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Geschäftsnummer: VB.2001.00064 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.04.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 15.10.2001 abgewiesen. Rechtsgebiet: Betreff: Datenschutz
Die Direktion der Justiz und des Innern hat als kantonale Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen ohne Rechtsverletzung die generelle Bewilligung an einen Berufsgenealogen zum Einsehen von Zivilstandsregistern im ganzen Kanton verweigert. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Rechtmässigkeit der Verweigerung einer generellen Bewilligung (E. 2); berufliche Qualifikation des Gesuchstellers nicht entscheidend (a); keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (b); gesetzliche Grundlage (c), öffentliches Interesse (d) und Verhältnismässigkeit (e) der angefochtenen Anordnung gegeben; keine Ungleichbehandlung (f).
Stichworte: AKTENEINSICHT BERUFSGENEALOGE DATENSCHUTZ DATENSCHUTZRECHT DAUERBEWILLIGUNG EINLEITUNG UND PERSONENRECHT EINSICHTNAHME GENEALOGE GENERELLE BEWILLIGUNG HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT WIRTSCHAFTSFREIHEIT ZIVILSTANDSREGISTER
Rechtsnormen: Art. 40 lit. III ZGB Art. 29a lit. II ZStV Art. 30 lit. I ZStV Art. 30a ZStV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Der Berufsgenealoge A ist im Kanton Zürich niedergelassen. Am 19. März 1999 ersuchte er das Zivilstandsamt X um Auszüge von Registereinträgen über verschiedene Personen; das Zivilstandsamt belehrte ihn am 25. März 1999, er benötige dafür eine Bewilligung der Direktion des Innern des Kantons Zürich. Unter Berufung auf Art. 29 Abs. 4 der (eidgenössischen) Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 (ZStV, SR 211.112.1) und BGE 117 II 151 bat er die Direktion am 6. Mai 1999, das Zivilstandsamt zur Erteilung der gewünschten Auskünfte zu verhalten. Am 10. Mai 1999 antwortete die Direktion, für eine Bewilligung fehlten bestimmte Dokumente. A erwiderte am 16. Mai 1999, er wolle nur erreichen, dass das Zivilstandsamt Art. 29 Abs. 4 ZStV nachlebe. Am 16. Juni 1999 schrieb ihm die Direktion, sein Begehren falle unter Art. 29a ZStV und der zitierte Bundesgerichtsentscheid beschlage das wesentlich weniger sensible Grundbuchwesen; sie beharrte auf der Einreichung der im Schreiben vom 10. Mai 1999 erwähnten Unterlagen.
Am 21. Juni 1999 beantragte A bei der Direktion des Innern, ihm gestützt auf Art. 29a ZStV eine Bewilligung zum Bezug von Daten aus Zivilstandsregistern des Kantons Zürich zu erteilen, sofern die betroffenen Personen entweder nachweislich mehr als eine Dekade vor dem Zeitpunkt des Auskunftsersuchens verstorben seien oder, mangels Nachweisbarkeit des Todes, der Geburtstag mehr als 110 Jahre zurück gehe; die Bewilligung solle bis auf Widerruf oder bis zum Inkrafttreten der nächsten Änderung der Zivilstandsverordnung bzw. ihrer Rechtsgrundlagen gelten. Die Abteilung Bürgerrecht und Zivilstandswesen der Direktion der Justiz und des Innern bat das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) am 7. Juli 1999 um seine Meinung hierzu. Das EAZW schloss in seiner Antwort vom 26. Juli 1999, prinzipiell liessen sich Bewilligungen zum Einsehen der Zivilstandsregister zu Gunsten von Familienforschern durch die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen nur im Einzelfall erteilen; wenn jedoch die Qualifikation des Genealogen aktenkundig bestehe, komme auch eine Dauerbewilligung in Frage, welche mit präzisen Auflagen zu verbinden sei und den Inhaber nicht davon befreie, beim Vorsprechen auf einem Zivilstandsamt seine Identität zu belegen und eine Vollmacht der Auftraggebenden zu produzieren; eine Dauerbewilligung besitze den Vorteil, dass nicht jedes einzelne Gesuch der Aufsichtsbehörde unterbreitet werden müsse. Auf zwiefaches Drängen von A teilte diesem die Abteilung Zivilstandswesen am 30. September 1999 mit, sie stelle keine Generalbewilligung aus, und beharrte auf der Lieferung der am 10. Mai 1999 angeforderten Papiere; zudem forderte sie ihn auf, alsdann zu sagen, ob er eine Bewilligung zur Einsichtnahme oder eine solche zum Bezug von Auszügen wünsche. A hielt seinerseits wiederholt an seinem Begehren um "eine generelle bewilligung für alle gemeinden des kantons zürich zur einsichtnahme in bzw. zum bezug von personendaten" fest. Am 15. Juli 1999 hatte übrigens das St. Galler Amt für Bürgerrecht und Zivilstand bezüglich seines Kantons ein gleiches Ansinnen von A abgelehnt.
