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Zürich Verwaltungsgericht 10.05.2024 VB.2023.00375

10 mai 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·10,837 mots·~54 min·14

Résumé

bedingte Entlassung aus der Verwahrung | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Das Verwaltungsgericht ist für den Beschwerdegegenstand der bedingten Entlassung aus der Verwahrung sachlich und funktional zuständig (E. 2.1-3). Die Kognition des Verwaltungsgerichts genügt dem Prüfungsumfang, der dem Gericht nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK zustehen muss (E. 2.4). Die lange Dauer des Verfahrens ist wesentlich darauf zurückzuführen, dass während des Beschwerdeverfahrens ein neues Gutachten erstattet wurde. Diese gewichtige neue Entscheidgrundlage durfte nicht ausser Acht gelassen werden (E. 2.5.4). Die Verfahrensdauer bis zum verwaltungsgerichtlichen Entscheid lässt sich nicht mehr mit der "kurzen Frist" von Art. 5 Ziff. 4 EMRK vereinbaren. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv festzuhalten. Damit und mit einer vorteilhaften Kostenregelung wird dem Beschwerdeführer hinreichende Wiedergutmachung verschafft (E. 2.5.5-6). Kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch das Verwaltungsgericht (E. 3). Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung aus der Verwahrung (E. 4). Das amtliche Gutachten aus dem Jahr 2014 durfte von den Vorinstanzen trotz seines formellen Alters berücksichtigt werden, zumal sich die für die Legalprognose relevanten Umstände seit der Erstellung dieses Gutachtens nicht erkennbar verbessert hatten. Ein neues Gutachten ist erst nach 10 Jahren erforderlich (E. 5.2.2). Das neue, 2023 erstattete Gutachten zeigt keine signifikanten Veränderungen auf, welche eine Weiterführung der Verwahrung als ungerechtfertigt erscheinen liessen (E. 5.3.5). Den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach bei einem Rückfallrisiko von 10 % keine qualifizierte Gefährlichkeit mehr angenommen werden könne, wie sie für die Aufrechterhaltung der Verwahrung vorausgesetzt sei, ist nicht zu folgen: Die Verwahrung ist nicht allein gestützt auf ein statistisches bzw. allenfalls mit höherem Alter abnehmendes Rückfallrisiko aufzuheben, sondern vielmehr ist die statistische Einbettung nur ein Kriterium in derGesamtwürdigung sämtlicher legalprognostischer Umstände (E. 5.4.4). Der zwischenzeitlich erfolgte Alterungsprozess kann die Rückfallgefahr nicht relativieren, und inwiefern sich die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen positiv auf die Legalprognose auswirkten, ist nicht ersichtlich (E. 5.5.2). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Altersgebrechlichkeit einen wesentlichen Einfluss darauf hätte, dass sich der Beschwerdeführer deswegen in der Bewährungszeit und darüber hinaus Kontrollmassnahmen, welche einen Rückfall verhindern sollten, nicht zu entziehen vermöchte (E. 5.5.3). Eine bedingte Entlassung unter Auflagen und Weisungen kommt nicht in Betracht, da es während des Verwahrungsvollzugs zu erneuten Verurteilungen kam und das neue Gutachten zum Schluss kommt, das Risiko könne nur durch umfangreiche Kontroll- und Beschränkungsmassnahmen etwas reduziert werden. Das Erstellen extramural verwahrungsähnlicher Strukturen ist jedoch kaum verhältnismässig umsetzbar (E. 5.6). Die langandauernde Verwahrung stellt einen äusserst schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers dar. Vorliegend ist mit Blick auf das neue Gutachten und das den Beschwerdeführer betreffende Urteil des Bundesgerichts der Schutz der Opfer höher als das Freiheitsbedürfnis des Beschwerdeführers zu werten (E. 5.8). Ein Entscheid über Vollzugslockerungen wie begleitete Ausgänge obliegt erstinstanzlich der Vollzugsbehörde (E. 9). Aus der Beanstandung der Haftbedingungen der Verwahrung kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf bedingte Entlassung ableiten. Dass die Modalitäten des Verwahrungsvollzugs den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechend würden, ist nicht ersichtlich (E. 10.2). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren: Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen Überprüfung der bereits lange anhaltenden Verwahrung bezieht sich der Prüfungsgegenstand jeweils auf einen in grossen Teilen gleich bleibenden Sachverhalt. Dies darf nicht dazu

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00375   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.05.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 27.08.2024 abgewiesen. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: bedingte Entlassung aus der Verwahrung

Bedingte Entlassung aus der Verwahrung. Das Verwaltungsgericht ist für den Beschwerdegegenstand der bedingten Entlassung aus der Verwahrung sachlich und funktional zuständig (E. 2.1-3). Die Kognition des Verwaltungsgerichts genügt dem Prüfungsumfang, der dem Gericht nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK zustehen muss (E. 2.4). Die lange Dauer des Verfahrens ist wesentlich darauf zurückzuführen, dass während des Beschwerdeverfahrens ein neues Gutachten erstattet wurde. Diese gewichtige neue Entscheidgrundlage durfte nicht ausser Acht gelassen werden (E. 2.5.4). Die Verfahrensdauer bis zum verwaltungsgerichtlichen Entscheid lässt sich nicht mehr mit der "kurzen Frist" von Art. 5 Ziff. 4 EMRK vereinbaren. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv festzuhalten. Damit und mit einer vorteilhaften Kostenregelung wird dem Beschwerdeführer hinreichende Wiedergutmachung verschafft (E. 2.5.5-6). Kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch das Verwaltungsgericht (E. 3). Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung aus der Verwahrung (E. 4). Das amtliche Gutachten aus dem Jahr 2014 durfte von den Vorinstanzen trotz seines formellen Alters berücksichtigt werden, zumal sich die für die Legalprognose relevanten Umstände seit der Erstellung dieses Gutachtens nicht erkennbar verbessert hatten. Ein neues Gutachten ist erst nach 10 Jahren erforderlich (E. 5.2.2). Das neue, 2023 erstattete Gutachten zeigt keine signifikanten Veränderungen auf, welche eine Weiterführung der Verwahrung als ungerechtfertigt erscheinen liessen (E. 5.3.5). Den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach bei einem Rückfallrisiko von 10 % keine qualifizierte Gefährlichkeit mehr angenommen werden könne, wie sie für die Aufrechterhaltung der Verwahrung vorausgesetzt sei, ist nicht zu folgen: Die Verwahrung ist nicht allein gestützt auf ein statistisches bzw. allenfalls mit höherem Alter abnehmendes Rückfallrisiko aufzuheben, sondern vielmehr ist die statistische Einbettung nur ein Kriterium in der Gesamtwürdigung sämtlicher legalprognostischer Umstände (E. 5.4.4). Der zwischenzeitlich erfolgte Alterungsprozess kann die Rückfallgefahr nicht relativieren, und inwiefern sich die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen positiv auf die Legalprognose auswirkten, ist nicht ersichtlich (E. 5.5.2). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Altersgebrechlichkeit einen wesentlichen Einfluss darauf hätte, dass sich der Beschwerdeführer deswegen in der Bewährungszeit und darüber hinaus Kontrollmassnahmen, welche einen Rückfall verhindern sollten, nicht zu entziehen vermöchte (E. 5.5.3). Eine bedingte Entlassung unter Auflagen und Weisungen kommt nicht in Betracht, da es während des Verwahrungsvollzugs zu erneuten Verurteilungen kam und das neue Gutachten zum Schluss kommt, das Risiko könne nur durch umfangreiche Kontroll- und Beschränkungsmassnahmen etwas reduziert werden. Das Erstellen extramural verwahrungsähnlicher Strukturen ist jedoch kaum verhältnismässig umsetzbar (E. 5.6). Die langandauernde Verwahrung stellt einen äusserst schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers dar. Vorliegend ist mit Blick auf das neue Gutachten und das den Beschwerdeführer betreffende Urteil des Bundesgerichts der Schutz der Opfer höher als das Freiheitsbedürfnis des Beschwerdeführers zu werten (E. 5.8). Ein Entscheid über Vollzugslockerungen wie begleitete Ausgänge obliegt erstinstanzlich der Vollzugsbehörde (E. 9). Aus der Beanstandung der Haftbedingungen der Verwahrung kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf bedingte Entlassung ableiten. Dass die Modalitäten des Verwahrungsvollzugs den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechend würden, ist nicht ersichtlich (E. 10.2). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren: Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen Überprüfung der bereits lange anhaltenden Verwahrung bezieht sich der Prüfungsgegenstand jeweils auf einen in grossen Teilen gleich bleibenden Sachverhalt. Dies darf nicht dazu führen, dass dem Beschwerdeführer ein wirksamer Rechtsschutz vorenthalten wird, indem von vorneherein die Aussichtslosigkeit des Entlassungsbegehrens angenommen wird, wenn keine ausschlaggebenden Veränderungen des Sachverhalts vorliegen oder geltend gemacht werden (E. 11.3). Aufgrund der Komplexität des Verfahrens und weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich mit seiner eigenen Situation und der von ihm ausgehenden Gefährdung auseinanderzusetzen, war der Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich (E. 11.5). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren aus denselben Gründen (E. 12.3).

Teilweise Gutheissung betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren. Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Im Übrigen Abweisung, soweit Eintreten.

  Stichworte: ANHÖRUNG ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSGANG BEDINGTE ENTLASSUNG BESCHLEUNIGUNGSGEBOT EINZELRICHTERZUSTÄNDIGKEIT ENTLASSUNGSGESUCH GUTACHTEN KOGNITION LEGALPROGNOSE PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN RECHTSVERBEISTÄNDUNG RÜCKFALLGEFAHR RÜCKFALLPROGNOSE UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERFAHRENSDAUER VERWAHRUNG VERWAHRUNGSVOLLZUG VOLLZUGSLOCKERUNGEN VOLLZUGSMODALITÄTEN

Rechtsnormen: Art. 5 Ziff. IV EMRK Art. 6 Ziff. I EMRK § 22 Abs. I HaftungsG Art. 77 Abs. I KV Art. 64 StGB Art. 64 Abs. III StGB Art. 64b StGB Art. 64b Abs. I StGB Art. 76 StGB Art. 76 Abs. II StGB § 29 Abs. III StJVG § 16 VRG § 20 Abs. I VRG § 50 Abs. I VRG § 59 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00375

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. Mai 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1.    Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1946) wurde mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 4. Juli 2003 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinn von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinn von Art. 189 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (in der bis 2006 geltenden Fassung aStGB) schuldig gesprochen und mit 4 Jahren und 4 Monaten Zuchthaus bestraft, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichts K vom 16. Juni 1995. Ferner ordnete das Obergericht gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB (heute: Art. 64 Abs. 1 StGB) die Verwahrung an. Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Dezember 2004 ab (Verfahren 6S.379/2003). Das Amt für Justizvollzug (heute und fortan: Justizvollzug und Wiedereingliederung JuWe) setzte am 23. Mai 2005 die Verwahrung in der Justizvollzugsanstalt (JVA) C in Vollzug. Hintergrund der Verurteilung von A bildeten im Wesentlichen sexuelle Handlungen bis hin zu Oral- und Analverkehr mit Knaben im vorpubertären Alter, darunter zwei seiner Stiefsöhne, was er bis heute teilweise bestreitet.

B. Mit Beschluss vom 1. März 2010 ordnete das Obergericht gestützt Art. 64 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung [des StGB] vom 13. Dezember 2002 die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht an.

C. Mit Urteil des Obergerichts vom 6. Februar 2017 wurde A der Pornographie im Sinn von Art. 197 Ziff. 3bis StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 10.- bestraft, weil er sich in der JVA mittels eines in der Computertastatur versteckten Modems und eines Speichersticks Bildaufnahmen hatte zugänglich machen können, die als harte Pornographie qualifiziert wurden (pornographische Comicdarstellungen mit schwerwiegendem sexuellem Missbrauch von Kindern).

D. Mit Beschluss vom 29. Juni 2017 trat das Obergericht auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Revision des Strafurteils vom 4. Juli 2003 nicht ein.

