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Geschäftsnummer: VB.2023.00522 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.08.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.01.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung Mobilfunkantenne
Verwirkung Rekursrecht; Aussteckung und Publikation. Wer im baurechtlichen Verfahren Ansprüche geltend machen will, hat laut § 315 Abs. 1 PBG innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen. Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat gemäss § 316 Abs. 1 PBG das Rekursrecht verwirkt (E. 2.1). Darstellbare Vorhaben sind grundsätzlich auszustecken. Obwohl nicht jeder einzelne Gebäudeteil dargestellt werden muss, soll das Bauprofil eine hinreichende Visualisierung und Wahrnehmung für die Rechtsuchenden gewährleisten. Über die genaue Gestalt der Bauten haben sie sich anhand der öffentlich aufliegenden Pläne zu orientieren, welche primär massgebend sind (E. 2.2). Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gleichzeitig im kantonalen Amtsblatt und in den üblichen Publikationsorganen der Gemeinde (E. 2.3). Insgesamt waren weder die Publikation noch die Aussteckung mangelhaft (E. 2.4). Abweisung.
Stichworte: AUSSTECKUNG FRISTWAHRUNG PUBLIKATION PUBLIKATIONSORGAN DER GEMEINDE RECHTZEITIGKEIT ZUSTELLUNG
Rechtsnormen: § 6 Abs. I PBG § 311 Abs. II PBG § 315 Abs. I PBG § 316 Abs. I PBG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2023.00522
Urteil
der 1. Kammer
vom 29. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
C AG,
vertreten durch RA E,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A AG,
vertreten durch F und/oder RA D
2. Baubehörde Lindau,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung Mobilfunkantenne,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 15. Mai 2023 erteilte die Baubehörde Lindau der A AG die Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der B-Strasse 01 in Tagelswangen - Lindau.
II.
Dagegen erhob die C AG am 20. Juni 2023 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der Baubewilligung. Das Baurekursgericht trat am 26. Juni 2023 auf den Rekurs nicht ein.