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Zürich Verwaltungsgericht 11.04.2001 VB.2001.00064

11 avril 2001·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,934 mots·~15 min·5

Résumé

Datenschutz | Die Direktion der Justiz und des Innern hat als kantonale Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen ohne Rechtsverletzung die generelle Bewilligung an einen Berufsgenealogen zum Einsehen von Zivilstandsregistern im ganzen Kanton verweigert. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Rechtmässigkeit der Verweigerung einer generellen Bewilligung (E. 2); berufliche Qualifikation des Gesuchstellers nicht entscheidend (a); keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (b); gesetzliche Grundlage (c), öffentliches Interesse (d) und Verhältnismässigkeit (e) der angefochtenen Anordnung gegeben; keine Ungleichbehandlung (f).

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00064   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.04.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 15.10.2001 abgewiesen. Rechtsgebiet: Betreff: Datenschutz

Die Direktion der Justiz und des Innern hat als kantonale Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen ohne Rechtsverletzung die generelle Bewilligung an einen Berufsgenealogen zum Einsehen von Zivilstandsregistern im ganzen Kanton verweigert. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Rechtmässigkeit der Verweigerung einer generellen Bewilligung (E. 2); berufliche Qualifikation des Gesuchstellers nicht entscheidend (a); keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (b); gesetzliche Grundlage (c), öffentliches Interesse (d) und Verhältnismässigkeit (e) der angefochtenen Anordnung gegeben; keine Ungleichbehandlung (f).

  Stichworte: AKTENEINSICHT BERUFSGENEALOGE DATENSCHUTZ DATENSCHUTZRECHT DAUERBEWILLIGUNG EINLEITUNG UND PERSONENRECHT EINSICHTNAHME GENEALOGE GENERELLE BEWILLIGUNG HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT WIRTSCHAFTSFREIHEIT ZIVILSTANDSREGISTER

Rechtsnormen: Art. 40 lit. III ZGB Art. 29a lit. II ZStV Art. 30 lit. I ZStV Art. 30a ZStV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Der Berufsgenealoge A ist im Kanton Zürich niedergelassen. Am 19. März 1999 ersuchte er das Zivilstandsamt X um Aus­züge von Registereinträgen über verschiedene Personen; das Zivilstandsamt belehrte ihn am 25. März 1999, er benötige dafür eine Bewilli­gung der Direktion des Innern des Kantons Zürich. Unter Berufung auf Art. 29 Abs. 4 der (eidgenössischen) Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 (ZStV, SR 211.112.1) und BGE 117 II 151 bat er die Direktion am 6. Mai 1999, das Zivilstandsamt zur Erteilung der ge­wünschten Auskünfte zu verhalten. Am 10. Mai 1999 antwortete die Direktion, für eine Bewilli­gung fehlten bestimmte Dokumente. A erwiderte am 16. Mai 1999, er wolle nur erreichen, dass das Zivilstandsamt Art. 29 Abs. 4 ZStV nachlebe. Am 16. Juni 1999 schrieb ihm die Direktion, sein Begehren falle unter Art. 29a ZStV und der zi­tierte Bundesgerichts­entscheid beschlage das wesentlich weniger sensible Grundbuchwesen; sie beharrte auf der Einreichung der im Schreiben vom 10. Mai 1999 erwähnten Unterlagen.

