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Geschäftsnummer: VB.2001.00122 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.07.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Übernahme der Kosten von Computerkursen durch die Gemeinde Die Zuständigkeit des Präsidenten der Fürsorgebehörde stützt sich auf § 67 GemeindeG (E. 2). Weiterbildungskosten sind den situationsbedingten Leistungen zuzurechnen, deren Ausrichtung in weitgehendem Mass im Ermessen der Behörde liegt (E. 3b). Dass die Beschwerdeführerin den einen Kurs bereits besucht und die Kosten selbst getragen hat, steht deren Übernahme durch die Gemeinde nicht à priori entgegen (E. 3c). Pflichtgemässe Ermessensausübung setzt voraus, dass sich die Behörde nur von sachlichen Motiven leiten lässt, verfassungsrechtliche Schranken beachtet und den Sachverhalt richtig ermittelt (E. 3d). Die fraglichen Kurse sind durchaus geeignet, die beruflichen Chancen der Beschwerdeführerin zu verbessern (E. 3f). Die Beschwerdegegnerin durfte jedoch auch das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin zu ihren Ungunsten in Betracht ziehen (E. 3g).
Stichworte: COMPUTERKURSE ERMESSEN KOMPETENZ LEISTUNG PRÄSIDIALVERFÜGUNG SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN WEITERBILDUNGSKOSTEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen: § 56 GemeindeG § 57 GemeindeG § 67 GemeindeG § 14 SHG § 17vrg50 SHV Art./§ 49 aBauO Uster Art./§ 62 lit. IV aBauO Uster
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. Der Präsident der Fürsorgebehörde X wies mit Verfügungen vom 23. Oktober 2000 und vom 5. Januar 2001 Gesuche von A um Finanzierung von Computerkursen bei der Gewerblich-Industriellen Berufsschule X im Betrag von Fr. 290.- bzw. Fr. 640.- ab. Er erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin habe bisher eine Arbeitsaufnahme trotz gebotener Gelegenheit unterlassen, weswegen es stossend wäre, ihr die Kosten für die beantragten Kurse zu finanzieren.
II. A erhob dagegen am 19. November 2000 und am 2. Februar 2001 Rekurse an den Bezirksrat, der die beiden Rechtsmittel vereinigte und am 3. April 2001 abwies. Zur Begründung führte der Bezirksrat an, Beiträge an berufliche Fort- und Weiterbildungsmassnahmen könnten im Unterstützungsbudget nur berücksichtigt werden, wenn diese zur Erhaltung bzw. Förderung der beruflichen Qualifikationen oder sozialen Kompetenzen beitrügen Der von der Rekurrentin gewünschte Computerkurs sei jedoch nicht geeignet, ihr in ihrem angestammten Bereich bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verschaffen.
III. Gegen den Beschluss des Bezirksrats wandte sich A am 16. April 2001 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es seien ihr die beiden Kurse an der Berufsschule X zu Fr. 290.- und Fr. 640.- zu finanzieren. Der Bezirksrat beantragte am 7. Mai 2001 die Abweisung der Beschwerde, während die Stadt X sich nicht vernehmen liess.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) sachlich und funktionell zuständig. Die Beschwerdeführerin verlangt neben der Finanzierung eines Word- und Excel-Kurses mit Kosten von Fr. 640.- an der Berufsschule X auch die rückwirkende Vergütung des von ihr nach eigener Darstellung schon absolvierten Grundkurses.
