Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2000.00410 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.05.2001 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung
Teilweise Öffnung von 98 Parkplätzen für die öffentliche Nutzung. Die Rüge, es sei zu Unrecht keine UVP vorgenommen worden, ist mit Rekurs beim Regierungsrat geltend zu machen. Überweisung an den Regierungsrat.
Stichworte: PARKPLATZ ÜBERWEISUNG UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVP) UVP-PFLICHT VERBANDSBESCHWERDE ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen: § 329 Abs. II lit. c PBG Art. 55 Abs. I USG § 5 lit. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. Am 26. Mai 2000 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der Einfachen Gesellschaft X die auf fünf Jahre befristete baurechtliche Bewilligung für die teilweise Öffnung von 98 vorhandenen Parkplätzen für die öffentliche Nutzung auf dem Grundstück Kat. Nr. 01 am U-weg in Zürich.
II. Auf den dagegen erhobenen Rekurs des Verkehrs-Clubs der Schweiz (VCS) trat die Baurekurskommission I am 2. November 2000 nicht ein. Zur Begründung erwog sie zusammengefasst, der VCS sei nach Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) nur dann zum Rekurs legitimiert sei, sofern es sich beim angefochtenen Bauvorhaben um eine UVP-pflichtige Anlage handle. Dies sei hier nicht der Fall, weshalb die Rechtsmittelbefugnis des VCS verneint werden müsse.
III. Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2000 liess der VCS dem Verwaltungsge-richt die Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids sowie der Baubewilligung vom 26. Mai 2000 beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der privaten Beschwerdegegner. – Die Baurekurskommission I schloss am 12. Januar 2001 auf Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich verzichtete mit Eingabe vom 24. Januar 2001 auf eine Beschwerdeantwort. Die privaten Beschwerdegegner liessen sich nicht vernehmen.
Die Erwägungen gemäss angefochtenem Rekursentscheid sowie die Ausführungen des Beschwerdeführers werden – soweit erforderlich – nachstehend wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Kraft Art. 55 Abs. 1 USG in Verbindung mit der bundesrätlichen Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung der streitbetroffenen Baubewilligung legitimiert, sofern für das entsprechende Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 USG erforderlich ist. Die Frage, ob eine Anlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, muss indessen der materiellen Beurteilung vorbehalten werden und ist – entgegen der Auffassung der Baurekurskommission I – nicht schon im Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation einer Umweltschutzorganisation zu klären; andernfalls würde die Begründetheit des materiellen Anspruchs zur Prozessvoraussetzung gemacht und mit der Eintretensfrage der materielle Streit entschieden (vgl. hierzu auch BGE 116 Ib 418 E. 2 und BGE 117 Ib 135 E. 1c).
Wie bereits im Rekursverfahren begründet der heutige Beschwerdeführer die UVP-Pflicht der streitbetroffenen 98 Abstellplätze damit, es sei vorgesehen, letztere in das Parkleitsystem (unter Einbezug von mehr als 300 Parkplätzen) im Zusammenhang mit dem geplanten Casino Kongresshaus zu integrieren. Dadurch bestünde ein funktionaler Zusammenhang mit dem Vorhaben Casino Kongresshaus; die erwähnten Abstellplätze seien nichts anderes als ein ausgelagertes Parkdeck für dieses Vorhaben. – Zu dieser Rüge ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten auf jeden Fall legitimiert, und die Frage muss materiell geprüft werden.
2. Nach § 329 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 werden Streitigkeiten, wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, in erster Instanz durch die Baurekurskommissionen entschieden. Nach Absatz 2 lit. c dieser Bestimmung ist anstelle der Baurekurskommissionen der Regierungsrat Rekursinstanz, sofern Anordnungen über Bauten und Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, angefochten sind. Zur Beurteilung des Einwands des Beschwerdeführers, wonach für die streitbetroffene Anlage richtigerweise eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen, ist daher der Regierungsrat zuständig. Denn dessen Zuständigkeit erstreckt sich selbstredend nicht nur auf Fälle, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung positiv angeordnet wurde, sondern ebenso auf Fälle, in denen geltend gemacht wird, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei zu Unrecht unterblieben.
Damit ist der vom Beschwerdeführer gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung in der baurechtlichen Bewilligung vom 26. Mai 2000 irrtümlich an die Baurekurskommission I gerichtete Rekurs gemäss § 5 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 zum Entscheid an den Regierungsrat weiterzuleiten.
3. Da die Baurekurskommission I auf den Rekurs nicht eingetreten ist, erübrigt sich eine Aufhebung ihres Entscheids.
Angesichts der besonderen Umstände sind für den vorliegenden Nichteintretens- und Überweisungsbeschluss keine Kosten zu erheben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23); eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen in der Hauptsache wird alsdann der Regierungsrat zu entscheiden haben.
Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Rechtsmittel wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat überwiesen.
3. ...