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Zürich Verwaltungsgericht 23.03.2000 VB.2000.00062

23 mars 2000·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,507 mots·~8 min·5

Résumé

Gebühr für die Nachführung der Grundbuchvermessung | Gebühr für die grundbuchliche Vermessung eines Parkplatzes Parkplätze sind vor ihrer Erstellung amtlich zu vermessen (E. 2b). Diese Tätigkeit ist gebührenpflichtig. Die Stadt durfte dabei mangels eines speziellen Tarifs denjenigen für "Anbauten einfacher Grundriss" anwenden ( E. 2c).

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00062   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.03.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Gebühr für die Nachführung der Grundbuchvermessung

Gebühr für die grundbuchliche Vermessung eines Parkplatzes Parkplätze sind vor ihrer Erstellung amtlich zu vermessen (E. 2b). Diese Tätigkeit ist gebührenpflichtig. Die Stadt durfte dabei mangels eines speziellen Tarifs denjenigen für "Anbauten einfacher Grundriss" anwenden ( E. 2c).

  Stichworte: AMTLICHE VERMESSUNG GEBÜHREN GEOMETERGEBÜHREN GESETZLICHE GRUNDLAGE VERMESSUNG VERMESSUNGSGEBÜHR

Rechtsnormen: Art. 7 lit. I TVAV Art. 10 lit. I/a TVAV § 23 VOAV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. Der Ausschuss Bau und Planung des Stadtrats A. erteilte B. mit Beschluss vom 3. Juni 1999 die Bewilligung betreffend einen Cheminéeein- und Kaminan­bau für das in einer Quartiererhaltungszone gelegene Haus C.‑Strasse ..1 sowie einen zu­ge­hörigen neuen Parkplatz. Dispositiv Ziffer III lautete: "Die Behandlungskosten und die Ge­bühren sowie die Kosten für die Aufnahme des neuen Gebäudes in die Pläne der Grund­buchvermessung betragen Fr. 1'033.‑. Sie werden mittels beiliegender Rechnung erhoben und sind innert 30 Tagen zu bezahlen.".

II. Hiergegen gelangte B. unterm 28. Juni 1999 an die Baurekurskom­mis­sion I und machte nebst anderem geltend, eine Neuaufnahme des Gebäudes in die Pläne der Grund­buch­vermessung scheine ihm in keiner Weise nötig. In der Vernehm­lassung vom 13. Juli 1999 detaillierte der Stadtratsausschuss A. Bau und Planung seinen Kostenpunkt. Er bezif­ferte insbesondere die Parkplatzaufnahme durch den Geome­ter auf Fr. 420.‑ und bezeich­ne­te sie als vermessungsrechtlich zwingend.

Die Kommission erkannte am 21. Oktober 1999 unter anderem und inzwischen rechtskräftig, auf das Rechtsmittel hinsichtlich des Kostenpunkts allgemein nicht einzutre­ten und die Akten speziell mit Bezug auf die Geometerkosten von Fr. 420.‑ an den zustän­digen Bezirksrat X. zur materiellen Behandlung zu überweisen.

Mit tags darauf versandtem Beschluss vom 12. Januar 2000 stellte der Rat in Gut­heissung des Rekurses fest, B. schulde die Geometerkosten von Fr. 420.‑ nicht (Dispositiv Ziffer 1 Abs. 1), und lud die Stadt A. ein, die im Übrigen unangefochte­nen Kosten von Fr. 613.‑ zu fakturieren (Dispositiv Ziffer 1 Abs. 2). Durch Dispositiv Zif­fer 2 liess er seine eigenen Verfahrenskosten ausser Ansatz fallen.

III. Unterm 15. Februar 2000 erhob der Stadtrat A. Beschwerde beim Ver­wal­tungs­gericht und beantragte die Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses, d.h. sinn­gemäss nur von dessen Dispositiv Ziffer 1 Abs. 1 und insofern auch die Wiederherstellung der kom­munalen Anordnung vom 3. Juni 1999.

Am 21./22. Februar 2000 liess sich der Bezirksrat X. hierzu negativ verneh­men. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Februar/2. März 2000 beantragte B. Ab­weisung des Rechts­mit­tels.

