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Geschäftsnummer: VB.2024.00593 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.10.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Ordnungsbusse
Ordnungsbusse. Entgegen der friedensrichterlichen Verfügung besteht für die Anwendung des Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen im Rahmen von zivilrechtlichen Schlichtungsverfahren – jedenfalls seit Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung bzw. von deren Art. 128 – kein Raum (mehr). Liegt aber der Sache nach eine Ordnungsbusse nach Art. 128 ZPO im Streit, steht dagegen die ZPO-Beschwerde an das Obergericht offen, während die Rechtsmittelzüge des Verwaltungsrechtspflegegesetzes verschlossen bleiben (E. 2). Angesichts der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung des Friedensrichteramts rechtfertigt es sich, die Eingabe der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber an das Obergericht zur Bearbeitung als Beschwerde gegen ebendiese Verfügung weiterzuleiten (E. 3). Die Gerichtskosten sind gemäss dem Verursacherprinzip dem Friedensrichteramt aufzuerlegen (E. 4). Nichteintreten. Weiterleitung an das Obergericht.
Stichworte: FRIEDENSRICHTER OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG ORDNUNGSBUSSE ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT VERURSACHERPRINZIP WEITERLEITUNG WEITERLEITUNGSPFLICHT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen: § 5 Abs. II VRG § 38b Abs. I lit. a VRG § 128 Abs. I ZPO CH
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2024.00593
Verfügung
des Einzelrichters
vom 3. Oktober 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
betreffend Ordnungsbusse,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit Verfügung vom 16. September 2024 (Geschäftsnummer 01) bestrafte das Friedensrichteramt C die A AG gestützt auf das Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 (OStrG, LS 312) mit einer Ordnungsbusse von Fr. 300.-, zahlbar bis 18. Oktober 2024. Das Friedensrichteramt begründete dies mit dem unentschuldigten Fernbleiben der A AG an der Schlichtungsverhandlung vom 12. September 2024 anlässlich der gegen sie von B erhobenen Klage. Als Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 16. September 2024 gab das Friedensrichteramt die innert 30 Tagen einzulegende Beschwerde an das Verwaltungsgericht an.
B. Sodann verpflichtete das Friedensrichteramt die A AG mit Urteil vom 16. September 2024 (Geschäftsnummer 01/02), B Fr. 1'292.- nebst 5 % Zins seit dem 1. Januar 2024 und die Betreibungskosten von Fr. 74.- zu bezahlen, und hob den von der A AG erhobenen Rechtsvorschlag auf. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- auferlegte das Friedensrichteramt der A AG, Entschädigungen sprach es keine zu. Das Urteil erwachse in Rechtskraft, wenn nicht innert zehn Tagen von der Zustellung an von einer Partei schriftlich eine Begründung verlangt werde. Wenn eine Begründung verlangt werde, laufe den Parteien eine Frist von 30 Tagen zur Beschwerde ab Zustellung des begründeten Entscheids.