2. In formeller Hinsicht stellt sich vorab die Frage, ob der Präsident der Fürsorgebehörde X berechtigt war, das Gesuch der Beschwerdeführerin durch Verfügung abzuweisen, oder ob dies der Kollegialbehörde vorbehalten ist. Bei der Fürsorgebehörde X handelt es sich nicht um eine Kommission mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen im Sinn von § 56 f. des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG; Art. 49 der Gemeindeordnung der Stadt X vom 1. April 1990; GemeindeO). Gemäss Art. 62 Abs. 4 GemeindeO erfüllt die Fürsorgebehörde ihre Aufgaben als Gesamtbehörde. Die Delegation von Kompetenzen an den Präsidenten oder andere einzelne Mitglieder ist nicht vorgesehen. Demnach kann sich die präsidiale Zuständigkeit nicht auf § 57 GemeindeG stützen, sondern höchstens auf § 67. Dringlichkeit im Sinn der zweiten Bestimmung lag kaum vor: Zwischen dem Eingang des Gesuchs und dem Ablauf der Anmeldefrist für die Kurse lagen ca. drei bzw. sechs Wochen, beim zweiten Gesuch lagen allerdings die Weihnachtsund Neujahrstage dazwischen. Diese Zeitspanne hätte ausgereicht, um die Gesuche der Gesamtbehörde zu unterbreiten und der Beschwerdeführerin den Entscheid noch vor Ablauf der Fristen mitzuteilen. Hingegen kann aufgrund der bescheidenen finanziellen Tragweite bei beiden Gesuchen gerade noch Geringfügigkeit im Sinn von § 67 GemeindeG angenommen werden. Somit bestand in der strittigen Angelegenheit eine Entscheidkompetenz des Präsidenten der Fürsorgebehörde.
3. a) Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) bilden die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) Grundlage für die Bemessung der Sozialhilfe, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten werden.
Nach den genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus der materiellen Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf I und II für den Lebensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung einerseits, und aus situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen.
b) Bei der von der Beschwerdeführerin beantragten Finanzierung zweier Computerkurse geht es um Weiterbildungskosten, die sozialhilferechtlich den situationsbedingten Leistungen zuzurechnen sind (VGr, 24. November 2000, VB.2000.00374). Die Vorinstanz hat im Übrigen die rechtlichen Grundlagen zutreffend dargestellt. Darauf kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Die Ausrichtung situationsbedingter Leistungen liegt in weitgehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebehörden. Das Verwaltungsgericht hat deren Entscheide nach § 50 VRG nur darauf hin zu überprüfen, ob das Ermessen missbraucht oder überschritten wurde.
c) Die Beschwerdeführerin hat nach eigener Darstellung den einen Kurs, dessen Kosten sie durch die Beschwerdegegnerin übernommen haben will, bereits besucht. Es fragt sich, ob eine Übernahme schon deswegen abzulehnen ist, weil die Sozialhilfe nur die Beseitigung bestehender Notlagen zum Zweck hat (A.4 der SKOS-Richtlinien). Dies ist nicht angezeigt: Zwar hat die Beschwerdeführerin die fragliche Ausgabe freiwillig, ohne unmittelbare Notwendigkeit getätigt und liegt damit nicht ein Fall vor, dass eine Gemeinde Ansprüche auf materielle Grundsicherung nicht oder nicht in beantragtem Ausmass erfüllen wollte, doch soll die Eigeninitiative von Fürsorgebeziehenden zur Verbesserung der eigenen Lage nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass entsprechende freiwillige Anstrengungen à priori nicht durch die Sozialhilfe zu tragen sind.
d) Pflichtgemässe Ermessensausübung setzt voraus, dass sich die Behörde bei ihrem Entscheid nur von sachlichen Motiven leiten lässt und sich an verfassungsrechtliche Schranken wie das Willkürverbot und die Gebote der Rechtsgleichheit sowie von Treu und Glauben hält (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 80). Vorauszusetzen ist dabei zudem, dass die Behörde den Sachverhalt zutreffend ermittelt hat. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin in mehrerer Hinsicht.
e) Der Bezirksrat erwog, die von der Beschwerdeführerin gewünschten Kurse könnten ihre Beschäftigungschancen in ihrem angestammten Bereich kaum erhöhen, da sie nur ein marginales und branchenfremdes Basiswissen vermittelten. Aus den Akten werde ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms die Möglichkeit gehabt hätte, sich nicht nur praxisnähere Kenntnisse anzueignen, sondern auch einen Arbeitsnachweis zu erhalten, der sich viel nachhaltiger auf ihren "Marktwert" ausgewirkt hätte. Die Beschwerdeführerin weigere sich überdies, in einem für sie viel näherliegenden Bereich wie dem erlernten Beruf, dem Verkauf oder Gastgewerbe zu arbeiten.
f) Die Beschwerdeführerin ist gelernte PTT-Betriebsassistentin und hat die Kunstgewerbeschule absolviert. Da die beantragten Kurse keine Zweitausbildung bzw. Umschulung darstellen, wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, müssen sie die beruflichen Chancen der Beschwerdeführerin im Rahmen der von ihr abgeschlossenen Ausbildungen verbessern. Bei der bisher hauptsächlich ausgeübten kunsthandwerklichen Tätigkeit ist dies kaum der Fall. Anders dürfte sich dies beim Beruf der Betriebsassistentin verhalten, der auch administrative Arbeiten umfasst, für die heute vornehmlich Computer eingesetzt werden dürften.
