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Zürich Verwaltungsgericht 24.08.2023 VB.2022.00461

24 août 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·5,776 mots·~29 min·6

Résumé

Verletzung von Berufsregeln/Ordnungsbusse | Verletzung von Berufsregeln/Ordnungsbusse: Berufsgeheimnisverletzung; Melderecht nach Art. 314c ZGB. Nachdem die Zustellung der prozessleitenden Verfügungen der Aufsichtskommission an die Beschwerdeführerin auf postalischem Weg nicht möglich war, kam ausnahmsweise eine Eröffnung durch Publikation zum Zug, was als rechtsgenügende Eröffnung des Entscheids gilt. Spätestens nachdem die Beschwerdeführerin Kenntnis des Verfahrens hatte, hatte sie für die unaufgeforderte Mitteilung von Änderungen ihrer Adressangaben sowie ihre postalische Erreichbarkeit besorgt zu sein. Darin, dass die Aufsichtskommission in der Folge einen Entscheid fällte, obwohl die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme eingereicht hatte, liegt keine Gehörsverletzung (E. 3). Die Beschwerdeführerin ist nicht mehr im Anwaltsregister eingetragen. Die von ihr beantragte Löschung erfolgte nach den ihr vorgeworfenen Berufsregelverletzungen. Objektive Verhältnisse, aufgrund derer eine Wiedereintragung – zumindest auf absehbare Zeit - ausgeschlossen ist, liegen keine vor. Die Beschwerdeführerin unterstand deshalb nach wie vor der Aufsicht der Aufsichtskommission (E. 5). Indem die Beschwerdeführerin dem Bezirksrat ein an ihre Mandantin gerichtetes Schreiben betreffend Mandatsniederlegung weiterleitete, in welchem sie neben der Mandatsniederlegung über weitere Vorkommnisse wie die Wertung und Beurteilung des Klientenverhältnisses aus Anwaltssicht informierte, wozu kein Anlass bestand, verletzte sie das Berufsgeheimnis (E. 6.3). Eine weitere Berufsgeheimnisverletzung wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, indem sie gegenüber der KESB eine Gefährdungsmeldung bezüglich des Kindes ihrer ehemaligen Klientin machte, ohne sich vorgängig vom Berufsgeheimnis entbunden lassen zu haben. Die Beschwerdeführerin rechtfertigte ihr Vorgehen mit dem damaligen Bestehen einer beträchtlichen Gefährdung des Kindswohls, aufgrund dessen sie gemäss Art. 314c ZGB ein Melderecht gehabt habe (6.4.1-3). Mit der ZGB-Revision vom15. Dezember 2017 wurden die Vorschriften für Meldungen an die KESB neu geregelt. Ziel der Gesetzesänderung war u.a. die Verbesserung des Schutzes von Kindern, wobei das Melderecht von Personen mit Berufsgeheimnis erleichtert wurde; eine Entbindung vom Berufsgeheimnis ist nicht mehr nötig (E. 6.4.5). In allgemeiner Weise gelten die Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit auch unter dem Blickwinkel von Art. 314c Abs. 2 ZGB. Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich ableiten, dass von der dem Berufsgeheimnis unterstehenden Person, bevor sie an die KESB gelangt, eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Die Beschwerdeführerin brachte mehrere Anhaltspunkte vor, welche aus ihrer Sicht dem Kindswohl entgegenstanden. Es ergibt sich aus den Akten genügend, dass sie sich der gesetzlich geforderten Interessenabwägung unterzogen hatte und die Gefährdungsmeldung im Interesse des Kindswohls erstattete. Diese veranlasste die KESB schliesslich zu einem superprovisorischen Entscheid, welchen sie in der Folge zumindest teilweise bestätigte (E. 6.4.6). Die Meldung der Beschwerdeführerin an die KESB stellte somit zwar eine Berufsgeheimnisverletzung dar, war jedoch unter den gegebenen Umständen aufgrund des gesetzlichen Melderechts von Art. 314c ZGB gerechtfertigt (E. 6.4.7). Der Beschwerdeführerin ist bezüglich der Berufsgeheimnisverletzung gegenüber dem Bezirksrat, zu welcher sie - anders als gegenüber der KESB - nicht befugt war (E. 6.5), ein mindestens eventualvorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Angesichts der Bandbreite der möglichen Sanktionen, dem Verfahrensausgang sowie unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin bis anhin keine Disziplinierungen erfuhr, erscheint die ausgesprochene Busse als rechtsverletzend hoch und ist sie auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren (E. 7.4). Es lag im Ermessen der Aufsichtskommission, die Beschwerdeführerin, welche die im Verfahren vorgesehene Stellungnahme säumig blieb, mittels Ordnungsbusse zu sanktionieren (E. 8.2). Ge

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  Geschäftsnummer: VB.2022.00461   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.08.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Betreff: Verletzung von Berufsregeln/Ordnungsbusse

