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Geschäftsnummer: VB.2001.00119 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.05.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Spitaltaxen
Auch ein öffentliches Spital schuldet nur eine Tätigkeit nach den Regeln der ärztlichen Kunst und nicht einen Heilerfolg. Nicht einzutreten ist auf Gegenforderungen des Beschwerdeführers aus Staatshaftung, da dafür das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist (E. 1b). Gegenstand des Verfahrens ist ausschliesslich die verfügte und im Rekursverfahren bestätigte Taxe. Aus Vorbringen, die sich auf andere Geschehnisse beziehen, kann der Beschwerdeführer nichts zu eigenen Gunsten ableiten (E. 2a). Die Gesundheitsdirektion hat nie "den Rekurs zur Sistierung vorgeschlagen" (E. 2b). Dass die vorgenommene Behandlung den gewünschten Erfolg angeblich nicht gebracht hat, stellt für sich den Bestand der Taxforderung nicht in Frage (E. 2d). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was tatsächlich auf einen Kunstfehler schliessen liesse (E. 2e). Nicht zu beanstanden sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (E. 2f).
Stichworte: ÄRTZTLICHE SORGFALSTSPFLICHT ÄRZTLICHE KUNST GEBÜHREN HEILERFOLG KUNSTFEHLER SPITALTAXE STAATSHAFTUNG
Rechtsnormen: § 5 GebührenO § 19 lit. I HaftungsG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. A wurde am 8. September 1999 in der dermatologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich ambulant privat behandelt. Am 31. Januar 2000 stellte ihm das Universitätsspital dafür Rechnung in Höhe von Fr. 833.90. Da die Bezahlung ausblieb, leitete das Universitätsspital nach Ablehnung einer Zahlungsvereinbarung durch A am 27. September 2000 Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl erhob A am 26. Oktober 2000 Rechtsvorschlag.
Am 17. November 2000 verpflichtete das Universitätsspital Zürich A mittels Verfügung zur Bezahlung der Taxforderung von Fr. 833.90 sowie zusätzlich einer Gebühr von Fr. 120.-.
II. A erhob am 16. Dezember 2000 gegen die Verfügung des Universitätsspitals Rekurs an die Gesundheitsdirektion, die ihn am 12. März 2001 abwies. Die Direktion erwog im Wesentlichen, der Rekurrent bestreite nicht, dass die verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Er bringe ausschliesslich vor, das Universitätsspital sei nicht in der Lage gewesen, eine Besserung seiner Krankheit herbeizuführen. Auch wenn das Verhältnis zwischen Patient und Spital öffentlichrechtlicher Natur sei, schulde das Spital wie im privatrechtlichen Auftragsverhältnis, dessen Bestimmungen mangels einschlägiger öffentlichrechtlicher Normen heranzuziehen seien, nicht die Heilung des Patienten, sondern nur eine Tätigkeit nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Im vorliegenden Fall bestünden keine Hinweise darauf, dass die Berufsregeln missachtet worden seien. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. Sistierung der Forderung sei somit abzuweisen. Gemäss § 21 Abs. 1 der Taxordnung der kantonalen Krankenhäuser vom 1. April 1992 (TaxO) könne der Rekurrent überdies eigene Gegenforderungen nicht zur Verrechnung bringen. Die Befugnis des Universitätsspitals zur Erhebung einer Gebühr ergebe sich aus § 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) und aus der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO).