Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2022.00455 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.07.2023 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Führerausweisentzug
Sicherungsentzug des Führerausweises. Das verkehrsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich gelangt zum Schluss, beim Beschwerdeführer müsse von einer schizoaffektiven Störung, differenzial-diagnostisch von einer anhaltend wahnhaften Störung, ausgegangen werden, mit teilweise unkontrolliertem, dissozialem und aggressivem Verhalten. Die Fahreignung des Beschwerdeführers müsse aus verkehrsmedizinischer Sicht noch verneint werden (E. 2.2). Der Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (E. 3.1). Das Gericht prüft ein verkehrsmedizinisches Gutachten darauf, ob dieses vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist. Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn dessen Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (E. 3.2). Der gutachterliche Schluss, dass wenigstens eine gewisse Krankheitseinsicht und vor allem eine zuverlässige Einnahme der ärztlich verordneten Medikamente nötig sind, um die Fahreignung zu bejahen, ist zulässig und der Beschwerdegegner durfte sich auf die Befunde und Empfehlungen des Gutachtens stützen. Der verfügte Sicherungsentzug erweist sich als rechtmässig (E. 4.3). Abweisung.
Stichworte: FAHREIGNUNG FAHREIGNUNGSABKLÄRUNG FÜHRERAUSWEISENTZUG SICHERUNGSENTZUG VERKEHRSMEDIZINISCHES GUTACHTEN
Rechtsnormen: Art. 14 Abs. I SVG Art. 14 Abs. II lit. b SVG Art. 16 Abs. I SVG Art. 16d Abs. I lit. a SVG Art. 17 Abs. III SVG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2022.00455
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. Juli 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 11. April 2022 den Führerausweis per sofort auf unbestimmte Zeit und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien (einschliesslich Mofa) ab diesem Zeitpunkt. Ferner machte es die Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4 abhängig.