Verletzung von Berufsregeln/Ordnungsbusse: Berufsgeheimnisverletzung; Melderecht nach Art. 314c ZGB. Nachdem die Zustellung der prozessleitenden Verfügungen der Aufsichtskommission an die Beschwerdeführerin auf postalischem Weg nicht möglich war, kam ausnahmsweise eine Eröffnung durch Publikation zum Zug, was als rechtsgenügende Eröffnung des Entscheids gilt. Spätestens nachdem die Beschwerdeführerin Kenntnis des Verfahrens hatte, hatte sie für die unaufgeforderte Mitteilung von Änderungen ihrer Adressangaben sowie ihre postalische Erreichbarkeit besorgt zu sein. Darin, dass die Aufsichtskommission in der Folge einen Entscheid fällte, obwohl die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme eingereicht hatte, liegt keine Gehörsverletzung (E. 3). Die Beschwerdeführerin ist nicht mehr im Anwaltsregister eingetragen. Die von ihr beantragte Löschung erfolgte nach den ihr vorgeworfenen Berufsregelverletzungen. Objektive Verhältnisse, aufgrund derer eine Wiedereintragung – zumindest auf absehbare Zeit - ausgeschlossen ist, liegen keine vor. Die Beschwerdeführerin unterstand deshalb nach wie vor der Aufsicht der Aufsichtskommission (E. 5). Indem die Beschwerdeführerin dem Bezirksrat ein an ihre Mandantin gerichtetes Schreiben betreffend Mandatsniederlegung weiterleitete, in welchem sie neben der Mandatsniederlegung über weitere Vorkommnisse wie die Wertung und Beurteilung des Klientenverhältnisses aus Anwaltssicht informierte, wozu kein Anlass bestand, verletzte sie das Berufsgeheimnis (E. 6.3). Eine weitere Berufsgeheimnisverletzung wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, indem sie gegenüber der KESB eine Gefährdungsmeldung bezüglich des Kindes ihrer ehemaligen Klientin machte, ohne sich vorgängig vom Berufsgeheimnis entbunden lassen zu haben. Die Beschwerdeführerin rechtfertigte ihr Vorgehen mit dem damaligen Bestehen einer beträchtlichen Gefährdung des Kindswohls, aufgrund dessen sie gemäss Art. 314c ZGB ein Melderecht gehabt habe (6.4.1-3). Mit der ZGB-Revision vom 15. Dezember 2017 wurden die Vorschriften für Meldungen an die KESB neu geregelt. Ziel der Gesetzesänderung war u.a. die Verbesserung des Schutzes von Kindern, wobei das Melderecht von Personen mit Berufsgeheimnis erleichtert wurde; eine Entbindung vom Berufsgeheimnis ist nicht mehr nötig (E. 6.4.5). In allgemeiner Weise gelten die Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit auch unter dem Blickwinkel von Art. 314c Abs. 2 ZGB. Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich ableiten, dass von der dem Berufsgeheimnis unterstehenden Person, bevor sie an die KESB gelangt, eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Die Beschwerdeführerin brachte mehrere Anhaltspunkte vor, welche aus ihrer Sicht dem Kindswohl entgegenstanden. Es ergibt sich aus den Akten genügend, dass sie sich der gesetzlich geforderten Interessenabwägung unterzogen hatte und die Gefährdungsmeldung im Interesse des Kindswohls erstattete. Diese veranlasste die KESB schliesslich zu einem superprovisorischen Entscheid, welchen sie in der Folge zumindest teilweise bestätigte (E. 6.4.6). Die Meldung der Beschwerdeführerin an die KESB stellte somit zwar eine Berufsgeheimnisverletzung dar, war jedoch unter den gegebenen Umständen aufgrund des gesetzlichen Melderechts von Art. 314c ZGB gerechtfertigt (E. 6.4.7). Der Beschwerdeführerin ist bezüglich der Berufsgeheimnisverletzung gegenüber dem Bezirksrat, zu welcher sie - anders als gegenüber der KESB - nicht befugt war (E. 6.5), ein mindestens eventualvorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Angesichts der Bandbreite der möglichen Sanktionen, dem Verfahrensausgang sowie unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin bis anhin keine Disziplinierungen erfuhr, erscheint die ausgesprochene Busse als rechtsverletzend hoch und ist sie auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren (E. 7.4). Es lag im Ermessen der Aufsichtskommission, die Beschwerdeführerin, welche die im Verfahren vorgesehene Stellungnahme säumig blieb, mittels Ordnungsbusse zu sanktionieren (E. 8.2). Gesetzliche Grundlagen der von der Aufsichtskommission auferlegten Ordnungsbusse (E. 8.3).

Teilweise Gutheissung. Im Übrigen Abweisung, soweit Eintreten.

  Stichworte: ANWALTSGEHEIMNIS ANWALTSGESETZ AUFSICHTSKOMMISSION BERUFSGEHEIMNIS DISZIPLINARSTRAFE DISZIPLINARVERFAHREN ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS KLIENT ORDNUNGSBUSSE PUBLIKATION PUBLIKATION IM AMTSBLATT RECHTFERTIGUNGSGRÜNDE STELLUNGNAHME ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT ZGB-REVISION ZUSTELLUNG INS AUSLAND

Rechtsnormen: § 38 AnwG § 48 lit. e AnwG § 48 Abs. I lit. e AnwG Art. 13 Abs. I BGFA Art. 13 Abs. II BGFA Art. 17 Abs. I BGFA Art. 34 BGFA § 6b Abs. I VRG Art. 314c ZGB Art. 314c Abs. II ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2022.00461

Urteil

der 3. Kammer

vom 24. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

RA A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verletzung von Berufsregeln / Ordnungsbusse,

hat sich ergeben:

I.  

A. Rechtsanwältin A war bis zu der von ihr beantragten Löschung aus dem kantonalen Anwaltsregister am 19. Mai 2021 eingetragene Anwältin und als solche im Kanton Zürich unter ihrer Geschäftsadresse in B tätig.

B. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 reichte der Bezirksrat B (Verzeiger) bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (fortan: Aufsichtskommission) gegen A eine Verzeigung (mit Beilagen) ein wegen Verletzung von Berufspflichten und beantragte aufsichtsrechtliche Massnahmen. Der Bezirksrat B machte zusammengefasst geltend, A habe in einem Verfahren eine Honorarnote eingereicht, obwohl sie nie zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt worden sei. Die Honorarnote sei zudem völlig überzogen gewesen. Des Weiteren habe A eine Kopie eines Schreibens an ihre damalige Klientin eingereicht, mit welchem Erstere die Niederlegung des Mandats mitgeteilt habe, was hinsichtlich der Wahrung des Berufsgeheimnisses als problematisch erachtet werde. Den Beilagen der Verzeigung war zu entnehmen, dass sich A auch gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (fortan: KESB) B bezüglich des Verhaltens ihrer (ehemaligen) Klientin geäussert und von einer Gefährdung des Wohls des Kindes Letzterer gesprochen habe. Im Übrigen sei gemäss Abklärungen der KESB der involvierte Besuchsbegleiter von der Kanzlei von A dazu verleitet worden, schriftliche Berichte zu beschönigen.

C. Mit Beschluss vom 1. Juli 2021 eröffnete die Aufsichtskommission ein Disziplinarverfahren gegen A wegen Verletzung von Berufsregeln (Berufsgeheimnis gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 [BGFA; SR 935.61]) und setzte A Frist, um zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, unter der Androhung, dass sie im Säumnisfall mit einer Ordnungsbusse (bis Fr. 1'000.-) belegt und aufgrund der Akten entschieden würde. Betreffend die Vorwürfe der (verspäteten) Einreichung eines Gesuchs um Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin, der Honorarhöhe sowie der Beeinflussung des Besuchsrechtsbeistands wurde das Verfahren nicht an Hand genommen.

D. Da der genannte Beschluss vom 1. Juli 2021 A nicht zugestellt werden konnte und mit dem Vermerk "Keine Nachsendung ins Ausland möglich" zur Aufsichtskommission zurückkam, tätigte diese Abklärungen über ein mögliches Zustelldomizil. Gemäss telefonischer Absprache, anlässlich welcher A eine Adresse in der Schweiz bekanntgab (C-Strasse 01, D), für welche eine Postumleitung in das Land H hinterlegt sei, wurde ihr der Beschluss vom 1. Juli 2021 mit normaler Post und einem beigelegten Empfangsschein am 12. August 2021 zugestellt. Nachdem dieser Empfangsschein nicht zurückgekommen war, verfügte die Aufsichtskommission mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2021, A den Beschluss vom 1. Juli 2021 gegen Rückschein an die von der Einwohnerkontrolle mitgeteilte Adresse im Land H zuzustellen. A wurde mit dieser Präsidialverfügung zudem aufgefordert, innert 30 Tagen ein Zustelldomizil oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben, ansonsten Zustellungen durch amtliche Veröffentlichungen ersetzt würden und auch weitere Entscheide in diesem Verfahren im Zürcher Amtsblatt publiziert würden. Die Verfügung vom 26. Oktober 2021 wurde am 4. November 2021 versandt, kam jedoch am 29. November 2021 zurück mit dem Vermerk der ausländischen Post, dass der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. Am 17. Dezember 2021 erfolgte schliesslich im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) die Publikation, dass die Aufsichtskommission in Sachen A betreffend Verletzung von Berufsregeln am 1. Juli 2021 einen Entscheid gefällt sowie am 26. Oktober 2021 eine Präsidialverfügung erlassen habe. Gemäss der Aufsichtskommission habe A die Entscheide nie bezogen und es sei auch keine Stellungnahme erfolgt. Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 bezeichnete die Aufsichtskommission die Referentin in der vorliegenden Angelegenheit; diese Verfügung wurde wiederum im SHAB publiziert.