E. Am 4. Oktober 2019 stellte A beim Amt für Justizvollzug ein Gesuch um unverzügliche (bedingte) Entlassung aus der Verwahrung. Eventualiter sei das Haftentlassungsgesuch raschestmöglich an ein Gericht im Sinn von Art. 5 Ziff. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) weiterzuleiten und bis zum Entscheid über die (bedingte) Entlassung aus der Verwahrung seien ihm umgehend in angemessenem Umfang begleitete Ausgänge zu gewähren und bei klaglos verlaufenden begleiteten Ausgängen seien ihm anschliessend zusätzlich in angemessenem Umfang stufenweise unbegleitete Ausgänge und Urlaube zu gewähren. Mit Eingabe vom 21. November 2019 reichte er dem Obergericht eine Kopie seines Gesuchs vom 4. Oktober 2019 ein, verbunden mit dem Antrag auf Prüfung der Zuständigkeit des Obergerichts zur Behandlung des Haftentlassungsgesuchs bzw. des Gesuchs um (bedingte) Entlassung aus dem staatlichen Freiheitsentzug. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 bezeichnete sich das Obergericht für die Behandlung des Entlassungsgesuchs als nicht zuständig und trat nicht darauf ein.

F. A wurde per 10. Dezember 2019 auf seinen Wunsch von der Justizvollzugsanstalt C ins Zentralgefängnis D versetzt.

G. Mit Urteil des Bezirksgerichts H vom 22. Januar 2021 wurde A der Pornographie im Sinn von Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.- bestraft, weil er in seiner Gefängniszelle im Besitz von pornographischem Material war, welches gespeichert auf einem Mobiltelefon sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatte. Zudem wurde ein Tätigkeitsverbot im Sinn von Art. 67 Abs. 3 StGB angeordnet und A lebenslänglich verboten, jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit auszuüben, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Die Strafe wurde als Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen vollzogen.

H. Nachdem das JuWe mit Verfügung vom 18. November 2019 das Gesuch von A um (bedingte) Entlassung vom 4. Oktober 2019 abgewiesen und die Justizdirektion mit Entscheid vom 6. Februar 2020 sowie das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 11. Dezember 2020 die von A dagegen erhobenen Rechtsmittel abgewiesen hatten, hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 24. März 2021 dessen Beschwerde teilweise gut. Es stellte fest, dass das Beschleunigungsgebot im Sinn von Art. 5 Ziff. 4 EMRK betreffend rechtzeitige Prüfung des Gesuchs vom 4. Oktober 2019 um Aufhebung der Verwahrung bzw. bedingte Entlassung verletzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

I. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 lehnte das JuWe, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Vollzug 3, im Rahmen der jährlichen Überprüfung die bedingte Entlassung von A aus der Verwahrung ab. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung nach Art. 59 StGB bei A aktuell nicht gegeben seien, weshalb auf einen entsprechenden Antrag an das zuständige Gericht nach Art. 65 Abs. 1 StGB verzichtet werde.

Dagegen erhob A, anwaltlich vertreten, am 16. März 2021 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der Verfügung des JuWe vom 15. Februar 2021. Eventualiter für den Fall der Verweigerung seiner Entlassung beantragte er, die Angelegenheit raschestmöglich an ein Gericht im Sinn von Art. 5 Ziff. 4 EMRK weiterzuleiten und ihm bis zum Entscheid über seine (bedingte) Entlassung aus der Verwahrung umgehend in angemessenem Umfang begleitete Ausgänge zu gewähren; bei klaglosem Verlauf anschliessend zusätzlich stufenweise unbegleitete Ausgänge. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Sistierung des Rekursverfahrens bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts im hängigen Beschwerdeverfahren (6B_124/2021), eventualiter bis zum Eintritt der Rechtskraft der Verfügung des JuWe vom 18. November 2019.

Mit Zwischenentscheid vom 29. März 2021 sistierte die Justizdirektion das Rekursverfahren antragsgemäss einstweilen bis zum Urteil des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren 6B_124/2021.

Mit Zwischenentscheiden vom 2. Juli 2021 respektive 25. Januar 2022 gab die Justizdirektion auch dem zweiten und dritten Sistierungsgesuch von A statt und sistierte das Rekursverfahren weiterhin, zuletzt bis zum 31. Dezember 2022.

Am 9. Januar 2023 ersuchte A die Justizdirektion, das Rekursverfahren gegen die Verfügung des JuWe vom 15. Februar 2021 fortzuführen und über seinen Rekurs vom 16. März 2021 – unter Berücksichtigung der aktuellen tatsächlichen Verhältnisse – zu entscheiden.

J. Mit Verfügung vom 7. Februar 2022 lehnte das JuWe im Rahmen der jährlichen Überprüfung die bedingte Entlassung von A aus der Verwahrung erneut ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

II.  

A. Am 13. Februar 2023 wurde A vom JuWe im Rahmen der jährlichen Prüfung der bedingten Entlassung sowie der periodisch mindestens alle zwei Jahre stattfinden Prüfung der Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung zu diesen Fragen im Beisein seines Rechtsvertreters angehört.

B. Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 liess A beantragen, er sei unverzüglich unter Anordnung von Auflagen (bedingt) aus der Verwahrung zu entlassen. Eventualiter für den Fall der Verweigerung seiner Entlassung beantragte er, die Angelegenheit raschestmöglich an ein Gericht im Sinn von Art. 5 Ziff. 4 EMRK weiterzuleiten und ihm bis zum Entscheid über seine (bedingte) Entlassung aus der Verwahrung umgehend in angemessenem Umfang begleitete Ausgänge zu gewähren; bei klaglosem Verlauf anschliessend zusätzlich stufenweise unbegleitete Ausgänge, "unter o/e-Kostenfolge". Ihm sei auch im Haftprüfungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege respektive Rechtsverbeiständung zu gewähren.

C. Mit Verfügung vom 6. März 2023 lehnte das JuWe im Rahmen der jährlichen Überprüfung die bedingte Entlassung von A aus der Verwahrung erneut ab. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung nach Art. 59 StGB bei A aktuell nicht gegeben seien, weshalb auf einen entsprechenden Antrag an das zuständige Gericht nach Art. 65 Abs. 1 StGB verzichtet werde. Der Eventualantrag um unverzügliche Weiterleitung des Haftentlassungsgesuchs an ein Gericht im Sinn von Art. 5 Ziff. 4 EMRK wurde abgewiesen. Ebenso abgewiesen wurde der weitere Eventualantrag um Gewährung von begleiteten Ausgängen und bei deren klaglosem Verlauf von unbegleiteten Ausgängen und Urlauben.

III.  

Dagegen erhob A am 6. April 2023 Rekurs bei der Justizdirektion und beantragte die Aufhebung der Verfügung des JuWe vom 6. März 2023. Eventualiter für den Fall der Verweigerung seiner Entlassung beantragte er, die Angelegenheit raschestmöglich an ein Gericht im Sinn von Art. 5 Ziff. 4 EMRK weiterzuleiten und ihm bis zum Entscheid über seine (bedingte) Entlassung aus der Verwahrung umgehend in angemessenem Umfang begleitete Ausgänge zu gewähren; bei klaglosem Verlauf anschliessend zusätzlich stufenweise unbegleitete Ausgänge. Für den Fall seines Unterliegens sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege respektive Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 vereinigte die Justizdirektion die Rekursverfahren Nr. 01 und Nr. 02 und führte diese unter Nr. 01 weiter (Dispositivziffer I). Mit der gleichen Verfügung vom 30. Mai 2023 wies sie den Rekurs von A gegen die Verfügung des JuWe vom 15. Februar 2021 betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung etc. ab, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositivziffer II). Den Rekurs von A gegen die Verfügung des JuWe vom 6. März 2023 betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung etc. wies sie ebenfalls ab, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositivziffer III). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurden abgewiesen (Dispositivziffer IV). Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt und es wurde ihm keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositivziffern V und VI).

IV.  

A. Dagegen liess A am 3. Juli 2023 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates beantragen, es seien die Dispositivziffern II, III, IV, V und VI der Verfügung der Justizdirektion vom 30. Mai 2023 sowie die Dispositivziffern I bis IV der Verfügung des JuWe vom 6. März 2023 und die Dispositivziffern I und II der Verfügung des JuWe vom 15. Februar 2021 vollumfänglich aufzuheben und A sei im Sinn der vorinstanzlich gestellten Anträge unverzüglich bedingt – gegebenenfalls unter gleichzeitiger Anordnung von Auflagen und Weisungen – aus der Verwahrung zu entlassen. Eventualiter seien die Ziffern II, III, IV, V und VI der Verfügung der Justizdirektion vom 30. Mai 2023 sowie die Dispositivziffern I bis IV der Verfügung des JuWe vom 6. März 2023 und die Dispositivziffern I und II der Verfügung des JuWe vom 15. Februar 2021 vollumfänglich aufzuheben, und die vorliegende Streitsache sei zur Einholung eines aktuellen (forensisch-psychiatrischen) Prognosegutachtens über A an den Beschwerdegegner 1 zurückzuweisen (Beschwerdeantrag Ziff. 2). Weiter sei festzustellen, dass die angefochtenen Verfügungen bzw. das vorliegende verwaltungsrechtliche Verfahren in Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergangen sei und es sei im Grundsatz festzustellen, dass A dafür angemessen zu entschädigen sei (Beschwerdeantrag Ziff. 4). Bis zum Entscheid über die (bedingte) Entlassung aus der Verwahrung seien A umgehend in angemessenem Umfang begleitete Ausgänge zu gewähren; bei klaglos verlaufenden begleiteten Ausgängen seien A anschliessend zusätzlich in angemessenem Umfang stufenweise unbegleitete Ausgänge und Urlaube zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz respektive das JuWe gerichtlich anzuweisen, die beantragten Vollzugslockerungen durchzuführen (Beschwerdeantrag Ziff. 3). Weiter liess A darum ersuchen, im Fall seines Unterliegens sei ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen (Beschwerdeantrag Ziff. 5). Zudem stellte A neben dem Ersuchen um Gewährung des Replikrechts sowie des Beizugs der vorinstanzlichen Akten den Verfahrensantrag, soweit die angerufene Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheiden sollte, sei im vorliegenden Verfahren eine mündliche Verhandlung anzuordnen und A sei vom zuständigen Spruchkörper des Verwaltungsgerichts persönlich anzuhören. Der Beschwerdebegründung war sodann das Gesuch zu entnehmen, das Beschwerdeverfahren "allenfalls" bis zum Vorliegen des neuen Prognosegutachtens zu sistieren.

Die Justizdirektion beantragte am 11. Juli 2023 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde und reichte ihre Akten ein. Das JuWe verwies in der Eingabe vom 3. August 2023 ebenfalls auf den angefochtenen Entscheid, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte die Vollzugsakten ein. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit einlässlicher Eingabe vom 13. September 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Dem Rechtsvertreter von A wurde auf sein Ersuchen vom 25. September 2023 hin die Frist zur Einreichung einer freigestellten Stellungnahme hierzu mit Stempelverfügungen vom 26. September 2023 und vom 6. Oktober 2023 erstreckt.

B. Mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2023 wurden das Gesuch von A, ihm seien (im Sinn einer vorsorglichen Massnahme) bis zum Entscheid über die bedingte Entlassung aus der Verwahrung begleitete Ausgänge respektive stufenweise unbegleitete Ausgänge und Urlaube zu gewähren (Beschwerdeantrag Ziff. 3), sowie das Sistierungsgesuch abgewiesen (Prot. S. 4 ff.).

C. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 liess A unter Festhalten an seinen Anträgen Stellung nehmen. Die Oberstaatsanwaltschaft reichte hierzu am 26. Oktober 2023 eine Vernehmlassung ein. Mit Eingabe vom 30. November 2023 reichte das JuWe ein neues, von Dr. med. I am 27. November 2023 erstattetes forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten ein. Am 4. Dezember 2023 liess A um Fristansetzung zur Einreichung ebendieses Gutachtens ersuchen. Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2023 (Prot. S. 8 f.) wurde A Frist angesetzt, um zum Gutachten I vom 27. November 2023 sowie zur Eingabe des JuWe vom 30. November 2023 Stellung zu nehmen. Dem kam er innert erstreckter Frist unter Festhalten an seinen Anträgen mit Eingabe vom 5. Februar 2024 nach. Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2024 (Prot. S. 10 f.) wurde dem JuWe und der Oberstaatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme zum Gutachten I vom 27. November 2023 und den weiteren Eingaben angesetzt. Die Oberstaatsanwaltschaft nahm innert erstreckter Frist am 26. Februar 2024 Stellung. A liess hierzu, innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 21. März 2024 unter Festhalten an seinen Anträgen Stellung nehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Rechtsmittel betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen gemäss § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 16 f.). In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung einer Kammer übertragen werden (§ 38b Abs. 2 VRG).

