Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 03.10.2001 VB.2001.00242

October 3, 2001·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,657 words·~8 min·4

Summary

Sozialhilfe | Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen wird nicht durch ein blosses Missverständnis ausgeschlossen Das Verwaltungsgericht ist zuständig. Zu entscheiden hat die Einzelrichterin (E. 1). Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben Hilfe erwirkt hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet (E. 2a). Welche Aufkunft die Beschwerdegegnerin erhielt, ist umstritten. Lässt sich nicht nachweisen, dass die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt waren, bleibt die objektive Rechtslage massgebend (E. 2b). Auf Grund der Aussagen der Beteiligten lässt sich nicht nachweisen, dass der Fürsorgesekretär der Beschwerdegegnerin eine falsche oder auch nur missverständliche Auskunft erteilt hat (E. 2c). Die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind nicht mehr zu prüfen (E. 2d). Weitere Mängel des erstinstanzlichen Beschlusses sind nicht ersichtlich (E. 2e).

Full text

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2001.00242   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.10.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen wird nicht durch ein blosses Missverständnis ausgeschlossen Das Verwaltungsgericht ist zuständig. Zu entscheiden hat die Einzelrichterin (E. 1). Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben Hilfe erwirkt hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet (E. 2a). Welche Aufkunft die Beschwerdegegnerin erhielt, ist umstritten. Lässt sich nicht nachweisen, dass die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt waren, bleibt die objektive Rechtslage massgebend (E. 2b). Auf Grund der Aussagen der Beteiligten lässt sich nicht nachweisen, dass der Fürsorgesekretär der Beschwerdegegnerin eine falsche oder auch nur missverständliche Auskunft erteilt hat (E. 2c). Die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind nicht mehr zu prüfen (E. 2d). Weitere Mängel des erstinstanzlichen Beschlusses sind nicht ersichtlich (E. 2e).

  Stichworte: AUSKUNFTSPFLICHT MISSVERSTÄNDNIS RÜCKERSTATTUNG TREU UND GLAUBEN VERTRAUENSGRUNDLAGE VERTRAUENSSCHUTZ WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: Art. 9 BV § 26 SHG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. B, geboren 20. Mai 1938, wurde ab dem 1. August 1997 von der Gemeinde V sozialhilferechtlich unterstützt. Vermutlich am 25. Februar 1999 führte sie mit dem zuständigen Fürsorgesekretär eine Unterredung, in der die Belehnung bzw. vorzeitige Auszahlung von Vor­sorgeguthaben zur Sprache kam, deren Verlauf die Parteien jedoch sehr unterschiedlich darstellen. Am 15. März 1999 wurde dem Konto von B ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 23'532.20 gutgeschrieben, was sie der Fürsorgebehörde vorerst nicht meldete. Erst anlässlich ihres Wegzugs in eine andere Gemeinde erwähnte sie den Vorgang Ende September 1999 gegenüber dem Fürsorgesekretär.

Die Fürsorgebehörde V beschloss deshalb am 27. Juni 2000, B habe die von April bis September 1999 bezogenen Fürsorgeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 15'256.90 zurückzuerstatten. Das Fürsorgesekretariat wurde beauf­tragt, diesen Betrag einzufordern und Strafanzeige einzureichen. In der Folge eröffnete die Bezirksanwaltschaft W gegen B ein Strafverfahren, das am 26. Januar 2001 durch eine Einstellungsverfügung abgeschlossen wurde.

II. B erhob gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde V am 1. August 2000 Rekurs an den Bezirksrat W und verlangte sinngemäss, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und auf die Rückerstattung sei zu verzichten. Der Bezirksrat hiess das Rechtsmittel am 4. Juli 2001 im Sinn der Erwägungen gut. Er erwog im Wesentlichen, die Rekurrentin habe zwar ihre Meldepflicht gegenüber der Fürsorgebehörde verletzt, doch sei sie durch eine von ihr falsch verstandene Auskunft des Fürsorgesekretärs anlässlich einer Unterredung am 25. Februar 1999 dazu bewogen worden, die Vorsorgegelder zu beziehen. Ihr Vertrauen darin, nicht rückerstattungspflichtig zu werden, sei zu schützen.