II.  

Mit Beschluss vom 7. Juli 2022 auferlegte die Aufsichtskommission A wegen Verletzung der Berufsregel von Art. 13 BGFA (Berufsgeheimnis) eine Busse von Fr. 2'000.- (Dispositivziffer 1). Zudem wurde A mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.- bestraft (Dispositivziffer 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- wurden A auferlegt und es wurden keine Entschädigungen zugesprochen (Dispositivziffern 3–5). Als Mitteilungsform wurde die amtliche Publikation vorgesehen (Dispositivziffer 6). Nachdem A eine Rechnung aus einem anderen Verfahren an eine Adresse in der Schweiz zugestellt werden konnte (vgl. Aktennotiz der Aufsichtskommission vom 11. Juli 2022), wurde ihr der Beschluss vom 7. Juli 2022 mit Gerichtsurkunde am 5. August 2022 an ebendieser Adresse (E-Strasse 02, D) erfolgreich zugestellt.

III.  

Gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom 7. Juli 2022 erhob A mit Eingabe vom 5. August 2022 (Poststempel vom 9. August 2022, eingegangen am 10. August 2022) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge die Aufhebung der Dispositivziffern 1–4 des angefochtenen Beschlusses. Sodann sei festzustellen, dass sie nicht gegen die Berufsregel von Art. 13 BGFA verstossen habe. Die verhängte Ordnungsbusse von Fr. 500.- sei mangels Grundlage aufzuheben.

Die Aufsichtskommission verzichtete am 16. August 2022 auf eine Beschwerdeantwort und reichte ihre Verfahrensakten ein. Diese Eingabe wurde A zur Kenntnisnahme zugestellt. Es ging keine weitere Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG; LS 215.1) kann gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen der Aufsichtskommission nach Massgabe von §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist von der Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11).

1.2 Zusätzlich stellt die Beschwerdeführerin den ausdrücklichen Antrag, es sei festzustellen, dass sie nicht gegen die Berufsregel von Art. 13 BGFA verstossen habe. Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn die Gesuchstellerin das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte (VGr, 30. März 2023, VB.2022.00741, E. 1.2; VGr, 2. Juni 2022, VB.2022.00626, E. 1.2). Der Entscheid über den Hauptantrag bedingt die Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin Berufsregeln verletzt habe. Auf das Feststellungsbegehren ist daher mangels eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 13 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem (Abs. 1). Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen (Abs. 2). Die Verletzung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses ist auch disziplinarrechtlich sanktionsbewehrt (BGE 142 II 307 E. 4.1).

2.2 Die Anwälte, die Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, unterstehen gemäss Art. 14 BGFA der Aufsicht einer durch den Kanton bezeichneten Behörde. Im Kanton Zürich beaufsichtigt die Aufsichtskommission die Anwältinnen und Anwälte, und zwar unabhängig davon, ob sie forensisch oder nur beratend tätig sind (§ 13 und § 21 Abs. 1 AnwG). Ihr obliegt auch die Durchführung von Disziplinarverfahren (§ 21 Abs. lit. c AnwG). Ergibt sich, dass eine Anwältin oder ein Anwalt gegen das BGFA verstossen hat, kann die Aufsichtsbehörde eine Disziplinarmassnahme gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA anordnen. In Betracht kommen dabei eine Verwarnung (lit. a), ein Verweis (lit. b), eine Busse bis Fr. 20'000.- (lit. c), ein befristetes Berufsausübungsverbot (lit. d) und schliesslich ein dauerndes Berufsausübungsverbot (lit. e).

2.3 Bei der Anfechtung von Entscheiden der Aufsichtsbehörde handelt es sich um ein einstufiges Verfahren ohne eine gerichtliche Vorinstanz. Da das Verwaltungsgericht damit als erste gerichtliche Instanz entscheidet, können neue Tatsachen – im Rahmen des Streitgegenstands – uneingeschränkt geltend gemacht werden (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da der angefochtene Beschluss ergangen bzw. die Sanktion gegen sie verhängt worden sei, ohne dass die Beschwerdegegnerin sie vorher angehört habe. Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob die Zustellung der verfahrensleitenden Entscheide der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2021 respektive vom 26. Oktober 2021, mit welchen der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt wurde, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzte.

3.2 Das Vorliegen eines verfahrens- bzw. prozessrechtlichen Verhältnisses bewirkt für die Verfahrensbeteiligten eine Empfangspflicht bzw. eine Verpflichtung zur Entgegennahme; sie müssen während des hängigen Verfahrens mit der Zustellung behördlicher Akte rechnen. Wer sich in einem verfahrensrechtlichen Verhältnis befindet, hat die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Verfahrensakten zugestellt werden können, d.h. die Post regelmässig zu kontrollieren, den Behörden allfällige längere Ortsabwesenheiten mitzuteilen, Adressänderungen von sich aus zu kommunizieren sowie allenfalls einen Stellvertreter zu ernennen oder der Post einen Nachsendeauftrag zu erteilen. Die Empfangspflicht beginnt mit der Rechtshängigkeit des Verfahrens. Solange die (erstinstanzliche) Behörde den Adressaten nicht darüber informiert, dass sie ein Verfahren eingeleitet hat, muss dieser mit der Zustellung behördlicher Sendungen nicht rechnen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 86). Kommt eine Person ihrer Melde- bzw. Erreichbarkeitspflicht nicht nach, so gelten die Regeln der Zustellfiktion (vgl. statt vieler VGr, 10. November 2021, VB.2021.00724, E. 2.2). Ändert sie beispielweise während des Verfahrens ihre Adresse, ohne dies der Behörde zu melden, so gilt die (versuchte) Zustellung der Post an die zuletzt bekannte Adresse als erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn die Post die betreffende Sendung als "unzustellbar" oder "nicht abgeholt" retourniert (Plüss, § 10 N. 87).

§ 6b Abs. 1 VRG verpflichtet die Verfahrensbeteiligten mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben.

Sobald eine Partei mit Wohnsitz im Ausland eine Schweizer Zustelladresse angibt, kann die Behörde Anordnungen rechtswirksam an die angegebene Adresse zustellen (Plüss, § 6b N. 19). Als Zustelldomizil ist eine Adresse anzugeben, an der behördliche und/oder gerichtliche Akte effektiv zugestellt werden können (Plüss, § 6b N. 15). Misslingen sämtliche individuellen Zustellversuche (telefonisch, brieflich, diplomatisch), so kommt eine Eröffnung durch amtliche Publikation gemäss § 10 Abs. 4 lit. a VRG infrage (Plüss, § 6b N. 13).

3.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Behauptung, sie habe keine zustellfähige Adresse angegeben und sei nicht erreichbar gewesen, entspreche nicht der Wahrheit: Sie habe am 5. August 2021 von der Beschwerdegegnerin per E-Mail kontaktiert werden können. Gleichentags kurz nach Erhalt der E-Mail habe ein telefonischer Kontakt stattgefunden. Sie habe um Zustellung mittels normaler Post an ihre frühere Adresse in D gebeten. Sie habe ihre damalige Wohnadresse im Land H nicht angegeben, wozu sie nicht verpflichtet gewesen sei.

3.4  

3.4.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin nach der postalischen Retournierung des Beschlusses vom 1. Juli 2021, welcher der Beschwerdeführerin an ihrer – offenbar im Löschungsgesuch aus dem Anwaltsregister angegebenen – Adresse in F nicht zugestellt werden konnte (mit dem Vermerk, dass keine Nachsendung ins Ausland möglich sei; unter Angabe einer Adresse in G, Land H), Abklärungen über eine mögliche Zustelladresse der Beschwerdeführerin tätigte. Eine Nachfrage bei der Einwohnerkontrolle F ergab, dass sich die Beschwerdeführerin per 30. April 2021 ins Ausland, namentlich nach I im Land H, abgemeldet habe.

3.4.2 Die Beschwerdegegnerin konnte die Beschwerdeführerin per E-Mail kontaktieren und um Rückruf bitten. Spätestens nach dieser E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2021 und dem darauffolgenden Telefonat hatte die Beschwerdeführerin zweifelsohne Kenntnis vom sie betreffenden Verfahren – selbst wenn ihr nichts Weiteres darüber mitgeteilt wurde – und davon, dass die Beschwerdegegnerin versuchte, ihr im Rahmen dieses Verfahrens eine Sendung zuzustellen. Ab diesem Zeitpunkt hätte erwartet werden können, dass die Beschwerdeführerin für eine funktionierende Zustelladresse (respektive einen Zustellempfänger) in der Schweiz sorgen würde. Für die von ihr telefonisch angegebene alte Adresse in D hatte sie offenbar eine Postumleitung in das Land H hinterlegt. Dass diese funktioniert, lag ebenfalls in ihrem Verantwortungsbereich. Es ist als Entgegenkommen seitens der Beschwerdegegnerin zu sehen, wenn diese die Zustellart den Wünschen der Beschwerdeführerin anpasste: Der Beschluss vom 1. Juli 2021 wurde ihr, wie unbestrittenermassen telefonisch vereinbart, mit Empfangsschein an die von der Beschwerdeführerin mitgeteilte Adresse geschickt.

3.4.3 Die Zustellung von Anordnungen mittels uneingeschriebener Post oder gegen einen vom Adressaten zurückzusendenden Empfangsschein erweist sich als beweisrechtlich ungeeignet (Plüss, § 10 N. 84). Mit der Zustellung des Beschlusses vom 1. Juli 2021 gegen Empfangsschein konnte die Beschwerdegegnerin somit zwar keinen direkten Zustellbeweis erbringen, aber in diesem Einzelfall lagen Umstände vor, welche darauf schliessen liessen, dass die Sendung die Empfängerin offenbar nicht erreicht hatte (vgl. Plüss, § 10 N. 82, 84). Das Versäumnis der Beschwerdeführerin, den Empfangsschein zu retournieren, ist zu ihren Ungunsten zu würdigen. Zumal der Empfangsschein auch nach über zwei Monaten nicht zurückkam, kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, dass diese annahm, die Zustellung an diese Adresse sei ebenfalls erfolglos gewesen.

3.4.4 Nachdem der Beschwerdeführerin die Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2021, mit welcher sie zur Bezeichnung eines Zustelldomizils aufgefordert wurde, auch an der von ihr bei der Einwohnerkontrolle hinterlegten Adresse im Land H, an welche sie sich abgemeldet haben soll, – ungeachtet staatsvertraglicher Vorschriften betreffend Zustellmodalitäten im Land H – nicht zugestellt werden konnte (Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln), blieb der Beschwerdegegnerin schlussendlich nur noch der für diesen Fall angekündigte Weg der amtlichen Publikation: Da der Normalfall der Eröffnung der Verfügungen auf postalischem Weg nicht möglich war, kam ausnahmsweise eine Eröffnung durch Publikation zum Zug (vgl. Plüss, § 10 N. 7). Am 16. Dezember 2021 publizierte die Beschwerdegegnerin im SHAB, dass ein Entscheid gefällt und am 26. Oktober 2021 eine Präsidialverfügung erlassen worden sei. Die Publikation gilt nach dem Gesagten als rechtsgenügende Eröffnung des Entscheids.

3.5 Dass die Beschwerdeführerin von der Gerichtsschreiberin der Beschwerdegegnerin anlässlich eines weiteren, eine andere Angelegenheit betreffenden Telefonats am 27. Juni 2022 offenbar nicht darauf angesprochen worden sei, dass im vorliegend strittigen Verfahren ihre Stellungnahme ausgeblieben sei, ist nicht, wie von ihr gerügt, als eine "klare Verweigerung des rechtlichen Gehörs" zu beurteilen. Vielmehr lag es nach dem oben Gesagten im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin, die spätestens nach dem Telefonat vom 5. August 2021 Kenntnis vom Verfahren hatte (und nach der Publikation vom 16. Dezember 2021 haben musste), der Beschwerdegegnerin unaufgefordert Änderungen in der Zustelladresse sowie ihre aktuellen Adressangaben mitzuteilen und für den Empfang von behördlichen Zustellungen als auch ihre (postalische) Erreichbarkeit besorgt zu sein.

3.6 Darin, dass die Beschwerdegegnerin in der Folge, obwohl die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme eingereicht hatte, einen Entscheid fällte, liegt nach den dargelegten Umständen keine Gehörsverletzung.

4.  

4.1 Die Aufsichtskommission auferlegte der Beschwerdeführerin wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses eine Busse von Fr. 2'000.-. Sie erwog, die Beschwerdeführerin sei seit dem 19. Mai 2021 nicht mehr im kantonalen Anwaltsregister eingetragen. Sie habe sich erst nach den beanstandeten Handlungen im Dezember 2020 aus dem Anwaltsregister löschen lassen. Für eine dauerhafte Aufgabe der Anwaltstätigkeit lägen keine Anhaltspunkte vor, weshalb sie für die ihr vorgeworfenen Handlungen der Aufsicht der Aufsichtskommission unterstehe. Indem sie ein Schreiben an ihre Klientin vom 16. Dezember 2020 betreffend Mandatsniederlegung, dessen Inhalt dem Schutz des Berufsgeheimnisses unterläge, an den Bezirksrat B weitergeleitet habe, habe sie die Berufsgeheimnispflicht verletzt. Dasselbe gelte für ihre gegenüber der KESB B gemachten, den Interessen der ehemaligen Klientin zuwiderlaufenden Äusserungen. Das Melderecht gemäss Art. 314c Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) bedeute nicht, dass der Anwalt sich nach seinem Gutdünken über das Berufsgeheimnis hinwegsetzen könne. Vorliegend hätten schon Anhaltspunkte zu einer akuten Gefährdung des Kindswohls gefehlt und es sei nicht ersichtlich, dass eine unmittelbare Gefahr nicht hätte anders als durch eine entbindungslose Offenlegung abgewendet werden können. Es lägen keine Rechtfertigungsgründe vor.