Der angefochtene Entscheid und die Äusserungen der Beteiligten vor Verwaltungs­gericht gilt es ‑ soweit nötig ‑ nachfolgend aufzugreifen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Der Streitwert übersteigt Fr. 20'000.‑ nicht, und da weder ein Fall von grund­sätzlicher Bedeutung vorliegt noch der Regierungsrat als Vorinstanz geamtet hat, kann den Entscheid laut § 38 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/ 8. Juni 1997 (VRG) ein Einzelrichter treffen.

b) Der angefochtene Bezirksratsbeschluss wurde am Donnerstag, 13. Januar 2000 versandt. Die Beschwerdeführerin will ihn erst am Montag, 17. Januar 2000 erhalten ha­ben. Die vorinstanzliche Vernehmlassung widerspricht dem nicht und die Akten erlauben keinen (abweichenden) Schluss. Demnach erscheint die Rechtsmittelfrist von 30 Ta­gen als gewahrt (§ 53 VRG) und gilt es, indem auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, auf die Beschwerde einzutreten.

2. Der angefochtene Beschluss legt die bundesrechtlichen Erfordernisse grundbuch­amtlicher Vermessung und daheriger Belastbarkeit der Verursacher prinzipiell zutreffend dar. Es lässt sich hierauf kraft § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG zustimmend verweisen.

In diesem Licht beschlägt die gegenwärtige Kontroverse hauptsächlich, ob der Park­platz des Beschwerdegegners vermessen werden (wozu unten a) und ‑ bejahenden Falls ‑ die Beschwerdeführerin dafür Fr. 420.‑ fordern durfte (wozu unten b).

Vorab ist das Argument des Beschwerdegegners zu entkräften, die Beschwerdefüh­rerin habe das vorinstanzliche Verdikt faktisch anerkannt, indem sie am 25. Januar 2000 Rechnung über (lediglich) Fr. 613.‑ gestellt habe. Da­mit setzte sie nämlich bloss Dispositiv Ziffer 1 Abs. 2 des bezirksrätlichen Entscheids be­treffend den nicht länger strittigen Teil ihrer Faktur von insgesamt Fr. 1'033.‑ ins Werk.

a) Art. 10 Abs. 1 lit. a der Technischen Verordnung vom 10. Juni 1994 über die amtliche Vermessung (TVAV; SR 211.432.21) befiehlt, Objekte nach Art. 7 zu erheben, wenn sie einer Bewilligungs‑ oder öffentlichen Auflagepflicht unterstehen. In Art. 7 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 TVAV figurieren nebst anderem "übrige befestigte Flächen". Art. 10 TVAV bestimmt weiter, für Objekte, die den Kriterien von Abs. 1 nicht entsprächen, gälten die Art. 13-23. Laut Art. 13 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 3 TVAV sind in überbauten Gebieten und Bauzonen Flächen zu erheben, die ungefähr mindestens 100 m2 messen. Das gilt gemäss Art. 15 lit. e TVAV etwa auch für übrige befestigte Flächen wie insbesondere die dem Fahrzeugverkehr dienenden Parkplätze. Die Beschwerde folgert hieraus entgegen der Vorinstanz zu Recht, falls der Parkplatz des Beschwerdegegners einer Bewilligung bedürfe, spiele seine Ausdehnung von nur 3,4 m auf 6,5 m keine Rolle. Insofern kommt nichts darauf an, ob der Kanton Zürich mit dem "Detaillierungsgrad der amtlichen Vermes­sung (AV93)" von Art. 9 TVAV Gebrauch gemacht und den bundesrechtlich vorge­schrie­be­nen Minimalinhalt der amtlichen Vermessung wirksam erweitert habe sowie ob die Be­schwerdeführerin aus den §§ 5 f. der (kantonalen) Verordnung über die amtliche Vermes­sung vom 17. Dezember 1997 (ktVAV; LS 255) diesbezüglich etwas für sich herleiten könn­te. Endlich betrifft der in der Beschwerdeantwort angerufene Art. 1 TVAV mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit von Vermessungsarbeiten nicht die Frage des Ob, sondern des Wie der Realisierung; und wenn der Beschwerdegegner behauptet, der in seinem Vor­garten liegende Abstellplatz habe we­der gros­se Bedeutung für die Öffentlichkeit noch eig­ne ihm bauliches Interesse für die Be­schwerdeführerin, zielt er bloss auf den Ausschluss von Art. 10 Abs. 1 lit. b TVAV, wo­nach Objekte zu erfassen sind, die wichtige Funktionen erfüllen und für eine Vielzahl von Benutzenden eben solche Informationen liefern, lässt aber den im gegenwärtigen Fall ent­scheidenden Art. 10 Abs. 1 lit. a TVAV unberührt.