Für die Beurteilung von Verfahren betreffend die bedingte Entlassung aus der Verwahrung ist mit der Rechtsprechung von der Zuständigkeit des Einzelrichters auszugehen, sofern dem betreffenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (VGr, 8. November 2022, VB.2022.00497, E. 1.2).

1.3 Da die beantragte bedingte Entlassung – wie sich im Folgenden zeigt – zum heutigen Zeitpunkt angesichts der klaren Sachlage und in Übereinstimmung mit der bestehenden Rechtsprechung ausgeschlossen erscheint, kommt dem zu beurteilenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG zu. Entsprechend ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass bis heute trotz der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kein (EMRK-konformes) gerichtliches Haftprüfungsverfahren eingeleitet worden sei. Solange der Gesetzgeber die entsprechenden Anpassungen nicht vorgenommen habe, seien die Gesuche um Entlassung aus dem freiheitsentziehenden Massnahmenvollzug richtigerweise den Sachgerichten, welche die Massnahme angeordnet hätten, zur Entscheidung zuzuweisen. Weiter rügt er den vorliegenden Rechtsweg des Haftprüfungsverfahrens im Kanton Zürich als nicht mit Art. 5 Ziff. 4 EMRK (SR 0.101) vereinbar, weil dem Verwaltungsgericht nach § 50 VRG keine uneingeschränkte Prüfungsund Entscheidbefugnis zukomme.

2.2 Bereits mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 hat sich das vom Beschwerdeführer angerufene Obergericht für die Behandlung des damaligen Entlassungsgesuchs vom 4. Oktober 2019 als nicht zuständig betrachtet, weil die Freiheitsstrafe im Urteilszeitpunkt bereits verbüsst war und Art. 64 Abs. 3 StGB deshalb keine Anwendung fand. Dementsprechend ist es nicht darauf eingetreten. In der Begründung hat es darauf verwiesen, dass kein Raum bestehe, eine Zuständigkeit des Obergerichts gestützt auf Art. 5 Ziff. 4 EMRK zu begründen, da die Zuständigkeit auf bundes- und kantonaler Ebene bereits geregelt sei.

2.3 Die Verfahrensdauer des gesamten Rechtsmittelwegs bis zum Urteil des Verwaltungsgerichts nimmt grundsätzlich mehr Zeit in Anspruch als was angesichts des nach der Rechtsprechung des EGMR mit dem von Art. 5 Ziff. 4 EMRK geforderten Entscheid "innerhalb kurzer Frist" vereinbar ist. Massgebend ist dabei die Dauer zwischen dem Entlassungsgesuch und dem Entscheid des Verwaltungsgerichts als erster gerichtlicher Instanz (EGMR, Urteil in Sachen Derungs gegen die Schweiz vom 10. Mai 2016, Nr. 52089/09, §§ 48 ff.; vgl. auch Urteil in Sachen Fuchser gegen die Schweiz vom 13. Juli 2006, Nr. 55894/00). Dass das Verwaltungsgericht für den vorliegenden Beschwerdegegenstand dennoch sachlich und funktional zuständig ist, wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer bereits mit Urteil vom 11. Dezember 2020 eingehend dargelegt (VGr, VB.2020.00166, E. 1.1.1–3). Ob aufgrund der zeitlichen Vorgaben von Art. 5 Ziff. 4 EMRK ein Gericht als erstinstanzlich "zuständige Behörde" nach Art. 64b Abs. 1 StGB einzusetzen sei, wurde in diesem Urteil offengelassen, da es nicht dem Verwaltungsgericht obliegt, entgegen der geltenden gesetzlichen Regelung andere Zuständigkeiten oder Rechtsmittelwege zu schaffen. Es bleibt vielmehr dem (kantonalen) Gesetzgeber überlassen, die gesetzlichen Regelungen so anzupassen, dass sie den Vorgaben gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK genügen. Eine Überweisung der Sache an ein anderes Gericht hat daher zu unterbleiben. Das Verwaltungsgericht erweist sich vorliegend sachlich und funktional zuständig. Ebenso wenig bestand für die Vorinstanz Anlass, vom gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug abzuweichen.

2.4  

2.4.1 Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer überdies, die Prüfung der Sache durch das Verwaltungsgericht genüge den Anforderungen von Art. 5 Ziff. 4 EMRK auch deshalb nicht, weil diese Bestimmung ein Gericht mit uneingeschränkter Prüfungs- und Entscheidbefugnis verlange. Dahingegen verfüge das Verwaltungsgericht gemäss § 50 VRG lediglich über eine beschränkte Prüfungs- und Entscheidbefugnis.

2.4.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts umfasst gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG die Prüfung des vorinstanzlichen Entscheids auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder Ermessensunterschreitung (lit. a) sowie auf eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b). Die Prüfung von Rechtsfragen schliesst auch die Verhältnismässigkeit ein (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 33; vgl. BGE 147 I 259 E. 1.3.2). Damit kommt dem Verwaltungsgericht die volle Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen zu, wie dies Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) für Gerichte vorschreibt, die als einzige kantonale gerichtliche Vorinstanz des Bundesgerichts entscheiden. Dabei ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, seine Kognition effektiv ausschöpfen (BGE 147 I 259 E. 1.3.2; Anja Martina Binder, Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 414, 827). Gemäss § 50 Abs. 2 VRG umfasst die Kognition des Verwaltungsgerichts ausserdem auch die Angemessenheitskontrolle, soweit ein kantonales Gesetz oder übergeordnetes Recht dies vorsieht (vgl. Binder, Rz. 777; Donatsch, § 50 N. 66).

2.4.3 Art. 5 Ziff. 4 EMRK verlangt, dass das Gericht die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs prüft. Der damit verlangte Prüfungsumfang umfasst die Rechtmässigkeit der Haft in formeller und materieller Hinsicht. Beruht die Anordnung des Freiheitsentzugs auf einem Ermessensentscheid, so genügt eine Prüfung auf Ermessensfehler (Ulrich Karpenstein/ Franz C. Mayer, EMRK, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten: Kommentar, 2. Aufl., München 2015, Art. 5 N. 102). Da dem Verwaltungsgericht bereits gemäss § 50 Abs. 1 VRG die Sachverhaltsund Rechtskontrolle unter Einschluss der Prüfung der Verhältnismässigkeit zukommt, genügt die Kognition des Verwaltungsgerichts dem Prüfungsumfang, der dem Gericht nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK zustehen muss.

2.5  

2.5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass das vorliegende Verfahren Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletze und es sei "im Grundsatz" festzustellen, dass er dafür angemessen zu entschädigen sei.

2.5.2 Wie erwähnt vermag das gesetzlich geordnete Verfahren eine Entscheidung des Gerichts innert einer kurzen Frist im Sinn von Art. 5 Ziff. 4 EMRK nicht zu gewährleisten. Dabei entspricht die gesetzliche Regelung des Instanzenzugs der Vorgabe der Kantonsverfassung, die (unter Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Regelung in begründeten Fällen) ein zweistufiges Rechtsmittelsystem mit einem Rekurs- und einem Beschwerdeverfahren vorsieht (Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2022 [LS 101]). In beiden Rechtsmittelverfahren muss jeweils ein Schriftenwechsel durchgeführt und mit Blick auf den Gehörsanspruch das Replikrecht gewährt werden. Das Beschwerdeverfahren allein beansprucht aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Frist zur Beantwortung der Beschwerde (§ 58 in Verbindung mit § 26b Abs. 2 VRG), des gesetzlich vorgeschriebenen Einbezugs der Beschwerdegegnerin 2 (vgl. § 29 Abs. 3 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG; LS 331] und Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG) und des den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu gewährenden – und vom Beschwerdeführer überdies vorliegend explizit beantragten – Replikrechts (sowie in dessen Rahmen allfällig erfolgenden Fristerstreckungsgesuche) eine gewisse Verfahrensdauer. Eine wesentliche Verkürzung ohne Tangierung von Gehörsrechten ist nicht möglich. Eine Beschleunigungsmöglichkeit ergibt sich hingegen daraus, dass – wie vorliegend geschehen (vgl. Prot. S. 2 f.) – bei besonders dringlichen Verfahren von einem Fristenstillstand während der Gerichtsferien abgesehen werden kann (vgl. § 71 VRG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]).

2.5.3 Die Frage, welche Verfahrensdauer im Sinn von Art. 5 Ziff. 4 EMRK noch als angemessen erscheint, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern hängt von der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab. Der Anspruch auf einen raschestmöglichen Entscheid wird nicht verletzt, wenn der Behörde aufgrund der Umstände des Falls ein früherer Entscheid vernünftigerweise nicht möglich war. Zu berücksichtigen sind insbesondere allfällige besondere verfahrensrechtliche oder materielle Schwierigkeiten sowie das Verhalten des Betroffenen. Das zeitliche Kriterium ist bei der jährlichen Überprüfung der Verwahrung nach Art. 64b StGB ein wesentliches Kriterium unter anderen. Das Primäre ist der sachgerechte Entscheid. Die Behörden haben ihren Entscheid aber innert nützlicher Frist unter Beachtung des Beschleunigungsgebots zu fällen (BGr, 9. November 2023, 7B_794/2023, E. 3.2.1; 8. Oktober 2020, 6B_850/2020, E. 3.2).

2.5.4 Die vom Beschwerdeführer beantragte und seinen wiederholten Anträgen entsprechend angeordnete Sistierung des Rekursverfahrens (vgl. Sachverhalt I. I.) ist nicht zur effektiven Verfahrensdauer zu rechnen. Abzüglich der Sistierungsdauer von ca. 22 Monaten (Rekurserhebung am 16. März 2021, Sistierung vom 29. März 2021 bis 9. Januar 2023) dauerte das gesamte Verfahren inklusive dem vorliegenden Beschwerdeverfahren rund 17 Monate. Die lange Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist wesentlich darauf zurückzuführen, dass während des Beschwerdeverfahrens ein neues forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten erstattet wurde. Dieses traf gegen Ende des Schriftenwechsels, aber während noch laufender Fristen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs beim Verwaltungsgericht ein. Diese gewichtige neue Entscheidgrundlage durfte für den Beschwerdeentscheid nicht ausser Acht gelassen werden; ein sachgerechter Entscheid ohne dessen Berücksichtigung wäre nicht möglich gewesen. Ein schnellerer Entscheid, ohne das neue Gutachten abzuwarten, kam umso weniger in Betracht, als der Beschwerdeführer eventualiter um Rückweisung zur Einholung eines neuen Gutachtens ersucht hatte (Beschwerdeantrag 2). Die Gewährung des rechtlichen Gehörs zum neuen Gutachten I (mitsamt mehrerer insbesondere dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin gewährten Fristerstreckungen um insgesamt 80 Tage) als auch das Studium des Gutachtens und dessen Würdigung hatten eine wesentliche Verfahrensverlängerung zur Folge.

2.5.5 Insgesamt lässt sich aber die Dauer des Verfahrens bis zum vorliegenden Entscheid trotz ihrer massgeblichen Mitverursachung durch den Beschwerdeführer (für die Verfügung vom 15. Februar 2021 ohne die Dauer der Sistierung insgesamt rund 17 Monate ab Rekurserhebung bis zum heutigen Entscheid des Verwaltungsgerichts; für die Verfügung vom 6. März 2023 rund 13,5 Monate) nicht mehr mit der "kurzen Frist" von Art. 5 Ziff. 4 EMRK vereinbaren (oben E. 2.3; vgl. ebenfalls den Beschwerdeführer betreffend BGr, 24. März 2021, 6B_124/2021, E. 1.3.3).