Mit dem Gesuchsteller tags darauf ausgehändigter und begründeter Verfügung vom 30. März 2000 verweigerte das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich als Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen (§ 1 lit. b Ziff. 2 der Delegationsverordnung vom 9. Dezember 1998 in der am 1. August 1999 in Kraft getretenen Fassung vom 14. Juli 1999, LS 172.14; vgl. nunmehr auch § 12 der [kantonalen] Zivilstandsverordnung vom 29. November 2000, LS 231.1) eine generelle Bewilligung zum Einsehen oder Beziehen von Personendaten der Zivilstandsregister im Kanton Zürich (Dispositiv Ziffer 1); es erteilte hingegen eine solche für den Erhalt von Familien-, Ehe- und Geburtsscheinen gemäss Schreiben vom 19. März 1999 an das Zivilstandsamt X (Dispositiv Ziffer 2), wofür es eine Gebühr von Fr. 50.- festsetzte (Dispositiv Ziffer 3); als Rechtsmittel nannte es die Einsprache an sich selbst binnen 30 Tagen.
II. Hiervon machte A postwendend Gebrauch: Er behauptete, gar nicht Einsichtnahme in die Zivilstandsregister verlangt zu haben; das käme ihm aber natürlich sehr entgegen; ansonsten bestehe er immerhin auf der Erteilung von Auskünften. Eventualiter beantragte er eine Bewilligung mit längerer Frist, falls eine solche von zehn Jahren nach dem Tod der betroffenen Person als zu kurz bemessen erscheine. Endlich bestritt er, die ihm konkret gegebene Bewilligung je anbegehrt zu haben, weswegen ihm dafür auch keine Kosten auferlegt werden dürften.
Anfangs Oktober 2000 überwies das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge das Rechtsmittel gegen seine Verfügung vom 30. März 2000 zur Behandlung zuständigkeitshalber an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 18. Januar 2001, A am 24. des nämlichen Monats zugestellt, wies es die Direktion im Hauptund den Eventualanträgen kostenfällig ab (Dispositiv Ziffer I); in dessen teilweiser Gutheissung hob sie die Dispositiv Ziffern 2 und 3 in der Verfügung des Amts vom 30. März 2000 auf (Dispositiv Ziffer II).
Schon am 13. April 2000 hatte das Departement für Inneres und Militär des Kantons St. Gallen den Rekurs von A gegen den Entscheid des eigenen Amts für Bürgerrecht und Zivilstand vom 15. Juli 1999 abgewiesen.
III. A liess am 21. Februar 2001 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag:
" Der Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern ... vom 18. Januar 2001 ...
sei bezüglich Ziffer I. Abweisung des Hauptantrages aufzuheben; und
es sei dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Zivilstandsregister aller Gemeinden des Kantons Zürich zum Bezug von Personendaten für Personen, die nachweislich vor mehr als 10 Jahren seit der Einreichung seines Gesuches verstorben sind, oder für den Fall, dass ein solcher Nachweis nicht gelingt, die vor mehr als 110 Jahren geboren sind, bis auf Widerruf bzw. bis längstens zum Inkrafttreten der nächsten Änderung der Zivilstandsverordnung des Bundes zu bewilligen;
eventualiter sei die Bewilligung in zeitlicher Hinsicht angemessen zu beschränken und weitere Anordnungen zur Sicherung des Datenschutzes vorzunehmen;
sub-eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zwecks Ergänzung des Beweisverfahrens und Neubeurteilung der Streitsache zurückzuweisen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Am 23. Februar 2001 reichte der Beschwerdeführer einen blanken Auszug aus dem schweizerischen Strafregister nach. Das Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge erstattete unterm 7. März 2001 eine kurze Beschwerdeantwort ohne ausdrückliches Begehren.
Mit Noveneingabe vom 9. März 2001 legte der Beschwerdeführer die einen andern Gesuchsteller betreffende Bewilligung zum Einsehen der Zivilstandsregister vor, welche der Beschwerdegegner am 23. Januar 2001 erteilt hatte. Das Gericht setzte diesen mit einem Begleitschreiben vom 13. März 2001 hiervon in Kenntnis. Unterm 20. März 2000 liess sich die Direktion der Justiz und des Innern vernehmen und schloss auf Abweisung des Rechtsmittels, soweit darauf einzutreten sei.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Der Angelegenheit lässt sich kein Streitwert im Sinn von § 38 Abs. 2 VRG beimessen. Daher muss das Verwaltungsgericht über sie kraft § 38 Abs. 1 VRG in Kammerbesetzung befinden.
Die Beschwerde ist vorliegend schon nach den §§ 19b Abs. 1, 41 und 43 Abs. 1 VRG zulässig. Weil auf dem Gebiet des hier interessierenden Zivilstandswesens zudem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (Art. 20 Abs. 2 ZStV), folgt daraus für den kantonalen Rechtsschutz abermals die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (vgl. §§ 42 und 43 Abs. 2 VRG).
§§ 50 f. VRG kennen als Beschwerdegründe die Rechtsverletzung einschliesslich Ermessensmissbrauch und -überschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Rüge blosser Unangemessenheit ist unstatthaft. Das Rechtsmittel kann deshalb insofern nur Erfolg haben, wenn die Vorinstanz (1) insbesondere gegen das Willkürverbot, den Gleichheitssatz, das Gebot von Treu und Glauben oder das Verhältnismässigkeitsprinzip verstiess, (2) Ermessen walten liess, wo sie über keines verfügte, oder (3) Ermessen nicht betätigte, wo ihr solches zukam (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 70 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/ Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 139 ff.).
b) E. 2d Abs. 2 des angefochtenen Entscheids (S. 7) lässt offen, ob der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren den von der Direktion als neu betrachteten Eventualantrag auf Erteilung schriftlicher Auskünfte nach Art. 30 Abs. 1 Ziff. 5 ZStV stellen durfte. Ebenso kann vor Verwaltungsgericht dahin stehen, ob diese Annahme eines neuen Begehrens zutreffe, denn der Beschwerdeantrag hält daran nicht fest.
Ob der Beschwerdeführer effektiv erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von der Tatsache Kenntnis erhielt und auch erhalten konnte, die er mit seiner Eingabe vom 9. März 2001 geltend macht, ruft keiner Klärung; selbst eine Berücksichtigung des neuen Vorbringens beeinflusst nämlich den Verfahrensausgang nicht (vgl. Kölz/Bosshart/ Röhl, §§ 53 N. 15 und 54 N. 8).
2. Kraft Art. 40 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sorgt der Bundesrat auf dem Gebiet der Beurkundung des Personenstands für den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden. Laut Art. 29a Abs. 2 ZStV, worum es sich hier dreht (vgl. Beschwerde S. 4), kann die kantonale Aufsichtsbehörde die Bekanntgabe von Personendaten zum Zweck personenbezogener Forschung bewilligen, sofern die Beschaffung der Daten bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist; sie verbindet die Bewilligung mit Auflagen zur Sicherung des Datenschutzes. Nach Art. 30 Abs. 1 ZStV erfolgt die Bekanntgabe von Personendaten unter anderem durch Auszüge, Abschriften und schriftliche Auskünfte. Gemäss Art. 30a ZStV kann die kantonale Aufsichtsbehörde ausnahmsweise die Einsichtnahme in Zivilstandsregister schriftlich bewilligen, wenn eine Bekanntgabe von Daten in den Formen von Art. 30 ZStV offensichtlich unzumutbar ist; sie erlässt die nötigen Auflagen zur Sicherung des Datenschutzes.