4.2 Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, dass mit Wegfall ihrer Anwaltstätigkeit auch die Aufsichtskompetenz der Aufsichtskommission geendet habe und ein Interesse an der Sanktionierung entfallen sei. Die Anwaltskanzlei A GmbH befinde sich in Liquidation. Es gebe somit keinerlei Anhaltspunkte, dass sie wieder als Anwältin tätig sein möchte. Weiter macht sie geltend, es bestünde zwar bei Personen, die dem Berufsgeheimnis unterstünden, keine Meldepflicht, doch gemäss Art. 314c Abs. 2 ZGB bestehe ein Melderecht, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet erscheine. Es habe sehr wohl eine beträchtliche Gefährdung des Kindswohls bestanden, welche ein Hinwegsetzen über das Berufsgeheimnis gerechtfertigt habe. Es sei in keiner Weise ersichtlich, dass eine unmittelbare Gefahr hätte anders abgewendet werden können. Kurz vor Weihnachten habe zeitliche Dringlichkeit bestanden. Es sei auch zwingend erforderlich gewesen, dass neben der KESB auch dem Bezirksrat alle Informationen zugekommen seien, damit dieser nicht in Unkenntnis eine falsche Entscheidung getroffen hätte. Die Aufsichtskommission habe den zugrundeliegenden Sachverhalt ungenügend gewürdigt.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen seit dem 19. Mai 2021 nicht mehr im kantonalen Anwaltsregister eingetragen.

5.2 Die im BGFA vorgesehene Aufsicht ist primär eine nachträgliche, die überhaupt erst greift, wenn Verletzungen der Berufspflichten bereits erfolgt sind. Dies gilt namentlich für die in Art. 17 BGFA vorgesehenen Disziplinarmassnahmen, welche ihrer Natur gemäss rückblickend angewendet werden. Soll die Disziplinaraufsicht so lange wirksam sein, als Tätigkeiten im Monopolbereich ausgeübt werden bzw. als die damit verbundenen Berufspflichten weiterdauern, muss die Aufsichtskommission die während der Tätigkeit im Monopolbereich begangenen Verletzungen auch dann noch disziplinarisch ahnden können, wenn die betreffende Person diese Tätigkeit in der Folge aufgegeben hat. Andernfalls könnten die gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmassnahmen auf Pflichtverletzungen gegen Ende der Berufstätigkeit nicht mehr greifen (ausführlich zur Auslegung vgl. VGr, 5. November 2015, VB.2015.00320, E. 5.4).

5.3 Die Löschung im Anwaltsregister ist auf Antrag der Beschwerdeführerin erfolgt. Zeitlich erfolgte die Löschung zudem nach den ihr vorgeworfenen Berufsregelverletzungen. Hinzu kommt, dass es zurzeit soweit aktenkundig keine objektiven Hindernisse gibt, welche eine Wiederaufnahme der Anwaltstätigkeit in der Schweiz und die Wiedereintragung ins Anwaltsregister definitiv ausschlössen. Weder sind Strafurteile bekannt, noch wurde ihr das Anwaltspatent entzogen. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, die Anwaltstätigkeit in der Schweiz auch nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland nicht wieder aufgenommen zu haben, genügt nicht. Ebenso wenig zieht die Liquidation der GmbH der Anwaltskanzlei zwingend die definitive Aufgabe der Anwaltstätigkeit nach sich. Schliesslich kann auch der per 1. Mai 2021 erfolgte Wegzug der Beschwerdeführerin ins Ausland nicht ausschlaggebend sein, zog sie doch bereits im März 2022 wieder in die Schweiz zurück. Es liegen somit keine objektiven Verhältnisse vor, aufgrund derer eine Wiedereintragung – zumindest auf absehbare Zeit – ausgeschlossen ist. Die Beschwerdeführerin unterstand deshalb für die ihr vorgeworfenen Handlungen nach wie vor der Aufsicht der Beschwerdegegnerin.

6.  

6.1 Anlass zur Disziplinierung der Beschwerdeführerin gaben deren Verhaltensweisen in einem Verfahren vor der KESB B betreffend Kindesschutzmassnahmen (elterliches Aufenthaltsbestimmungsrecht) sowie im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren beim Bezirksrat B, in welchen die Beschwerdeführerin die Kindsmutter vertrat.

6.2 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jeder Person dem Berufsgeheimnis. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht nur auf vom Klienten anvertraute Informationen, sondern auf alles, was der Anwalt aufgrund seines Mandats wahrnimmt und erfährt (vgl. Hans Nater/Gaudenz G. Zindel in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011, Art. 13 N. 97 und Fn. 172, N. 103; BGE 97 I 831 E. 4). Ferner gilt das Berufsgeheimnis gegenüber jedermann, also auch gegenüber Personen, die ihrerseits einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen (Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, N. 503).

6.3  

6.3.1 Der erste Vorwurf der Berufsgeheimnisverletzung betrifft die von der Beschwerdeführerin beim Bezirksrat B am 17. Dezember 2020 eingereichte Kopie eines Schreibens an ihre (ehemalige) Klientin betreffend Mandatsniederlegung.

6.3.2 Das Bestehen des Mandatsverhältnisses war dem Bezirksrat aufgrund des Rechtsmittelverfahrens betreffend Kindesschutzmassnahmen bereits bekannt: Die KESB zeigte ihm die Vertretung der Kindsmutter durch die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 an. Insofern wäre die Mitteilung der Mandatsniederlegung unproblematisch gewesen. Eine rein informative Benachrichtigung hätte ihren Zweck erfüllt. Die Beschwerdeführerin brachte dem Bezirksrat mit ihrer Eingabe aber weitere Details aus dem Mandatsverhältnis zur Kenntnis: namentlich, dass durch die Beratungsresistenz und der Behinderung ihrer Arbeit das Vertrauensverhältnis zu ihrer Klientin massiv beeinträchtigt worden sei; die laufenden Kosten zudem das Budget der Klientin bei Weitem überschritten und schliesslich aufgrund des uneinsichtigen Verhaltens der Klientin mit keinem positiven Ergebnis in ihrem Rechtsfall zu rechnen sei und obwohl sie so gut als möglich versucht habe, zu helfen, sie auf taube Ohren gestossen sei.

6.3.3 Da die Geheimhaltungspflicht aufgrund des Schutzzwecks des Berufsgeheimnisses weit reicht (vgl. oben E. 6.2), fallen auch diese Wahrnehmungen, Beurteilungen und Informationen der Beschwerdeführerin bezüglich des Verhältnisses zwischen ihr als Anwältin und ihrer Klientin darunter. Es liegen weder Rechtfertigungsgründe für deren Offenlegung vor noch macht die Beschwerdeführerin solche geltend. Es bestand kein Anlass, dem Bezirksrat im Rahmen der Mandatsniederlegung über weitere Vorkommnisse wie die Wertung und Beurteilung des Klientenverhältnisses aus Anwaltssicht zu informieren. In diesem Punkt ist die vorinstanzliche Würdigung, die Beschwerdeführerin habe Art. 13 BGFA verletzt, nicht zu beanstanden.

