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Geschäftsnummer: VB.2024.00664 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.01.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Anordnung von Sicherheitshaft.
Anordnung von Sicherheitshaft. Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung der Justizdirektion, mit welcher diese das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses abgewiesen hat, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Da der Endentscheid der Justizdirektion, womit der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses endete, dem Beschwerdeführer vor der Erhebung der Beschwerde zugestellt wurde, fehlte dem Beschwerdeführer von Anbeginn ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an der Aufhebung des Zwischenentscheids (E. 2.2). Ein ausnahmsweiser Verzicht auf das Erfordernis des schutzwürdigen, aktuellen Interesses rechtfertigt sich vorliegend nicht, zumal der Beschwerdeführer auch gegen den Endentscheid Beschwerde erhob und in jenem Verfahren die Rechtsmässigkeit seiner Versetzung in Sicherheitshaft zu prüfen sein wird (E. 2.3). Nichteintreten.
Stichworte: AKTUELLES INTERESSE ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BESCHWERDELEGITIMATION ENTZUG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT RECHTSSCHUTZINTERESSE SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SICHERHEITSHAFT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen: § 19a Abs. II VRG § 21 Abs. I VRG § 49 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2024.00664
Verfügung
des Einzelrichters
vom 13. Januar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten durch RA Dr. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Anordnung von Sicherheitshaft,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit Urteil vom 13. März 2024 sprach das Bezirksgericht Hinwil A der Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit im Sinn von Art. 263 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) schuldig, bestrafte ihn mit einer Geldstrafe sowie einer Busse und ordnete eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) an.
B. Nachdem er bereits am 14. November 2023 zum vorzeitigen Vollzug der Massnahme in das Massnahmenzentrum C eingewiesen worden war, wurde A per 18. Juli 2024 in das Gefängnis D in Sicherheitshaft und am 6. August 2024 zur Fortführung des Vollzugs der Massnahme in das Integrationszentrum E versetzt. Am 21. August 2024 teilte das Integrationszentrum E Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) mit, dass es aufgrund des Verhaltens von A zu einem grösseren Polizeieinsatz gekommen sei. Die Regionalpolizei F informierte gleichentags, dass A im Rahmen der vorläufigen polizeilichen Festnahme bei den Psychiatrischen Diensten des Kantons G untergebracht sei und seitens der Staatsanwaltschaft weitere Schritte geprüft würden.