Am 21. Juni 1999 beantragte A bei der Direktion des Innern, ihm ge­stützt auf Art. 29a ZStV eine Bewilligung zum Bezug von Daten aus Zivilstandsregistern des Kan­tons Zürich zu erteilen, sofern die betroffenen Personen entweder nachweislich mehr als eine Dekade vor dem Zeitpunkt des Auskunftsersuchens verstorben seien oder, mangels Nachweisbarkeit des Todes, der Geburtstag mehr als 110 Jahre zurück gehe; die Bewilli­gung solle bis auf Widerruf oder bis zum Inkrafttreten der nächsten Änderung der Zivil­standsverordnung bzw. ihrer Rechtsgrundlagen gelten. Die Abteilung Bür­ger­recht und Zi­vilstandswesen der Direktion der Justiz und des Innern bat das Eidgenös­si­sche Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) am 7. Juli 1999 um seine Meinung hierzu. Das EAZW schloss in seiner Antwort vom 26. Juli 1999, prinzipiell liessen sich Bewilligungen zum Einsehen der Zivilstandsregister zu Gunsten von Familienforschern durch die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen nur im Einzelfall erteilen; wenn jedoch die Qualifikation des Genealogen aktenkundig bestehe, komme auch eine Dauerbewilli­gung in Frage, welche mit präzisen Auflagen zu verbinden sei und den Inhaber nicht davon befreie, beim Vorsprechen auf ei­nem Zivilstandsamt seine Identität zu belegen und eine Vollmacht der Auftraggebenden zu produzieren; eine Dauerbewilligung besitze den Vor­teil, dass nicht jedes einzelne Gesuch der Aufsichtsbehörde unterbreitet werden müsse. Auf zwiefaches Drängen von A teilte diesem die Abteilung Zivilstandswesen am 30. September 1999 mit, sie stelle keine Gene­ralbewilli­gung aus, und beharrte auf der Lieferung der am 10. Mai 1999 angeforderten Pa­piere; zu­dem forderte sie ihn auf, alsdann zu sagen, ob er eine Bewilligung zur Einsicht­nahme oder eine solche zum Bezug von Auszügen wünsche. A hielt seiner­seits wiederholt an seinem Begehren um "eine generelle bewilligung für alle gemeinden des kantons zürich zur einsichtnahme in bzw. zum bezug von personendaten" fest. Am 15. Juli 1999 hatte üb­rigens das St. Galler Amt für Bürgerrecht und Zi­vilstand bezüglich seines Kantons ein gleiches Ansinnen von A abgelehnt.

Mit dem Gesuchsteller tags darauf ausgehändigter und begründeter Verfügung vom 30. März 2000 verweigerte das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich als Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen (§ 1 lit. b Ziff. 2 der Delegations­verordnung vom 9. Dezember 1998 in der am 1. August 1999 in Kraft getretenen Fassung vom 14. Juli 1999, LS 172.14; vgl. nunmehr auch § 12 der [kantonalen] Zivilstandsverord­nung vom 29. November 2000, LS 231.1) eine generelle Bewilligung zum Einsehen oder Beziehen von Personendaten der Zivilstandsregister im Kanton Zürich (Dispositiv Zif­fer 1); es erteilte hingegen eine solche für den Erhalt von Familien-, Ehe- und Geburts­scheinen gemäss Schreiben vom 19. März 1999 an das Zivilstandsamt X (Dispositiv Zif­fer 2), wofür es eine Gebühr von Fr. 50.- festsetzte (Dispositiv Ziffer 3); als Rechtsmit­tel nannte es die Einsprache an sich selbst binnen 30 Tagen.

II. Hiervon machte A postwendend Gebrauch: Er behauptete, gar nicht Einsicht­nahme in die Zivilstandsregister verlangt zu haben; das käme ihm aber natürlich sehr ent­gegen; ansonsten bestehe er immerhin auf der Erteilung von Auskünften. Eventua­liter be­antragte er eine Bewilligung mit längerer Frist, falls eine solche von zehn Jahren nach dem Tod der betroffenen Person als zu kurz bemessen erscheine. Endlich bestritt er, die ihm konkret gegebene Bewilligung je anbegehrt zu haben, weswegen ihm dafür auch keine Kos­ten auferlegt werden dürften.

Anfangs Oktober 2000 überwies das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge das Rechtsmittel gegen seine Verfügung vom 30. März 2000 zur Behandlung zuständig­keitshalber an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 18. Januar 2001, A am 24. des nämlichen Monats zugestellt, wies es die Direktion im Hauptund den Eventualanträgen kostenfällig ab (Dispositiv Ziffer I); in dessen teilweiser Gutheissung hob sie die Dispositiv Ziffern 2 und 3 in der Verfügung des Amts vom 30. März 2000 auf (Dispositiv Ziffer II).

Schon am 13. April 2000 hatte das Departement für Inneres und Militär des Kan­tons St. Gallen  den Rekurs von A gegen den Entscheid des eigenen Amts für Bürger­recht und Zivilstand vom 15. Juli 1999 abgewiesen.

