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Zürich Verwaltungsgericht 17.09.2001 VB.2001.00226

17. September 2001·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,279 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Fahrzeugabschleppkosten | Darf ein unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt werden? Das Verwaltungsgericht ist zuständig (E. 1). Der Sachverhalt ist im Grundsatz unumstritten. Der Beschwerdegegner räumt ein, sein Fahrzeug unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz abgestellt zu haben (E. 2a). Die Vorinstanz ging davon aus, die §§ 30 lit. b i.V.m. 31 Abs. 3 VRG seien anwendbar. Zu Unrecht wurde Art. 31 der APV Zürich nicht angewandt (E. 2b). Art. 31 APV setzt nicht zeitliche Dringlichkeit voraus, doch hat die Massnahme verhältnismässig zu sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da Gehbehinderte in erhöhtem Mass darauf angewiesen sind, freie Parkplätze zu finden, und ihnen ein Ausweichen viel weniger als anderen Personen zumutbar ist. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit kommt es auf die konkrete Verkehrssituation an (E. 2c). Andere rechtliche Mängel werden weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich (E. 2d). Parkiervorschriften sind nicht polizeilicher Natur im eigentlichen Sinn (E. 2e).

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00226   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.09.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Fahrzeugabschleppkosten

Darf ein unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt werden? Das Verwaltungsgericht ist zuständig (E. 1). Der Sachverhalt ist im Grundsatz unumstritten. Der Beschwerdegegner räumt ein, sein Fahrzeug unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz abgestellt zu haben (E. 2a). Die Vorinstanz ging davon aus, die §§ 30 lit. b i.V.m. 31 Abs. 3 VRG seien anwendbar. Zu Unrecht wurde Art. 31 der APV Zürich nicht angewandt (E. 2b). Art. 31 APV setzt nicht zeitliche Dringlichkeit voraus, doch hat die Massnahme verhältnismässig zu sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da Gehbehinderte in erhöhtem Mass darauf angewiesen sind, freie Parkplätze zu finden, und ihnen ein Ausweichen viel weniger als anderen Personen zumutbar ist. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit kommt es auf die konkrete Verkehrssituation an (E. 2c). Andere rechtliche Mängel werden weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich (E. 2d). Parkiervorschriften sind nicht polizeilicher Natur im eigentlichen Sinn (E. 2e).

  Stichworte: ABSCHLEPPEN ABSCHLEPPKOSTEN BEHINDERTENPARKPLATZ DRINGLICHKEIT FAHRZEUGABSCHLEPPKOSTEN GEBÜHREN GEFAHRENABWEHR GEMEINDEPOLIZEI POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 31 APV Zürich § 74 GemeindeG § 30 lit. b VRG § 31 lit. III VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A stellte sein Fahrzeug am 1. Dezember 2000 am Stadthausquai 17 in Zürich 1 vorschriftswidrig auf einem Gehbehindertenparkplatz ab. In der Folge wurde es von der motorisierten Verkehrspolizei der Stadtpolizei Zürich abgeschleppt.

Mit Verfügung vom 9. Januar 2001 wurden dafür A Gebühren von insgesamt Fr. 425.- in Rechnung gestellt. Eine dagegen gerichtete Einsprache wies der Stadtrat von Zürich am 14. März 2001 ab und auferlegte A zusätzlich die Verfahrenskosten.

II. Gegen den Stadtratsbeschluss erhob A am 24. April 2001 Rekurs an das Statthalteramt des Bezirks Zürich. Der Statthalter hiess das Rechtsmittel am 12. Juni 2001 gut. Er erwog im Wesentlichen, das Abschleppen eines vorschriftswidrig abgestellten Fahrzeugs setze eine erhebliche Verkehrsgefährdung oder -behinderung voraus. Zudem dürften in Anbetracht der zeitlichen Dringlichkeit keine anderen Massnahmen in Frage kommen. Vorliegend sei diese Massnahme unverhältnismässig, da zeitliche Dringlichkeit erst dann vorliege, wenn tatsächlich eine behinderte Person auf den blockierten Parkplatz angewiesen sei. Der verständliche Wunsch, Invalidenparkplätze jederzeit für die Berechtigten zur Verfügung zu halten, genüge nicht.

