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Zürich Verwaltungsgericht 06.11.2023 VB.2023.00567

6. November 2023·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,188 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage) | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage). In der seit 1. Juli 2020 in Kraft stehenden Fassung sieht das Gewaltschutzgesetz im haftrichterlichen Verfahren eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person gestützt auf das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht (mehr) vor (E. 2.1). Eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person ist auch dann nicht statthaft, wenn diese – wie vorliegend – das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen der gefährdenden Person vor dem Haftrichter oder der Haftrichterin (teilweise) anerkennt, wobei die angefochtene Verfügung insofern nicht zu überprüfen ist. Eine bös- oder mutwillige Prozessführung kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, weshalb eine Kostenauflage zu seinen Lasten in analoger Anwendung von Art. 115 Abs. 1 ZPO ebenso wenig infrage gekommen wäre (E. 2.2). In Abänderung der angefochtenen Verfügung sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Kasse des Bezirksgerichts zu nehmen (E. 3.1). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf das Verursacherprinzip dem Bezirksgericht aufzuerlegen. Aus demselben Grund ist dieses auch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (E. 3.2). Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00567   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.11.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage)

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage). In der seit 1. Juli 2020 in Kraft stehenden Fassung sieht das Gewaltschutzgesetz im haftrichterlichen Verfahren eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person gestützt auf das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht (mehr) vor (E. 2.1). Eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person ist auch dann nicht statthaft, wenn diese – wie vorliegend – das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen der gefährdenden Person vor dem Haftrichter oder der Haftrichterin (teilweise) anerkennt, wobei die angefochtene Verfügung insofern nicht zu überprüfen ist. Eine bös- oder mutwillige Prozessführung kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, weshalb eine Kostenauflage zu seinen Lasten in analoger Anwendung von Art. 115 Abs. 1 ZPO ebenso wenig infrage gekommen wäre (E. 2.2). In Abänderung der angefochtenen Verfügung sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Kasse des Bezirksgerichts zu nehmen (E. 3.1). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf das Verursacherprinzip dem Bezirksgericht aufzuerlegen. Aus demselben Grund ist dieses auch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (E. 3.2). Gutheissung.

  Stichworte: KOSTENAUFLAGE POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT UNTERLIEGERPRINZIP VERURSACHERPRINZIP

Rechtsnormen: Art. 12 Abs. I GSG Art. 28b ZGB Art. 28c ZGB § 114 lit. f ZPO CH § 115 Abs. I ZPO CH § 115 Abs. II ZPO CH

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00567

Urteil

des Einzelrichters

vom 6. November 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Kostenauflage),

hat sich ergeben:

I.  

A und C sind verheiratet und die Eltern zweier Töchter (geb. 2015 und 2020). Mit Verfügung vom 15. September 2023 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) gegenüber C für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in E sowie Rayonverbote betreffend diese und den Arbeitsort von A in E an und verbot ihr, mit A und den gemeinsamen Töchtern Kontakt aufzunehmen.

II.  

Mit Eingabe vom 19. September 2023 ersuchte C das Bezirksgericht Horgen (Zwangsmassnahmengericht) gemäss § 5 GSG, die Schutzmassnahmen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A vollumfänglich – eventualiter nur hinsichtlich der beiden Töchter – aufzuheben. Am 22. September 2023 hörte der Haftrichter A und C persönlich an. Mit Verfügung desselben Datums (Geschäftsnummer 02,) ordnete der Haftrichter an, die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, das Rayonverbot betreffend den Wohnort und den Arbeitsort von A sowie das Kontaktverbot zugunsten von A blieben zufolge des teilweisen Rückzugs des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung seitens C aufrechterhalten (Dispositivziffer 1). Das Kontaktverbot zugunsten der beiden Töchter hob der Haftrichter demgegenüber zufolge Teilanerkennung des Gesuchs seitens A per sofort auf (Dispositivziffer 2). Die Gerichtsgebühr setzte er auf Fr. 500.- fest (Dispositivziffer 3) und auferlegte diese A und C je zur Hälfte (Dispositivziffer 4). Parteientschädigungen sprach der Haftrichter keine zu (Dispositivziffer 5).