III. A liess am 21. Februar 2001 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag:

" Der Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern ... vom  18. Januar 2001 ...

sei bezüglich Ziffer I. Abweisung des Hauptantrages aufzuheben; und

es sei dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Zivilstandsregis­ter aller Gemeinden des Kantons Zürich zum Bezug von Personen­daten für Personen, die nachweislich vor mehr als 10 Jahren seit der Einreichung seines Gesuches verstorben sind, oder für den Fall, dass ein solcher Nachweis nicht gelingt, die vor mehr als 110 Jahren geboren sind, bis auf Widerruf bzw. bis längstens zum Inkrafttreten der nächsten Änderung der Zivilstandsverordnung des Bundes zu bewilligen;

eventualiter sei die Bewilligung in zeitlicher Hinsicht angemessen zu beschränken und weitere Anordnungen zur Sicherung des Datenschut­zes vorzunehmen;

sub-eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zwecks Ergän­zung des Beweisverfahrens und Neubeurteilung der Streitsache zu­rückzuweisen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be­schwerdegegnerin."

Am 23. Februar 2001 reichte der Beschwerdeführer einen blanken Auszug aus dem schweizerischen Strafregister nach. Das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge er­stattete unterm 7. März 2001 eine kurze Beschwerdeantwort ohne ausdrückliches Begeh­ren.

Mit Noveneingabe vom 9. März 2001 legte der Beschwerdeführer die einen andern Gesuchsteller betreffende Bewilligung zum Einsehen der Zivilstandsregister vor, welche der Beschwerdegegner am 23. Januar 2001 erteilt hatte. Das Gericht setzte diesen mit ei­nem Begleitschreiben vom 13. März 2001 hiervon in Kenntnis. Unterm 20. März 2000 liess sich die Direktion der Justiz und des Innern vernehmen und schloss auf Abweisung des Rechtsmittels, soweit darauf einzutreten sei.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Der Angelegenheit lässt sich kein Streitwert im Sinn von § 38 Abs. 2 VRG beimessen. Daher muss das Verwaltungsgericht über sie kraft § 38 Abs. 1 VRG in Kam­merbesetzung befinden.

Die Beschwerde ist vorliegend schon nach den §§ 19b Abs. 1, 41 und 43 Abs. 1 VRG zulässig. Weil auf dem Gebiet des hier interessierenden Zivilstandswesens zudem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (Art. 20 Abs. 2 ZStV), folgt daraus für den kantonalen Rechtsschutz abermals die Zuständigkeit des Verwaltungs­gerichts (vgl. §§ 42 und 43 Abs. 2 VRG).

§§ 50 f. VRG kennen als Beschwerdegründe die Rechtsverletzung einschliesslich Ermessensmissbrauch und -überschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Fest­stellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Rüge blosser Unangemessenheit ist un­statthaft. Das Rechtsmittel kann deshalb insofern nur Erfolg haben, wenn die Vorinstanz (1) insbesondere gegen das Willkürverbot, den Gleichheitssatz, das Gebot von Treu und Glauben oder das Verhältnismässigkeitsprinzip verstiess, (2) Ermessen walten liess, wo sie über keines verfügte, oder (3) Ermessen nicht betätigte, wo ihr solches zukam (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 70 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/ Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 139 ff.).

b) E. 2d Abs. 2 des angefochtenen Entscheids (S. 7) lässt offen, ob der Beschwerde­führer im vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren den von der Direktion als neu betrachte­ten Eventualantrag auf Erteilung schriftlicher Auskünfte nach Art. 30 Abs. 1 Ziff. 5 ZStV stellen durfte. Ebenso kann vor Verwaltungsgericht dahin stehen, ob diese Annahme eines neuen Begehrens zutreffe, denn der Beschwerdeantrag hält daran nicht fest.

Ob der Beschwerdeführer effektiv erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von der Tatsache Kenntnis erhielt und auch erhalten konnte, die er mit seiner Eingabe vom 9. März 2001 geltend macht, ruft keiner Klärung; selbst eine Berücksichtigung des neuen Vorbrin­gens beeinflusst nämlich den Verfahrensausgang nicht (vgl. Kölz/Bosshart/ Röhl, §§ 53 N. 15 und 54 N. 8).