Dass die von der Beschwerdeführerin gewünschten Kurse "marginales Basiswissen" vermittelten, erscheint aufgrund der Akten jedenfalls für den ersten Kurs zutreffend. Richtig ist für beide Kurse, dass sie eine "branchenfremde" Ausbildung beinhalten. Diese Umstände stellen aber für sich allein keine genügenden Ablehnungsgründe dar. Grundlegende Computerkenntnisse, deren Bedeutung unbestritten ist und die der Beschwerdeführerin offenbar fehlen, sind nicht prioritär branchenspezifisch zu vermitteln, da es dabei vornehmlich darum geht, die Lernenden mit Branchen übergreifend verwendeten Betriebssystemen und Standardprogrammen vertraut zu machen. Den beantragten Kursen ist somit die Eignung, der Beschwerdeführerin bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verschaffen, nicht grundsätzlich abzusprechen.
g) Entsprechen die Kurse damit den Kriterien von H.6 der SKOS-Richtlinien, so durfte im Rahmen der Ermessensausübung allerdings auch das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. Fürsorgebehörde und Vorinstanz halten ihr vor, sie habe eine ihr angebotene Stelle, die ihr die Möglichkeit gegeben hätte, sich als Einsteigerin mit den Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung vertraut zu machen, ohne Grund nicht angenommen. In diesem Zusammenhang zielt das Argument der Beschwerdeführerin, in Stelleninseraten würden Computerkenntnisse jeweils vorausgesetzt, ins Leere: Aufgrund der Akten ist erstellt, dass ihr durch die Stiftung "C" die Gelegenheit geboten wurde, eine Stelle bei der Universität Zürich anzutreten, die unter anderem einfachere EDV-Arbeiten beinhaltet hätte, was die Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich bestreitet. Dadurch hätte sie sich durch praktische Anwendung grundlegende Computerkenntnisse und –fertigkeiten aneignen können. Dass es nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags kam, begründet die Beschwerdeführerin damit, ihr sei nicht ermöglicht worden, den Text zu Hause nochmals durchzulesen. Nach der Darstellung der Stiftung hat sich Beschwerdeführerin vor dem ersten Termin zur Vertragsunterzeichnung am 7. September 2000 telefonisch und schriftlich über die inhaltlichen Einzelheiten erkundigt. Darüber sei auch am erwähnten Termin gesprochen worden. Zwar meldete die Stiftung der Fürsorgebehörde X am 14. September 2000, dass die Stelle schon anderweitig vergeben worden sei, doch gab man der Beschwerdeführerin offenbar nochmals (nach dem 14. September 2000) Gelegenheit, nachträglich noch zuzusagen. Sie sei aber zu einer vereinbarten Besprechung nicht erschienen und habe sich bei der Stiftung "C" nicht mehr gemeldet. Die Beschwerdeführerin widerspricht dieser Darstellung, die ihr aus der Rekursvernehmlassung der Beschwerdegegnerin bekannt sein müsste, nicht. Unter diesen Umständen ist ihr Beharren auf eine ungestörte Vertragslektüre unbeachtlich. Zwar erscheint dieser Wunsch an sich verständlich, doch kannte sie offenbar den wesentlichen Vertragsinhalt und hätte von ihr insbesondere erwartet werden müssen, sich nach der unterlassenen Unterzeichnung vom 14. September 2000 weiter um die Angelegenheit zu kümmern. Das Verhalten der Beschwerdeführerin haben Fürsorgebehörde und Vorinstanz bei Ausübung ihres Ermessens mit Recht zu ihren Ungunsten gewürdigt. Deren Entscheid ist somit jedenfalls nicht rechtsverletzend im Sinn von § 50 VRG.
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Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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