§ 309 Abs. 1 lit. d und i des Planungs‑ und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) verlangen für Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen sowie Fahr­zeug­abstell‑, Werk‑ und Lagerplätze eine Bewilligung. Laut § 309 Abs. 3 PBG sollen Massnahmen geringfügiger Bedeutung durch Verordnung von dieser Pflicht befreit wer­den. Die Allgemeine Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABauV; LS 700.2) definiert in §§ 1 lit. b und 3 als Bauten und Anlagen bzw. Ausstattungen nebst anderem Gebäu­de und selbständige Fahrzeugabstellplätze bzw. Nebeneinrichtungen zu Bauten wie Fahr­zeugab­stellplätze. § 2 Abs. 2 ABauV lässt Bauten und Anlagen nicht als Gebäude gelten, deren grösste Höhe nicht mehr als 1,5 m beträgt und die eine Bodenfläche von ma­ximal 2 m2 über­lagern. § 1 lit. a und h der Bauverfahrensverordnung vom 3. De­zember 1997 (LS 700.6) nimmt von der Bewilligungspflicht Bauten und Anlagen aus, die nach der ABauV wegen ihrer geringen Ausmasse nicht als Gebäude gelten, sowie Werk‑ und Lagerplätze in Industriezonen, soweit sie nicht mehr als 1/5 der vermarkten Grundstückfläche belegen (vgl. zum Ganzen Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfah­ren, Zürich 1991, Rz. 177 ff., insbes. 193 f.). Also bejaht die Beschwerdeführerin die Be­willigungspflicht für den Parkplatz des Beschwerdegegners zu Recht, und zu Unrecht glaubt dieser in solcher Hin­sicht an eine Befreiungsmöglichkeit.

Nach alledem musste kraft Art. 23 der (eidgenössischen) Verordnung vom 18. No­vember 1992 über die amtliche Vermessung (VAV; SR 211.432.2) in Verbindung mit §§ 2, 25 f. und 29 ff. ktVAV die Beschwerdeführerin unter dem Titel laufender Grund­buch­nachführung den Parkplatz des Beschwerdegegners vermessen.

b) Kraft § 28 ktVAV setzt die Baudirektion den Gebührentarif für die laufende Nach­führung fest (Abs. 1); für die Aufnahme von Gebäuden können die Gemeinden eine eigene Regelung vorsehen (Abs. 2) und sie dürfen zur Deckung der allgemeinen Unter­halts­kosten der amtlichen Vermessung eine Zusatzgebühr erheben (Abs. 3). Die vom Be­schwerdegegner verlangten Geometerkosten beruhen auf den "Richtlinien über die Gebüh­ren für das Bauwesen" gemäss Stadtratsbeschluss A. vom 13. Juli 1998, die in Zif­fer 2.4 einen Tarif für Gebäudeaufnahmen zuhanden der amtlichen Vermessung enthal­ten und insbesondere in Ziffer 2.4.6 für "Anbauten einfacher Grundriss (bis 4 Hausecken)" Fr. 420.‑ vorsehen; davon "als günstigster Tarif" ist die Beschwerdeführerin "in Erman­gelung eines spez. Parkplatztarifes" ausgegangen. Der Stadtratsbeschluss beruft sich sei­nerseits auf § 1 lit. E der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. De­zember 1966 (GemeindegebührenV; LS 681). Diese Norm erlaubt für die Ertei­lung von Baubewilligungen Beträge bis Fr. 12'000.‑, sodann etwa § 1 lit. G Gemeindege­büh­renV für amtliche Befunde eine Grundgebühr bis Fr. 5'000.‑ und eine Vollzugsgebühr ein­schliesslich Wegzeit von Fr. 80.‑ pro Stunde, § 1 lit. A. Ziffer 5 GemeindegebührenV end­lich Summen bis Fr. 3'750.‑ "für alle Anordnungen von Gemeindebehörden und Amts­stel­len in Verwaltungssachen" sowie eine dem Zeitaufwand entsprechende Gebühr "für be­son­dere Bemühungen im Interesse von Privaten". Nach § 3 GemeindegebührenV können die Gemeinden im Rahmen der Verordnung nähere Bestimmungen erlassen. § 4 Gemein­de­ge­bührenV ermächtigt die Amtsstelle, welche die gebührenpflichtige Anordnung getrof­fen hat, die Gebühren im einzelnen Fall festzusetzen. Und laut § 5 GemeindegebührenV wer­den Gebühren, wo Höchstbeträge bestehen und falls nichts anderes bestimmt ist, ent­spre­chend dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäfts berechnet.