2.5.6 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist einer festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebotes angemessen Rechnung zu tragen. Dabei ist dem Beschwerdeführer als Folge der Verletzung des Beschleunigungsgebots jene Rechtswohltat zuzugestehen, welche die schweizerische Rechtsordnung dafür vorsieht (vgl. Art. 46 Ziff. 1 EMRK; BGr, 30. Januar 2023, 6B_919/2021, E. 2.5; BGr, 16. Januar 2020, 6B_699/2019, E. 3.3). Nach der schweizerischen Rechtsordnung nicht vorgesehen und nicht zulässig ist die Aufhebung der Verwahrung als Konsequenz einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen Art. 64a StGB). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte bzw. im vorliegenden Fall die verurteilte und verwahrte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen allfälliger Geschädigter und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat. Das Gericht ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots mindestens im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt (BGr, 9. November 2023, 7B_794/2023, E. 3.2.2 mit Hinweisen; BGr, 8. Februar 2023, 6B_1068/2022, E. 5.2).

2.5.7 Im Hinblick auf die von Beschwerdeführer beantragte Feststellung, dass er im Grundsatz angemessen zu entschädigen sei, bringt er zwar vor, zunehmend gebrechlich und vom langen Freiheitsentzug gekennzeichnet zu sein. Inwiefern er durch die lange Verfahrensdauer eine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse erlitten hat, die nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK einen Genugtuungsanspruch begründen könnte, legt er jedoch nicht dar. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal die Verwahrung weiterhin rechtmässig Bestand hat und die Verfahrensverzögerung keine Verlängerung des Freiheitsentzugs bewirkt hat (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2021, 6B_124/2021, E. 1.3.3, mit welchem das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2020 [VB.2020.00166, E. 1.2] insoweit bestätigt wurde, als dieses einen Anspruch auf Schadenersatz des Beschwerdeführers verneint hatte). Im Übrigen wäre das Verwaltungsgericht für die Frage der beantragten Entschädigung – auch wenn eine solche bloss dem Grundsatz nach festgelegt werden sollte – sachlich nicht zuständig, da nach § 2 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) über Ansprüche Dritter gegen den Kanton (in der Regel) die Zivilgerichte entscheiden (VGr, 11. Dezember 2020 (VB.2020.00166, E. 1.2 [den Beschwerdeführer betreffend]; VGr, 13. Dezember 2018, VB.2018.00461, E. 1.3; VGr, 29. Mai 2017, VB.2016.00813, E. 1.2). Nach § 22 Abs. 1 des Haftungsgesetzes sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat einzureichen. Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des Feststellungsbegehrens über das grundsätzliche Bestehen eines Entschädigungsanspruchs somit nicht zuständig; auf dieses ist nicht einzutreten.

Die Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. des Anspruchs auf gerichtliche Beurteilung innerhalb kurzer Frist im Sinn von Art. 5 Ziff. 4 EMRK betreffend die rechtzeitige Überprüfung der mit Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 15. Februar 2021 abgelehnten bedingten Entlassung aus der Verwahrung ist folglich im Urteilsdispositiv festzuhalten (vgl. ebenfalls den Beschwerdeführer betreffend BGr, 24. März 2021, 6B_124/2021, E. 1.3.3). Damit und mit einer für den Beschwerdeführer vorteilhaften Kostenregelung (vgl. unten E. 12.1) wird ihm hinreichende Wiedergutmachung für die insgesamt übermässig lange Verfahrensdauer – auch des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – verschafft (vgl. BGr, 9. November 2023, 7B/794/2023, E. 3.3.2).

3.  

3.1 Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden sollte, verlangt der Beschwerdeführer – ohne weitere Begründung – eine mündliche Verhandlung mit seiner Anhörung vor dem zuständigen Spruchkörper des Verwaltungsgerichts.

3.2 § 59 Abs. 1 VRG räumt den Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Liefern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe für eine mündliche Anhörung vor (VGr, 16. September 2021, VB.2021.00079, E. 1.4.1; VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 1.3.2; Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 5).

3.3 Verfahren, welche in einem weiteren Sinn zwar auch strafrechtlicher Natur sind, nicht jedoch die Merkmale einer strafrechtlichen, auf Feststellung der Schuld oder Nichtschuld einer Person gerichteten Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK erfüllen, unterstehen dem Geltungsbereich von Art. 6 EMRK nicht. Im Verwaltungsrecht betrifft dies insbesondere sämtliche Verfahren im Bereich der Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile. Beim angefochtenen Entscheid geht es nicht mehr um eine gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern einzig um Fragen des Massnahmenvollzugs, namentlich, ob die Verwahrung des Beschwerdeführers weiterhin erforderlich ist. Die Garantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gelangt damit nicht zur Anwendung. Auch aus Art. 5 Ziff. 4 ERMK kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch den Richter oder auf eine öffentliche Verhandlung ableiten. Ein solcher besteht im Anwendungsbereich von Art. 5 Ziff. 4 EMRK nicht generell, sondern nur nach Massgabe der konkreten Umstände (BGr, 20. September 2023, 7B_356/2023, E. 2.3; vgl. auch VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 1.3.1, mit Hinweisen; bestätigt mit BGr, 24. März 2021, 6B_124/2021, E. 1.3.2; ebenso BGr, 20. September 2023, 7B_356/2023, E. 2.3). Schliesslich vermittelt auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) keinen zwingenden Anspruch auf mündliche Anhörung (BGr, 20. September 2023, 7B_356/2023, E. 2.3).

Wie das Bundesgericht mit Urteil vom 24. März 2021 ausführte, besteht in dem Verfahren, in welchem die Vorinstanz gemäss Art. 64a in Verbindung mit Art. 64b StGB prüft, ob die Verwahrung weiterhin erforderlich ist, weder ein zwingender Anspruch auf eine nochmalige persönliche, mündliche Anhörung durch das Gericht noch auf eine öffentliche Verhandlung (6B_124/2021, E. 1.3.2; vgl. auch BGr, 8. Februar 2023, 6B_1068/2022, E. 4). Das Bundesgericht wies jüngst unter Festhalten an seiner Rechtsprechung in einem Entscheid betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung darauf hin, dass Art. 64b Abs. 2 lit. d StGB nur die Anhörung durch die Vollzugsbehörde, nicht aber durch das Gericht vorschreibe und auf eine gerichtliche Anhörung zudem etwa verzichtet werden könne, wenn durch sie keine zusätzliche Klärung zu erwarten sei (BGr, 20. September 2023, 7B_356/2023, E. 2.3).

3.4 Der Beschwerdeführer wurde am 13. Januar 2022 und am 13. Februar 2023 im Rahmen der Prüfung der bedingten Entlassung vom Beschwerdegegner 1 angehört. Damit wurde ihm das rechtliche Gehör gemäss Art. 64b Abs. 2 lit. d StGB im Verfahren gewährt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, ein gebrechlicher und durch die lange Haft gezeichneter Mann zu sein, welcher zeitweise auf die Benützung eines Rollators angewiesen sei. Darauf, inwiefern diese Tatsachen seine Legalprognose beeinflussen, ist bei deren Würdigung einzugehen (vgl. unten E. 5.5). Der Beschwerdeführer brachte damit aber nicht zum Ausdruck, dass sich das Gericht von seinem Gesundheitszustand persönlich ein Bild zu machen hätte. Sein körperlicher Zustand sowie der Vollzugsverlauf lassen sich anhand der Akten nachvollziehen (vgl. dazu BGr, 20. September 2023, 7B_356/2023, E. 2.3). Neue Tatsachen, welche eine erneute mündliche Anhörung im Rechtsmittelverfahren erfordert hätten, bringt der Beschwerdeführer damit ebenfalls nicht vor (dazu BGr, 23. Mai 2017, 6B_1070/2016, E. 3.2). Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu verzichten.

4.  

4.1 Gestützt auf Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in Freiheit bewährt. Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre. "Bewährung" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Gefahr von weiteren Delikten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB zu verneinen ist (BGE 136 IV 165 E. 2.1.1; BGr, 27. Mai 2021, 6B_280/2021 und 6B_419/2021, E. 3.3.5; VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 2.2). Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB). Sie trifft die Entscheide gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige und sachverständige Begutachtung im Sinn von Art. 56 Abs. 4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters (Art. 64b Abs. 2 lit. a–d StGB). Die Fachkommission nach Art. 75a Abs. 1 StGB ist (nur) dann beizuziehen, wenn der Täter ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und (kumulativ) die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann. Auf ein Gutachten muss sich die Vollzugsbehörde für Entlassungsentscheide immer stützen, denn es stehen gewichtige Interessen des Betroffenen einerseits und der Öffentlichkeit andererseits auf dem Spiel, die umfassend zu würdigen sind (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., 2019 [BSK StGB I], Art. 64b N. 12; VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00223, E. 2.2).

4.2 Der Massstab für die Beurteilung einer Entlassung ist sehr streng. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass sich der Betroffene in Freiheit bewähren wird (BGr, 27. Mai 2021, 6B_280/2021 und 6B_419/2021, E. 3.3.5; BGE 135 IV 49 E. 1.1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss das Gericht von der Tatsache der Erwartung künftigen Wohlverhaltens überzeugt sein; verbleibende Zweifel wirken nicht zugunsten des Täters. Der In-dubio-pro-reo-Grundsatz kommt bei der Prognoseentscheidung nicht zum Tragen (BGE 127 IV 1 E. 2a; BGr, 16. November 2020, 6B_710/2020, E. 4.2; 12. September 2011, 6B_424/2011, E. 4). Zu berücksichtigen sind für den Entscheid darüber Erfahrungen aus der Behandlung des Betroffenen und aus gewährten Vollzugslockerungen, Auffälligkeiten während des Vollzugs, die Verarbeitung der Straftat sowie die zukünftige Lebenssituation (BGr, 16. November 2020, 6B_710/2020, E. 4.3; 18. Mai 2017, 6B_147/2017, E. 3.1; Heer, BSK StGB I, Art. 64a N. 12 ff.). Die Entlassung unmittelbar aus einer Verwahrung in die Freiheit ist nach der Rechtsprechung praktisch kaum denkbar (BGr, 16. November 2020, 6B_710/2020, E. 4.3; 22. Juni 2017, 6B_1312/2016, E. 3.3.1; BGr, 10. August 2017, 6B_755/2017, E. 1.3; VGr, 8. November 2022, VB.2022.00497, E. 2.3). Zunächst sind Vorstufen der Entlassung wie das Arbeits- und das Wohnexternat zu prüfen (vgl. § 45 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV; LS 331.1]). Sodann besteht gegebenenfalls die Möglichkeit der Umwandlung in eine stationäre Massnahme, welche das Gericht nachträglich anordnen kann, wenn bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzugs einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben sind. Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat (Art. 65 Abs. 1 StGB).

4.3 Gemäss der Rechtsprechung stösst der Einfluss des mit fortschreitender Dauer gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des Massnahmeunterworfenen dort an Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Massnahmeunterworfenen bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme aufzuheben (VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00223, E. 4.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz sich mit seiner Argumentation hätte auseinandersetzen sollen, anstatt auf das bereits mehr als zwei Jahre alte Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2021 (6B_124/2021) abzustellen.

Das Bundesgericht erwog mit Urteil vom 24. März 2021, der Beschwerdeführer verweigere eine deliktorientierte Therapie, er halte an seiner Auffassung zur Pädophilie (in casu sei es letztlich um Oral- und Analverkehr gegangen) fest, er verfüge über keine Coping-Strategie und sei nicht zu Absprachen bereit. Auch habe er nicht verinnerlicht, auf Sexualität mit Kindern zu verzichten und sich von Kindern fernzuhalten (6B_124/2021, E. 2.6.2). Dass die Vorinstanz auf das Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2021 abstellte, ist – wie auch im Folgenden zu zeigen ist – nicht zu beanstanden. Festzuhalten ist aber, dass sie darüber hinaus selber eine konkrete Auseinandersetzung mit den wesentlichen Punkten wie dem Alter, dem körperlichen Zustand, den statistischen Rückfallrisiken und der Aktualität des Gutachtens F vom 19. September 2014 vornahm und feststellte, dass nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt worden sei, inwiefern sich seit der bundesgerichtlichen Beurteilung etwas signifikant verändert haben soll.