III. Die Gemeinde V wandte sich dagegen am 3. August 2001 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Bezirksrats. Die Beschwerdegegnerin sei zur Rückerstattung der von ihr zu Unrecht bezogenen Fürsorgegelder zu verpflichten.

Der Bezirksrat überwies dem Verwaltungsgericht am 21. August 2001 die Akten und verzichtete auf Vernehmlassung. Von der Beschwerdegegnerin ging keine Antwort ein.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die weiteren Sachentscheidsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten. Wegen des Streitwerts der Angelegenheit von Fr. 15'256.90 hat gemäss § 38 Abs. 2 VRG die Einzelrichterin zu entscheiden.

2. a) Gemäss § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) ist zur Rückerstattung verpflichtet, wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hil­fe erwirkt hat. Wie der Bezirksrat zutreffend ausgeführt hat, gehen Leistungen der Sozialversicherungen der Sozialhilfe vor und sind bei deren Bemessung vollumfänglich anzurechnen. Dies gilt auch für vorzeitige Auszahlungen von Vorsorgeeinrichtungen der zweiten Säule (E.2.4 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], 3. A., Dezember 2000). Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Zufluss von ca. Fr. 23'500.- im März 1999 erst im August desselben Jahrs meldete, bewirkte somit die weitere Leistung von Unterstützung. Die Beschwerdegegnerin wäre deshalb ohne Weiteres zur Rückzahlung verpflichtet, wären nicht zusätzliche Umstände zu berücksichtigen.

b) Nach übereinstimmender Darstellung der Parteien kamen die Vorsorgeguthaben anlässlich einer Unterredung der Beschwerdegegnerin mit dem zuständigen Fürsorgesekre­tär zur Sprache, die vermutlich am 25. Februar 1999 stattfand. Über den genauen Inhalt der Besprechung und insbesondere über die durch den Sekretär gemachten Angaben besteht allerdings keine Einigkeit. Die Beschwerdegegnerin machte vor Bezirksrat geltend, vom So­zial­amt die Auskunft erhalten zu haben, dass auf Pensionskassengelder kein Regress möglich sei. Es ist deshalb – wie bereits durch die Vorinstanz – zu prüfen, ob eine Rückforderung der zwischen April und September 1999 bezogenen Unterstützungsleistungen aufgrund des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ausgeschlossen ist. Dabei liegt die objektive Beweislast auf Seiten der Beschwerdegegnerin: Lässt sich nicht nachweisen, dass sämtliche Voraussetzungen des Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall erfüllt waren, so ist die objektive Rechtslage massgebend und der erstinstanzliche Beschluss in Aufhebung des Bezirksratsentscheids zu bestätigen.

c) Vertrauensschutz setzt als erstes das Bestehen einer Vertrauensgrundlage voraus. Dabei muss es sich um eine Handlung eines staatlichen Organs handeln, die bei einer Person bestimmte Erwartungen auslöst (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 532). Als Vertrauensgrundlage kommen vorliegend nur die Auskünfte des Fürsorgesekretärs der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin anlässlich der Unterredung vom 25. Februar 1999 in Betracht.