2. Kraft Art. 40 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sorgt der Bundesrat auf dem Gebiet der Beurkundung des Personenstands für den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden. Laut Art. 29a Abs. 2 ZStV, worum es sich hier dreht (vgl. Beschwerde S. 4), kann die kantonale Aufsichtsbe­hörde die Bekanntgabe von Personendaten zum Zweck personenbezogener Forschung be­willigen, sofern die Beschaffung der Daten bei den direkt betroffenen Personen nicht mög­lich oder offensichtlich nicht zumutbar ist; sie verbindet die Bewilligung mit Auflagen zur Sicherung des Datenschutzes. Nach Art. 30 Abs. 1 ZStV erfolgt die Bekanntgabe von Per­sonendaten unter anderem durch Auszüge, Abschriften und schriftliche Auskünfte. Ge­mäss Art. 30a ZStV kann die kantonale Aufsichtsbehörde ausnahmsweise die Einsicht­nahme in Zivilstandsregister schriftlich bewilligen, wenn eine Bekanntgabe von Daten in den For­men von Art. 30 ZStV offensichtlich unzumutbar ist; sie erlässt die nötigen Aufla­gen zur Sicherung des Datenschutzes.

Gleich eingangs und gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG zu­stimmend lässt sich auf E. 2c und d Abs. 1 des angefochtenen Entscheids verweisen. Er begründet überzeugend, dass eine generelle Bewilligung zum Einsehen von Zivilstandsre­gistern im ganzen Kanton namentlich deswegen nicht in Frage komme, weil die Aufsichts­behörde die nötigen Auflagen zur Sicherung des Datenschutzes nicht im Voraus allgemein, sondern – wenigstens teilweise – erst im Einzelfall adäquat bestimmen könne und weil die Kontrolle, ob die umfassende Bewilligung rechtskonform benützt werde, ungenügend ge­währleistet sei. Das veranschaulichen übrigens gerade die dem Beschwerdeführer am 7. April 1999 für den Kanton Aargau und am 24. Oktober 2000 für den Kanton Bern er­teilten pauschalen Bewilligungen. Zumindest erscheint die Zürcher Auffassung nicht als rechtsverletzend. Sie stützt ebenso der publizierte Entscheid des St. Galler Departements für Inneres und Militär vom 13. April 2000 (ZZW 68/2000, S. 213), der in seinem unveröf­fentlichten Ende von E. 5 zudem treffend bemerkt, die Auf­sichtsbehörde übertrage mit ei­ner Dauerbewilligung ihre Kompetenz etwa auch zum ge­genseitigen Abwägen der Interes­sen von Forschung und Datenschutz unstatthaft an die Zivilstandsämter. Diese restriktiven Meinungen halten sich vielmehr im Rahmen des durch die Verwaltung hier zu übenden pflichtschuldigen Ermessens (vgl. dazu Michel Montini, Datenschutz im Zivilstandswesen: Erste Erfahrungen im Anschluss an die am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Revision der ZStV, ZZW 67/1999, S. 141 ff., 145). Freilich verwirft man sie offenbar im EAZW, ohne dafür allerdings durchschla­gende Argumente zu liefern (vgl. auch ZZW 68/2000, S. 142 ff.).

Im Folgenden gilt es, die verbleibenden Einwände der Beschwerde zu entkräften:

a) Der Beschwerdeführer findet primär, ein Berufsgenealoge insbesondere von sei­ner Reputation und seinem Leumund habe unter Ausschluss behördlichen Ermessens ein Anrecht auf die kontroverse generelle Bewilligung, allenfalls versehen mit gewissen Auf­lagen und einer Befristung (Beschwerde S. 4, 7 ff., 13 ff. sowie 20 f.;). Davon kann nach dem Gesagten keine Rede gehen, wie qualifiziert der Gesuchsteller auch immer erscheinen möge. Gegenteils fragte sich eher, ob die Erteilung einer solchen Bewilligung nicht eine rechtsfehlerhafte Ermessenshandhabung bedeutete.

b) Die Beschwerde beruft sich auf die Wirtschaftsfreiheit und die Prinzipien zur Einschränkung von Grundrechten (S. 5 f., 9 f. und 20). Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit (Abs. 1), welche insbesondere die freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privat­wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung umfasst (Abs. 2). Laut Art. 36 BV benötigen Einschränkungen von Grundrechten eine gesetzliche Grundlage, wobei schwerwiegende Einschränkungen das Gesetz selbst vorzusehen hat, unter Vorbehalt der hier nicht greifenden polizeilichen Generalklausel (Abs. 1); Einschränkungen von Grund­rechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) sowie verhältnismässig sein (Abs. 3) und dürfen den Kern­gehalt der Grundrechte nicht antasten (Abs. 4).

