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Zürich Verwaltungsgericht 29.05.2001 VB.2001.00119

29. Mai 2001·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·844 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Spitaltaxen | Auch ein öffentliches Spital schuldet nur eine Tätigkeit nach den Regeln der ärztlichen Kunst und nicht einen Heilerfolg. Nicht einzutreten ist auf Gegenforderungen des Beschwerdeführers aus Staatshaftung, da dafür das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist (E. 1b). Gegenstand des Verfahrens ist ausschliesslich die verfügte und im Rekursverfahren bestätigte Taxe. Aus Vorbringen, die sich auf andere Geschehnisse beziehen, kann der Beschwerdeführer nichts zu eigenen Gunsten ableiten (E. 2a). Die Gesundheitsdirektion hat nie "den Rekurs zur Sistierung vorgeschlagen" (E. 2b). Dass die vorgenommene Behandlung den gewünschten Erfolg angeblich nicht gebracht hat, stellt für sich den Bestand der Taxforderung nicht in Frage (E. 2d). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was tatsächlich auf einen Kunstfehler schliessen liesse (E. 2e). Nicht zu beanstanden sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (E. 2f).

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00119   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.05.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Spitaltaxen

Auch ein öffentliches Spital schuldet nur eine Tätigkeit nach den Regeln der ärztlichen Kunst und nicht einen Heilerfolg. Nicht einzutreten ist auf Gegenforderungen des Beschwerdeführers aus Staatshaftung, da dafür das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist (E. 1b). Gegenstand des Verfahrens ist ausschliesslich die verfügte und im Rekursverfahren bestätigte Taxe. Aus Vorbringen, die sich auf andere Geschehnisse beziehen, kann der Beschwerdeführer nichts zu eigenen Gunsten ableiten (E. 2a). Die Gesundheitsdirektion hat nie "den Rekurs zur Sistierung vorgeschlagen" (E. 2b). Dass die vorgenommene Behandlung den gewünschten Erfolg angeblich nicht gebracht hat, stellt für sich den Bestand der Taxforderung nicht in Frage (E. 2d). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was tatsächlich auf einen Kunstfehler schliessen liesse (E. 2e). Nicht zu beanstanden sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (E. 2f).

  Stichworte: ÄRTZTLICHE SORGFALSTSPFLICHT ÄRZTLICHE KUNST GEBÜHREN HEILERFOLG KUNSTFEHLER SPITALTAXE STAATSHAFTUNG

Rechtsnormen: § 5 GebührenO § 19 lit. I HaftungsG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. A wurde am 8. September 1999 in der dermatologischen Klinik des Universitäts­spitals Zürich ambulant privat behandelt. Am 31. Januar 2000 stellte ihm das Universitäts­spital dafür Rechnung in Höhe von Fr. 833.90. Da die Bezahlung ausblieb, lei­tete das Uni­versitätsspital nach Ablehnung einer Zahlungsvereinbarung durch A am 27. September 2000 Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl erhob A am 26. Oktober 2000 Rechtsvorschlag.

Am 17. November 2000 verpflichtete das Universitätsspital Zürich A mit­tels Ver­fügung zur Bezahlung der Taxforderung von Fr. 833.90 sowie zusätzlich einer Ge­bühr von Fr. 120.-.

II. A erhob am 16. Dezember 2000 gegen die Verfügung des Uni­versitätsspitals Re­kurs an die Gesundheitsdirektion, die ihn am 12. März 2001 abwies. Die Direktion er­wog im Wesentlichen, der Rekurrent bestreite nicht, dass die verrechneten Leis­tungen tatsäch­lich erbracht worden seien. Er bringe ausschliesslich vor, das Universi­tätsspital sei nicht in der Lage gewesen, eine Besserung seiner Krankheit herbeizuführen. Auch wenn das Ver­hältnis zwischen Patient und Spital öffentlichrechtlicher Natur sei, schulde das Spital wie im privatrechtlichen Auftragsverhältnis, dessen Bestimmungen man­gels einschlägiger öffent­lichrechtlicher Normen heranzuziehen seien, nicht die Heilung des Patienten, sondern nur eine Tätigkeit nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Im vorlie­genden Fall bestünden kei­ne Hinweise darauf, dass die Berufsregeln missachtet worden seien. Der Antrag auf Auf­hebung der angefochtenen Verfügung bzw. Sistierung der Forde­rung sei somit abzu­weisen. Gemäss § 21 Abs. 1 der Taxordnung der kantonalen Kranken­häuser vom 1. April 1992 (TaxO) könne der Rekurrent überdies eigene Gegenforderungen nicht zur Verrech­nung bringen. Die Befugnis des Universitätsspitals zur Erhebung einer Gebühr ergebe sich aus § 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Ju­ni 1997 (VRG) und aus der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO).