6.4  

6.4.1 Der Beschwerdeführerin wird eine weitere Berufsgeheimnisverletzung vorgeworfen, indem sie gegenüber der KESB B eine Gefährdungsmeldung bezüglich des Kindes ihrer ehemaligen Klientin machte, ohne sich vorgängig vom Berufsgeheimnis entbunden lassen zu haben.

6.4.2 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwog, handelte es sich bei der Mitteilung der Kindswohlgefährdung, der vermuteten Handlungsweisen der Klientin und der geltend gemachten potenziellen Entführungsgefahr des Kinds um Wahrnehmungen, welche sie nur aufgrund des Mandats- und Vertrauensverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Klientin machen konnte und welche somit dem Berufsgeheimnis unterlagen.

6.4.3 Die Beschwerdeführerin rechtfertigt ihr Vorgehen mit dem damaligen Bestehen einer beträchtlichen Gefährdung des Kindswohls aufgrund dessen sie gemäss Art. 314c Abs. 2 ZGB ein Melderecht gehabt habe. Dem superprovisorischen Entscheid der KESB B vom 22. Dezember 2020 ist zu entnehmen, dass die ehemalige Rechtsvertreterin der Kindsmutter (die Beschwerdeführerin) am 17. Dezember 2020 die KESB kontaktiert habe. Sie habe von einer Gefährdung des Wohls des betreffenden Kindes, deren Mutter sie vertreten habe, berichtet und daraufhin am 21. Dezember 2020 eine ausführliche schriftliche Mitteilung eingereicht, worin sie berichtet habe, ihr Mandat niedergelegt zu haben. Da ihre ehemalige Klientin keine Fortschritte gemacht habe, sei das Kindswohl gefährdet. Weiter habe sie ausgeführt, dass die Kindsmutter verschiedene Akteure des Unterstützungssystems dazu gebracht habe, der KESB einen positiven Eindruck über ihr Verhalten gegenüber dem Kind zu vermitteln. Ausserdem vermute die Beschwerdeführerin eine Entführungsgefahr ins Ausland, da die Kindsmutter enge Kontakte mit einem Piloten unterhalte, der das Kind ins Ausland bringen könnte. Die KESB erwog, eine erhöhte Entführungsgefahr erscheine zumindest nicht unplausibel, und entschied daraufhin superprovisorisch, dass unbegleitete Kontakte zwischen der Kindsmutter und dem Kind für die Dauer der weiteren Abklärungen gestrichen würden.

6.4.4 Aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten vor den Weihnachtsfeiertagen stellte sich die Frage der Dringlichkeit der Meldung: Es ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Umwandlung der Besuchs- in eine Familienbegleitung unmittelbar nach den Feiertagen hätte in Kraft treten sollen, nachvollziehbar, dass ihrerseits die Befürchtung bestand, die Gefährdungsmeldung könnte die KESB nicht mehr rechtzeitig vor deren Entscheid und vor den feiertagsbedingten Abwesenheiten erreichen.

Der Donnerstag, 17. Dezember 2020 war ein gewöhnlicher Arbeitstag, weshalb davon auszugehen ist, dass in der Kanzlei der Beschwerdegegnerin zumindest jemand telefonisch erreichbar gewesen wäre. Auch wenn die Beschwerdeführerin von Büro-/Behördenschliessungen (insbesondere der KESB) über die Feiertage ausging, wäre ein Ersuchen um Entbindung vom Berufsgeheimnis am Donnerstag in der Woche vor den Weihnachtsfeiertagen grundsätzlich noch zumutbar und zeitlich möglich gewesen. Der Beschwerdeführerin könnte somit vorgeworfen werden, dass sie die Beschwerdegegnerin nicht zumindest informierte bzw. bei dieser am 16. Dezember 2020 darum ersuchte, sie sei bezüglich der Offenlegung dieser Informationen zur Gefährdungsmeldung dringend und vorläufig vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Dass die Beschwerdeführerin dies indes nicht tat, scheint auf ihrer Annahme zu fussen, die entbindungslose Offenlegung habe aufgrund des gesetzlich statuierten Melderechts gemäss Art. 314c Abs. 2 ZGB erfolgen dürfen.

6.4.5 Mit der Änderung des Zivilgesetzbuchs vom 15. Dezember 2017 (Kindesschutz) wurden per 1. Januar 2019 die Vorschriften für Meldungen an die KESB neu geregelt (AS 2018 2947). Nach Art. 314c ZBG kann jede Person der Kindesschutzbehörde Meldung erstatten, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet erscheint (Abs. 1). Liegt eine Meldung im Interesse des Kindes, so sind auch Personen meldeberechtigt, die dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch unterstehen. Diese Bestimmung gilt nicht für die nach dem Strafgesetzbuch an das Berufsgeheimnis gebundenen Hilfspersonen (Abs. 2).

Ziel der Gesetzesänderung war u.a. die Verbesserung des Schutzes von Kindern, wobei das Melderecht von Personen mit Berufsgeheimnis erleichtert wurde. Eine Entbindung vom Berufsgeheimnis ist nicht mehr nötig. Das Melderecht besteht immer dann, wenn die Trägerin oder der Träger des Berufsgeheimnisses über Informationen verfügt, welche das Wohl eines Kindes als gefährdet erscheinen lassen, und die Meldung im Interesse des Kindes liegt (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesschutz], BBl 2015 3431, S. 3455). Die Ausweitung des Melderechts für Berufsgeheimnisträger/innen war eine wichtige Neuerung, weil die Entbindung vom Berufsgeheimnis oft (zu) lange dauerte (vgl. Merkblatt der KOKES, Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom März 2019, S. 9, https://www.kokes.ch/de/dokumentation/empfehlungen/melderechte-und-meldepflichten, besucht am 13. Juli 2023).

Die Bestimmung richtet sich spezifisch an Personen, welche dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB unterstehen, namentlich auch die dazumal als eingetragene Rechtsanwältin tätige Beschwerdeführerin.

