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Zürich Verwaltungsgericht 13.09.2023 VB.2023.00514

September 13, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,092 words·~5 min·6

Summary

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Beschwerdelegitimation von Gemeinden in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten (E. 3.1). Der Streitwert beläuft sich vorliegend auf Fr. 8'505.45. Damit steht noch kein erheblicher Betrag im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung infrage und hat die teilweise Gutheissung des Rekurses im vorliegend streitig gebliebenen Umfang keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen für die beschwerdeführende Stadt Zürich. Solches macht diese denn auch nicht geltend, ebenso wenig indes eine präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern dem vorliegenden konkreten Fall eine darüber hinausgehende Bedeutung zukommen könnte, ist denn auch nicht ersichtlich; vielmehr entschied der Bezirksrat rein einzelfallbezogen. Da die Beschwerdeführerin überdies keine Verletzung von ihr von der Kantons- oder Bundesverfassung gewährten Garantien rügt, ist ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen (E. 3.2). Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00514   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.09.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe. Beschwerdelegitimation von Gemeinden in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten (E. 3.1). Der Streitwert beläuft sich vorliegend auf Fr. 8'505.45. Damit steht noch kein erheblicher Betrag im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung infrage und hat die teilweise Gutheissung des Rekurses im vorliegend streitig gebliebenen Umfang keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen für die beschwerdeführende Stadt Zürich. Solches macht diese denn auch nicht geltend, ebenso wenig indes eine präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern dem vorliegenden konkreten Fall eine darüber hinausgehende Bedeutung zukommen könnte, ist denn auch nicht ersichtlich; vielmehr entschied der Bezirksrat rein einzelfallbezogen. Da die Beschwerdeführerin überdies keine Verletzung von ihr von der Kantons- oder Bundesverfassung gewährten Garantien rügt, ist ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen (E. 3.2). Nichteintreten.

  Stichworte: LEGITIMATION DER GEMEINDE RÜCKERSTATTUNGSVERPFLICHTUNG

Rechtsnormen: § 21 Abs. II VRG § 49 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00514

Verfügung

des Einzelrichters

vom 13. September 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdeführerin,

gegen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Entscheid vom 17. August 2018 verpflichtete die Leitung des Sozialzentrums C A, den Sozialen Diensten der Stadt Zürich unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe von Fr. 58'209.55 zurückzuerstatten.

B. In Gutheissung des Begehrens um Neubeurteilung von A hob die Sozialbehörde der Stadt Zürich den Entscheid vom 17. August 2018 mit Entscheid vom 5. März 2020 auf und wies die Sozialen Dienste an, einen neuen Entscheid "im Sinne der Erwägungen" zu treffen.

C. In der Folge verpflichtete die Leitung des Sozialzentrums C A mit Entscheid vom 2. Juli 2020, zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen in Höhe von Fr. 82'046.35 zurückzuerstatten.

D. Mit Entscheid vom 8. Juli 2021 hiess die Sozialbehörde das daraufhin von A gestellte Begehren um Neubeurteilung teilweise gut und reduzierte die Rückerstattungssumme auf Fr. 78'586.70.

II.  

A. In der Folge erhob A mit Eingabe vom 16. August 2021 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Sozialbehörde sei der Entscheid vom 8. Juli 2021 aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Sozialbehörde zurückzuweisen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

B. Mit Eingabe vom 15. September 2021 beantragte A, nunmehr vertreten durch RA D, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde sei die Rückerstattungssumme auf maximal Fr. 35'000.- zu begrenzen. Eventualiter sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Sache zur Neubeurteilung an die Sozialbehörde zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 23. September 2021 wies der Bezirksrat das von A mit derselben Eingabe gestellte Gesuch um Einräumung einer Frist zur Ergänzung der Rekursbegründung ab.

C. Mit Schreiben vom 30. September 2021 wies sich RA B als neu mandatierte Rechtsvertreterin von A aus.

D. Mit Beschluss vom 13. Juli 2023 verpflichtete der Bezirksrat A in teilweiser Gutheissung des Rekurses, Fr. 41'757.95 an die Sozialen Dienste zurückzuerstatten. Verfahrenskosten erhob er keine. Sodann verpflichtete der Bezirksrat die Sozialbehörde, RA B eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zu bezahlen. Ferner hiess er das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und bestellte ihr in der Person von RA D bzw. RA B einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bzw. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin.

III.  

In der Folge gelangte die Stadt Zürich mit Beschwerde vom 8. September 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten von A sei die von ihr zurückzuerstattende Summe um Fr. 8'505.45, mithin auf total Fr. 50'263.40, zu erhöhen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert beträgt Fr. 8'505.45 bzw. weniger als Fr. 20'000.- (vgl. zur praxisgemässen Anwendung des Gravamensystems im Sozialhilferecht VGr, 27. April 2023, VB.2022.00659, E. 1 mit weiteren Hinweisen). Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (hinten E. 3), ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten. Auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten konnte daher ebenso verzichtet werden wie auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (§ 57 f. VRG).

2.  

Hinsichtlich des Streitgegenstand bildenden Teilbetrags der Rückerstattungssumme erwog der Bezirksrat im Beschluss vom 13. Juli 2023, Leistungen, die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung mehr als 15 Jahre zurücklägen, könnten nach § 30 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) nicht zurückgefordert werden. Der Teilbetrag von Fr. 8'505.45 könne zufolge Verjährung nicht Teil der Rückerstattungssumme sein, da er auf angeblichen Einkünften basiere, welche die Beschwerdegegnerin in der Zeit vom 4. Oktober 2006 bis 23. Oktober 2007 erzielt habe. Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, die Verjährung sei entgegen der Ansicht des Bezirksrats noch nicht eingetreten.

3.  

3.1 Die Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die es von Amtes wegen zu prüfen gilt (statt vieler VGr, 10. August 2022, VB.2021.00557, E. 3.1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 7). Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.; statt vieler VGr, 5. April 2023, VB.2022.00463, E. 1.3.2). Ungeachtet dessen, dass das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen festzustellen ist, haben die Rechtsuchenden ihre Legitimation zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich ist (Bertschi, § 21 N. 38).

3.2 Der Streitwert beläuft sich vorliegend auf Fr. 8'505.45 (vorn E. 1). Damit steht noch kein erheblicher Betrag im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung infrage (vgl. BGE 140 V 328 E. 6.5 ff.) und hat die teilweise Gutheissung des Rekurses im vorliegend streitig gebliebenen Umfang keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin. Solches macht diese denn auch nicht geltend, ebenso wenig indes eine präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern dem vorliegenden konkreten Fall eine darüber hinausgehende Bedeutung zukommen könnte, ist denn auch nicht ersichtlich; vielmehr entschied der Bezirksrat rein einzelfallbezogen. Da die Beschwerdeführerin überdies keine Verletzung von ihr von der Kantons- oder Bundesverfassung gewährten Garantien rügt, ist ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen.

4.  

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Zürich.