Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 23.01.2025 VB.2024.00603

January 23, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,193 words·~6 min·8

Summary

Übertritt in die Integrierte Sonderschulung (ISR) | [Anordnung der Integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelklasse, ohne gleichzeitig die konkreten sonderpädagogischen Massnahmen festzulegen.] Die Abschreibung des Rekursverfahrens erfolgte zu Unrecht, da ein aktuelles schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden an der konkreten Festlegung der sonderpädagogischen Massnahmen mit Blick auf eine Beschulung ihrer Tochter in der Regelschule unverändert besteht. Die zwischenzeitliche Einschulung der Tochter in einer Privatschule bis zu einem Entscheid der Beschwerdegegnerin über die konkreten Massnahmen ändert nichts hieran. Zu den konkreten Massnahmen hat die Beschwerdegegnerin allerdings noch gar keine einseitige Anordnung getroffen, weshalb es an einem Anfechtungsobjekt fehlt und die Vorinstanz die Sache umgehend an die Beschwerdegegnerin hätte überweisen müssen (E. 3). Gutheissung

Full text

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2024.00603   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.01.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Übertritt in die Integrierte Sonderschulung (ISR)

[Anordnung der Integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelklasse, ohne gleichzeitig die konkreten sonderpädagogischen Massnahmen festzulegen.] Die Abschreibung des Rekursverfahrens erfolgte zu Unrecht, da ein aktuelles schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden an der konkreten Festlegung der sonderpädagogischen Massnahmen mit Blick auf eine Beschulung ihrer Tochter in der Regelschule unverändert besteht. Die zwischenzeitliche Einschulung der Tochter in einer Privatschule bis zu einem Entscheid der Beschwerdegegnerin über die konkreten Massnahmen ändert nichts hieran. Zu den konkreten Massnahmen hat die Beschwerdegegnerin allerdings noch gar keine einseitige Anordnung getroffen, weshalb es an einem Anfechtungsobjekt fehlt und die Vorinstanz die Sache umgehend an die Beschwerdegegnerin hätte überweisen müssen (E. 3). Gutheissung

  Stichworte: INTEGRIERTE SONDERSCHULUNG RECHTSSCHUTZINTERESSE ÜBERWEISUNG

Rechtsnormen: § 5 Abs. 2 VRG § 37 VSG Art. 24 VSM Art. 25 VSM Art. 26 VSM

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00603

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Michael Spring.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Schulpflege D,

vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Übertritt in die integrierte Sonderschulung,

hat sich ergeben:

I.  

F (geboren 2017) hat eine Muskelhypotonie und eine Spracherwerbsstörung. Zudem wurde bei ihr eine leichte Intelligenzminderung diagnostiziert. Nachdem sie bis zum Schuljahr 2023/2024 einen privaten Kindergarten besucht hatte, bewilligte das Ressort Schülerbelange der Schulpflege D am 4. Juli 2024 ihren Übertritt in die Integrierte Sonderschulung (ISR) in der Verantwortung der Regelschule für das Schuljahr 2024/2025.

II.  

Die Eltern von F, A und B, führten am 28. Juli 2024 Rekurs beim Bezirksrat Bülach und beantragten sinngemäss eine konkrete Festlegung der sonderpädagogischen Massnahme(n) für das Schuljahr 2024/2025 vor Schulbeginn. Der Bezirksrat schrieb das Rechtsmittel mit Präsidialverfügung vom 2. September 2024 als gegenstandslos geworden ab, da die Eltern ihre Tochter zwischenzeitlich an einer Privatschule angemeldet hätten und deshalb kein Interesse an Massnahmen der ISR in der öffentlichen Regelklasse mehr bestehe.

III.  

Hiergegen gelangten A und B am 3. Oktober 2024 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, die Präsidialverfügung des Bezirksrats Bülach vom 2. September 2024 sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und die Angelegenheit sei zur materiellen Beurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen.

Die Schulpflege D erstattete am 28. Oktober 2024 eine Beschwerdeantwort; der Bezirksrat Bülach verzichtete am 30. Oktober 2024 auf eine Vernehmlassung. Am 20. November 2024 liessen sich A und B ergänzend vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend sonderpädagogische Massnahmen zuständig (§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Eltern etwa BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 1.2).

2.  

2.1 Die Vorinstanz hat den Rekurs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Zur Begründung führt sie aus, am 27. August 2024 habe die Privatschule G der Beschwerdegegnerin die Anmeldung von F für das Schuljahr 2024/2025 mitgeteilt. Damit bestehe kein Interesse an Massnahmen der Integrierten Sonderschulung in der öffentlichen Regelklasse mehr.

