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Geschäftsnummer: VB.2001.00242 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.10.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen wird nicht durch ein blosses Missverständnis ausgeschlossen Das Verwaltungsgericht ist zuständig. Zu entscheiden hat die Einzelrichterin (E. 1). Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben Hilfe erwirkt hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet (E. 2a). Welche Aufkunft die Beschwerdegegnerin erhielt, ist umstritten. Lässt sich nicht nachweisen, dass die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt waren, bleibt die objektive Rechtslage massgebend (E. 2b). Auf Grund der Aussagen der Beteiligten lässt sich nicht nachweisen, dass der Fürsorgesekretär der Beschwerdegegnerin eine falsche oder auch nur missverständliche Auskunft erteilt hat (E. 2c). Die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind nicht mehr zu prüfen (E. 2d). Weitere Mängel des erstinstanzlichen Beschlusses sind nicht ersichtlich (E. 2e).
Stichworte: AUSKUNFTSPFLICHT MISSVERSTÄNDNIS RÜCKERSTATTUNG TREU UND GLAUBEN VERTRAUENSGRUNDLAGE VERTRAUENSSCHUTZ WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen: Art. 9 BV § 26 SHG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. B, geboren 20. Mai 1938, wurde ab dem 1. August 1997 von der Gemeinde V sozialhilferechtlich unterstützt. Vermutlich am 25. Februar 1999 führte sie mit dem zuständigen Fürsorgesekretär eine Unterredung, in der die Belehnung bzw. vorzeitige Auszahlung von Vorsorgeguthaben zur Sprache kam, deren Verlauf die Parteien jedoch sehr unterschiedlich darstellen. Am 15. März 1999 wurde dem Konto von B ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 23'532.20 gutgeschrieben, was sie der Fürsorgebehörde vorerst nicht meldete. Erst anlässlich ihres Wegzugs in eine andere Gemeinde erwähnte sie den Vorgang Ende September 1999 gegenüber dem Fürsorgesekretär.
Die Fürsorgebehörde V beschloss deshalb am 27. Juni 2000, B habe die von April bis September 1999 bezogenen Fürsorgeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 15'256.90 zurückzuerstatten. Das Fürsorgesekretariat wurde beauftragt, diesen Betrag einzufordern und Strafanzeige einzureichen. In der Folge eröffnete die Bezirksanwaltschaft W gegen B ein Strafverfahren, das am 26. Januar 2001 durch eine Einstellungsverfügung abgeschlossen wurde.
II. B erhob gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde V am 1. August 2000 Rekurs an den Bezirksrat W und verlangte sinngemäss, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und auf die Rückerstattung sei zu verzichten. Der Bezirksrat hiess das Rechtsmittel am 4. Juli 2001 im Sinn der Erwägungen gut. Er erwog im Wesentlichen, die Rekurrentin habe zwar ihre Meldepflicht gegenüber der Fürsorgebehörde verletzt, doch sei sie durch eine von ihr falsch verstandene Auskunft des Fürsorgesekretärs anlässlich einer Unterredung am 25. Februar 1999 dazu bewogen worden, die Vorsorgegelder zu beziehen. Ihr Vertrauen darin, nicht rückerstattungspflichtig zu werden, sei zu schützen.