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Geschäftsnummer: VB.2023.00514 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.09.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Sozialhilfe. Beschwerdelegitimation von Gemeinden in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten (E. 3.1). Der Streitwert beläuft sich vorliegend auf Fr. 8'505.45. Damit steht noch kein erheblicher Betrag im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung infrage und hat die teilweise Gutheissung des Rekurses im vorliegend streitig gebliebenen Umfang keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen für die beschwerdeführende Stadt Zürich. Solches macht diese denn auch nicht geltend, ebenso wenig indes eine präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern dem vorliegenden konkreten Fall eine darüber hinausgehende Bedeutung zukommen könnte, ist denn auch nicht ersichtlich; vielmehr entschied der Bezirksrat rein einzelfallbezogen. Da die Beschwerdeführerin überdies keine Verletzung von ihr von der Kantons- oder Bundesverfassung gewährten Garantien rügt, ist ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen (E. 3.2). Nichteintreten.
Stichworte: LEGITIMATION DER GEMEINDE RÜCKERSTATTUNGSVERPFLICHTUNG
Rechtsnormen: § 21 Abs. II VRG § 49 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2023.00514
Verfügung
des Einzelrichters
vom 13. September 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdeführerin,
gegen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit Entscheid vom 17. August 2018 verpflichtete die Leitung des Sozialzentrums C A, den Sozialen Diensten der Stadt Zürich unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe von Fr. 58'209.55 zurückzuerstatten.
B. In Gutheissung des Begehrens um Neubeurteilung von A hob die Sozialbehörde der Stadt Zürich den Entscheid vom 17. August 2018 mit Entscheid vom 5. März 2020 auf und wies die Sozialen Dienste an, einen neuen Entscheid "im Sinne der Erwägungen" zu treffen.
C. In der Folge verpflichtete die Leitung des Sozialzentrums C A mit Entscheid vom 2. Juli 2020, zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen in Höhe von Fr. 82'046.35 zurückzuerstatten.
D. Mit Entscheid vom 8. Juli 2021 hiess die Sozialbehörde das daraufhin von A gestellte Begehren um Neubeurteilung teilweise gut und reduzierte die Rückerstattungssumme auf Fr. 78'586.70.