2.2 Die Beschwerdeführenden rügen, die Verfahrensabschreibung sei zu Unrecht erfolgt. Sie hätten mit ihrem Vorgehen lediglich bezweckt, ihre Tochter für die Dauer des laufenden Verfahrens privat zu beschulen, da die Einschulung an der öffentlichen Schule unter den vorliegenden Bedingungen dem Wohl von F widersprochen habe. Eine definitive Abmeldung für das laufende Schuljahr sei darin nicht zu erkennen. Ihre Absicht hätten sie mit der Verwendung der Formulierung "bis auf Weiteres" in der Korrespondenz mit den Lehrpersonen bzw. der Schulleitung zum Ausdruck gebracht und zu keinem Zeitpunkt zu verstehen gegeben, am eingeleiteten Verfahren und damit an einer Beschulung ihrer Tochter an der Primarschule D nicht mehr interessiert zu sein.

3.  

3.1 Das Rekursverfahren wird gegenstandslos und ist aus diesem Grund abzuschreiben, wenn das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der rekurrierenden Partei an der autoritativen Entscheidung der Streitsache entfällt (VGr, 11. April 2024, VB.2023.00535, E. 3.2.1; Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 25; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, N. 1146 ff.).

Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der rekurrierenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 13 mit Hinweis). Das geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss (Bertschi, § 21 N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben; fehlt es bereits bei Erhebung des Rechtsmittels, führt das zu einem Nichteintretensentscheid (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 50; ders., § 21 N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).

3.2 Der Rekurs der Beschwerdeführenden richtet sich nicht gegen die integrierte Sonderschulung als solche, sondern verlangt die konkrete Festlegung der sonderpädagogischen Massnahme(n) im Rahmen der integrierten Sonderschulung. Dazu hat die Beschwerdegegnerin aber noch gar keine einseitige Anordnung getroffen, nachdem am Gespräch vom 11. Juli 2024 zur Standortbestimmung keine Einigung zustande gekommen ist (vgl. § 24 und § 26 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103] und Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses vom 4. Juli 2024). Insoweit fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und die Vorinstanz wäre zur Wahrung der Kindesinteressen gehalten gewesen, die Angelegenheit umgehend an die Beschwerdegegnerin zu überweisen (§ 5 Abs. 2 VRG), damit diese über den Antrag der Beschwerdeführenden auf Anordnung konkreter sonderpädagogischer Massnahmen im Rahmen der bereits bewilligten integrierten Sonderschulung beförderlich entscheide. Die Beschwerdeführenden führten im Übrigen im Rekurs selbst aus, dass sie als Laien unsicher seien, ob die Verfahrenshoheit noch bei der Schulpflege liege oder sie bereits Rekurs erheben müssten.

Aus der Rekursschrift geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass das Ziel der Eltern die integrierte Sonderschulung ihrer Tochter in der Verantwortung einer (öffentlichen) Regelschule ist und sie einzig mit dem konkreten ISR-Setting bzw. dem Umstand, dass dieses noch nicht festgelegt worden ist, nicht einverstanden sind. Die Abschreibung des Rekursverfahrens erweist sich insofern als rechtsfehlerhaft, da ein aktuelles schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden an der konkreten Festlegung der sonderpädagogischen Massnahmen mit Blick auf eine Beschulung ihrer Tochter in der Regelschule der Beschwerdegegnerin unverändert besteht.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist zur Weiterführung des Verfahrens an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Sie hat im Sinn der Wahrung des Anspruchs auf ausreichenden Grundschulunterricht (Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) und des Kindeswohls eine Standortbestimmung durchzuführen (vgl. § 24 VSM). Danach haben Eltern, Schulleitung und Lehrpersonen die konkret anzuordnende(n) Massnahme(n) festzulegen und der Schulpflege zur Zustimmung bzw. im Fall der Nichteinigung zum Entscheid vorzulegen (vgl. § 37 VSG sowie §§ 26 ff. VSM).

5.  

Das vorliegende Verfahren fällt in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3). Das Verfahren ist deshalb grundsätzlich unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG), weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführenden insgesamt eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 117 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Präsidialverfügung des Bezirksrats Bülach vom 2. September 2024 wird aufgehoben und die Sache wird zur Weiterführung des Verfahrens an die Beschwerdegegnerin überwiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat.

VB.2024.00603 — Zürich Verwaltungsgericht 23.01.2025 VB.2024.00603 — Swissrulings