Nun steht keineswegs fest, ob die Verweigerung einer Dauerbewilligung zum Ein­sehen von Zivilstandsregistern die Wirtschaftsfreiheit berühre (vgl. dazu neuerdings Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. A., Zürich 2001, N. 614 ff., insbesondere N. 628 f. und 640 ff.). Zuzugeben ist dem Beschwerdeführer zwar, dass das Einholen von Einzelbewilligungen seine Tätigkeit erschwere, unerfindlich aber, wieso es diese zum Teil verunmöglichen sollte (so Beschwerde S. 6). Er erhielt jedenfalls dort, wo er ein konkretes Gesuch mit den erforderlichen Beilagen stellte, alsbald eine Bewilligung.

Um des Arguments willen sei im weiteren Verlauf der Erwägungen davon ausge­gangen, dass es sich hier um eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit handle, deren Kerngehalt vorliegend freilich vorab keineswegs als bedroht erscheint.

c) Die Beschwerde meint, für die Verweigerung einer Dauerbewilligung gebreche es an einer gesetzlichen Grundlage (S. 6 und 9). Weil es sich nicht um eine schwerwiegen­de Einschränkung dreht (vgl. Häfelin/Haller, N. 310 f. und 667 ff.), genügt Art. 29a Abs. 2 ZStV indes offenkundig und auch ganz abgesehen davon, dass die rechtsanwendenden Be­hörden die einschlägige Delegationsnorm von Art. 40 Abs. 3 ZGB akzeptieren müssen (Häfelin/Haller, N. 2099).

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erneut BGE 117 II 151 be­müht (Beschwerde S. 6), welcher die genealogische Fremdforschung als legitim anerkannte und dafür Einsicht ins Grundbuch gewährte, so muss dem mit der vorinstanzlichen Ver­nehmlassung entgegengehalten werden, dass dort nur eine Einzelbewilligung zur Diskus­sion stand und dass die Zivilstandsregister weniger leicht zugänglich sind als das Grund­buch (S. 2 f.). Und völlig haltlos wirft die Beschwerde dem angefochtenen Entscheid vor, eine generelle Bewilligung ohne Begründung verworfen zu haben (S. 9).

Offen bleiben darf, ob es in der Bewilligungspraxis zwischen Hobby- und Berufs­genealogen zu unterscheiden gelte (vgl. Beschwerde S. 7 ff. gegen Vernehmlassung S. 2 f., auch zum Folgenden). Denn auch Letztere können entgegen der Auffassung des EAZW, welche die Vorinstanz nicht bindet, keinen Anspruch auf eine permanente Bewilligung machen.

d) Zu Recht anerkennt die Beschwerde immerhin, dass öffentliches Interesse bzw. der Schutz von Grundrechten Dritter, nämlich der Persönlichkeit und der Privatsphäre (vgl. Häfelin/Haller, N. 319, 364 und 380 ff.), beim Bewilligungsproblem spielen (S. 9 ff.).

e) Unter dem Stichwort "Verhältnismässigkeit" erhebt die Beschwerde eine Reihe weiterer Rügen (S. 11 ff.):

-          Die Vorinstanz habe mit dem falschen Argument, die Persönlichkeitsrechte ei­nes unbestimmten Personenkreises könnten überhaupt nicht geschützt werden, konkrete Möglichkeiten zur Sicherung des Datenschutzes geradezu willkürlich zu prüfen unterlassen. – Die der Beschwerde vorschwebenden Standardmass­nahmen (S. 13 f.) werden oft ausreichen, aber manchmal teilweise sogar zu weit gehen und vor allem bei spezieller, nur im konkreten Fall erkennbarer Proble­matik auch nicht genügen. Schon deshalb kommt eine permanente Bewilligung nicht in Betracht. Zudem wiederholt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung sinngemäss richtig, bei einer solchen Bewilligung drohe die ohnehin schwierige Kontrolltätigkeit nicht mehr bewältigt werden zu können (S. 3).

