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Zürich Verwaltungsgericht 03.10.2024 VB.2024.00593

3 octobre 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,063 mots·~5 min·6

Résumé

Ordnungsbusse | Ordnungsbusse. Entgegen der friedensrichterlichen Verfügung besteht für die Anwendung des Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen im Rahmen von zivilrechtlichen Schlichtungsverfahren – jedenfalls seit Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung bzw. von deren Art. 128 – kein Raum (mehr). Liegt aber der Sache nach eine Ordnungsbusse nach Art. 128 ZPO im Streit, steht dagegen die ZPO-Beschwerde an das Obergericht offen, während die Rechtsmittelzüge des Verwaltungsrechtspflegegesetzes verschlossen bleiben (E. 2). Angesichts der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung des Friedensrichteramts rechtfertigt es sich, die Eingabe der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber an das Obergericht zur Bearbeitung als Beschwerde gegen ebendiese Verfügung weiterzuleiten (E. 3). Die Gerichtskosten sind gemäss dem Verursacherprinzip dem Friedensrichteramt aufzuerlegen (E. 4). Nichteintreten. Weiterleitung an das Obergericht.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00593   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.10.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Ordnungsbusse

Ordnungsbusse. Entgegen der friedensrichterlichen Verfügung besteht für die Anwendung des Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen im Rahmen von zivilrechtlichen Schlichtungsverfahren – jedenfalls seit Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung bzw. von deren Art. 128 – kein Raum (mehr). Liegt aber der Sache nach eine Ordnungsbusse nach Art. 128 ZPO im Streit, steht dagegen die ZPO-Beschwerde an das Obergericht offen, während die Rechtsmittelzüge des Verwaltungsrechtspflegegesetzes verschlossen bleiben (E. 2). Angesichts der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung des Friedensrichteramts rechtfertigt es sich, die Eingabe der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber an das Obergericht zur Bearbeitung als Beschwerde gegen ebendiese Verfügung weiterzuleiten (E. 3). Die Gerichtskosten sind gemäss dem Verursacherprinzip dem Friedensrichteramt aufzuerlegen (E. 4). Nichteintreten. Weiterleitung an das Obergericht.

  Stichworte: FRIEDENSRICHTER OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG ORDNUNGSBUSSE ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT VERURSACHERPRINZIP WEITERLEITUNG WEITERLEITUNGSPFLICHT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS

Rechtsnormen: § 5 Abs. II VRG § 38b Abs. I lit. a VRG § 128 Abs. I ZPO CH

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00593

Verfügung

des Einzelrichters

vom 3. Oktober 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

betreffend Ordnungsbusse,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Verfügung vom 16. September 2024 (Geschäftsnummer 01) bestrafte das Friedensrichteramt C die A AG gestützt auf das Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 (OStrG, LS 312) mit einer Ordnungsbusse von Fr. 300.-, zahlbar bis 18. Oktober 2024. Das Friedensrichteramt begründete dies mit dem unentschuldigten Fernbleiben der A AG an der Schlichtungsverhandlung vom 12. September 2024 anlässlich der gegen sie von B erhobenen Klage. Als Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 16. September 2024 gab das Friedensrichteramt die innert 30 Tagen einzulegende Beschwerde an das Verwaltungsgericht an.

B. Sodann verpflichtete das Friedensrichteramt die A AG mit Urteil vom 16. September 2024 (Geschäftsnummer 01/02), B Fr. 1'292.- nebst 5 % Zins seit dem 1. Januar 2024 und die Betreibungskosten von Fr. 74.- zu bezahlen, und hob den von der A AG erhobenen Rechtsvorschlag auf. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- auferlegte das Friedensrichteramt der A AG, Entschädigungen sprach es keine zu. Das Urteil erwachse in Rechtskraft, wenn nicht innert zehn Tagen von der Zustellung an von einer Partei schriftlich eine Begründung verlangt werde. Wenn eine Begründung verlangt werde, laufe den Parteien eine Frist von 30 Tagen zur Beschwerde ab Zustellung des begründeten Entscheids.

II.  

Mit als "Einspruch" bezeichneter Eingabe vom 27. September 2024 gelangte die A AG an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung von "01/02 Urteil vom 16.09.2024 B gegen A AG".

