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Zürich Verwaltungsgericht 24.07.2023 VB.2022.00455

24. Juli 2023·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,338 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Führerausweisentzug | Sicherungsentzug des Führerausweises. Das verkehrsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich gelangt zum Schluss, beim Beschwerdeführer müsse von einer schizoaffektiven Störung, differenzial-diagnostisch von einer anhaltend wahnhaften Störung, ausgegangen werden, mit teilweise unkontrolliertem, dissozialem und aggressivem Verhalten. Die Fahreignung des Beschwerdeführers müsse aus verkehrsmedizinischer Sicht noch verneint werden (E. 2.2). Der Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (E. 3.1). Das Gericht prüft ein verkehrsmedizinisches Gutachten darauf, ob dieses vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist. Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn dessen Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (E. 3.2). Der gutachterliche Schluss, dass wenigstens eine gewisse Krankheitseinsicht und vor allem eine zuverlässige Einnahme der ärztlich verordneten Medikamente nötig sind, um die Fahreignung zu bejahen, ist zulässig und der Beschwerdegegner durfte sich auf die Befunde und Empfehlungen des Gutachtens stützen. Der verfügte Sicherungsentzug erweist sich als rechtmässig (E. 4.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2022.00455   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.07.2023 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Führerausweisentzug

Sicherungsentzug des Führerausweises. Das verkehrsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich gelangt zum Schluss, beim Beschwerdeführer müsse von einer schizoaffektiven Störung, differenzial-diagnostisch von einer anhaltend wahnhaften Störung, ausgegangen werden, mit teilweise unkontrolliertem, dissozialem und aggressivem Verhalten. Die Fahreignung des Beschwerdeführers müsse aus verkehrsmedizinischer Sicht noch verneint werden (E. 2.2). Der Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (E. 3.1). Das Gericht prüft ein verkehrsmedizinisches Gutachten darauf, ob dieses vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist. Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn dessen Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (E. 3.2). Der gutachterliche Schluss, dass wenigstens eine gewisse Krankheitseinsicht und vor allem eine zuverlässige Einnahme der ärztlich verordneten Medikamente nötig sind, um die Fahreignung zu bejahen, ist zulässig und der Beschwerdegegner durfte sich auf die Befunde und Empfehlungen des Gutachtens stützen. Der verfügte Sicherungsentzug erweist sich als rechtmässig (E. 4.3). Abweisung.

  Stichworte: FAHREIGNUNG FAHREIGNUNGSABKLÄRUNG FÜHRERAUSWEISENTZUG SICHERUNGSENTZUG VERKEHRSMEDIZINISCHES GUTACHTEN

Rechtsnormen: Art. 14 Abs. I SVG Art. 14 Abs. II lit. b SVG Art. 16 Abs. I SVG Art. 16d Abs. I lit. a SVG Art. 17 Abs. III SVG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2022.00455

Urteil

des Einzelrichters

vom 24. Juli 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, 

Beschwerdegegner,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 11. April 2022 den Führerausweis per sofort auf unbestimmte Zeit und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien (einschliesslich Mofa) ab diesem Zeitpunkt. Ferner machte es die Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4 abhängig.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 5. Mai 2022 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs am 30. Juni 2022 ab und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist sowie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.  

Dagegen erhob A am 29. Juli 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, ihm die Fahrerlaubnis wieder zu gewähren und den Sicherungsentzug aufzuheben.

Das Strassenverkehrsamt beantragte am 18. August 2022, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, die Sicherheitsdirektion teilte am 19. August 2022 mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt einzelrichterlich (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.  

2.1 Der Beschwerdegegner entzog den Führerausweis des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2017 vorsorglich auf unbestimmte Zeit und ordnete eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung bei einem Arzt oder einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 an. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner an, der Beschwerdeführer sei der ihm für die Weiterbelassung des Führerausweises mit Verfügung vom 4. April 2016 auferlegten Verpflichtung, im April 2017 einen Verlaufsbericht bezüglich psychischer Erkrankung einzureichen, trotz Mahnung nicht nachgekommen, weshalb die Fahreignung nicht beurteilt werden könne. Weiter verwies der Beschwerdegegner auf Berichte der Polizei des Kantons B vom August 2017, wonach der Beschwerdeführer aggressiv und psychisch auffällig in Erscheinung getreten sei.

2.2 In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich verkehrsmedizinisch begutachtet. Das Gutachten vom 21. März 2022 gelangt zum Schluss, beim Beschwerdeführer müsse von einer schizoaffektiven Störung, differenzialiagnostisch von einer anhaltend wahnhaften Störung, ausgegangen werden, mit teilweise unkontrolliertem, dissozialem und aggressivem Verhalten, welches in der Vergangenheit zu wiederholten stationären Hospitalisierungen und 2017 zu einer Inhaftierung mit nachfolgender mehrjähriger Strafmassnahme geführt habe. Die Fahreignung des Beschwerdeführers müsse aus verkehrsmedizinischer Sicht noch verneint werden. Im Weiteren formuliert das Gutachten die Wiederzulassungsvoraussetzungen.