-          Wer im Kanton Zürich Registereinsicht für ein konkretes Projekt verlange, müsse ausser einem Identitätsnachweis weder Belege über den beruflichen Sta­tus einreichen noch einen einwandfreien Leumund bescheinigen, weshalb im Einzelfall die Wahrung der Persönlichkeitsrechte Betroffener nicht ohne weite­res gewährleistet und das Erfordernis, immer wieder eine konkrete Bewilligung einzuholen, willkürlich sei. – Das knüpft an E. 3b (S. 7) des angefochtenen Ent­scheids an, wonach der Beschwerdegegner das Gesuch vom 19. März 1999 be­willigte, ohne dass der Beschwerdeführer die im Schreiben der Vorinstanz vom 10. Mai 1999 angeforderten Ergänzungen beigebracht hätte, nämlich die vom Interessierten ausgestellte Vollmacht, ein Ausweispapier des Vollmachtgebers und den Nachweis, wie der Vollmachtgeber mit der zu erforschenden Familie verwandt sei. Eine solche Unterlassung muss aus Versehen oder als inkonse­quenter Trostversuch geschehen sein, da die beschwerdegegnerische Abteilung Zivilstandswesen noch am 30. September 1999 auf dem Nachreichen der er­wähnten Dokumente beharrt hatte, und mag sich so erklären, dass der Be­schwerdeführer am 2. März 2000 für die beantragte Dauerbewilli­gung Frist bis Ende Monat gesetzt und bei deren Verstreichen eine Rechtsver­zögerungsbe­schwerde angekündigt hat; jedenfalls begründet die Verfügung des Beschwer­degegners vom 30. März 2000 die erteilte Spezialbe­willigung nicht. Was beruf­lichen Status und Leumund des Beschwerdeführers anlangt, war dieser den Be­hörden immerhin von früher her bekannt, was er selbst denn auch im Schreiben vom 21. Juni 1999 betonte. End­lich geht es beim Erfordernis der Einzelbewilli­gung nicht nur um die Person des Forschers, sondern zumindest ebenso sehr um die der Forschungsbetroffenen und alsdann mit konkreten Vorkehren zu Schüt­zenden.

-          E. 2c (S. 6) des angefochtenen Entscheids beruhe im Sinn von § 51 VRG auf der falschen Annahme, der Beschwerdeführer werde wie bislang nur etwa alle zwei Jahre eine Einzelbewilligung einholen müssen, was sich ihm zeitlich und finanziell zumuten lasse; denn seit eine Revision der (eidgenössischen) Zivil­standsverordnung auf Anfang 1998 in Kraft getreten sei, beschleunige sich die­ser Rhythmus auf mehr als zwei Mal pro Monat; einstweilen seien aber bis zum Entscheid im laufenden Verfahren keine weiteren Anträge gestellt worden, um den Kunden, die man wo möglich zunächst vertröstet habe, unnötige Kosten zu ersparen. – Diese Behauptungen wirken wenig glaubwürdig, nachdem der im bevölkerungsreichsten Kanton ansässige Beschwerdeführer unter neuem Recht erst am 19. März 1999 ein Gesuch gestellt und es sich dann als vollberuflicher Genealoge (Beschwerde S. 15) geleistet hat, während fast zwei Jahren mit ei­nem weiteren zuzuwarten. Der Sachverhalt erscheint indes als unerheblich und braucht deshalb keine Klärung. Selbst wenn auf die Version der Beschwerde gebaut würde, rechtfertigten die Schutzbedürfnisse der Betroffenen eine Dauer­bewilligung nicht. Weil der Kanton Zürich gar keine solche ausgibt, erleidet der Beschwerdeführer auch keinen Nachteil gegenüber irgendwelcher Konkurrenz. Der Aufwand für eine Einzelbewilligung lässt sich der Klientel verrechnen. Und die Fristen der Forschungsaufträge können nicht so bemessen sein, dass sie beim Anfordern von Einzelbewilligungen mehrheitlich verstrichen. Im vorlie­genden Fall, den die Beschwerde hierfür hervorhebt (S. 16), ging alles unty­pisch lang, da der Be­schwerdeführer sich anfänglich an das für die Bewilligung unzuständige Zivil­standsamt richtete und dann die verlangten Dokumente nicht lieferte, um schliesslich auf den abzulehnenden Antrag für eine generelle Be­willigung zu wechseln.