5.2  

5.2.1 Berücksichtigt wurden von den Vorinstanzen das amtliche forensisch-psychiatrische Sachverständigengutachten von F vom 19. September 2014, aber auch das vom Beschwerdeführer privat in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten E vom 18. Juni 2019.

5.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das amtliche Gutachten F vom 19. September 2014 komme aufgrund seines formellen Alters nicht mehr als Entscheidgrundlage infrage. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die für die Legalprognose relevanten Umstände seit der Erstellung dieses Gutachtens bis heute und insbesondere zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheide nicht erkennbar verbessert hatten. Hinzu kommt, dass zum ebenfalls berücksichtigten Privatgutachten E vom 18. Juni 2019 eine weitgehende sachliche Übereinstimmung besteht. Unter diesen Umständen konnte das Gutachten F, obwohl seit seiner Erstellung bis zum Rekursentscheid vom 30. Mai 2023 bereits achteinhalb Jahre vergangen waren, und trotz des damit verbundenen Alterungsprozesses des Beschwerdeführers noch als Grundlage für die Verfügung des Beschwerdegegners 1 und den Rekursentscheid dienen, und ist auch für den vorliegenden Entscheid neben dem neu eingereichten Gutachten I weiterhin relevant.

Die Notwendigkeit eines neuen Gutachtens als Grundlage zukünftiger Entscheide wurde vom Beschwerdegegner 1 jedoch erkannt und er hat 13. April 2023 bei Dr. med. I die Erstellung eines neuen Gutachtens in Auftrag gegeben. Das von Dr. med. I am 27. November 2023 erstattete forensisch-psychiatrische Sachverständigengutachten wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht. Wie die Vorinstanz erwog, erscheint für den erstinstanzlichen Entscheid nach spätestens zehn Jahren eine neue Begutachtung unabdingbar. Dass infolgedessen im Hinblick auf die erneut anstehende erstinstanzliche jährliche Überprüfung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus der Verwahrung ein neues Gutachten vorliegt, das auch im vorliegenden Beschwerdeentscheid als neues Beweismittel berücksichtigt wird, stellt nicht infrage, dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz in ihren streitgegenständlichen Entscheiden noch auf die bis dahin vorliegenden Gutachten abstellen durften. Mit der vorhandenen Aktengrundlage und dem Gutachten F vom 19. September 2014 lag für die Vorinstanzen – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – eine genügende Entscheidungsbasis für den angefochtenen Entscheid vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist das Gutachten I als neues Beweismittel zu berücksichtigen, da das Verwaltungsgericht als erste kantonale Gerichtsinstanz in diesem Verfahren auf den Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt abzustellen hat (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; Donatsch, § 52 N. 8 f.).

5.2.3 Der Inhalt der beiden Gutachten F und E wurde bereits in mehreren Entscheiden ausführlich wiedergegeben. Daraus ist Folgendes hervorzuheben:

5.2.4 F diagnostizierte in seinem Gutachten vom 19. September 2014 beim Beschwerdeführer eine Pädophilie (ICD-10: F65.4) sowie eine kombinierte, narzisstisch-histrionische Persönlichkeitsstörung und kam zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer bezüglich Rückfallgefahr von einem hohen Risiko für einschlägige Sexualdelikte auszugehen sei, wenn er wieder Kontakte zu minderjährigen, vorpubertären Knaben aufbaue bzw. eine enge Beziehung, wenn nicht sogar familiäre Beziehung zu solchen Kindern pflege. Auch bereits sein Gutachten berücksichtigte das fortgeschrittene Alter des damals 68-jährigen Beschwerdeführers: Die mit den im Verlauf der letzten 20 Jahre einhergegangenen Altersprozessen verbundene Minderung des sexuellen Antriebs sei allenfalls geeignet, ein niedrigeres Rückfallrisiko als zum Zeitpunkt der Verhaftung zu begründen, eine günstige Prognose rechtfertige sie nicht. Gerade die Sehnsucht des Beschwerdeführers nach einer idealisierten Kindheit, die letztlich en passant zu sexuellen Kontakten führe, sei weniger vom sexuellen Antrieb, der mit dem Alter zurückgehe, als vielmehr von den fortbestehenden Schwierigkeiten bei der Einnahme einer reifen Erwachsenenrolle abhängig. Letzteres zeige sich auch im Zeitpunkt der Begutachtung in der Unfähigkeit, Konflikte adäquat zu lösen, sich mit Schwierigkeiten auseinanderzusetzen und eigens Verhalten selbstkritisch zu reflektieren. Zwar sei davon auszugehen, dass das Lebensalter des Beschwerdeführers das Rückfallrisiko gegenüber dem Zeitpunkt der Verhaftung reduziert habe. Jedoch seien Alterseinflüsse im Fall des Beschwerdeführers nicht der für die Kriminalprognose entscheidende Faktor. In der Gesamtschau ergäben sich trotz des fortgeschrittenen Lebensalters und der eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers Bedenken hinsichtlich der Kriminalprognose. Das Alter habe sicherlich einen günstigen Einfluss auf die Legalprognose, doch sei es beim Beschwerdeführer nicht so, dass allein aufgrund des Alters von einer geringen Gefahr weiterer sexueller Übergriffe auf Knaben ausgegangen werden könne.

5.2.5 Der Beschwerdeführer hält dem das Privatgutachten E vom 18. Juni 2019 entgegen. Dieses sei im Gegensatz zu demjenigen von F aktuell und umfassend. E befürworte mit guten Gründen nicht zuletzt auch gestützt auf das fortgeschrittene Alter seine Entlassung aus der Verwahrung unter gleichzeitiger Etablierung eines belastbaren Risikomanagements. Diese Beurteilung ist jedoch nicht geeignet, das Gutachten F vom 19. September 2014 in wesentlichen Aspekten infrage zu stellen: Auch der Privatgutachter relativiert den Einfluss des Alters auf die Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer. Ab einem Alter von 60 Jahren lasse die Rückfallhäufigkeit bei Straftätern mit Sexualdelikten deutlich nach. Allerdings gelte dieser Rückgang weniger für pädosexuelle Straftäter, die in der Vergangenheit wie der Beschwerdeführer gewaltfrei agiert und ihre Opfer lediglich verführt oder bedrängt hätten. Für diese Tätergruppe könne das Alter nicht im gleichen Umfang als protektiver Faktor gewichtet werden wie für die Gesamtgruppe der Sexualstraftäter. Ab einem Alter von 70 Jahren sei aber auch bei Pädophilen die praktizierte Sexualität eher die Ausnahme als die Regel. Für die Altersgruppe, in welcher sich der Beschwerdeführer (der im Zeitpunkt der Begutachtung durch E 73 Jahre alt war) befinde, gäbe es einige wenige Einzelfallkasuistiken, die auch in diesem oder einem höheren Alter noch einen Rückfall beschreiben, dass es sich aber um seltene Ausnahmefälle handle und die Zahl der Rückfälle so gering sei, dass eine quantitative Angabe nicht mehr möglich sei.

5.3  

5.3.1 Das neue Gutachten vom 27. November 2023 von Dr. med. I hält Folgendes fest: Beim Beschwerdeführer lasse sich auch aktuell eine Pädophilie, ausschliesslicher Typus (F65.4 nach ICD-10), und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionischen und dissozialen Zügen (F61.0 nach ICD-10) diagnostizieren. Dies entspreche im Wesentlichen der diagnostischen Einschätzung von F im Jahr 2014, wenngleich dieser die dissozialen Persönlichkeitsanteile zwar beschrieben, aber bei der Diagnose nicht ausdrücklich benannt, sondern den narzisstischen Persönlichkeitsmerkmalen zugeordnet habe. Die beschriebenen Persönlichkeitsmerkmale hätten sich zwar im Lauf der letzten Jahrzehnte etwas, seit 2014 jedoch nur unbedeutend abgemildert, lägen aber – entgegen der Einschätzung von E – auch aktuell noch in einem Ausmass vor, dass die Eingangsmerkmale der Persönlichkeitsstörung erfüllt seien. Die Pädophilie sei altersbedingt möglicherweise etwas weniger dranghaft, bestehe jedoch ebenfalls weiter fort, was sich u. a. an dem wiederholten Konsum von Kinderpornographie während der Verwahrung (zuletzt 2019) erkennen liesse. Der physische Zustand sei durch v. a. alters- und lebensstilbedingte Einschränkungen und Erkrankungen bestimmt und es bestünden verschiedene kardiovaskuläre Risikofaktoren (Nikotinkonsum etc.). Beim Beschwerdeführer bestünden weiterhin als prognostisch ungünstige Faktoren eine nur eingeschränkte Krankheitseinsicht (besonders bezüglich der Persönlichkeitsstörung, aber auch der sexuellen Anteile seiner Pädophilie), eine eingeschränkte Motivation und Fähigkeit sowohl bezüglich einer Therapie als auch einer Verhaltens- und Einstellungsänderung, das Fehlen eines selbstkritischen Umgangs mit der bisherigen Delinquenz, ein Fortbestehen dysfunktionaler, sexueller Coping-Mechanismen (inklusive Konsum von Kinderpornographie), eingeschränkte, unflexible kognitive Problemlösestrategien, eine nicht nur auf die Justiz- und Vollzugsbehörden beschränkte negative bis feindselige Emotionalität und die sexuelle Devianz wie auch – wenngleich abgemildert – die problematischen Persönlichkeitsmerkmale. Prognostisch positiv zu werten seien eine gewisse emotionale Stabilität und bemerkenswerte Widerstandsfähigkeit (Resilienz) gegenüber etwaigen Folgenschäden der langjährigen Inhaftierung sowie eine gewisse altersbedingte, statistisch nachweisebare Abnahme des Rückfallrisikos.

5.3.2 Der Gutachter merkt an, dass es dem Beschwerdeführer gelinge, seine externen Unterstützer dazu zu bringen, ihm die technischen Mittel für einen heimlichen Internetzugang in die JVA einzuschmuggeln. Zudem falle auf, dass der Beschwerdeführer über diese problematischen Verhaltensweisen kein Wort gegenüber E verloren habe und diesem auch nicht das Urteil von 2017 zur Verfügung gestellt worden sei (das Delikt im Jahr 2019 habe sich im unmittelbaren zeitlichen Umfeld der Explorationen durch E ereignet). Auch F habe zum Zeitpunkt seiner Begutachtung 2014 zwar Kenntnis von dem unerlaubten Besitz eines Computersticks, aber noch nicht von dem darauf enthaltenen kinderpornographischen Material gehabt, da dies erst nach einem längeren juristischen Verfahren habe ausgewertet werden können. Somit seien sowohl bei Erstellung des amtlichen Gutachtens von F vom 19. September 2014 als auch des Privatgutachtens von E vom 18. Juni 2019 den jeweiligen Gutachtern gewisse Tatsachen nicht bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu in seiner Stellungnahme zum neuen Gutachten nicht.

5.3.3 Das Gutachten I hält ebenfalls fest, dass der wiederholte Konsum von kinderpornographischem Material in der Haft und die Vorstellungen des Beschwerdeführers, dieser könne pädophilen Personen dazu dienen, reale sexuelle Kontakte mit Kindern zu vermeiden (im Sinn einer sog. Ventilfunktion), auf ein unzureichendes Risikobewusstsein und -management hinweise. Dass der Beschwerdeführer die Tat durchgängig leugne, gehe empirisch nicht mit einem erhöhten Rückfallrisiko bezüglich eines erneuten Sexualdelikts einher. Es sei aber zu vermuten, dass die Tatleugnung dem Beschwerdeführer u. a. dazu diene, sein Bild von sich aufrecht zu erhalten als jemandem, dem es gelinge, trotz seiner pädophilen Veranlagung nicht gegenüber Kindern sexuell übergriffig zu werden, sondern auf diese sogar einen positiven Einfluss zu haben. Die problematischen Persönlichkeitszüge hätten sich zwar im Lauf der langen Inhaftierung und Massnahme etwas abgemildert, seien aber trotzdem noch erkennbar. Dazu mögen auch Alterungseffekte beigetragen haben. Trotzdem zeigten seine intensiven schriftstellerischen Tätigkeiten, seine Aktivitäten für Verwahrte und seine zahlreichen Aussenkontakte, dass der Beschwerdeführer weiterhin über eine starke Vitalität und Durchsetzungskraft verfüge, gerade bei der Kritik an und dem Aufbegehren gegenüber den ihn einschränkenden Institutionen, und seine Bedürfnisse zielstrebig, wenngleich nicht immer erfolgreich, zu verfolgen vermöge.