6.4.6 Wie die Beschwerdegegnerin zwar diesbezüglich zutreffend festhielt, kann das Melderecht gemäss Art. 314c ZGB nicht bedeuten, dass "der Anwalt einfach einen Freipass hat, sich nach seinem Gutdünken über das Berufsgeheimnis hinwegzusetzen". Wie von der Beschwerdegegnerin ebenfalls dargelegt, gelten zwar in allgemeiner Weise die Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit auch unter dem Blickwinkel von Art. 314c Abs. 2 ZGB. Aus dem Gesetzeswortlaut, dass die Meldung im Interesse des Kindes zu liegen habe (Art. 314c Abs. 2 ZGB), lässt sich mithin ableiten, dass von der dem Berufsgeheimnis unterstehenden Person, bevor sie an die KESB gelangt, eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. In der neueren Lehre wird hierzu ausgeführt, die dem Berufsgeheimnis unterstehende Person habe abzuwägen, ob das Kindswohl bei einer Meldung an die KESB in grössere Gefahr geraten würde als ohne Meldung. Führe die Interessenabwägung nicht zu einem (relativ) eindeutigen Ergebnis, sollte regelmässig nicht mit der Begründung, den weiteren Ablauf abwarten zu wollen, auf eine Meldung an die KESB verzichtet werden. Meldungen an die KESB sollten nicht als ultima ratio angesehen werden (vgl. Gaëlle Droz-Sauthier/Ersilia Gianella, Droits et obligations d'aviser l'autorité de protection de l'enfant, FamPra 2023, S. 647 ff., 666 f.; Luca Maranta, Im "Irrgarten" zwischen Meldepflichten, Melderechten und Berufsgeheimnissen – die Revision der Meldevorschriften im Kindesschutz, ZKE 4/2018, S. 231 ff., 245).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin eine erhebliche Gefährdung des Kindswohls im Sinn von Art. 314c Abs. 1 ZGB bestanden hätte. Sie brachte in ihrer Gefährdungsmeldung – soweit aus den Akten ersichtlich – mehrere Anhaltspunkte vor, welche aus ihrer Sicht dem Kindswohl entgegenstanden. Dafür, dass die Beschwerdeführerin sich mit ihrer Gefährdungsmeldung unbesehen und ohne Prüfung von Rechtfertigungsgründen über das Berufsgeheimnis hinweggesetzt hätte, liegen deshalb keine konkreten Anhaltspunkte vor. Es ergibt sich aus den Akten genügend, dass sie sich der gesetzlich geforderten Interessenabwägung unterzogen hat und nicht leichtfertig, sondern im Interesse des Kindeswohls die Gefährdungsmeldung erstattete.

Die Gefährdungsmeldung veranlasste die KESB B schliesslich zu einem superprovisorischen Entscheid betreffend Kontaktregelung, da sie eine Gefährdung nicht für unplausibel erachtete. Mit Entscheid vom 19. Januar 2021 bestätigte sie den Entscheid zumindest teilweise. Darin erwog die KESB, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Besuchsbegleiter des Kindes nicht nur in seiner Rolle die Distanz zum Klienten- und Unterstützungssystem verloren habe, sondern sich auch habe dazu bewegen lassen, mündliche und schriftliche Berichte über den Verlauf der Besuchsbegleitung zu beschönigen und sich dabei sogar zu Absprachen mit der Kanzlei der Beschwerdeführerin habe verleiten lassen. Die Anschuldigungen bezüglich Entführungsgefahr hätten sich indessen nicht belegen lassen.

6.4.7 An Anhaltspunkten zu einer (akuten) Gefährdung des Kindes fehlte es somit entgegen der Beschwerdegegnerin – zumindest im Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung – nicht. Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin zudem ein Schreiben ihres Mitarbeiters J, welcher die Kindsmutter während einiger Monate psychologisch betreut habe, betreffend Gefährdungsmeldung ein. Darin werden die Umstände, welche zur Gefährdungsmeldung bei der KESB und der Kontaktierung des Bezirksrats geführt hätten, geschildert. Selbst wenn sich die behauptete Entführungsgefahr nicht erhärtete, kann von einem unbesehenen Hinwegsetzen über das Berufsgeheimnis der Beschwerdeführerin, soweit die beschriebenen Umstände als glaubhaft zu erachten sind, keine Rede sein. Es kann auch aufgrund der Entscheide der KESB davon ausgegangen werden, dass die Gefährdungsmeldung der Beschwerdeführerin im Interesse des Kindes erfolgte.

Die meldende Person muss zudem nicht beweisen, dass eine Person – vorliegend das Kind – tatsächlich gefährdet ist; es reicht, wenn ihres Erachtens möglicherweise eine Gefährdung besteht (KOKES, Merkblatt, S. 3). Mit der Revision der Meldepflichten und -rechte ging zudem die Überlegung einher, dass solche Meldungen nicht erst vorgenommen werden, wenn bereits strafbare Handlungen begangen wurden oder das Kindswohl effektiv schon gefährdet wurde (Botschaft BBl 2015, S. 3449). Die Beurteilung, wie akut die Gefährdung sich tatsächlich erweist und welche Massnahmen zu ergreifen sind, obliegt der KESB. Mit Blick auf die im damaligen Zeitpunkt noch als neu zu bezeichnende Rechtslage nach der ZGB-Revision – deren Kenntnis bei der Beschwerdeführerin als Rechtsanwältin als vorausgesetzt geltend darf – und unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin eine Interessenabwägung vorgenommen zu haben schien, ist ihr zuzubilligen, dass sie von dem in Art. 314c ZGB neu vorgesehenen Melderecht Gebrauch machen durfte. Ihre Meldung an die KESB stellte somit zwar eine Berufsgeheimnisverletzung dar, war jedoch unter den gegebenen Umständen aufgrund des gesetzlichen Melderechts gemäss Art. 314c ZGB gerechtfertigt.

6.4.8 Eine Gefährdungsmeldung gegen den ausdrücklichen Willen der Klientin hätte unweigerlich das Vertrauensverhältnis zwischen Anwältin und Klientin erschüttert, was zwangsläufig zur Mandatsbeendigung geführt hätte. Das Mandat wurde jedoch am 16. Dezember 2020 – und damit noch vor der Gefährdungsmeldung – von der Beschwerdeführerin niedergelegt, weshalb auch aus dieser Sicht kein Anlass zur Annahme von berufsregelwidrigen Verhalten besteht. Dies relativiert auch den im Raum stehenden Vorwurf, dass Handlungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der noch offenen Honorarforderung von Fr. 36'000.- gegenüber ihrer Klientin gestanden hätten. Es scheint vielmehr glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Interesse des Kindswohls gehandelt hatte, zumal im Übrigen nicht ersichtlich ist, inwiefern die Gefährdungsmeldung zur Eintreibung eines offenen Honorars beigetragen hätte.

6.5 Dass es – wie die Beschwerdeführerin vorbringt –"zwingend erforderlich" gewesen sein soll, auch den Bezirksrat, welchem in dem Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen die Funktion der Rechtsmittelbehörde zukommt, zu informieren, ist hingegen nicht ersichtlich. Im angefochtenen Entscheid wird dies auch nicht thematisiert, sondern es werden nur die Äusserungen der Beschwerdeführerin gegenüber der KESB gewürdigt. Soweit dies die Weiterleitung der Kopie des Schreibens an die Klientin an den Bezirksrat betrifft, ist auf die entsprechende Erwägung zu verweisen (vgl. oben E. 6.3). Festzuhalten ist dennoch, dass mangels (erstinstanzlicher) Entscheidbefugnis des Bezirksrats gegenüber diesem keine besondere Dringlichkeit wie bezüglich der Gefährdungsmeldung gegenüber der KESB bestanden hätte. Für die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Bezirksrat könnte eine der Kindsmutter wohlgesonnene Behörde sein, liegen keine weiteren Anhaltspunkte vor und läge darin überdies keine Rechtfertigung.