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die Beschwerde aufgrund der augenscheinlichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Begehrens der Beschwerdeführerin als offensichtlich unzulässig erweist (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

1.2 Der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. September 2024 kann nicht eindeutig entnommen werden, ob sie sich ausschliesslich gegen die Verfügung des Friedensrichteramts vom 16. September 2024 (vorn I.A.) oder das Urteil des Friedensrichteramts vom 16. September 2024 (vorn I.B.) oder gegen beide Entscheide richtet. Zwar scheint sich die Begründung der Eingabe auf das Urteil vom 16. September 2024 zu beziehen. Die Beschwerdeführerin folgte jedoch der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 16. September 2024, weshalb es angezeigt ist, vorliegend diese als angefochten zu erachten. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (hinten E. 3), ist die Eingabe vom 27. September 2024 – sowohl was die Verfügung vom 16. September 2024 als auch das Urteil vom 16. September 2024 betrifft – ohnehin an die jeweils zuständigen Stellen weiterzuleiten.

2.  

Entgegen der friedensrichterlichen Verfügung vom 16. September 2024 besteht für die Anwendung des Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen im Rahmen von zivilrechtlichen Schlichtungsverfahren – jedenfalls seit Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) bzw. von deren Art. 128 ("Verfahrensdisziplin und mutwillige Prozessführung") – kein Raum (mehr). Art. 128 Abs. 1 ZPO erwähnt zwar nur das "Verfahren vor Gericht". Die in dieser Bestimmung vorgesehenen Disziplinarmassnahmen dürfen jedoch auch von den Schlichtungsbehörden – und zwar unabhängig davon, ob ihnen gemäss Art. 212 ZPO Entscheidkompetenz zukommt – ergriffen werden (VGr, 25. Mai 2022, VB.2021.00524, E. 2.2, mit Hinweis auf BGE 141 III 265 E. 3.2). Der Sache nach liegt somit eine Ordnungsbusse nach Art. 128 ZPO im Streit. Dagegen steht die Beschwerde an das Obergericht offen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 128 Abs. 4 ZPO und § 48 des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG, LS 211.1]; OGr ZH, 15. November 2021, RU210073, E. 3d). Die Rechtsmittelzüge des Verwaltungsrechtspflegegesetzes bleiben demgegenüber verschlossen, mit der Konsequenz, dass sich die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als offensichtlich unzulässig erweist.

3.  

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG hat das Verwaltungsgericht Eingaben bei eigener Unzuständigkeit von Amtes wegen an die zuständigen Verwaltungsbehörden weiterzuleiten, wobei für die Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der Einreichung beim Verwaltungsgericht massgebend ist. Eine Weiterleitung erweist sich indes in der Regel nur bei fristgebundenen Eingaben als zwingend erforderlich (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48). In Bezug auf Zivilbehörden gilt diese Pflicht grundsätzlich nicht, wobei eine Weiterleitung in solchen Fällen auch nicht untersagt ist (Plüss, § 5 N. 58). Angesichts der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung des Friedensrichteramts vom 16. September 2024 rechtfertigt es sich, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. September 2024 samt Beilagen zuständigkeitshalber an das Obergericht zur Bearbeitung als Beschwerde gegen ebendiese Verfügung weiterzuleiten.

Das Friedensrichteramt, dem der vorliegende Nichteintretensentscheid in seiner Rolle als Vorinstanz ohnehin zugestellt wird, wird seinerseits zu prüfen haben, ob es sich bei der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. September 2024 um ein Gesuch um schriftliche Begründung des Urteils vom 16. September 2024 (oder gar um eine Beschwerde gegen dieses Urteil) handelt.

4.  

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss wären die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Friedensrichteramts rechtfertigt es sich jedoch, diesem die Gerichtskosten aufzuerlegen (zum Verursacherprinzip vgl. Plüss, § 13 N. 55 ff, insbesondere N. 59). Eine Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Der vorliegenden Angelegenheit liegt nach dem Gesagten eine zivilrechtliche Streitigkeit zugrunde. Gegen auf diesem Gebiet ergangene Entscheide letzter kantonaler Instanzen steht grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) offen. Da deren Mindeststreitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht erreicht wird, steht – soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) – nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. September 2024 wird zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich zur Bearbeitung als Beschwerde gegen die Verfügung des Friedensrichteramts C vom 16. September 2024 (01) weitergeleitet.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Friedensrichteramt C auferlegt.

5.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Friedensrichteramt C; c)    das Obergericht des Kantons Zürich.

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