III.  

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 27. September 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffer 4 der Verfügung des Haftrichters vom 22. September 2023 sei in Bezug auf die ihm auferlegten Kosten aufzuheben und von einer Kostenauflage an ihn im Verfahren 02 sei abzusehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien C aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen. Sodann sei ihm zulasten von C, eventualiter zulasten des Staats, eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. C und die Kantonspolizei reichten keine Stellungnahmen ein. Auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin liess der Rechtsvertreter von A, Rechtsanwalt B, dem Verwaltungsgericht am 30. Oktober 2023 seine Honorarnote zukommen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1 Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. Gemäss § 12 Abs. 2 GSG hat jede Partei die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu entschädigen.

§ 12 Abs. 1 GSG trat am 1. Juli 2020 in Kraft. Der Gesetzgeber erachtete es als sinnvoll, die Kostenfolgen, die für viele Gewaltbetroffene eine Hürde darstellten, im Zusammenhang mit Schutzmassnahmen gemäss dem Gewaltschutzgesetz gleich zu regeln wie die Kostenfolgen, welche bei zivilprozessualen Massnahmen nach Art. 28b (Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen) und Art. 28c (elektronische Überwachung) des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) zur Anwendung kommen. Dies gelte umso mehr, als der zivilrechtliche Schutz als Ergänzung zur polizeilichen Gefahrenabwehr anzusehen sei. § 12 Abs. 1 GSG sei daher entsprechend anzupassen. Die Kostenlosigkeit beziehe sich dabei – analog den im Zivilverfahren geltenden Prinzipien – nur auf die Gerichtskosten, nicht aber auf die Verpflichtung zur Leistung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Partei (ABl 2019-03-22, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000099, S. 8). Nach Art. 114 lit. f der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) werden bei Streitigkeiten nach Art. 28b und Art. 28c ZGB im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen. Nach Art. 115 Abs. 1 ZPO können die Gerichtskosten bei bös- oder mutwilliger Prozessführung auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden. Gemäss Art. 115 Abs. 2 ZPO können die Gerichtskosten bei Streitigkeiten nach Art. 114 lit. f ZPO der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie ein Verbot nach Art. 28b ZGB oder eine elektronische Überwachung nach Art. 28c ZGB angeordnet wird (vgl. dazu BBl 2017 7307, 7343 f.). In der seit 1. Juli 2020 in Kraft stehenden Fassung sieht das Gewaltschutzgesetz im haftrichterlichen Verfahren eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person gestützt auf das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht (mehr) vor (VGr, 4. Oktober 2022, VB.2022.00571, E. 2.1).

2.2 Eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person ist auch dann nicht statthaft, wenn diese – wie vorliegend – das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen der gefährdenden Person vor dem Haftrichter oder der Haftrichterin (teilweise) anerkennt, wobei die angefochtene Verfügung vom 22. September 2023 insofern nicht zu überprüfen ist. Eine bös- oder mutwillige Prozessführung kann dem Beschwerdeführer – notabene dem Gesuchsgegner im Verfahren 02 – nicht vorgeworfen werden, weshalb eine Kostenauflage zu seinen Lasten in analoger Anwendung von Art. 115 Abs. 1 ZPO ebenso wenig infrage gekommen wäre.

3.  

3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Abänderung von Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 22. September 2023 zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Kasse des Bezirksgerichts Horgen zu nehmen.

3.2 Mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf das Verursacherprinzip dem Bezirksgericht Horgen aufzuerlegen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 59). Aus demselben Grund ist dieses auch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 600.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG erweist (Plüss, § 17 N. 27 und 80).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer 4 der Verfügung 02 vom 22. September 2023 sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Kasse des Bezirksgerichts Horgen zu nehmen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr.    605.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Horgen auferlegt.

4.    Das Bezirksgericht Horgen wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 600.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Horgen.

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