Nicht entscheidend ist schliesslich, ob die KESB Anlass sah, das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Aufsichtskommission anzuzeigen oder ob sie, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, diese als zur Offenlegung der Informationen berechtigt beurteilte.

6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gegen die Beschwerdeführerin bezüglich der Berufsgeheimnisverletzung gegenüber dem Bezirksrat B zu Recht eine Disziplinarmassnahme wegen Verstosses gegen Art. 13 BGFA ausgesprochen wurde. Bezüglich der Offenlegung von Informationen im Rahmen der Gefährdungsmeldung gegenüber der KESB B ist hingegen zugunsten der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass dieses Vorgehen aufgrund des Melderechts von Art. 314c Abs. 2 ZGB als zulässig zu erachten war. Eine diesbezügliche Berufsgeheimnisverletzung war wie dargelegt gerechtfertigt (vgl. oben E 6.4.7).

7.  

7.1 Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu Fr. 20'000.-, das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme sind insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung, wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Einsicht und der Reue der bzw. des Fehlbaren kann ebenfalls Bedeutung beigemessen werden (Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 251 Rz. 50). Anders als im Strafrecht ist bei der Wahl der Disziplinarmassnahme nicht primär das Verschulden massgebend, vielmehr ist die Massnahme zu wählen, die zur Verhinderung weiterer Berufspflichtverletzung am besten geeignet erscheint (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 744). Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 24. November 2022, VB.2022.00235, E. 7.1; VGr, 24. Februar 2022, VB.2021.00809, E. 3.1; 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1).

7.2 Der Aufsichtskommission steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich ein weites Ermessen zu, das sie freilich pflichtgemäss auszuüben hat (VGr, 10. Februar 2022, VB.2021.00720, E. 5.2). Die gewählte Massnahme muss zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen und darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des geordneten Gangs der Rechtspflege zu verhindern (BGE 106 Ia 100 E. 13c). Das Verwaltungsgericht überprüft diese Ermessensausübung nicht frei, sondern lediglich auf Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) hin (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.).

7.3 Die Aufsichtskommission beurteilte das Verschulden der Beschwerdeführerin als erheblich, da sie bei beiden Verletzungen des Berufsgeheimnisses aus eigenem Antrieb gehandelt habe, wozu keinerlei Anlass bestanden hätte, zumal sie auch nicht um Auskünfte gebeten worden sei. Zu ihren Gunsten sei jedoch zu berücksichtigen, dass sie noch nie diszipliniert werden musste. Eine Busse in Höhe von Fr. 2'000.- erscheine deshalb angemessen.

7.4 Der Beschwerdeführerin ist bezüglich der Berufsgeheimnisverletzung gegenüber dem Bezirksrat ein mindestens eventualvorsätzliches Vorgehen vorzuwerfen (vgl. oben E. 6.3). Angesichts der Bandbreite der möglichen Sanktionen (oben E. 7.1) sowie dem vorliegenden Verfahrensausgang (oben E. 6.6), wonach die Disziplinierung nur für eine einmalige Berufsgeheimnisverletzung zu erfolgen hat sowie unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin bis anhin keine Disziplinierungen erfuhr, erscheint die ausgesprochene Busse als rechtsverletzend hoch; angemessen ist eine solche in Höhe von Fr. 1'000.-.

8.  

8.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, sie könne für das Versagen der Behörde nicht mit einer Ordnungsbusse bestraft werden; sie sei ihrer Pflicht nachgekommen, eine zustellfähige Schweizer Adresse anzugeben. Aufgrund der fehlenden Möglichkeit, Stellung zu nehmen, sei ihr ohnehin schon eine Busse in Höhe von Fr. 2'000.- auferlegt worden. Eine doppelte Bestrafung sei unverhältnismässig. Die verhängte Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 500.- sei mangels Grundlage aufzuheben.

8.2 Da nach oben Gesagtem eine Adresse nur dann als zustellfähig gelten kann, wenn an dieser auch die effektive Kenntnisnahme von behördlichen Zustellungen und deren uneingeschränkter Empfang (also auch Zustellungen mittels Gerichtsurkunden) möglich ist und da aufgrund der schlussendlich erfolgten amtlichen Publikation von einer rechtsgültigen Zustellung auszugehen war (vgl. oben E. 3.4.4), lag es im Ermessen der Beschwerdegegnerin, den Umstand, dass die Beschwerdeführerin die im Verfahren vorgesehene Stellungnahme säumig blieb, mittels Ordnungsbusse zu sanktionieren. Der Rüge der Unverhältnismässigkeit der doppelten Bestrafung ist entgegenzuhalten, dass sich die aufsichtsrechtliche Disziplinierung und die prozessuale Sanktionierung nicht nur aufgrund ihrer Grundlage, sondern auch in ihrem Sinn und Zweck unterscheiden (vgl. VGr, 23. August 2018, VB.2018.00342, E. 3.3), weshalb sie durchaus nebeneinander ausgesprochen werden können.

8.3 Als unbegründet erweist sich schliesslich die Rüge, die Ordnungsbusse entbehre einer Grundlage. Nach Art. 34 BGFA regeln die Kantone das Verfahren. Gemäss § 48 Abs. 1 lit. e AnwG regelt das Obergericht die Organisation und die Geschäftsführung der Aufsichtskommission durch Verordnung näher. Die vom Obergericht des Kantons Zürich gestützt darauf erlassene Verordnung über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 15. Dezember 2004 (LS 215.2) hält in § 12 Abs. 1 bezüglich der Stellungnahme im Disziplinarverfahren fest, der beschuldigten Person werde angedroht, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden und eine Ordnungsbusse auferlegt werden könne. Ferner findet sich eine gesetzliche Grundlage im Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 (LS 312), welches Verwaltungsstellen und Gerichte unter anderem berechtigt, bei ihnen in mündlichen oder schriftlichen Verfahren stehende Private durch Ordnungsstrafe zu rügen (§ 1 Abs. 1). Gemäss dessen § 4 Abs. 1 Ziff. 2 kann eine Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.- verhängt werden. Das Nichteinhalten der Mitwirkungspflicht im Disziplinarverfahren, welche in diesem Fall das Einreichen einer Stellungnahme umfasst, kann unter eine Störung der vorgeschriebenen Verfahrensordnung subsumiert werden (§ 2 lit. c des Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen). Die Ordnungsbusse war der Beschwerdeführerin zudem vorgängig angedroht worden.

9.  

9.1 Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dementsprechend in Abänderung von Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids die der Beschwerdeführerin auferlegte Busse auf Fr. 1'000.- zu reduzieren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind von der Höhe her nicht zu beanstanden und wurden zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt.

9.2 Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 7. Juli 2022 wird der Beschwerdeführerin eine Busse von Fr. 1'000.- auferlegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 3'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an

       a)    die Parteien;

       b)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

VB.2022.00461 — Zürich Verwaltungsgericht 24.08.2023 VB.2022.00461 — Swissrulings