Gleich eingangs und gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG zustimmend lässt sich auf E. 2c und d Abs. 1 des angefochtenen Entscheids verweisen. Er begründet überzeugend, dass eine generelle Bewilligung zum Einsehen von Zivilstandsregistern im ganzen Kanton namentlich deswegen nicht in Frage komme, weil die Aufsichtsbehörde die nötigen Auflagen zur Sicherung des Datenschutzes nicht im Voraus allgemein, sondern – wenigstens teilweise – erst im Einzelfall adäquat bestimmen könne und weil die Kontrolle, ob die umfassende Bewilligung rechtskonform benützt werde, ungenügend gewährleistet sei. Das veranschaulichen übrigens gerade die dem Beschwerdeführer am 7. April 1999 für den Kanton Aargau und am 24. Oktober 2000 für den Kanton Bern erteilten pauschalen Bewilligungen. Zumindest erscheint die Zürcher Auffassung nicht als rechtsverletzend. Sie stützt ebenso der publizierte Entscheid des St. Galler Departements für Inneres und Militär vom 13. April 2000 (ZZW 68/2000, S. 213), der in seinem unveröffentlichten Ende von E. 5 zudem treffend bemerkt, die Aufsichtsbehörde übertrage mit einer Dauerbewilligung ihre Kompetenz etwa auch zum gegenseitigen Abwägen der Interessen von Forschung und Datenschutz unstatthaft an die Zivilstandsämter. Diese restriktiven Meinungen halten sich vielmehr im Rahmen des durch die Verwaltung hier zu übenden pflichtschuldigen Ermessens (vgl. dazu Michel Montini, Datenschutz im Zivilstandswesen: Erste Erfahrungen im Anschluss an die am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Revision der ZStV, ZZW 67/1999, S. 141 ff., 145). Freilich verwirft man sie offenbar im EAZW, ohne dafür allerdings durchschlagende Argumente zu liefern (vgl. auch ZZW 68/2000, S. 142 ff.).
Im Folgenden gilt es, die verbleibenden Einwände der Beschwerde zu entkräften:
a) Der Beschwerdeführer findet primär, ein Berufsgenealoge insbesondere von seiner Reputation und seinem Leumund habe unter Ausschluss behördlichen Ermessens ein Anrecht auf die kontroverse generelle Bewilligung, allenfalls versehen mit gewissen Auflagen und einer Befristung (Beschwerde S. 4, 7 ff., 13 ff. sowie 20 f.;). Davon kann nach dem Gesagten keine Rede gehen, wie qualifiziert der Gesuchsteller auch immer erscheinen möge. Gegenteils fragte sich eher, ob die Erteilung einer solchen Bewilligung nicht eine rechtsfehlerhafte Ermessenshandhabung bedeutete.
b) Die Beschwerde beruft sich auf die Wirtschaftsfreiheit und die Prinzipien zur Einschränkung von Grundrechten (S. 5 f., 9 f. und 20). Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit (Abs. 1), welche insbesondere die freie Wahl des Berufs sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung umfasst (Abs. 2). Laut Art. 36 BV benötigen Einschränkungen von Grundrechten eine gesetzliche Grundlage, wobei schwerwiegende Einschränkungen das Gesetz selbst vorzusehen hat, unter Vorbehalt der hier nicht greifenden polizeilichen Generalklausel (Abs. 1); Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) sowie verhältnismässig sein (Abs. 3) und dürfen den Kerngehalt der Grundrechte nicht antasten (Abs. 4).
