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Geschäftsnummer: VB.2023.00567 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.11.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage)
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage). In der seit 1. Juli 2020 in Kraft stehenden Fassung sieht das Gewaltschutzgesetz im haftrichterlichen Verfahren eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person gestützt auf das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht (mehr) vor (E. 2.1). Eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person ist auch dann nicht statthaft, wenn diese – wie vorliegend – das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen der gefährdenden Person vor dem Haftrichter oder der Haftrichterin (teilweise) anerkennt, wobei die angefochtene Verfügung insofern nicht zu überprüfen ist. Eine bös- oder mutwillige Prozessführung kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, weshalb eine Kostenauflage zu seinen Lasten in analoger Anwendung von Art. 115 Abs. 1 ZPO ebenso wenig infrage gekommen wäre (E. 2.2). In Abänderung der angefochtenen Verfügung sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Kasse des Bezirksgerichts zu nehmen (E. 3.1). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf das Verursacherprinzip dem Bezirksgericht aufzuerlegen. Aus demselben Grund ist dieses auch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (E. 3.2). Gutheissung.
Stichworte: KOSTENAUFLAGE POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT UNTERLIEGERPRINZIP VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen: Art. 12 Abs. I GSG Art. 28b ZGB Art. 28c ZGB § 114 lit. f ZPO CH § 115 Abs. I ZPO CH § 115 Abs. II ZPO CH
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2023.00567
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. November 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage),
hat sich ergeben:
I.
A und C sind verheiratet und die Eltern zweier Töchter (geb. 2015 und 2020). Mit Verfügung vom 15. September 2023 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) gegenüber C für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in E sowie Rayonverbote betreffend diese und den Arbeitsort von A in E an und verbot ihr, mit A und den gemeinsamen Töchtern Kontakt aufzunehmen.