III. Der Stadtrat von Zürich wandte sich am 11. Juli 2001 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Statthalteramts sowie die Wiederherstellung der Verfügung der Stadtpolizei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

Der Beschwerdegegner beantragte am 29. August 2001 die Abweisung des Rechts­mittels, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Das Statthalteramt des Bezirks Zürich verzichtete auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nach § 19c Abs. 2, § 30 lit. b Satz 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten. Angesichts des Streitwerts der Angelegenheit hat nach § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zu entscheiden.

2. a) Der für den Entscheid wesentliche Sachverhalt ist zwischen den Parteien jedenfalls im Grundsatz nicht umstritten. Der Beschwerdegegner räumte von Anfang an ein, sein Fahrzeug unberechtigterweise auf einem für Behinderte reservierten Parkplatz abgestellt zu haben. Strittig ist einzig, ob die Ersatzvornahme, d.h. das Abschleppen des Fahrzeugs des Beschwerdegegners, zulässig war und dementsprechend die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner zu Recht Gebühren erhoben hat.

b) Die Vorinstanz ging ohne nähere Erörterung davon aus, massgebende gesetzliche Grundlage für das Abschleppen vorschriftswidrig abgestellter Fahrzeuge stelle ausschliess­lich § 30 lit. b in Verbindung mit § 31 Abs. 3 VRG dar. Unbeachtet blieb dabei, dass Art. 31 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich vom 30. März 1977 (APV; Stadt Zürich, Amtliche Sammlung der Beschlüsse, Bd. 36, S. 322 ff.) eine spezielle Regelung für das Wegschaffen von Fahrzeugen enthält, worauf die Beschwerdeführerin allerdings auch vor Verwaltungsgericht nur sehr beiläufig hinweist.

Der Stadtrat leitet seine Regelungskompetenz aus § 74 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG) ab, der den Gemeinderäten (d.h. den Exekutivbehörden) die Besorgung der Ortspolizei aufträgt (Abs. 1) und die Gemeinden zum Erlass einer Polizeiverordnung verpflichtet (Abs. 2). Die den Gemeinden obliegenden Aufgaben sind dabei weit umschrieben (§ 1 der Verordnung über die Zusammenarbeit der Kantons- und der

Gemeindepolizei zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung vom 8. Februar 1934; H. R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 74 N. 2.1 ff.) und umfassen auch die Verkehrspolizei. Art. 31 APV stellt damit eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Entfernung vorschriftswidrig parkierter Fahrzeuge dar (vgl. VGr, 19. November 1999, VB.1999.00300, E. 2a). Die strittige Massnahme ist deshalb vorab auf ihre Vereinbarkeit mit dieser Bestimmung zu überprüfen.

c) Art. 31 Abs. 1 APV setzt für die Wegschaffung von Fahrzeugen vom öffentlichen Grund – alternativ neben anderen, hier nicht interessierenden Tatbeständen – deren vorschriftswidriges Parkieren oder die Behinderung der rechtmässigen Benützung des öffentlichen Grundes voraus. Der Beschwerdegegner bestreitet nicht, dass sein Verhalten gegen Art. 65 Abs. 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SR 741.21) verstiess.

Nicht vorausgesetzt wird in Art. 31 APV im Gegensatz zu § 31 Abs. 3 VRG zeitliche Dringlichkeit der Massnahme. Bei allem Verwaltungshandeln haben die Behörden aber den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. für die Einschränkung von Grundrechten Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999).

Es fragt sich damit namentlich, ob eine abstrakte Behinderung anderer Verkehrsteil­nehmer die fragliche Massnahme bereits rechtfertigt. Beschwerdegegner und Vorinstanz vertreten die Auffassung, eine Wegschaffung sei erst dann statthaft, wenn das vorschriftswidrig parkierte Fahrzeug einen Benutzungsberechtigten konkret am Parkieren hindere. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Zwar trifft es zu, dass Behinderten kein individueller Anspruch auf einen Parkplatz zukommt und sie sich somit mit der Belegung der reservierten Felder durch andere Berechtigte abzufinden haben. Gehbehinderte sind aber im Vergleich zur übrigen Bevölkerung in viel höherem Mass darauf angewiesen, an den von ihnen aufgesuchten Örtlichkeiten freie Parkplätze aufzufinden. Eine längere Suche und ein Ausweichen an entfernter gelegene Orte soll ihnen wenn immer möglich nicht zugemutet werden. An der Freihaltung dieser Parkplätze für die Berechtigten besteht deshalb