Nun steht keineswegs fest, ob die Verweigerung einer Dauerbewilligung zum Einsehen von Zivilstandsregistern die Wirtschaftsfreiheit berühre (vgl. dazu neuerdings Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. A., Zürich 2001, N. 614 ff., insbesondere N. 628 f. und 640 ff.). Zuzugeben ist dem Beschwerdeführer zwar, dass das Einholen von Einzelbewilligungen seine Tätigkeit erschwere, unerfindlich aber, wieso es diese zum Teil verunmöglichen sollte (so Beschwerde S. 6). Er erhielt jedenfalls dort, wo er ein konkretes Gesuch mit den erforderlichen Beilagen stellte, alsbald eine Bewilligung.
Um des Arguments willen sei im weiteren Verlauf der Erwägungen davon ausgegangen, dass es sich hier um eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit handle, deren Kerngehalt vorliegend freilich vorab keineswegs als bedroht erscheint.
c) Die Beschwerde meint, für die Verweigerung einer Dauerbewilligung gebreche es an einer gesetzlichen Grundlage (S. 6 und 9). Weil es sich nicht um eine schwerwiegende Einschränkung dreht (vgl. Häfelin/Haller, N. 310 f. und 667 ff.), genügt Art. 29a Abs. 2 ZStV indes offenkundig und auch ganz abgesehen davon, dass die rechtsanwendenden Behörden die einschlägige Delegationsnorm von Art. 40 Abs. 3 ZGB akzeptieren müssen (Häfelin/Haller, N. 2099).
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erneut BGE 117 II 151 bemüht (Beschwerde S. 6), welcher die genealogische Fremdforschung als legitim anerkannte und dafür Einsicht ins Grundbuch gewährte, so muss dem mit der vorinstanzlichen Vernehmlassung entgegengehalten werden, dass dort nur eine Einzelbewilligung zur Diskussion stand und dass die Zivilstandsregister weniger leicht zugänglich sind als das Grundbuch (S. 2 f.). Und völlig haltlos wirft die Beschwerde dem angefochtenen Entscheid vor, eine generelle Bewilligung ohne Begründung verworfen zu haben (S. 9).
Offen bleiben darf, ob es in der Bewilligungspraxis zwischen Hobby- und Berufsgenealogen zu unterscheiden gelte (vgl. Beschwerde S. 7 ff. gegen Vernehmlassung S. 2 f., auch zum Folgenden). Denn auch Letztere können entgegen der Auffassung des EAZW, welche die Vorinstanz nicht bindet, keinen Anspruch auf eine permanente Bewilligung machen.
d) Zu Recht anerkennt die Beschwerde immerhin, dass öffentliches Interesse bzw. der Schutz von Grundrechten Dritter, nämlich der Persönlichkeit und der Privatsphäre (vgl. Häfelin/Haller, N. 319, 364 und 380 ff.), beim Bewilligungsproblem spielen (S. 9 ff.).
e) Unter dem Stichwort "Verhältnismässigkeit" erhebt die Beschwerde eine Reihe weiterer Rügen (S. 11 ff.):
- Die Vorinstanz habe mit dem falschen Argument, die Persönlichkeitsrechte eines unbestimmten Personenkreises könnten überhaupt nicht geschützt werden, konkrete Möglichkeiten zur Sicherung des Datenschutzes geradezu willkürlich zu prüfen unterlassen. – Die der Beschwerde vorschwebenden Standardmassnahmen (S. 13 f.) werden oft ausreichen, aber manchmal teilweise sogar zu weit gehen und vor allem bei spezieller, nur im konkreten Fall erkennbarer Problematik auch nicht genügen. Schon deshalb kommt eine permanente Bewilligung nicht in Betracht. Zudem wiederholt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung sinngemäss richtig, bei einer solchen Bewilligung drohe die ohnehin schwierige Kontrolltätigkeit nicht mehr bewältigt werden zu können (S. 3).