5.3.4 Das Gutachten I kommt zum Schluss, dass auch unter Berücksichtigung des hohen Alters des Beschwerdeführers weiterhin ein deutlich überdurchschnittliches Rückfallrisiko für erneute Sexualdelikte bestehe. Der Beschwerdeführer falle in die höchste Risikokategorie in den angewendeten spezifischen Prognoseinstrumenten für Sexualstraftäter. Bei subjektiv empfundenen Belastungen, aber auch ohne besondere situative Stressfaktoren, wäre bei einem Leben in Freiheit mit erneuten Wünschen und Versuchen des Beschwerdeführers bezüglich einer Kontaktaufnahme zu Kindern, besonders präpubertären Jungen, und daraus resultierenden körperlichen und sexuellen Kontakten zu rechnen. Die Erfolgsaussichten für eine stationäre Massnahme würden als ungünstig angesehen. Derzeit – weder im aktuellen noch in einem gesicherten Setting – seien bei realistischer Einschätzung der Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers keine Interventionen vorstellbar, die sein Rückfallrisiko massgeblich reduzierten und damit die Legalprognose verbessern könnten.

5.3.5 Die gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. I stellen die Erwägungen der Vorinstanzen nicht infrage und zeigen keine signifikanten Veränderungen auf, welche eine Weiterführung der Verwahrung als ungerechtfertigt erscheinen liessen.

5.4  

5.4.1 Der Beschwerdeführer verweist auf die Rückfallraten des Bundesamts für Statistik, wonach er seine individuelle Rückfallgefahr – ohne dies jedoch zunächst genauer zu begründen (vgl. hierzu unten E. 5.4.4) – wohl schätzungsweise auf nicht mehr als rund 10 % beziffert.

5.4.2 Wie die Vorinstanz erwog, ist das individuelle Rückfallrisiko basierend auf einer Vielzahl von Faktoren (psychiatrische Diagnosen, Behandlungsverlauf, Persönlichkeit, Einstellung zu den Taten, Auseinandersetzung mit den Delikten und den Risikofaktoren, Verhalten im Vollzug, Verhalten während allfälliger Lockerungen, Gesundheitszustand, sozialer Empfangsraum etc.) massgebend. Das Gutachten F vom 19. September 2014 stellte beim Beschwerdeführer – wie bereits oben erwähnt (vgl. E. 5.3.1) – ein überdurchschnittliches statistisches Rückfallrisiko für einschlägige Taten fest. Diesbezüglich hat sich zwischenzeitlich und seit der bundesgerichtlichen Beurteilung ebenfalls nichts wesentlich zugunsten des Beschwerdeführers verändert: Das neue Gutachten I vom 27. November 2023 führt zum deutlich überdurchschnittlichen Rückfallrisiko u. a. aus, dass – entgegen den Ausführungen im Privatgutachten, welches darauf hingewiesen habe, dass es kaum empirische Daten über Sexualstraftäter in einem vergleichbar hohen Alter wie dem Beschwerdeführer gebe und deshalb die Anwendung des Instruments STATIC-99 nicht als sinnvoll angesehen werde – mit dem schon 2019 lange etablierten STATIC-99R durchaus das höhere Alter von Sexualstraftätern berücksichtigt werde. Für einen Täter aus der Altersgruppe von mindestens 60 Jahren würden darin drei Punkte abgezogen, was eine erhebliche Senkung des Rückfallrisikos mit sich bringen könne. Allerdings erreiche der Beschwerdeführer – u. a. aufgrund der zweimaligen Kinderpornographie-Delikte während der Verwahrung – mittlerweile im STATIC-99R sechs Punkte, sodass er auch in diesem Instrument weiter der höchsten Risikokategorie zuzuordnen sei. Damit werde ausreichend dem potenziell risikosenkenden Faktor eines hohen Alters Rechnung getragen, wie dies in der Literatur gefordert werde. In einer neueren australischen Untersuchung zur Rückfälligkeit bei älteren Sexualstraftätern (im Alter von 50+ Jahren) habe die Rückfallrate in der Altersgruppe 60+ bei insgesamt 13,46 % gelegen. In dieser Studie seien beide von den zwei über 60-jährigen Tätern, die – wie der Beschwerdeführer – im STATIC-99R der höchsten Risikokategorie zuzuordnen waren, rückfällig geworden, was einer Rückfallquote von 100 % entspreche. In einer aktuellen systematischen Übersicht mit insgesamt elf Studien über die Rückfälligkeit älterer Sexualstraftäter sei ebenfalls auf die niedrigeren Rückfallraten älterer Täter hingewiesen worden, wobei dieser risikosenkende bzw. protektive Einfluss des Alters durch verschiedene andere Faktoren (statistisches Rückfallrisiko, kriminelle Vorgeschichte etc.) moderiert werde. Beispielsweise sei das Rückfallrisiko bei älteren Kindsmissbrauchstätern höher als bei älteren Vergewaltigern.

5.4.3 Das Gutachten I vom 27. November 2023 hält weiter fest, beim Versuch, das deutlich überdurchschnittliche Rückfallrisiko anhand der Kombination des STATIC-99R (mit Berücksichtigung des hohen Alters) mit dem STABLE-2007 zu quantifizieren, ergebe sich, dass unter den Sexualstraftätern der gleichen Risikokategorie wie der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von fünf Jahren 41,2 % mit einem erneuten Sexualdelikt und 47 % mit irgendeinem Gewaltdelikt (inklusive eines Kontakt-Sexualdelikts) rückfällig geworden seien.

5.4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass bei Männern seines Alters andere Rückfall-Basisraten beizuziehen seien als bei Männern zwischen 20 und 30 Jahren, sowie dass Basisraten aus Deutschland eher auf die Schweiz übertragbar seien als Untersuchungen aus Australien. Selbst wenn man dem folgt und annimmt, dass Erhebungen aus Australien weniger auf die Schweiz übertragbar seien als solche aus dem deutschsprachigen Raum, können die entsprechenden gutachterlichen Ausführungen im Kontext der Würdigung des statistischen Rückfallrisikos dennoch herangezogen werden, zumal der Gutachter I eine umfassende Auslegeordnung vornahm und sich nicht nur auf eine Studie stützte. Der Beschwerdeführer führt aus, seine konkrete individuelle Rückfallwahrscheinlichkeit dürfte selbst unter Zugrundelegung des im Gutachten I angenommenen statistischen Rückfallrisikos von rund 4 %, welches sich auf deutsche Studien stützt, bei individuell erhöhten Risikofaktoren über dem im Gutachten referenzierten Durchschnitt von 4 % liegen, "aber 10 % kaum übersteigen". Er macht sodann geltend, dass Basiswerte aus anderen Ländern nur dann als relative Bezugsgrössen dienen dürften, wenn robuste Schätzwerte für die entsprechende Fragestellung oder Population in der Schweiz verfügbar seien. Für die Schweiz würden Basisdaten vom Bundesamt für Statistik publiziert. Demgemäss würde die Dreijahresrückfallrate für über 45-jährige Männer, die für sexuellen Missbrauch eines Kindes verurteilt worden seien, bei 3,1% liegen. Die Rückfallrate beim Beschwerdeführer sei sicherlich nicht höher, da die Rückfallraten mit zunehmendem Alter abnehmen würden. Eine qualifizierte Gefährlichkeit, wie sie für die Aufrechterhaltung einer Verwahrung vorausgesetzt sei, könne bei einem Rückfallrisiko von 10 % schlicht nicht mehr angenommen werden. Weiter macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, es seien ihm keine Personen bekannt, die sich bei einer individuellen, konkreten Rückfallwahrscheinlichkeit von rund 10 % noch in der Verwahrung befinden würden. Dem ist nicht zu folgen: die Verwahrung ist nicht allein gestützt auf ein prozentuales bzw. allenfalls mit höherem Alter prozentual abnehmendes Rückfallrisiko aufzuheben, sondern vielmehr ist die statistische Einbettung nur ein Kriterium in der Gesamtwürdigung sämtlicher legalprognostischer Umstände. Das Rückfallrisiko wird auch vom Beschwerdeführer denn auch immer noch bei zwischen 4 und 10 % angesiedelt. Auch mit Blick auf die dieser geschätzten Bezifferung zugrunde liegenden Rückfallraten aus schweizerischen Erhebungen (3,1 %) sowie unter vergleichsweise zu erwähnenden deutschen (4 %) Erhebungen, welche nicht wesentlich voneinander abweichen, sind die gutachterlichen Feststellungen nicht infrage zu stellen. Verbleibende Zweifel wirken nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 4.2).

5.5  

5.5.1 Der Beschwerdeführer verweist auf seine altersentsprechende Gebrechlichkeit und macht geltend, er sei schlicht nicht in der Lage, sich griffigen amtlichen oder therapeutischen Kontrollmassnahmen zu entziehen.

5.5.2 Soweit der Beschwerdeführer damit die Rückfallgefahr zu relativieren versucht, ist dem entgegenzuhalten, dass vorliegend – auch mit Blick auf die Verurteilung wegen Pornographie mit dem Inhalt sexueller Handlungen mit Kindern im Jahr 2021 – kein Anlass besteht, davon auszugehen, dass der zwischenzeitlich erfolgte Alterungsprozess einen wesentlichen Einfluss auf die Feststellungen des amtlichen Gutachtens F vom 19. September 2014 hätte. Zudem wäre eine derartige körperliche Verschlechterung, welche eine Rückfallgefahr ausschliesse, aktenkundig, da durch eine solche medizinische oder pflegerische Interventionen erforderlich würden. Der Beschwerdeführer stützt sich auf einen Arztbericht des Kantonsspitals J vom 29. Juli 2022. Inwiefern die darin diagnostizierten gesundheitlichen Problembereiche, namentlich das Risiko, einen Herzinfarkt oder Schlaganfall zu erleiden, sich positiv auf die Legalprognose auswirkten, ist nicht ersichtlich. Das neue Gutachten I vom 27. November 2023 hält zudem fest, dass der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers gemäss Gesundheitsdienst altersentsprechend etwas vorbelastet sei und gewisse gesundheitliche Probleme hätten behandelt werden müssen. Dies und die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Tatsache, dass er zeitweise auf einen Rollator angewiesen sei, führen jedoch ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung der Legalprognose.

Sollte sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers in Zukunft drastisch verschlechtern, sodass von einer besonderen Pflegebedürftigkeit ausgegangen werden müsste, obläge es schliesslich dem Beschwerdegegner 1 eine unterjährige Prüfung der bedingten Entlassung vorwegzunehmen und im Fall der Fortsetzung der Verwahrung deren Vollzug entsprechend anzupassen (Art. 64 Abs. 4, 80 StGB; vgl. hierzu Jonas Weber/Jann Schaub, Die Platzierung von verwahrten Personen in privaten Wohnheimen bei besonderer Pflegebedürftigkeit, in: sui-generis 2018, S. 164).

5.5.3 Dass das Alter derzeit einen wesentlichen Einfluss darauf hätte, dass sich der Beschwerdeführer deswegen in der Bewährungszeit und darüber hinaus amtlichen und therapeutischen Kontrollmassnahmen, welche einen Rückfall verhindern sollten, nicht zu entziehen vermöchte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung des aus gutachterlicher Sicht von Dr. med. I günstigsten Szenarios der langfristigen Unterbringung in einer intensiv betreuten und kontrollierenden Wohneinrichtung mit umfangreicher Kontrolle seiner Internetaktivitäten erscheint solches gemäss dem Gutachter vor dem Hintergrund der bisherigen Entwicklung und Beeinflussung des Beschwerdeführers unwahrscheinlich. Das Gutachten führt sodann Empfehlungen aus, welche im Fall einer etwaigen bedingten Entlassung als Auflagen und Weisungen zu fassen wären. Eine störungs- und deliktorientierte Therapie wäre bei dem beschriebenen Risiko für erneute Sexualdelikte prinzipiell indiziert, allerdings erscheine es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der verfestigten Persönlichkeitsmerkmale von einer solchen Psycho- oder SozioTherapie profitieren könnte. Sowohl bei Lockerungen, einem Wohnexternat und auch nach einer etwaigen bedingten Entlassung sollte der Beschwerdeführer jegliche persönlichen Kontakte mit Minderjährigen strikt meiden.