III. Am 7. April 2001 wandte sich A gegen den Rekursentscheid der Gesundheitsdi­rektion mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sinngemäss ver­langte er die vollum­fäng­liche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ausrichtung einer Parteientschädi­gung sowie den Beizug aller seiner Eingaben im vorinstanzlichen Ver­fahren.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid der Ge­sund­heitsdirektion und ist nach § 19b Abs. 1 in Verbindung mit § 41 VRG grundsätzlich zulässig. Da der Streitwert der Angelegenheit jedenfalls unter Fr. 20'000.- liegt, hat nach § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zu entscheiden.

b) Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer – allen­falls verrechnungsweise – Gegenforderungen gegen den Beschwerdegegner aus Staats­haftung stellt. Für solche Streitigkeiten ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig (§ 19 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969; § 2 Abs. 1 VRG).

c) In Anwendung von § 57 Abs. 1 VRG wurden die Akten der vorinstanzlichen Ver­­fahren im Beschwerdeverfahren beigezogen, so dass dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers Genüge getan ist.

2. a) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die Spitaltaxe für die ambulante Behandlung vom 8. September 1999. Aus Vorbringen, die sich auf andere Behandlungen oder gar auf durch die Medien bekannt gewordene Fälle ärztlicher Kunst­fehler beziehen, vermag der Beschwerdeführer zum vornherein nichts zu eigenen Gunsten abzuleiten. Ebenso ist nicht von Belang, wie lange der Beschwerdeführer sich insgesamt in Behandlung befand.

b) Offensichtlich unzutreffend ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Ge­sundheitsdirektion habe den "Rekurs zur Sistierung vorgeschlagen". Die Direktion hat viel­mehr den Rekurs mit ihrem Entscheid vom 12. März 2001 abgewiesen. Ohnehin wäre nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus seiner Behauptung zu eigenen Gunsten ableiten will.

c) Der Beschwerdeführer führt im Weiteren aus, der an ihm vorgenommen Behand­lung sei der erhoffte Erfolg versagt geblieben, und wirft im Zusammenhang damit der Be­schwerdegegnerin falsche Behandlung und Kunstfehler vor.

d) Zustimmend zu verweisen ist zum Einen im Sinn von § 28 Abs. 1 Satz 2 in Ver­bindung mit § 70 VRG auf E. 3b des vorinstanzlichen Entscheids: Dass die vorgenommene Behandlung den gewünschten Erfolg (angeblich) nicht erbracht hat, stellt für sich allein den Bestand der geltend gemachten Forderung nicht in Frage.

e) Der Beschwerdeführer behauptet zwar im Weiteren, die Beschwerdegegnerin habe ihn falsch behandelt bzw. es seien ihr Kunstfehler anzulasten. Was er in diesem Zu­sam­menhang vorbringt, ist jedoch nicht geeignet, diese Behauptungen zu stützen: Die bei den Akten befindlichen Fotos stellen keineswegs Indizien für ärztliche Kunst­fehler dar, sondern belegen nur, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an einer Haut­krank­heit litt. Inwiefern sich aus dem radiologischen Befund vom 21. Januar 1999 et­was anderes ergeben soll, bleibt unerfindlich. Ebensowenig kann aus "nervösen Re­aktio­nen" auf bestimmte Me­dikamente der Schluss auf einen Kunstfehler gezogen werden. Ins­gesamt ist aus den Vor­bringen des Beschwerdeführers höchstens zu entnehmen, dass die Be­handlung durch die Beschwerdegegnerin nicht wunschgemässen Erfolg hatte, ohne dass sich konkrete Hin­wei­se auf Kunstfehler ergäben.

f) Nicht mehr ausdrücklich angefochten wird die erstinstanzliche Verfahrensgebühr von Fr. 120.-. Sie wie auch die Gebühr des Rekursverfahrens von Fr. 500.- liegen im unte­ren Bereich des Rahmens von § 5 GebührenO. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.

3. ...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

...

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