- Wer im Kanton Zürich Registereinsicht für ein konkretes Projekt verlange, müsse ausser einem Identitätsnachweis weder Belege über den beruflichen Status einreichen noch einen einwandfreien Leumund bescheinigen, weshalb im Einzelfall die Wahrung der Persönlichkeitsrechte Betroffener nicht ohne weiteres gewährleistet und das Erfordernis, immer wieder eine konkrete Bewilligung einzuholen, willkürlich sei. – Das knüpft an E. 3b (S. 7) des angefochtenen Entscheids an, wonach der Beschwerdegegner das Gesuch vom 19. März 1999 bewilligte, ohne dass der Beschwerdeführer die im Schreiben der Vorinstanz vom 10. Mai 1999 angeforderten Ergänzungen beigebracht hätte, nämlich die vom Interessierten ausgestellte Vollmacht, ein Ausweispapier des Vollmachtgebers und den Nachweis, wie der Vollmachtgeber mit der zu erforschenden Familie verwandt sei. Eine solche Unterlassung muss aus Versehen oder als inkonsequenter Trostversuch geschehen sein, da die beschwerdegegnerische Abteilung Zivilstandswesen noch am 30. September 1999 auf dem Nachreichen der erwähnten Dokumente beharrt hatte, und mag sich so erklären, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2000 für die beantragte Dauerbewilligung Frist bis Ende Monat gesetzt und bei deren Verstreichen eine Rechtsverzögerungsbeschwerde angekündigt hat; jedenfalls begründet die Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. März 2000 die erteilte Spezialbewilligung nicht. Was beruflichen Status und Leumund des Beschwerdeführers anlangt, war dieser den Behörden immerhin von früher her bekannt, was er selbst denn auch im Schreiben vom 21. Juni 1999 betonte. Endlich geht es beim Erfordernis der Einzelbewilligung nicht nur um die Person des Forschers, sondern zumindest ebenso sehr um die der Forschungsbetroffenen und alsdann mit konkreten Vorkehren zu Schützenden.
- E. 2c (S. 6) des angefochtenen Entscheids beruhe im Sinn von § 51 VRG auf der falschen Annahme, der Beschwerdeführer werde wie bislang nur etwa alle zwei Jahre eine Einzelbewilligung einholen müssen, was sich ihm zeitlich und finanziell zumuten lasse; denn seit eine Revision der (eidgenössischen) Zivilstandsverordnung auf Anfang 1998 in Kraft getreten sei, beschleunige sich dieser Rhythmus auf mehr als zwei Mal pro Monat; einstweilen seien aber bis zum Entscheid im laufenden Verfahren keine weiteren Anträge gestellt worden, um den Kunden, die man wo möglich zunächst vertröstet habe, unnötige Kosten zu ersparen. – Diese Behauptungen wirken wenig glaubwürdig, nachdem der im bevölkerungsreichsten Kanton ansässige Beschwerdeführer unter neuem Recht erst am 19. März 1999 ein Gesuch gestellt und es sich dann als vollberuflicher Genealoge (Beschwerde S. 15) geleistet hat, während fast zwei Jahren mit einem weiteren zuzuwarten. Der Sachverhalt erscheint indes als unerheblich und braucht deshalb keine Klärung. Selbst wenn auf die Version der Beschwerde gebaut würde, rechtfertigten die Schutzbedürfnisse der Betroffenen eine Dauerbewilligung nicht. Weil der Kanton Zürich gar keine solche ausgibt, erleidet der Beschwerdeführer auch keinen Nachteil gegenüber irgendwelcher Konkurrenz. Der Aufwand für eine Einzelbewilligung lässt sich der Klientel verrechnen. Und die Fristen der Forschungsaufträge können nicht so bemessen sein, dass sie beim Anfordern von Einzelbewilligungen mehrheitlich verstrichen. Im vorliegenden Fall, den die Beschwerde hierfür hervorhebt (S. 16), ging alles untypisch lang, da der Beschwerdeführer sich anfänglich an das für die Bewilligung unzuständige Zivilstandsamt richtete und dann die verlangten Dokumente nicht lieferte, um schliesslich auf den abzulehnenden Antrag für eine generelle Bewilligung zu wechseln.
