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Zürich Verwaltungsgericht 29.08.2024 VB.2023.00522

29 août 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,208 mots·~6 min·7

Résumé

Baubewilligung Mobilfunkantenne | Verwirkung Rekursrecht; Aussteckung und Publikation. Wer im baurechtlichen Verfahren Ansprüche geltend machen will, hat laut § 315 Abs. 1 PBG innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen. Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat gemäss § 316 Abs. 1 PBG das Rekursrecht verwirkt (E. 2.1). Darstellbare Vorhaben sind grundsätzlich auszustecken. Obwohl nicht jeder einzelne Gebäudeteil dargestellt werden muss, soll das Bauprofil eine hinreichende Visualisierung und Wahrnehmung für die Rechtsuchenden gewährleisten. Über die genaue Gestalt der Bauten haben sie sich anhand der öffentlich aufliegenden Pläne zu orientieren, welche primär massgebend sind (E. 2.2). Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gleichzeitig im kantonalen Amtsblatt und in den üblichen Publikationsorganen der Gemeinde (E. 2.3). Insgesamt waren weder die Publikation noch die Aussteckung mangelhaft (E. 2.4). Abweisung.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00522   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.08.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.01.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung Mobilfunkantenne

Verwirkung Rekursrecht; Aussteckung und Publikation. Wer im baurechtlichen Verfahren Ansprüche geltend machen will, hat laut § 315 Abs. 1 PBG innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen. Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat gemäss § 316 Abs. 1 PBG das Rekursrecht verwirkt (E. 2.1). Darstellbare Vorhaben sind grundsätzlich auszustecken. Obwohl nicht jeder einzelne Gebäudeteil dargestellt werden muss, soll das Bauprofil eine hinreichende Visualisierung und Wahrnehmung für die Rechtsuchenden gewährleisten. Über die genaue Gestalt der Bauten haben sie sich anhand der öffentlich aufliegenden Pläne zu orientieren, welche primär massgebend sind (E. 2.2). Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gleichzeitig im kantonalen Amtsblatt und in den üblichen Publikationsorganen der Gemeinde (E. 2.3). Insgesamt waren weder die Publikation noch die Aussteckung mangelhaft (E. 2.4). Abweisung.

  Stichworte: AUSSTECKUNG FRISTWAHRUNG PUBLIKATION PUBLIKATIONSORGAN DER GEMEINDE RECHTZEITIGKEIT ZUSTELLUNG

Rechtsnormen: § 6 Abs. I PBG § 311 Abs. II PBG § 315 Abs. I PBG § 316 Abs. I PBG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2023.00522

Urteil

der 1. Kammer

vom 29. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

C AG,

vertreten durch RA E,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.    A AG,

vertreten durch F und/oder RA D

2.    Baubehörde Lindau,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung Mobilfunkantenne,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 15. Mai 2023 erteilte die Baubehörde Lindau der A AG die Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der B-Strasse 01 in Tagelswangen - Lindau.

II.  

Dagegen erhob die C AG am 20. Juni 2023 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der Baubewilligung. Das Baurekursgericht trat am 26. Juni 2023 auf den Rekurs nicht ein.

III.  

Hierauf gelangte die C AG mit Beschwerde vom 12. September 2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 28. September 2023 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baubehörde Lindau verzichtete am 2. Oktober 2023 auf eine Beschwerdeantwort. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2023 beantragte die A AG die Abweisung der Beschwerde. Die Replik der C AG erfolgte am 19. Oktober 2023. Die A AG duplizierte am 30. Oktober 2023. Am 7. November 2023 liess sich die C AG erneut vernehmen. Die A AG quadruplizierte am 20. November 2023. Die C AG äusserte sich daraufhin am 7. Dezember 2023 erneut. Hierzu liess sich die A AG am 8. Januar 2024 vernehmen. Eine weitere Stellungnahme reichte die C AG am 18. Januar 2024 ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Vorinstanz trat auf den Rekurs nicht ein, weil die Beschwerdeführerin die Frist für die Zustellung des Bauentscheids gemäss § 315 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) verpasst habe und sie diese folglich nicht als legitimiert erachtete. Die Beschwerdeführerin ist befugt, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.  

Strittig ist, ob das Baurekursgericht zufolge Verwirkung des Rekursrechts nicht auf das Rechtsmittel eintreten durfte. Das Baurekursgericht begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die seinerzeitige Rekurrentin die Zustellung des baurechtlichen Entscheids für die Mobilfunk-Antennenanlage zu spät verlangt habe. Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe ihr Rekursrecht nicht verwirkt, da sowohl die Aussteckung als auch die flankierenden Massnahmen zur amtlichen Publikation mangelhaft gewesen seien und sie sofort nach Kenntnis des Bauprojekts den baurechtlichen Entscheid verlangt habe.