5.6 Zur Wirksamkeit von Auflagen und Weisungen im Fall einer bedingten Entlassung ist zudem Folgendes zu erwähnen: Das Gutachten F vom 19. September 2014 geht davon aus, dass aufgrund der Vorfälle im geschlossenen Vollzug weder von einer Kooperation des Beschwerdeführers mit den Behörden noch von einer Einhaltung von Auflagen und Weisungen auszugehen sei. Da es seit der Gutachtenserstellung durch F zu Verurteilungen kam, welche Delikte im Verwahrungsvollzug mit Bezug zu sexuellen Handlungen respektive Missbrauch von Kindern zum Inhalt hatten (vgl. oben Sachverhalt I. C. und G.), konnte von der Vorinstanz auch diesbezüglich nach wie vor auf die gutachterliche Einschätzung von F abgestellt werden.

Das Gutachten I führt aus, das beschriebene Risiko könne wahrscheinlich nur durch umfangreiche Kontroll- und Beschränkungsmassnahmen etwas reduziert werden. Dies sowie die erneuten Verurteilungen während des Verwahrungsvollzugs – auch wenn nicht den Anlassdelikten entsprechend – lassen berechtigte Zweifel aufkommen, ob die Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers in genügendem Umfang bezüglich eines Entlassungssettings mit Weisungen und Auflagen gegeben wäre. Der Vorschlag des Beschwerdeführers der engmaschigen Überwachung durch das Umfeld lässt sich, wie die Vorinstanz mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen des Bundesgerichts festhielt, nur unter Erstellen extramural verwahrungsähnlicher Strukturen umsetzen, was jedoch in der Realität kaum verhältnismässig umsetzbar wäre (vgl. auch unten E. 5.8). Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass in einem wohlhabenden Land wie der Schweiz eine engmaschige Betreuung durch die Bewährungshilfe möglich sein solle, sind vor diesem Hintergrund unbehilflich. Dem Gutachten I ist vielmehr zu entnehmen, dass es aufgrund der insgesamt gegenüber der Justiz und dem Strafvollzug skeptischen bis feindseligen Haltung und der beschriebenen Persönlichkeitsmerkmale, insbesondere den manipulativen und egozentrischen Anteilen, des Beschwerdeführers zweifelhaft erscheine, dass der Beschwerdeführer zukünftig eine ausreichend gute Compliance und Kooperation – inklusive Offenheit und Transparenz – mit offiziellen, betreuenden oder kontrollierenden Institutionen entwickeln und aufrechterhalten würde. Dies bestätigt die vorinstanzliche Erwägung, wonach flankierende Massnahmen ohne gefestigtes Risikomanagement als kaum genügend protektiv erschienen.

5.7 Bezüglich des sozialen Empfangsraums im Fall einer bedingten Entlassung – welchen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht näher darlegte – ist aus dem Gutachten I vom 27. November 2023 Folgendes zu erwähnen: Ein allfälliger sozialer Empfangsraum lasse sich aufgrund der langen Verwahrung ohne Lockerungen nur sehr eingeschränkt beurteilen. Eine konkrete Unterkunft bestehe nicht, möglicherweise könne der Beschwerdeführer bei Freunden wohnen. Er könne sich auch eine betreute Wohneinrichtung vorstellen, zumindest übergangsweise, soweit diese ihn nicht zu sehr in seiner Freiheit einschränke. Der Beschwerdeführer verfüge über ein für langjährig Inhaftierte vergleichsweise grosses Netz von Bezugspersonen, die teilweise auch Kontroll- und Unterstützungsfunktionen bieten könnten. Allerdings sei fraglich, ob diese, wie vom Beschwerdeführer behauptet, gewährleisten könnten, dass er keine Kontakte zu Minderjährigen mehr knüpfen könnte, u.  a. auch deswegen, weil eine Bezugsperson dem Beschwerdeführer illegal Internetzugang in der Haft ermöglicht habe. Es erscheine zudem nicht unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner auch aktuell noch bestehenden Kontakte und mehrjährigen Aufenthalten im Ausland etwaigen Einschränkungen und Kontrollen durch einen Wegzug ins Ausland zu entziehen versuchen würde. Zudem könnten die fortbestehenden Kontakte zu anderen pädophilen Männern die deliktfördernden Einstellungen zur Pädophilie und die Realisierung etwaiger pädosexueller Bedürfnisse des Beschwerdeführers befördern. Diese möglichen, aber derweil auch sehr vagen Empfangsumstände beeinflussen die Legalprognose nicht positiv. Sie sind aber derzeit nicht weiter zu beleuchten, da die bedingte Entlassung ohnehin schon aus den erwogenen Gründen, insbesondere des nach wie vor bestehenden hohen Rückfallrisikos, abzulehnen ist.

5.8 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Aufrechterhaltung der Verwahrung sei unverhältnismässig und der Eingriff in seine Freiheitsrechte wiege äusserst schwer. Dies gelte umso mehr, als er weit fortgeschrittenen Alters sei und die Verwahrung ausschliesslich dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit diene. Zweifellos zutreffend ist, dass die langandauernde Verwahrung einen äusserst schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers darstellt. Nach dem Gesagten und mit Blick auf die Feststellungen des Gutachtens I vom 27. November 2023 ist jedoch nach wie vor an der vom Bundesgericht mit Urteil vom 24. März 2021 bestätigten Schlussfolgerung (6B_124/2021, E. 2.5 f.) festzuhalten, dass der Schutz der Opfer höher als das Freiheitsbedürfnis des Beschwerdeführers zu werten ist.

5.9 Die weiter bekannten aktuellen Umstände zeigen seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2021 ebenfalls kein wesentlich verändertes Bild. Gemäss Vollzugsbericht vom 11. Januar 2023 hat der Beschwerdeführer in Gesprächen mit der Anstaltsleitung und dem Personal betont, dass er unschuldig in Haft sei. Wie die Vorinstanz erwog, bestreitet der Beschwerdeführer damit seine schwerwiegenden Delikte offensichtlich nach wie vor und entsprechend hat sich seine Einstellung zu den Taten nicht verändert. Die Beschwerdegegnerin 2 wies darauf hin, dass wenn der Beschwerdeführer ausführen lasse, die bisher verübten und künftig zu erwartenden Straftaten seien nicht besonders schwer, verdeutliche dies die problematische, bagatellisierende Einstellung zu seinen Taten. Der Beschwerdeführer betont demgegenüber weiterhin insbesondere sein fortgeschrittenes Alter und die aufgrund dessen bedingte Gebrechlichkeit sowie die bereits lange andauernde Haft und führt aus, die bisher verübten und künftig zu erwartenden Straftaten seien nicht besonders schwer.

Aufgrund der nach wie vor unveränderten Einstellung zu seinen Taten und der mangelnden Einsicht in eine Verhaltensänderung ist keine positive Persönlichkeitsentwicklung ersichtlich. Die Vorinstanz erwog deshalb zu Recht, dass weder vom Beschwerdeführer dargelegt worden und dies auch sonst nicht ersichtlich sei, inwiefern sich seit der bundesgerichtlichen Beurteilung von 2021 an seiner Legalprognose etwas signifikant verändert haben soll. Der Beschwerdeführer bringt auch in der Beschwerde nichts vor, was die vorinstanzliche Einschätzung der Legalprognose oder den daraus folgenden Schluss, dass sich eine Fortsetzung der Verwahrung angesichts der von ihm ausgehenden Gefahr weiterhin als verhältnismässig erweist, als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse.

5.10 Die Legalprognose des Beschwerdeführers bleibt nach dem Gesagten erheblich belastet und steht einer bedingten Entlassung aus der Verwahrung entgegen.

6.  

Der Beschwerdegegner 1 hat pflichtgemäss auch eine stationäre therapeutische Behandlung nach Art. 59 StGB geprüft, erachtete die Voraussetzungen für eine solche aktuell als nicht gegeben und verzichtete darauf, einen entsprechenden Antrag an das zuständige Gericht zu stellen. Der Beschwerdeführer hat im Rekursverfahren die Aufhebung der betreffenden Dispositivziffer beantragt. Die Vorinstanz hat dieses Rechtsbegehren abgewiesen. Im Beschwerdeverfahren verlangt der Beschwerdeführer wiederum die Aufhebung der betreffenden Dispositivziffer des erstinstanzlichen Entscheids, weiterhin ohne ausdrücklich die Umwandlung in eine stationäre therapeutische Massnahme zu beantragen. Somit fehlt es an einem Antrag, den Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Strafgericht einen entsprechenden Antrag zu stellen. Ob er dies überhaupt anstrebt, ist fraglich, stünde dies doch dem Beschwerdeantrag auf unverzügliche bedingte Entlassung entgegen. Zudem wäre für die Beurteilung eines solchen Begehrens denn auch nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat, zuständig (Art. 65 Abs. 1 StGB).

7.  

Das neue Gutachten I vom 27. November 2023 wurde während der Hängigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erstattet. Somit konnte es in den Entscheiden des Beschwerdegegners 1 und der Vorinstanz noch nicht berücksichtigt werden. Das neue Gutachten I kommt, wie dargelegt zu ähnlichen Schlüssen wie die bisher vorliegenden Gutachten F als auch von E. Nebst dem Beschwerdeführer hatten auch die erstinstanzlich zuständige fachkundige Behörde, der Beschwerdegegner 1, als auch die Beschwerdegegnerin 2 Gelegenheit, sich zu dem neuen Gutachten I zu äussern. Somit gibt das Vorliegen des neuen Gutachtens keinen Anlass, die Sache zur Prüfung der Voraussetzungen der bedingten Entlassung unter Berücksichtigung des neuen Gutachtens und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Dies gilt nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots.

8.  

Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung nicht gegeben. Die Beschwerde erweist sich im Hauptpunkt als unbegründet und der Antrag auf bedingte Entlassung aus der Verwahrung ist abzuweisen.

9.  

Über die Gewährung begleiteter Ausgänge sowie darauffolgend stufenweise unbegleitete Ausgänge und Urlaube ist mit dem vorliegenden Entscheid nicht zu befinden, da der Beschwerdeführer solche – wie auch bereits im Rekursverfahren – ausdrücklich nur bis zum Entscheid über die (bedingte Entlassung) beantragte. Über diesen Antrag im Sinn vorsorglicher Massnahmen wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2023 entschieden. Die grundsätzliche Gewährung von Urlauben ist vorliegend nicht Prozessgegenstand. Aus dem gleichen Grund konnte auch die Vorinstanz diesbezüglich auf Weiterungen verzichten. Wenn der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. Februar 2024 beantragt, die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als das neue Gutachten I vom 27. November 2023 die Gewährung von begleiteten Ausgängen befürworte, ist dies nicht als Wiedererwägungsgesuchs des Entscheids über vorsorgliche Massnahmen aufzufassen. Als Beschwerdeantrag wäre er hingegen verspätet und läge ausserhalb des Streitgegenstands. Ein Entscheid – unter Berücksichtigung des Gutachtens I – über Vollzugslockerungen wie begleitete Ausgänge obliegt, nicht zuletzt auch aufgrund nötiger Abklärung der konkreten Umsetzungsmodalitäten, erstinstanzlich dem Beschwerdegegner 1. Zu erwähnen bleibt an dieser Stelle, dass für den Gutachter I nicht aus deliktpräventiven, sondern aus humanitären Gründen und zur Verbesserung des psychischen Wohlbefindens des Beschwerdeführers vom Vollzugspersonal begleitete Ausgänge verantwortbar schienen, da das damit verbundene Missbrauchs- und Fluchtrisiko sehr gering erscheine.

10.  

10.1 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die rigiden Haftbedingungen, weil das Abstandsgebot, wonach Verwahrte nach Verbüssung der Grundstrafe im anschliessenden Verwahrungsvollzug klar von anderen Strafgefangenen oder Massnahmeeingewiesenen getrennt werden sollten, in der Schweiz nicht umgesetzt sei. Es sei offenkundig, dass die internationalen Standards gemäss UNO-Pakt II im Zusammenhang mit der jahrelangen Unterbringung des Beschwerdeführers im Verwahrungsvollzug verletzt seien.

10.2 Art. 64 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 StGB erlaubt die Unterbringung von Verwahrten in Strafanstalten (Benjamin Brägger, BSK StGB I, Art. 76 N. 4; Heer, Art. 64 N. 128 f.). Bundesgesetze sind selbst dann anzuwenden, wenn sie sich als verfassungswidrig erweisen sollten (Art. 190 BV; Donatsch, § 50 N. 74; § 20 N. 28 ff., insbesondere N. 31).

Betreffend den Vollzug der Verwahrung sieht das Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweizer Kantone vor, dass der Verwahrungsvollzug so auszugestalten ist, dass dem Schutz der öffentlichen Sicherheit höchste Priorität eingeräumt wird. Er erfolgt in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung, solange die Gefahr besteht, dass die verwahrte Person flieht oder zu erwarten ist, dass sie weitere Straftaten begeht. Innerhalb der Vollzugseinrichtung soll der verwahrten Person ein den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich entsprechender Alltag ermöglicht werden. Sind aufgrund der individuellen Risikoanalyse Vollzugsöffnungen verantwortbar, stellt die Vollzugseinrichtung die nötigen Angebote zur Verfügung, namentlich um die Begleitung von Ausgängen und Urlauben zu ermöglichen (Art. 9 des Merkblatts mit Empfehlungen und Erläuterungen betreffend den Vollzug der ordentlichen Verwahrung gemäss Art. 64 StGB vom 22. Oktober 2021). Aufgrund des präventiven Charakters der Verwahrung soll den verwahrten Personen eine Mitwirkung in der Ausgestaltung ihres Vollzugsalltags ermöglicht werden, soweit dies der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung nicht entgegensteht (Merkblatt mit Empfehlungen und Erläuterungen betreffend die Ausgestaltung der Haftbedingungen im Verwahrungsvollzug gemäss Art. 64 StGB vom 24. März 2023, beide abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed).

Weiter folgt aus dem präventiven Charakter der Verwahrung, dass die Einschränkungen nicht weiter gehen als dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist (vgl. Benjamin F. Brägger/Tanja Zangger, Freiheitsentzug in der Schweiz, Bern 2020, Rz. 307, 364 ff.). Zu erwähnen ist diesbezüglich, dass der Übertritt des Beschwerdeführers in ein altersgerechtes System in die Altersabteilung der Strafvollzugsanstalt, in welcher er sich derzeit befindet, vollzogen wurde. Dass die Modalitäten des Verwahrungsvollzugs den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen würden, ist nicht ersichtlich. Einen Anspruch auf bedingte Entlassung kann der Beschwerdeführer aus seiner Rüge nicht ableiten.

10.3 Im Übrigen betrifft die Frage der konkreten Ausgestaltung des Verwahrungsvollzugs nicht den vorliegenden Verfahrensgegenstand der bedingten Entlassung, weshalb sich an dieser Stelle Weiterungen erübrigen (zur Diskussion der Ausgestaltung des Verwahrungsvollzug in der Schweiz vgl. VGr, 11. Januar 2021, VB.2020.00417, E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen).

11.  

11.1 Die Vorinstanz wies die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit ab, was der Beschwerdeführer als bundesrechtswidrig rügt. Der Rekurs vom 16. März 2021 erwies sich für die Vorinstanz als aussichtslos, nachdem der Beschwerdeführer ungeachtet der in der Zwischenzeit ergangenen Entscheide (VB.2020.00166) an seinen bisherigen Anträgen und Begründungen festgehalten habe, wobei die Rekursschrift vom 16. März 2021 praktisch wörtlich derjenigen vom 23. Dezember 2019 entsprochen habe. Als aussichtslos gelte auch der Rekurs vom 6. April 2023, zumal der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dargelegt habe, inwiefern sich die Sachlage seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2021 verändert habe.

11.2 Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die Prozesskosten und die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

11.3 Es liegt in der Natur der gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen Überprüfung der bereits lang anhaltenden Verwahrung, dass sich der Prüfungsgegenstand jeweils auf einen in grossen Teilen gleichbleibenden Sachverhalt bezieht. Dies darf nicht dazu führen, dass dem Beschwerdeführer ein wirksamer Rechtsschutz im Rahmen der jährlichen Überprüfung und im anschliessenden Rechtsmittelverfahren vorenthalten wird, indem von vornherein die Aussichtslosigkeit des Entlassungsbegehrens angenommen wird, wenn keine ausschlaggebenden Veränderungen des Sachverhalts vorliegen oder geltend gemacht werden. Auch wenn die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Faktoren wie das zunehmende Alter oder die Dauer der Verwahrung vorliegend nicht zur bedingten Entlassung führen, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf deren Würdigung im Rahmen der jährlichen Überprüfung. Aus diesem Grund und angesichts der ausserordentlichen Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers durch die Verweigerung der bedingten Entlassung und die Fortsetzung der Verwahrung über viele Jahre kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege vorliegend nicht zufolge Aussichtslosigkeit verwehrt bleiben.

11.4 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der sich in den Akten befindlichen Steuerveranlagungen sowie der ausgewiesenen Kontostände per 11. Januar 2023 als erstellt zu erachten.

11.5 Das Erfordernis des Beizugs eines Rechtsvertreters ergab sich bereit daraus, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung leidet, deren Diagnose u. a. voraussetzt, "dass ein deutlich von kulturell erwarteten Vorgaben abweichendes, dauerhaftes inneres Erfahrungsund Verhaltensmuster vorliegt, das sich in Kognition (d. h. Wahrnehmung und Interpretation von Dingen, Menschen und Ereignissen, Einstellungen und Vorstellungen von sich und anderen), Affektivität, Impulskontrolle und Bedürfnisbefriedigung sowie zwischenmenschlichen Beziehungen zeigt und das so ausgeprägt ist, dass das daraus resultierende Verhalten in vielen persönlichen und sozialen Situationen unflexibel, unangepasst oder unzweckmässig ist und entweder zu persönlichem Leidensdruck oder zu nachteiligem Einfluss auf die soziale Umgebung führt". Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gerade nicht in der Lage ist, sich mit seiner eigenen Situation und der von ihm ausgehenden Gefährdung sowie seiner Massnahmebedürftigkeit in einer Weise auseinanderzusetzen, die es ihm ermöglicht, seinen Standpunkt als Subjekt des ihn betreffenden Verfahrens wirksam in dieses einzubringen und entsprechend darzulegen. Zudem weist das Verfahren nur schon deshalb eine erhebliche Komplexität auf, weil in diesem gestützt auf mehrere forensisch-psychiatrische Sachverständigengutachten, diverse Strafurteile, mehrere Vollzugsberichte sowie umfangreiche weitere Akten die Gefährlichkeit und die Prognose, ob sich der Beschwerdeführer künftig in Freiheit bewähren würde, zu beurteilen sind. Aus diesen Gründen und unter Berücksichtigung der betroffenen Interessen des Beschwerdeführers, war der Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich (vgl. hierzu auch unten E. 12.3). Auch in der Lehre wird die Ansicht vertreten, da der Entscheid über die Entlassung aus der Verwahrung für den Betroffenen von enormer Tragweite sei, solle er den Beistand eines Anwalts haben (Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer in: Stefan Trechsel/ Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 64b N. 3). Dem Beschwerdeführer wäre demzufolge von der Vorinstanz für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren gewesen.

11.6 Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffern IV und V der Verfügung der Vorinstanz vom 30. Mai 2023 sind aufzuheben respektive abzuändern. Dem Beschwerdeführer ist für das Rekursverfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die Sache ist zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers für das Rekursverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Zudem ist festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot im Sinn von Art. 5 Ziff. 4 EMRK betreffend rechtzeitige Überprüfung der mit Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 15. Februar 2021 abgelehnten bedingten Entlassung aus der Verwahrung verletzt wurde (vgl. oben E. 2.5). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

12.  

12.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel nach ihrem Unterliegen. Aufgrund der Parteistellung wären die Kosten anteilsmässig auch der mit diesem Verfahrensausgang teilweise unterliegenden Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen. Das Verfahren bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege bezieht sich jedoch auf ein Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz (BGE 139 III 334 E. 4.2) und die Beschwerdegegnerschaft hat an dieser Streitsache keinerlei Interesse, weshalb von einer Kostenauflage abzusehen ist. Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers sowie aufgrund der festzustellenden Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. oben E. 2.5.5) sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens vollständig auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Mangels überwiegenden Obsiegens, zumal der Beschwerdeführer im Hauptpunkt der bedingten Entlassung unterliegt, ist ihm für das Beschwerdeverfahren – entgegen seinem diesbezüglich wiederholten und bezifferten Antrag – keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

12.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Zu den Voraussetzungen gemäss § 16 VRG ist auf obige Erwägung zu verweisen (vgl. E. 11.2). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist mangels Kostenauflage als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

12.3 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist – wie ebenfalls oben ausgeführt (vgl. E. 6.2.2) – als erstellt zu erachten. Hierzu ist jedoch am Rande zu erwähnen, dass der pauschale Verweis auf die aktenkundige Bedürftigkeit ohne weitere Bezeichnung der Aktenstücke oder Unterlagen, wie ihn der Beschwerdeführer vorbringen lässt, bei rechtskundiger Vertretung zur Begründung des Gesuchs als nicht ausreichend begründet beurteilt werden könnte. Die Begehren des Beschwerdeführers sind nicht offensichtlich aussichtslos (vgl. oben E. 11.3). Dem Verfahren ist, selbst wenn es aufgrund der jährlichen Überprüfung in weiten Teilen mit vergangenen Verfahren kongruent ist, die nach wie vor bestehende erhebliche Komplexität in sachlicher und rechtlicher Hinsicht nicht abzusprechen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage ist, seinen Standpunkt im vorliegenden Verfahren wirksam selber zu vertreten (vgl. oben E. 11.5). Dem Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.

12.4 Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die unentgeltliche Rechtsvertretung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für unentgeltliche Rechtsvertretungen.

12.5 Rechtsanwalt B macht in seiner auf telefonische Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom 26. März 2024 für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von total 12 Stunden 40 Minuten (2023: 8,17 Stunden; 2024: 4,5 Stunden) geltend, was angemessen erscheint. Gründe, welche für eine Entschädigung zum geltend gemachten höheren Stundenansatz sprächen, sind nicht ersichtlich. Sein Entschädigungsanspruch richtet sich somit nach dem Regelansatz von Fr. 220.- pro Stunde (2023: Fr. 1'796.65 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, Fr. 1'935.-; 2024: Fr. 990.- zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer, Fr. 1'070.20). Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 141.70 (2023, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, Fr. 152.60) und Fr. 28.10 (2024, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer, Fr. 30.40) sind nicht zu beanstanden. Dies ergibt einen Aufwand von total Fr. 3'188.20 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer bis 31. Dezember 2023 bzw. 8,1 % Mehrwertsteuer ab 1. Januar 2024). Rechtsanwalt B ist demzufolge mit Fr. 3'188.20 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

12.6 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer IV der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 30. Mai 2023 wird aufgehoben, und dem Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Sache wird zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.

       In Abänderung von Dispositivziffer V der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 30. Mai 2023 werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten des Rekursverfahrens zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen der Staatskasse auferlegt; § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

       Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot im Sinn von Art. 5 Ziff. 4 EMRK betreffend die rechtzeitige gerichtliche Überprüfung der je mit den Verfügungen des Beschwerdegegners 1 vom 15. Februar 2021 sowie vom 6. März 2023 abgelehnten bedingten Entlassung aus der Verwahrung verletzt wurde.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    655.--     Zustellkosten, Fr. 2'855.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7.    Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand und die Auslagen im Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 3'188.20 (inklusive Mehrwertsteuer) entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an: a)    die Parteien, an die Beschwerdegegnerschaft unter Beilage von act. … und den

              Beschwerdegegner 1 unter Beilage von act. …; b)    die Direktion der Justiz und des Innern; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD); d)    die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.

VB.2023.00375 — Zürich Verwaltungsgericht 10.05.2024 VB.2023.00375 — Swissrulings