Gestützt auf dieses Gutachten verfügte der Beschwerdegegner im Sinne von Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a sowie Art. 17 Abs. 3 SVG den umstrittenen Sicherungsentzug und gab die im Gutachten formulierten Voraussetzungen für die Wiedererteilung wieder.

3.  

3.1 Für Motorfahrzeugführende setzt Art. 14 Abs. 1 SVG voraus, dass sie über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über die erforderliche Fahreignung verfügt unter anderem, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Insbesondere dürfen keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung sowie keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven, keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik, keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen, und keine erhebliche Intelligenzminderung vorliegen (Ziff. 4 Anhang 1 zur Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]).

Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG).

3.2 Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt der Sicherungsentzug eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Das Verwaltungsgericht prüft dabei den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt grundsätzlich frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist. Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn dessen Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2 mit Hinweisen).

4.  

4.1 Das Gutachten diagnostiziert beim Beschwerdeführer eine schizoaffektive Störung und im Sinne einer Differenzialdiagnose eine anhaltende wahnhafte Störung. Dabei stützt sich die Gutachterin auf sämtliche relevanten Akten sowie auf die eigene Untersuchung des Beschwerdeführers und Fremdauskünfte. Einzig die Auskunft der behandelnden Psychologin der Psychiatrischen Universitätsklinik fehlt, da diese trotz mehrmaliger telefonischer Kontaktversuche nicht habe erreicht werden können. Damit verfügte die Gutachterin über ausreichende Grundlagen für ihre Beurteilung. Die gestellte Diagnose deckt sich im Grundsatz mit den vorangegangenen und ist auch insofern nachvollziehbar. Sowohl eine schizoaffektive als auch eine anhaltende wahnhafte Störung sind erhebliche Persönlichkeitsstörungen im Sinne von Art. 4 Anhang 1 zur VZV. Gleiches gilt auch für eine paranoide Persönlichkeitsstörung, die im Massnahmezentrum C als eine zusätzliche Differenzialdiagnose vorgeschlagen worden war (vgl. Gerda Steindl, Fahreignung bei psychischen Störungen, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2018, St. Gallen 2018, S. 287 und 290). 

4.2 Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass ihm kein Fehlverhalten als Lenker im Strassenverkehr vorgeworfen werden kann. Verbunden mit seiner Störung hat er sich in der Vergangenheit in der Öffentlichkeit mehrfach unkontrolliert aggressiv verhalten. Dieses Verhalten wies zwar keinen Zusammenhang mit dem Strassenverkehr auf. Andererseits ist auch nicht ersichtlich, wieso es nicht auch im Strassenverkehr auftreten kann. Impulskontrollverluste und dissoziales Verhalten am Steuer eines Motorfahrzeugs beeinträchtigen aber die Fahreignung, weshalb die psychische Problematik des Beschwerdeführers verkehrsrelevant ist.

4.3 Der Beschwerdeführer verweist weiter auf den Umstand, dass er sich im Strafvollzug bewährt habe und auch nach seiner Entlassung stabil sei. Ausserdem sei die psychiatrische Behandlung so niederschwellig, dass offen sei, ob er diese auch weiterhin brauche.

Das Gutachten geht ebenfalls davon aus, dass seit der Entlassung aus dem stationären Vollzug im Oktober 2021 ein positiver Verlauf auch in der Nachsorgesituation vorliegt. Allerdings weist die Gutachterin darauf hin, dass frühere Unregelmässigkeiten in der Medikamenteneinnahme jeweils zunehmend zu auffälligem und aggressivem Verhalten geführt haben. Der Schluss, dass dementsprechend wenigstens eine gewisse Krankheitseinsicht und vor allem eine zuverlässige Einnahme der ärztlich verordneten Medikamente nötig sind, um die Fahreignung zu bejahen, erweist sich als zulässig. Angesichts der fehlenden Krankheitseinsicht ist es damit nachvollziehbar, dass das Gutachten zum damaligen Zeitpunkt die Fahreignung noch nicht bejahte, sondern eine längere Bewährung im noch neuen ambulanten Setting als notwendig erachtete, und für die Wiedererteilung eine regelmässige fachärztliche Behandlung mit striktem Befolgen der ärztlichen Weisungen inklusive Medikamenteneinnahme wie verordnet, stabile Situation, gute Therapiecompliance und -adhärenz, gute Krankheitseinsicht, keine Abhängigkeit und kein Substanzmissbrauch, keine relevanten unerwünschten Nebenwirkungen der verordneten Psychopharmaka sowie eine Neubeurteilung der Fahreignung im Sinne eines Aktengutachtens eines Arztes oder einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 postulierte.

Damit durfte sich der Beschwerdegegner auf die Befunde und Empfehlungen des Gutachtens stützen und der verfügte Sicherungsentzug erweist sich als rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)  die Parteien; b)  die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung; c)  das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen.

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