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Geschäftsnummer: VB.2001.00226 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.09.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Fahrzeugabschleppkosten
Darf ein unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt werden? Das Verwaltungsgericht ist zuständig (E. 1). Der Sachverhalt ist im Grundsatz unumstritten. Der Beschwerdegegner räumt ein, sein Fahrzeug unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz abgestellt zu haben (E. 2a). Die Vorinstanz ging davon aus, die §§ 30 lit. b i.V.m. 31 Abs. 3 VRG seien anwendbar. Zu Unrecht wurde Art. 31 der APV Zürich nicht angewandt (E. 2b). Art. 31 APV setzt nicht zeitliche Dringlichkeit voraus, doch hat die Massnahme verhältnismässig zu sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da Gehbehinderte in erhöhtem Mass darauf angewiesen sind, freie Parkplätze zu finden, und ihnen ein Ausweichen viel weniger als anderen Personen zumutbar ist. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit kommt es auf die konkrete Verkehrssituation an (E. 2c). Andere rechtliche Mängel werden weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich (E. 2d). Parkiervorschriften sind nicht polizeilicher Natur im eigentlichen Sinn (E. 2e).
Stichworte: ABSCHLEPPEN ABSCHLEPPKOSTEN BEHINDERTENPARKPLATZ DRINGLICHKEIT FAHRZEUGABSCHLEPPKOSTEN GEBÜHREN GEFAHRENABWEHR GEMEINDEPOLIZEI POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen: Art. 31 APV Zürich § 74 GemeindeG § 30 lit. b VRG § 31 lit. III VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. A stellte sein Fahrzeug am 1. Dezember 2000 am Stadthausquai 17 in Zürich 1 vorschriftswidrig auf einem Gehbehindertenparkplatz ab. In der Folge wurde es von der motorisierten Verkehrspolizei der Stadtpolizei Zürich abgeschleppt.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2001 wurden dafür A Gebühren von insgesamt Fr. 425.- in Rechnung gestellt. Eine dagegen gerichtete Einsprache wies der Stadtrat von Zürich am 14. März 2001 ab und auferlegte A zusätzlich die Verfahrenskosten.
II. Gegen den Stadtratsbeschluss erhob A am 24. April 2001 Rekurs an das Statthalteramt des Bezirks Zürich. Der Statthalter hiess das Rechtsmittel am 12. Juni 2001 gut. Er erwog im Wesentlichen, das Abschleppen eines vorschriftswidrig abgestellten Fahrzeugs setze eine erhebliche Verkehrsgefährdung oder -behinderung voraus. Zudem dürften in Anbetracht der zeitlichen Dringlichkeit keine anderen Massnahmen in Frage kommen. Vorliegend sei diese Massnahme unverhältnismässig, da zeitliche Dringlichkeit erst dann vorliege, wenn tatsächlich eine behinderte Person auf den blockierten Parkplatz angewiesen sei. Der verständliche Wunsch, Invalidenparkplätze jederzeit für die Berechtigten zur Verfügung zu halten, genüge nicht.