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Geschäftsnummer: VB.2001.00122 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.07.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Übernahme der Kosten von Computerkursen durch die Gemeinde Die Zuständigkeit des Präsidenten der Fürsorgebehörde stützt sich auf § 67 GemeindeG (E. 2). Weiterbildungskosten sind den situationsbedingten Leistungen zuzurechnen, deren Ausrichtung in weitgehendem Mass im Ermessen der Behörde liegt (E. 3b). Dass die Beschwerdeführerin den einen Kurs bereits besucht und die Kosten selbst getragen hat, steht deren Übernahme durch die Gemeinde nicht à priori entgegen (E. 3c). Pflichtgemässe Ermessensausübung setzt voraus, dass sich die Behörde nur von sachlichen Motiven leiten lässt, verfassungsrechtliche Schranken beachtet und den Sachverhalt richtig ermittelt (E. 3d). Die fraglichen Kurse sind durchaus geeignet, die beruflichen Chancen der Beschwerdeführerin zu verbessern (E. 3f). Die Beschwerdegegnerin durfte jedoch auch das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin zu ihren Ungunsten in Betracht ziehen (E. 3g).
Stichworte: COMPUTERKURSE ERMESSEN KOMPETENZ LEISTUNG PRÄSIDIALVERFÜGUNG SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN WEITERBILDUNGSKOSTEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen: § 56 GemeindeG § 57 GemeindeG § 67 GemeindeG § 14 SHG § 17vrg50 SHV Art./§ 49 aBauO Uster Art./§ 62 lit. IV aBauO Uster
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. Der Präsident der Fürsorgebehörde X wies mit Verfügungen vom 23. Oktober 2000 und vom 5. Januar 2001 Gesuche von A um Finanzierung von Computerkursen bei der Gewerblich-Industriellen Berufsschule X im Betrag von Fr. 290.- bzw. Fr. 640.- ab. Er erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin habe bisher eine Arbeitsaufnahme trotz gebotener Gelegenheit unterlassen, weswegen es stossend wäre, ihr die Kosten für die beantragten Kurse zu finanzieren.
II. A erhob dagegen am 19. November 2000 und am 2. Februar 2001 Rekurse an den Bezirksrat, der die beiden Rechtsmittel vereinigte und am 3. April 2001 abwies. Zur Begründung führte der Bezirksrat an, Beiträge an berufliche Fort- und Weiterbildungsmassnahmen könnten im Unterstützungsbudget nur berücksichtigt werden, wenn diese zur Erhaltung bzw. Förderung der beruflichen Qualifikationen oder sozialen Kompetenzen beitrügen Der von der Rekurrentin gewünschte Computerkurs sei jedoch nicht geeignet, ihr in ihrem angestammten Bereich bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verschaffen.
III. Gegen den Beschluss des Bezirksrats wandte sich A am 16. April 2001 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es seien ihr die beiden Kurse an der Berufsschule X zu Fr. 290.- und Fr. 640.- zu finanzieren. Der Bezirksrat beantragte am 7. Mai 2001 die Abweisung der Beschwerde, während die Stadt X sich nicht vernehmen liess.