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Geschäftsnummer: VB.2001.00119 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.05.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Spitaltaxen
Auch ein öffentliches Spital schuldet nur eine Tätigkeit nach den Regeln der ärztlichen Kunst und nicht einen Heilerfolg. Nicht einzutreten ist auf Gegenforderungen des Beschwerdeführers aus Staatshaftung, da dafür das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist (E. 1b). Gegenstand des Verfahrens ist ausschliesslich die verfügte und im Rekursverfahren bestätigte Taxe. Aus Vorbringen, die sich auf andere Geschehnisse beziehen, kann der Beschwerdeführer nichts zu eigenen Gunsten ableiten (E. 2a). Die Gesundheitsdirektion hat nie "den Rekurs zur Sistierung vorgeschlagen" (E. 2b). Dass die vorgenommene Behandlung den gewünschten Erfolg angeblich nicht gebracht hat, stellt für sich den Bestand der Taxforderung nicht in Frage (E. 2d). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was tatsächlich auf einen Kunstfehler schliessen liesse (E. 2e). Nicht zu beanstanden sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (E. 2f).
Stichworte: ÄRTZTLICHE SORGFALSTSPFLICHT ÄRZTLICHE KUNST GEBÜHREN HEILERFOLG KUNSTFEHLER SPITALTAXE STAATSHAFTUNG
Rechtsnormen: § 5 GebührenO § 19 lit. I HaftungsG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. A wurde am 8. September 1999 in der dermatologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich ambulant privat behandelt. Am 31. Januar 2000 stellte ihm das Universitätsspital dafür Rechnung in Höhe von Fr. 833.90. Da die Bezahlung ausblieb, leitete das Universitätsspital nach Ablehnung einer Zahlungsvereinbarung durch A am 27. September 2000 Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl erhob A am 26. Oktober 2000 Rechtsvorschlag.
Am 17. November 2000 verpflichtete das Universitätsspital Zürich A mittels Verfügung zur Bezahlung der Taxforderung von Fr. 833.90 sowie zusätzlich einer Gebühr von Fr. 120.-.
II. A erhob am 16. Dezember 2000 gegen die Verfügung des Universitätsspitals Rekurs an die Gesundheitsdirektion, die ihn am 12. März 2001 abwies. Die Direktion erwog im Wesentlichen, der Rekurrent bestreite nicht, dass die verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Er bringe ausschliesslich vor, das Universitätsspital sei nicht in der Lage gewesen, eine Besserung seiner Krankheit herbeizuführen. Auch wenn das Verhältnis zwischen Patient und Spital öffentlichrechtlicher Natur sei, schulde das Spital wie im privatrechtlichen Auftragsverhältnis, dessen Bestimmungen mangels einschlägiger öffentlichrechtlicher Normen heranzuziehen seien, nicht die Heilung des Patienten, sondern nur eine Tätigkeit nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Im vorliegenden Fall bestünden keine Hinweise darauf, dass die Berufsregeln missachtet worden seien. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. Sistierung der Forderung sei somit abzuweisen. Gemäss § 21 Abs. 1 der Taxordnung der kantonalen Krankenhäuser vom 1. April 1992 (TaxO) könne der Rekurrent überdies eigene Gegenforderungen nicht zur Verrechnung bringen. Die Befugnis des Universitätsspitals zur Erhebung einer Gebühr ergebe sich aus § 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) und aus der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO).
III. Am 7. April 2001 wandte sich A gegen den Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sinngemäss verlangte er die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ausrichtung einer Parteientschädigung sowie den Beizug aller seiner Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion und ist nach § 19b Abs. 1 in Verbindung mit § 41 VRG grundsätzlich zulässig. Da der Streitwert der Angelegenheit jedenfalls unter Fr. 20'000.- liegt, hat nach § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zu entscheiden.
b) Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer – allenfalls verrechnungsweise – Gegenforderungen gegen den Beschwerdegegner aus Staatshaftung stellt. Für solche Streitigkeiten ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig (§ 19 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969; § 2 Abs. 1 VRG).
c) In Anwendung von § 57 Abs. 1 VRG wurden die Akten der vorinstanzlichen Verfahren im Beschwerdeverfahren beigezogen, so dass dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers Genüge getan ist.
2. a) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die Spitaltaxe für die ambulante Behandlung vom 8. September 1999. Aus Vorbringen, die sich auf andere Behandlungen oder gar auf durch die Medien bekannt gewordene Fälle ärztlicher Kunstfehler beziehen, vermag der Beschwerdeführer zum vornherein nichts zu eigenen Gunsten abzuleiten. Ebenso ist nicht von Belang, wie lange der Beschwerdeführer sich insgesamt in Behandlung befand.
b) Offensichtlich unzutreffend ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Gesundheitsdirektion habe den "Rekurs zur Sistierung vorgeschlagen". Die Direktion hat vielmehr den Rekurs mit ihrem Entscheid vom 12. März 2001 abgewiesen. Ohnehin wäre nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus seiner Behauptung zu eigenen Gunsten ableiten will.
c) Der Beschwerdeführer führt im Weiteren aus, der an ihm vorgenommen Behandlung sei der erhoffte Erfolg versagt geblieben, und wirft im Zusammenhang damit der Beschwerdegegnerin falsche Behandlung und Kunstfehler vor.
d) Zustimmend zu verweisen ist zum Einen im Sinn von § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG auf E. 3b des vorinstanzlichen Entscheids: Dass die vorgenommene Behandlung den gewünschten Erfolg (angeblich) nicht erbracht hat, stellt für sich allein den Bestand der geltend gemachten Forderung nicht in Frage.
e) Der Beschwerdeführer behauptet zwar im Weiteren, die Beschwerdegegnerin habe ihn falsch behandelt bzw. es seien ihr Kunstfehler anzulasten. Was er in diesem Zusammenhang vorbringt, ist jedoch nicht geeignet, diese Behauptungen zu stützen: Die bei den Akten befindlichen Fotos stellen keineswegs Indizien für ärztliche Kunstfehler dar, sondern belegen nur, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an einer Hautkrankheit litt. Inwiefern sich aus dem radiologischen Befund vom 21. Januar 1999 etwas anderes ergeben soll, bleibt unerfindlich. Ebensowenig kann aus "nervösen Reaktionen" auf bestimmte Medikamente der Schluss auf einen Kunstfehler gezogen werden. Insgesamt ist aus den Vorbringen des Beschwerdeführers höchstens zu entnehmen, dass die Behandlung durch die Beschwerdegegnerin nicht wunschgemässen Erfolg hatte, ohne dass sich konkrete Hinweise auf Kunstfehler ergäben.
f) Nicht mehr ausdrücklich angefochten wird die erstinstanzliche Verfahrensgebühr von Fr. 120.-. Sie wie auch die Gebühr des Rekursverfahrens von Fr. 500.- liegen im unteren Bereich des Rahmens von § 5 GebührenO. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.
3. ...
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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