Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2023.00076 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.04.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Strafvollzug mit Electronic Monitoring
Strafvollzug mit Electronic Monitoring. Gemäss dem kürzlich ergangenen Urteil 7B_261/2023 des Bundesgerichts vom 18. März 2024 liegen ernsthafte und sachliche Gründe vor, die im Sinn einer Änderung der Rechtsprechung für eine gleiche Bemessung der zeitlichen Höchststrafe von 12 Monaten bei den besonderen Vollzugsformen der Halbgefangenschaft (Art. 77b Abs. 1 StGB) und der elektronischen Überwachung (Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB) sprechen. Demnach ist bei teilbedingten Freiheitsstrafen (Art. 43 StGB) für die Bemessung der Maximalstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe sowohl bei der Halbgefangenschaft als auch bei der elektronischen Überwachung der unbedingt vollziehbare Teil der ausgesprochenen Strafe massgebend (E. 3.2). In Bezug auf die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers sind folglich die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB erfüllt. Die vorinstanzlichen Entscheide widersprechen somit der (neuesten) bundesgerichtlichen Rechtsprechung und sind aufzuheben. Die Sache ist an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Dieser hat – erstmalig – zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer die weiteren, persönlichen Voraussetzungen nach Art. 79b Abs. 2 StGB für die Gewährung der elektronischen Überwachung vorliegen, und einen neuen Entscheid zu fällen Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner.
Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTER STRAFVOLLZUG ELECTRONIC MONITORING GESAMTSTRAFE HALBGEFANGENSCHAFT RÜCKWEISUNGSENTSCHEID ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen: Art. 43 StGB Art. 77 Abs. I StGB Art. 79b Abs. I lit. a StGB Art. 79b Abs. II StGB
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2023.00076
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. April 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA Dr. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug mit Electronic Monitoring,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit Urteil vom 21. Juni 2021 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A der einfachen Körperverletzung und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig und bestrafte ihn unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten gemäss dem Strafbefehl der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 21. Juli 2015 mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 3 Tage durch Haft bereits erstanden waren. Im Umfang von 8 Monaten schob das Obergericht den Vollzug der Freiheitsstrafe auf, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Im übrigen Umfang (6 Monate), abzüglich der 3 durch Haft erstandenen Tage, ordnete das Obergericht den Vollzug der Freiheitsstrafe an. Die dagegen von A erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 ab, soweit es darauf eintrat.