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Geschäftsnummer: VB.2024.00664 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.01.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Anordnung von Sicherheitshaft.
Anordnung von Sicherheitshaft. Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung der Justizdirektion, mit welcher diese das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses abgewiesen hat, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Da der Endentscheid der Justizdirektion, womit der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses endete, dem Beschwerdeführer vor der Erhebung der Beschwerde zugestellt wurde, fehlte dem Beschwerdeführer von Anbeginn ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an der Aufhebung des Zwischenentscheids (E. 2.2). Ein ausnahmsweiser Verzicht auf das Erfordernis des schutzwürdigen, aktuellen Interesses rechtfertigt sich vorliegend nicht, zumal der Beschwerdeführer auch gegen den Endentscheid Beschwerde erhob und in jenem Verfahren die Rechtsmässigkeit seiner Versetzung in Sicherheitshaft zu prüfen sein wird (E. 2.3). Nichteintreten.
Stichworte: AKTUELLES INTERESSE ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BESCHWERDELEGITIMATION ENTZUG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT RECHTSSCHUTZINTERESSE SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SICHERHEITSHAFT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen: § 19a Abs. II VRG § 21 Abs. I VRG § 49 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2024.00664
Verfügung
des Einzelrichters
vom 13. Januar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten durch RA Dr. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Anordnung von Sicherheitshaft,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit Urteil vom 13. März 2024 sprach das Bezirksgericht Hinwil A der Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit im Sinn von Art. 263 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) schuldig, bestrafte ihn mit einer Geldstrafe sowie einer Busse und ordnete eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) an.
B. Nachdem er bereits am 14. November 2023 zum vorzeitigen Vollzug der Massnahme in das Massnahmenzentrum C eingewiesen worden war, wurde A per 18. Juli 2024 in das Gefängnis D in Sicherheitshaft und am 6. August 2024 zur Fortführung des Vollzugs der Massnahme in das Integrationszentrum E versetzt. Am 21. August 2024 teilte das Integrationszentrum E Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) mit, dass es aufgrund des Verhaltens von A zu einem grösseren Polizeieinsatz gekommen sei. Die Regionalpolizei F informierte gleichentags, dass A im Rahmen der vorläufigen polizeilichen Festnahme bei den Psychiatrischen Diensten des Kantons G untergebracht sei und seitens der Staatsanwaltschaft weitere Schritte geprüft würden.
C. Mit Verfügung vom 22. August 2024 ordnete das JuWe an, sobald die Voraussetzungen für die vorläufige polizeiliche Festnahme, die fürsorgerische Unterbringung oder die Untersuchungshaft nicht (mehr) erfüllt seien, werde A erneut in Sicherheitshaft gemäss § 22a Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) versetzt. A dürfe nicht auf freien Fuss entlassen werden und die Sicherheitshaft habe "nahtlos" zu erfolgen. Die Dauer der Sicherheitshaft begrenzte das JuWe auf drei Monate. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.
II.
Mit Eingabe vom 19. September 2024 erhob A Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats sei die Verfügung vom 22. August 2024 aufzuheben, von der Anordnung von Sicherheitshaft abzusehen und er unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. Sodann sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen. Mit Rekursantwort vom 24. September 2024 beantragte das JuWe unter Verweis auf die Untervernehmlassung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 20. September 2024 die Abweisung des Rekurses in der Sache wie auch hinsichtlich des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Dabei führte das JuWe aus, die Staatsanwaltschaft werde voraussichtlich keinen Antrag auf Untersuchungshaft stellen, weshalb sich A zurzeit in Sicherheitshaft im Gefängnis D befinde. Mit Verfügung vom 26. September 2024 wies die Justizdirektion das Gesuch von A um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses "einstweilen" ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer I). Weiter setzte die Justizdirektion A Frist an, um zur Rekursantwort Stellung zu nehmen (Dispositivziffer II). Über die Kosten werde im Endentscheid befunden (Dispositivziffer III).
III.
A. A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 30. Oktober 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sei Dispositivziffer I der Verfügung vom 26. September 2024 aufzuheben, die aufschiebende Wirkung des Rekurses gegen die Verfügung des JuWe vom 22. August 2024 wiederherzustellen und er aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2024.00664 und setzte dem JuWe und der Justizdirektion mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2024 Frist an, um sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen und die Akten einzureichen. Mit Eingabe vom 4. November 2024 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2024. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
B. Nachdem die Justizdirektion den Rekurs vom 19. September 2024 (in der Sache) mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 abgewiesen hatte, soweit sie darauf eingetreten war, erhob A mit Eingabe vom 7. November 2024 auch dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses eröffnete daraufhin das Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2024.00683. In ihrer Untervernehmlassung vom 27. November 2024 führten die Bewährungs- und Vollzugsdienste aus, A befinde sich nicht mehr in Sicherheitshaft, vielmehr habe er am 13. November 2024 in die Abteilung H des Psychiatriespitals I eingewiesen werden können.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug betreffende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der beschwerdeführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Bertschi, § 21 N. 15). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25). Desgleichen kann darauf verzichtet werden, wenn durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; VGr, 3. Mai 2024, VB.2023.00006, E. 1.2.2; 3. April 2024, VB.2024.00061, E. 1.2.1).
2.2 Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung der Justizdirektion vom 26. September 2024, mit welcher diese das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses abgewiesen hat, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG, dessen Anfechtbarkeit sich sinngemäss nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) richtet (vgl. Bertschi, § 19a N. 31; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 37). Mit dem Endentscheid der Justizdirektion vom 14. Oktober 2024 (vorn III.B.) endete auch der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses (Kiener, § 25 N. 44). Da dem Beschwerdeführer (bzw. seinem Vertreter) die Verfügung vom 14. Oktober 2024 gemäss darauf angebrachtem Eingangsstempel am 15. Oktober 2024 zugestellt wurde, fehlte dem Beschwerdeführer aber bereits im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde (30. Oktober 2024) ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an der Aufhebung von Dispositivziffer I der Verfügung vom 26. September 2024.
2.3 Ein ausnahmsweiser Verzicht auf das Erfordernis des schutzwürdigen, aktuellen Interesses rechtfertigt sich vorliegend nicht. Streitgegenstand ist bzw. war ausschliesslich die Frage der Rechtmässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung des Rekurses, während die Justizdirektion die Rechtmässigkeit der Anordnung der Sicherheitshaft mit Verfügung vom 26. September 2024 nur unter diesem Aspekt geprüft hatte und auch das Verwaltungsgericht, wenn denn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, nur insofern darüber zu befinden gehabt hätte. Einerseits lag damit keine grundsätzliche Frage im Streit, die der gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bleibt. Andererseits war der Beschwerdeführer zwar durch die Sicherheitshaft wohl in seiner verfassungs- und konventionsrechtlich garantierten persönlichen Freiheit tangiert. Die Frage, ob diese Massnahme rechtmässig angeordnet wurde, prüfte die Justizdirektion jedoch mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 und bildet somit Gegenstand des Verfahrens VB.2024.00683.
2.4 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens (samt Zwischenentscheid) befand die Justizdirektion in der Verfügung vom 14. Oktober 2024. Auch darüber wird im Rahmen des Verfahrens VB.2024.00683 zu befinden sein.
2.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde wegen von Anbeginn fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dessen – ohnehin gänzlich unbegründete – Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind aufgrund der in der fehlenden Beschwerdelegitimation liegenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG), der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.
4.
Bei der vorliegenden Verfügung handelt es sich (ebenfalls) um einen Zwischenentscheid (Bertschi, § 19a N. 32; vorn E. 1.2.2), welcher gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur dann anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren werden abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).