- Der angefochtene Entscheid sei in Willkür verfallen, da er ohne Begründung entgegen der unterschlagenen Stellungnahme des EAZW entschieden habe, nachdem man darin trotz Anfrage keine Einsicht gewährt habe. – Zum einen teilte die beschwerdegegnerische Abteilung Zivilstandswesen dem Beschwerdeführer am 30. September 1999 mit, sie habe seinen Fall dem EAWZ unterbreitet und darauf eine Antwort erhalten. In der Folge wurde keine Akteneinsicht im Sinn von § 8 Abs. 1 VRG verlangt. Das tat die Vertreterin des Beschwerdeführers erst mit Schreiben vom 1. Februar 2001, also während laufender Rechtsmittelfrist. Zum andern muten die Erwägungen der Vorinstanz fundierter an als die Meinungsäusserungen aus dem EAZW.
- Der vorinstanzliche Entscheid lasse sich nicht halten, weil das (eidgenössische) Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 (BGA, in Kraft seit 1. Oktober 1999, SR 152.1), welches ebenso schützenswerte Personendaten erfasse wie die Zivilstandsregister, liberaler Einsicht gewähre; das laufe darauf hinaus, Personendaten in Zivilstandsregistern absolut zu schützen und die unter das Archivierungsgesetz fallenden völlig freizugeben. – Es darf bezweifelt werden, ob man mit dem Archivierungsgesetz leichter an schutzwürdige Personendaten komme als nach der Zivilstandsverordnung (vgl. Art. 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 f. und 12 f. BGA; Art. 10 ff. der Archivierungsverordnung vom 8. September 1999, SR 152.11; Art. 6 ff. der Verordnung vom 27. September 1999 des Bundesgerichts zum Archivierungsgesetz, SR 152.21; Verordnung vom 26. Oktober 1999 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Archivierungsgesetz, SR 152.22; Botschaft über das Bundesgesetz über die Archivierung, BBl 1997 II 941 ff., 957 ff.; ferner §§ 10 f. und 18 des (kantonalen) Archivgesetzes vom 24. September 1995, LS 432.11; §§ 20 f. der Archivverordnung vom 9. Dezember 1998, LS 432.111). Diese Frage dünkt einen jedoch ohnehin unwichtig; denn selbst wenn man sie bejahte, stritte das nicht für einen Übergang von der Einzel- zur Dauerbewilligung, sondern höchstens für eine Modifizierung oder gar Abschaffung des Bewilligungserfordernisses an sich, welches hier nicht zur Disposition steht. Und jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass die Archivierungsgesetzgebung einfach alle Türen öffne, während die Zivilstandsregister völlig verschlossen bleiben.
Im Übrigen wurde bereits wiederholt gesagt, dass das vom Beschwerdeführer beanspruchte professionelle Renommee nichts an der Untunlichkeit einer Dauerbewilligung änderte, selbst wenn man diese mit Auflagen gemäss Eventualanträgen der Beschwerde versähe (vgl. Beschwerde S. 15 ff. und 20 f.).
f) Mit Eingabe vom 9. März 2001 beanstandet der Beschwerdeführer, die Ablehnung seines Gesuchs bedeute im Licht der beigelegten Bewilligung in einem Vergleichsfall eine zu korrigierende Ungleichbehandlung; dort habe der Beschwerdegegner für zwei Jahre, ohne Schutzfrist für verstorbene Personen und ohne spezielle datenschutzrechtliche Auflagen erlaubt, die Zivilstandsregister einer Gemeinde sowie in diesem Zusammenhang weitere Register anderer kantonalzürcherischer Zivilstandskreise einzusehen.
Es ist schleierhaft, worin der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung zum eigenen Nachteil erkennen will. Die Bewilligung des Beschwerdegegners vom 23. Januar 2001 beschlägt vor allem die Erforschung nur einer Familie, fällt also nicht generell aus. Zudem hält sie sich durchaus im Rahmen dessen, was dem Beschwerdeführer bislang auf drei Einzelgesuche hin gestattet worden ist. Zwar sollte in den beiden früheren Fällen das Einsichtsrecht an den Daten lebender Personen enden – die Beschwerde verlangt ja sogar noch weniger –, doch fehlten beim letzten Mal hinwiederum jegliche Einschränkungen.
3. …
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. …