ein erhebliches öffentliches Interesse und ein entsprechender spezifischer polizeilicher Auftrag ist – im Gegensatz zur Auffassung von Vorinstanz und Beschwerdegegner – zu bejahen. Es besteht in dieser Hinsicht ein deutlicher Unterschied zum Fall der blossen Überschreitung der zulässigen Benützungszeit auf gewöhnlichen Parkplätzen. Zum Einen stellt dies grundsätzlich einen weniger gewichtigen Verstoss dar als ein von Anfang an regelwidriges Parkieren. Zum Andern ist den in dieser Hinsicht nicht privilegierten Verkehrsteilnehmern zuzumuten, einen anderen Abstellplatz zu suchen. Im Übrigen kann auch die Überschreitung der Höchstparkierdauer unter Umständen die Entfernung des Fahrzeugs rechtfertigen. Dies ist namentlich auf Parkplätzen der Fall, die für einen raschen und häufigen Verkehrsumschlag bestimmt sind (vgl. VGr, 19. November 1999, VB.1999.00300, E. 2b; 5. Mai 1998, VB.1998.00079, E. 3). Der Einwand des Beschwerdegegners, ein polizeilicher Generalauftrag zur Freihaltung der für Gehbehinderte reservierten Parkfelder würde der Willkür Tür und Tore öffnen, trifft deshalb nicht zu.

Eine Entfernung von Fahrzeugen ist überdies nur dann verhältnismässig, wenn die konkrete Situation mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Behinderung von Berechtigten erwarten lässt. Dies hängt insbesondere von der freien Zahl von Parkplätzen und der zu erwartenden Nachfrage ab. Die Behörde verfügt diesbezüglich über ein erhebliches Ermessen, in dessen Ausübung das Verwaltungsgericht gemäss § 50 Abs. 2 lit. c VRG nur eingreifen darf, falls es überschritten oder missbraucht wurde. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Stadt- und dem Bezirksrat (act. 7/6/3 S. 2 und 7/1 S. 7) sind zu unbestim­mt, um die Verhältnismässigkeit der strittigen Massnahme in Zweifel zu ziehen, zumal der ausführende Polizeibeamte angegeben hat, zum fraglichen Zeitpunkt seien alle drei vor­­handenen Behindertenparkplätze besetzt gewesen, wovon zwei durch Berechtigte mit entsprechender Bewilligung (act. 7/6/7).

d) Der Beschwerdegegner brachte gegen die strittige Gebühr von Fr. 425.- stets ausschliesslich vor, die Wegschaffung seines Fahrzeugs sei unzulässig gewesen sei. Da andere rechtliche Mängel der ursprünglichen Verfügung weder vorgebracht werden noch ersichtlich sind, ist die Beschwerde gutzuheissen.

e) Der Argumentation der Beschwerdeführerin, für das Abschleppen von Fahrzeugen genüge eine abstrakte Gefahr bzw. (Verkehrs-) Behinderung, die immer dann vorliege, wenn die missachtete strassenverkehrsrechtliche Vorschrift dem Schutz der Verkehrssicher­heit oder der Vermeidung einer Verkehrsbehinderung dient, kann allerdings nicht beigetreten werden: Parkiervorschriften dienen nicht der polizeilichen Gefahrenabwehr im engen Sinn wie beispielsweise Vorschriften über den Umgang mit Giftstoffen, um deren Anwendung es im von der Beschwerdeführerin als Präjudiz herangezogenen BGE 103 Ib 227 ging. Ihr hauptsächlicher Zweck ist die gerechte Verteilung der vorhandenen Parkplätze auf möglichst viele der daran interessierten Verkehrsteilnehmer und liegt damit aus­serhalb des traditionellen Polizeibegriffs. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Motiv des Schutzes der Verkehrssicherheit und der Verhinderung von Verkehrsstörungen tritt deutlich dahinter zurück.

3. ...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Statthalters des Bezirks Zürich vom 12. Juni 2001 aufgehoben.

...

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