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Zürich Verwaltungsgericht 10.05.2001 VB.2000.00410

10 mai 2001·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·633 mots·~3 min·5

Résumé

Baubewilligung | Teilweise Öffnung von 98 Parkplätzen für die öffentliche Nutzung. Die Rüge, es sei zu Unrecht keine UVP vorgenommen worden, ist mit Rekurs beim Regierungsrat geltend zu machen. Überweisung an den Regierungsrat.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00410   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.05.2001 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung

Teilweise Öffnung von 98 Parkplätzen für die öffentliche Nutzung. Die Rüge, es sei zu Unrecht keine UVP vorgenommen worden, ist mit Rekurs beim Regierungsrat geltend zu machen. Überweisung an den Regierungsrat.

  Stichworte: PARKPLATZ ÜBERWEISUNG UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVP) UVP-PFLICHT VERBANDSBESCHWERDE ZUSTÄNDIGKEIT

Rechtsnormen: § 329 Abs. II lit. c PBG Art. 55 Abs. I USG § 5 lit. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. Am 26. Mai 2000 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der Einfachen Gesell­schaft X die auf fünf Jahre befristete baurechtliche Bewilligung für die teilweise Öffnung von 98 vorhandenen Parkplätzen für die öffentliche Nutzung auf dem Grundstück Kat. Nr. 01 am U-weg in Zürich.

II. Auf den dagegen erhobenen Rekurs des Verkehrs-Clubs der Schweiz (VCS) trat die Baurekurskommission I am 2. November 2000 nicht ein. Zur Begründung erwog sie zu­­­sammengefasst, der VCS sei nach Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umwelt­schutz vom 7. Oktober 1983 (USG) nur dann zum Rekurs legitimiert sei, sofern es sich beim angefochtenen Bau­vorhaben um eine UVP-pflichtige Anlage handle. Dies sei hier nicht der Fall, weshalb die Rechtsmittelbefugnis des VCS verneint werden müsse.

III. Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2000 liess der VCS dem Verwaltungsge-richt die Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids sowie der Baubewilligung vom 26. Mai ­2000 beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der privaten Be­schwerdegegner. – Die Baurekurskommission I schloss am 12. Januar 2001 auf Ab­wei­sung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich verzichtete mit Eingabe vom 24. Ja­­nuar 2001 auf eine Beschwerdeantwort. Die privaten Beschwerdegegner liessen sich nicht ver­nehmen.

Die Erwägungen gemäss angefochtenem Rekursentscheid sowie die Ausführungen des Beschwerdeführers werden – soweit erforderlich – nachstehend wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Kraft Art. 55 Abs. 1 USG in Verbindung mit der bundesrätlichen Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Umweltschutzorga­nisationen ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung der streitbetroffenen Baubewilligung legitimiert, sofern für das entsprechende Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 USG erforderlich ist. Die Frage, ob eine Anlage einer Umweltverträglichkeitsprü­fung zu unterziehen ist, muss indessen der materiellen Beurteilung vorbehalten werden und ist – entgegen der Auffassung der Baurekurskommission I – nicht schon im Zusammen­hang mit der Beschwerdelegitimation einer Umweltschutzorganisation zu klären; andern­falls wür­de die Begründetheit des materiellen Anspruchs zur Prozessvoraussetzung ge­macht und mit der Eintretensfrage der materielle Streit entschieden (vgl. hierzu auch BGE 116 Ib 418 E. 2 und BGE 117 Ib 135 E. 1c).

Wie bereits im Rekursverfahren begründet der heutige Beschwerdeführer die UVP-Pflicht der streitbetroffenen 98 Abstellplätze damit, es sei vorgesehen, letztere in das Park­leitsystem (unter Einbezug von mehr als 300 Parkplätzen) im Zusammenhang mit dem ge­planten Casino Kongresshaus zu integrieren. Dadurch bestünde ein funktionaler Zusam­men­­­hang mit dem Vorhaben Casino Kongresshaus; die erwähnten Abstellplätze seien nichts anderes als ein ausgelagertes Parkdeck für dieses Vorhaben. – Zu dieser Rüge ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten auf jeden Fall legitimiert, und die Frage muss mate­riell geprüft werden.

2. Nach § 329 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 wer­den Streitigkeiten, wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, in erster Instanz durch die Bau­rekurskommissionen entschieden. Nach Absatz 2 lit. c dieser Bestimmung ist anstelle der Baurekurskommissionen der Regierungsrat Rekursinstanz, sofern Anordnun­gen über Bau­ten und Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, ange­fochten sind. Zur Beurteilung des Einwands des Beschwerdeführers, wonach für die streit­betroffene An­lage richtigerweise eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müs­sen, ist daher der Regierungsrat zuständig. Denn dessen Zuständigkeit er­streckt sich selbst­redend nicht nur auf Fälle, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung positiv an­ge­ordnet wurde, sondern ebenso auf Fälle, in denen geltend gemacht wird, eine Umwelt­verträglichkeits­prüfung sei zu Unrecht unterblieben.

Damit ist der vom Beschwerdeführer gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung in der  baurechtlichen Bewilligung vom 26. Mai 2000 irrtümlich an die Baurekurskommission I ge­richtete Rekurs gemäss § 5 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 zum Entscheid an den Regierungsrat weiterzuleiten. 

3. Da die Baurekurskommission I auf den Rekurs nicht eingetreten ist, erübrigt sich eine Aufhebung ihres Entscheids.

Angesichts der besonderen Umstände sind für den vorliegenden Nichteintretens- und Überweisungsbeschluss keine Kosten zu erheben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23); eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Über die Kosten- und Entschädi­gungsfolgen in der Hauptsache wird alsdann der Regierungsrat zu entscheiden haben.

Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Rechtsmittel wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat überwiesen.

3.    ...

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