Über den Inhalt dieser Besprechung besteht allerdings zwischen den Parteien hinsichtlich der massgebenden Punkte keine Einigkeit. Die Beschwerdegegnerin sagte am 28. August 2000 auf dem Kantonspolizeiposten X aus, sie habe sich bei ihrem Betreuer erkundigt, ob das Sozialamt ihre Freizügigkeitspolice beleihen würde, was dieser abgelehnt habe. Er habe ihr geraten, sich bei ihrer Bank bezüglich einer Beleihung zu erkundigen. Darauf habe sie ihn gefragt, ob das Sozialamt Regress auf die Auszahlung nehmen könnte. Der Betreuer habe ihr klar und unmissverständlich mitgeteilt, das Sozialamt habe keinen Zugriff auf die Pensionskassengelder. Gestützt auf diese Aussage habe sie dann die fragliche Auszahlung veranlasst (act. 9/6). Anlässlich ihrer Einvernahme durch die Bezirksanwaltschaft W am 15. Januar 2001 führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe ihre Freizügigkeitspolice dem Berater des Sozialamts vorgelegt und ihn gefragt, ob die Behörde diese beleihen könne. Er habe dies verneint und ihr geraten, zur Bank zu gehen oder sich direkt an die Versicherung zu wenden. Sie habe ihn darauf gefragt, ob das Sozialamt ihr dieses Geld wieder wegnehmen könne, d.h. Regress nehmen würde. Er habe "nein" gesagt, auf Pensionskassengelder dürfe nicht gegriffen werden. Ihr sei darauf das Geld sehr schnell auf ihr Bankkonto überwiesen worden. Auf die Frage der Bezirksanwältin, weshalb sie den Bezug der Pensionskassengelder nicht der Fürsorgebehörde gemeldet habe, antwortete die Beschwerdegegnerin, für sie sei klar gewesen, dass diese auf die Gelder keinen Rückgriff nehmen dürfe (act. 9/12 S. 2 f.). Der an der Unterredung beteiligte Für­sorgesekretär sagte am 3. Oktober 2000 auf dem Kantonspolizeiposten V aus, die Beschwerdegegnerin sei ca. Anfang März 1999 in seinem Büro erschienen und habe ihn gefragt, ob sie ein Darlehen auf ihre Pensionskassengelder erhalten könne. Er habe ihr gesagt, die Fürsorgebehörde gebe keine Darlehen oder Bevorschussungen, und ihr geraten, sich an eine Bank zu wenden. Auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin habe wissen wol­len, ob das Sozialamt bei einer allfälligen Auszahlung der Police auf die Gelder Regress nehmen könne, antwortete er, dies sei richtig. Er habe ihr zur Antwort gegeben, das Sozialamt würde einen Vorbezug der Pensionskassengelder als Einkommen betrachten. Ab Auszahlungsdatum müsse sie damit rechnen, keinen Anspruch mehr auf finanzielle Unterstützung durch die Stadt zu haben. Auf entsprechende Frage führte der Fürsorgesekretär aus, die Beschwerdegegnerin habe ihm nie ihre Freizügigkeitspolice vorgelegt (act. 9/9). In der Einvernahme durch die Bezirksanwaltschaft W am 15. Januar 2001 sagte der Sekretär aus, die Beschwerdegegnerin habe ihn gefragt, ob das Sozialamt die Pensionskasse beleihe. Er habe ihr geantwortet, dass die Fürsorge keine Pensionskassengelder beleihe und sie sich eventuell an eine Bank wenden könne. Weiter habe die Beschwerdegegnerin gefragt, ob die Fürsorgebehörde die Gelder behändigen resp. Regress nehmen könne. Er habe ihr erklärt, das Sozialamt könne keinen Rückgriff machen, wenn sie im AHV-Alter die Pensionskassen­gelder ausbezahlt erhalte, die Fürsorgeleistungen könnten nicht rückwirkend daraus ge­deckt werden. Er denke, dass die Beschwerdeführerin ihn missverstanden habe. Nach seiner Meinung habe sie ihm eine Police vorgelegt. Auf die Frage, ob er der Beschwerdegegnerin gegenüber geäus­sert habe, dass die Fürsorgebehörde keinen Regress auf ihre Pensi­onskassengelder nehmen könne, antwortete der Sekretär, es sei mehr um die Auszahlung gegangen. Er habe ihr gesagt, dass im Fall einer Auszahlung im AHV-Alter kein Rückgriff genommen werden könne, d.h. dass diese Gelder nicht für bereits bezahlte Unterstützungsbeiträge verwendet werden könnten, sondern eine Neuberechnung der zu bezahlenden Unter­stützungsbeiträge nötig werde. Im andern Fall würde ein Gesamtbetrag, der ausbezahlt werde, ebenfalls berücksichtigt und es würden solange keine Unterstützungsbeiträge ausbezahlt, als jemand davon leben könne (act. 9/13).

