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Geschäftsnummer: VB.2024.00603 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.01.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Übertritt in die Integrierte Sonderschulung (ISR)
[Anordnung der Integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelklasse, ohne gleichzeitig die konkreten sonderpädagogischen Massnahmen festzulegen.] Die Abschreibung des Rekursverfahrens erfolgte zu Unrecht, da ein aktuelles schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden an der konkreten Festlegung der sonderpädagogischen Massnahmen mit Blick auf eine Beschulung ihrer Tochter in der Regelschule unverändert besteht. Die zwischenzeitliche Einschulung der Tochter in einer Privatschule bis zu einem Entscheid der Beschwerdegegnerin über die konkreten Massnahmen ändert nichts hieran. Zu den konkreten Massnahmen hat die Beschwerdegegnerin allerdings noch gar keine einseitige Anordnung getroffen, weshalb es an einem Anfechtungsobjekt fehlt und die Vorinstanz die Sache umgehend an die Beschwerdegegnerin hätte überweisen müssen (E. 3). Gutheissung
Stichworte: INTEGRIERTE SONDERSCHULUNG RECHTSSCHUTZINTERESSE ÜBERWEISUNG
Rechtsnormen: § 5 Abs. 2 VRG § 37 VSG Art. 24 VSM Art. 25 VSM Art. 26 VSM
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2024.00603
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Januar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Michael Spring.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Schulpflege D,
vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Übertritt in die integrierte Sonderschulung,
hat sich ergeben:
I.
F (geboren 2017) hat eine Muskelhypotonie und eine Spracherwerbsstörung. Zudem wurde bei ihr eine leichte Intelligenzminderung diagnostiziert. Nachdem sie bis zum Schuljahr 2023/2024 einen privaten Kindergarten besucht hatte, bewilligte das Ressort Schülerbelange der Schulpflege D am 4. Juli 2024 ihren Übertritt in die Integrierte Sonderschulung (ISR) in der Verantwortung der Regelschule für das Schuljahr 2024/2025.
II.
Die Eltern von F, A und B, führten am 28. Juli 2024 Rekurs beim Bezirksrat Bülach und beantragten sinngemäss eine konkrete Festlegung der sonderpädagogischen Massnahme(n) für das Schuljahr 2024/2025 vor Schulbeginn. Der Bezirksrat schrieb das Rechtsmittel mit Präsidialverfügung vom 2. September 2024 als gegenstandslos geworden ab, da die Eltern ihre Tochter zwischenzeitlich an einer Privatschule angemeldet hätten und deshalb kein Interesse an Massnahmen der ISR in der öffentlichen Regelklasse mehr bestehe.