2.1 Wer im baurechtlichen Verfahren Ansprüche geltend machen will, hat laut § 315 Abs. 1 PBG innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen. Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat gemäss § 316 Abs. 1 PBG das Rekursrecht verwirkt (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 71). Das Bauvorhaben wurde am 24. März 2023 im Zürcher Amtsblatt publiziert. Die 20-tägige Auflagefrist, innert welcher der baurechtliche Entscheid zu verlangen gewesen wäre, lief daher am 13. April 2023 ab. Innert dieser Frist verlangte die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht den baurechtlichen Entscheid.

2.2 Darstellbare Vorhaben sind grundsätzlich auszustecken. Die Aussteckungen müssen mindestens während der ganzen Auflagefrist stehen (§ 311 Abs. 2 PBG). Die örtliche Baubehörde prüft vorweg, ob die Aussteckungen den Vorschriften entsprechen und für den Entscheid ausreichen (§ 313 Abs. 1 PBG). Die Aussteckung ermöglicht in erster Linie jenen Personen, welche durch das Bauprojekt in ihren Interessen beeinträchtigt sein könnten, sich über das Projekt informieren zu können. In zweiter Linie dient die Aussteckung natürlich auch der Baubewilligungsbehörde, die sich so vor Ort ein Bild über das Bauvorhaben machen kann. Obwohl nicht jeder einzelne Gebäudeteil dargestellt werden muss, soll das Bauprofil eine hinreichende Visualisierung und Wahrnehmung für die Rechtsuchenden gewährleisten. Über die genaue Gestalt der Bauten haben sie sich anhand der öffentlich aufliegenden Pläne zu orientieren, welche primär massgebend sind (Carmen Walker Späh, Aussteckung – Hilfsmittel zur Visualisierung von Bauprojekten in: PBG aktuell 2010/4, S. 5 ff.). Mobilfunkantennen werden gemeinhin mit einer Profilstange dargestellt. Der Beschwerdeführerin war aufgrund des Bauprofils sodann auch erkenntlich, dass es sich um eine Mobilfunkantenne handelt, zumal ihr dies (wenn auch verspätet) aufgefallen war. Demgemäss hat die Aussteckung ihren Zweck erreicht und ist sie nicht zu beanstanden. Es liegen sodann auch keine Hinweise vor, dass die Aussteckung während der Auflagefrist nicht erfolgt wäre, wenngleich das Bauprofil der Beschwerdeführerin (während dieser Zeit) nicht aufgefallen ist.

2.3 Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gleichzeitig im kantonalen Amtsblatt und in den üblichen Publikationsorganen der Gemeinde (§ 6 Abs. 1 PBG). Seit dem 1. Januar 2007 ist für die Gemeinde Lindau das kantonale Amtsblatt das amtliche Publikationsorgan. Bei der Änderung des amtlichen Publikationsorgans hin zum kantonalen Amtsblatt wurden vonseiten der Gemeinde auch flankierende Massnahmen für eine bessere Information der Bevölkerung vorgestellt. So wurde vorgesehen, das Amtsblatt jeweils in der Gemeindeverwaltung zur freien Einsicht aufzulegen. Insbesondere sollten alle amtlichen Publikationen vollumfänglich auch auf der Homepage der Gemeinde aufgeführt werden. Der Vollständigkeit halber fügte der Gemeinderat jedoch ausdrücklich an, dass die Homepage allein als amtliches Publikationsorgan nicht genüge. Auch die Einführung eines Info-Abos wurde diskutiert und zu einem späteren Zeitpunkt auch eingeführt. Die flankierenden Massnahmen zur besseren Erreichbarkeit der Bevölkerung sind indes nicht das amtliche Publikationsorgan der Gemeinde. Ob die flankierenden Massnahmen allenfalls eine Vertrauensgrundlage bilden können – wie dies die Beschwerdeführerin wohl implizieren will – erscheint fraglich, kann jedoch offenbleiben. Denn bei der Beschwerdeführerin kommt überdies hinzu, dass ihr Abonnement ausgelaufen ist, weil sie dieses nicht verlängerte, ohne dass sie dies bemerkte. Die Beschwerdeführerin kann sich daher von vornherein nicht darauf berufen, dass die Publikation mangelhaft sei, weil sie vom Abo-Dienst nicht informiert wurde, wenn sie selbst den Abo-Dienst, wohl aus Versehen, nicht verlängert hat.

2.4 Insgesamt waren weder die Publikation noch die Aussteckung mangelhaft. Demgemäss ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Frist für die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verpasst wurde.

2.5 Gemäss § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls (VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00132, E. 2.2). Dass die Beschwerdeführerin ihren Abo-Dienst nicht verlängert hat, ist ihr selbst anzulasten und stellt eine grobe Nachlässigkeit dar. Eine Fristwiederherstellung fällt demgemäss ausser Betracht.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteienschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    405.--     Zustellkosten, Fr. 2'605.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht.

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