-          Der angefochtene Entscheid sei in Willkür verfallen, da er ohne Begründung entgegen der unterschlagenen Stellungnahme des EAZW entschieden habe, nachdem man darin trotz Anfrage keine Einsicht gewährt habe. – Zum einen teilte die beschwerdegegnerische Abteilung Zivilstandswesen dem Beschwerde­führer am 30. September 1999 mit, sie habe seinen Fall dem EAWZ unterbreitet und darauf eine Antwort erhalten. In der Folge wurde keine Akteneinsicht im Sinn von § 8 Abs. 1 VRG verlangt. Das tat die Vertreterin des Beschwerdefüh­rers erst mit Schreiben vom 1. Februar 2001, also während lau­fender Rechts­mittelfrist. Zum andern muten die Erwägungen der Vorinstanz fundierter an als die Meinungsäusserungen aus dem EAZW.

-          Der vorinstanzliche Entscheid lasse sich nicht halten, weil das (eidgenössische) Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 (BGA, in Kraft seit 1. Oktober 1999, SR 152.1), welches ebenso schützenswerte Personendaten erfasse wie die Zivil­standsregister, liberaler Einsicht gewähre; das laufe darauf hinaus, Personenda­ten in Zivilstandsregistern absolut zu schützen und die unter das Archivierungs­gesetz fallenden völlig freizugeben. – Es darf bezweifelt wer­den, ob man mit dem Archivierungsgesetz leichter an schutzwürdige Personen­daten komme als nach der Zivilstandsverordnung (vgl. Art. 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 f. und 12 f. BGA; Art. 10 ff. der Archivierungsverordnung vom 8. Sep­tember 1999, SR 152.11; Art. 6 ff. der Verordnung vom 27. September 1999 des Bundesgerichts zum Ar­chivierungsgesetz, SR 152.21; Verordnung vom 26. Ok­tober 1999 des Eidge­nössischen Versicherungsgerichts zum Archivie­rungsgesetz, SR 152.22; Bot­schaft über das Bundesgesetz über die Archivie­rung, BBl 1997 II 941 ff., 957 ff.; ferner §§ 10 f. und 18 des (kantonalen) Ar­chivgesetzes vom 24. September 1995, LS 432.11; §§ 20 f. der Archivverord­nung vom 9. Dezember 1998, LS 432.111). Diese Frage dünkt einen jedoch oh­nehin un­wichtig; denn selbst wenn man sie bejahte, stritte das nicht für einen Übergang von der Einzel- zur Dauerbewilligung, sondern höchstens für eine Modifizie­rung oder gar Abschaffung des Bewilligungserfordernisses an sich, welches hier nicht zur Disposition steht. Und jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass die Archivierungsgesetzgebung einfach alle Türen öffne, während die Zivilstands­register völlig verschlossen bleiben.

Im Übrigen wurde bereits wiederholt gesagt, dass das vom Beschwerdeführer bean­spruchte professionelle Renommee nichts an der Untunlichkeit einer Dauerbewilligung änderte, selbst wenn man diese mit Auflagen gemäss Eventualanträgen der Beschwerde versähe (vgl. Beschwerde S. 15 ff. und 20 f.).

f) Mit Eingabe vom 9. März 2001 beanstandet der Beschwerdeführer, die Ableh­nung seines Gesuchs bedeute im Licht der beigelegten Bewilligung in einem Vergleichsfall eine zu korrigierende Ungleichbehandlung; dort habe der Beschwerdegegner für zwei Jahre, ohne Schutzfrist für verstorbene Personen und ohne spezielle datenschutzrechtliche Auflagen erlaubt, die Zivilstandsregister einer Gemeinde sowie in diesem Zusammenhang weitere Register anderer kantonalzürcherischer Zivilstandskreise einzusehen.

Es ist schleierhaft, worin der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung zum ei­genen Nachteil erkennen will. Die Bewilligung des Beschwerdegegners vom 23. Januar 2001 beschlägt vor allem die Erforschung nur einer Familie, fällt also nicht gene­rell aus. Zudem hält sie sich durchaus im Rahmen dessen, was dem Beschwerdeführer bis­lang auf drei Einzelgesuche hin gestattet worden ist. Zwar sollte in den beiden früheren Fällen das Einsichtsrecht an den Daten lebender Personen enden – die Beschwerde verlangt ja sogar noch weniger –, doch fehlten beim letzten Mal hinwiederum jegliche Einschränkungen.

3. …

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.        Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    …

VB.2001.00064 — Zürich Verwaltungsgericht 11.04.2001 VB.2001.00064 — Swissrulings