Die angeführten Aussagen der Beteiligten gehen auf den ersten Blick diametral auseinander: Während die Beschwerdegegnerin behauptete, der Fürsorgesekretär habe ihr die Auskunft gegeben, dass auch auf eine Rückzahlung von Vorsorgeleistungen vor Erreichen des Pensionsalters nicht zugegriffen werden könnte, führte dieser selbst aus, die Beschwerdegegnerin ausdrücklich darüber aufgeklärt zu haben, dass eine vorzeitige Auszahlung dieser Guthaben zur Folge hätte, dass sie ihren Lebensunterhalt bis zum Verbrauch dieser Mit­tel daraus zu bestreiten hätte und in dieser Zeit kein Anspruch mehr auf Fürsorgeleistungen bestünde. Die Aussagen des Fürsorgesekretärs sind in diesem Hauptpunkt widerspruchsfrei. Dass er vor der Polizei im Gegensatz zur Vernehmung durch die Bezirksanwaltschaft noch behauptete, keine Versicherungspolice vorgelegt erhalten zu haben, ist von untergeordneter Bedeutung. Bei näherer Betrachtung fällt auf, dass der beteiligte Fürsorgesekretär in beiden Einvernah­men – wenn auch jeweils nur auf entsprechende Frage – unterschied zwischen einem Rückgriff auf die Pensionskassengelder zur Deckung bereits ausgerichteter Fürsorgeleistungen, und der Berücksichtigung vorzeitiger Auszahlungen bei der Bemessung zukünftiger wirtschaftlicher Hilfe. Aufgrund dieser aktenkundigen Aussagen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Aussagen das Fürsorgesekretärs tatsäch­lich falsch verstanden bzw. nur teilweise aufgenommen hat.

Dieses Missverständnis stellt allerdings nicht ohne Weiteres eine genügende Grund­lage für Vertrauensschutz dar, sondern nur dann, wenn zusätzlich davon auszugehen ist, dass die Auskünfte des Fürsorgesekretärs auch für andere Personen in der Lage der Beschwer­degegnerin in derselben Weise missverständlich gewesen wären. Diese Überzeugung kann jedoch aufgrund der Aussagen der Beteiligten nicht gewonnen werden, obwohl der Rat an die Beschwerdeführerin, ihre Bank wegen einer Beleihung ihrer Police anzufragen, die Entstehung des Irrtums begünstigt haben könnte. Da aber die Frage der Zugriffsmöglichkeit der Beschwerdeführerin auf ausbezahlte Pensionskassengelder gleich daran anschliessend besprochen wurde, kann diese Aussage des Fürsorgesekretärs nicht als un­mittelbar für den Irrtum kausal angesehen werden, vielmehr erscheint es gleichermassen wahrscheinlich, dass das Missverständnis mangelnder Aufmerksamkeit der Beschwerdegegnerin zuzuschreiben ist. Die Auskünfte des Fürsorgesekretärs der Beschwerdeführerin stellen somit keine genügende Grundlage für den Schutz des Vertrauens der Beschwerdegegnerin dar.

d) Fehlt es damit bereits an der Grundvoraussetzung des Vertrauensschutzes, so ist nicht mehr eingehend zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen erfüllt wären. Ob die Beschwerdegegnerin den Fürsorgesekretär, der nur Antrag an die Behörde stellt und selber nicht über die wirtschaftliche Hilfe entscheiden kann, zur Erteilung der Auskunft für zuständig halten durfte, ist allerdings fraglich. Hingegen ist anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin von der Richtigkeit der erhaltenen Auskunft ausgehen durfte, da der Fürsorgesekretär einerseits fachkundig ist und andererseits aufgrund der Funktion von Vorsorgeguthaben nicht ohne Weiteres angenommen werden muss, dass deren Auszahlung als Einkommen anzurechnen ist.

e) Andere Mängel des erstinstanzlichen Beschlusses der Beschwerdeführerin sind nicht ersichtlich. Insbesondere wird der zurückverlangte Betrag durch die Akten hinreichend belegt (act. 5/10).

3. ...

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 15'256.90 zurückzuerstatten.

...