In letzteren beiden Gesichtspunkten gelangen das Kostendeckungs‑ und Äquiva­lenz­prinzip zum Ausdruck, welche beiden es ‑ wie der angefochtene Entscheid richtig be­tont (S. 3) ‑ bei Erhebung einer Verwaltungsgebühr wie der gegenwärtig interessieren­den zwar stets zu berücksichtigen gilt, die vorliegend indes nicht als verletzt erscheinen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 2040 ff. und 2049a ff.). Die Beschwerdeantwort greift denn auch nicht hier an, sondern bezeichnet es als willkürlich sowie der gesetzlichen Stütze ermangelnd, wenn die Beschwerdeführerin bei Fehlen eines spezifischen Parkplatztarifs auf denjenigen für "An­bau­ten, einfacher Grundriss als günstigster Tarif" abstelle. Und für den an­gefoch­te­nen Ent­scheid lässt sich ein Parkplatz nicht als Anbaute deklarieren, wiesen doch sämtliche Ge­bäu­lichkeiten vom Begriff her eine Höhenausdehnung auf, damit ein Volu­men nutzbar sei; der Parkplatz könne aber lediglich als Fläche auf zwei Dimensionen be­nutzt werden.

Die gesetzlichen Grundlagen genügen. Eidgenössisches und kantonales Recht um­schreiben die Abgabepflichtigen (Verursacher der Grundbuchnachführung) und den Abga­begegenstand (bewilligungspflichtige Objekte, also auch Parkplätze). Kostendeckungs‑ und Äquivalenzprinzip erlauben, die Abgabebemessung der Exekutive zu überlassen (Hä­felin/Müller, Rz. 2094 ff. und 2101 ff.). Also durfte der Stadtrat der Beschwerdeführerin einen Tarif für die Gebäudeaufnahme schaffen. Ob das Heranziehen der Gemeindegebüh­renV dafür als sachgerecht erscheine, spielt keine Rolle. Die Regelungsdelegation für die Gebühren der Gebäudeaufnahme in § 28 Abs. 2 ktVAV schliesst solche der Aufnahme zu­gehöriger Parkplätze als untergeordneten Punkt zweifellos ein. Und da die Vermessung ei­nes einfachen Fahrzeugabstellfeldes geometertechnisch auf dasselbe hinausläuft wie jene einer höchstens viereckigen Anbaute, indem die Höhendimension im Grundbuchplan nicht interessiert, bleibt gegen die Anwendung der diesbezüglichen und obendrein günstigsten Ge­bühr nichts einzuwenden.

c) Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, Dispositiv Ziffer 1 Abs. 1 des ange­fochtenen Entscheids aufzuheben und Dispositiv Ziffer III im Beschluss des Stadtrats­aus­schusses A. Bau und Planung vom 3. Juni 1999 insofern wiederherzustellen, als er den Be­schwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen die Geome­terkosten von Fr. 420.‑ für die Parkplatzaufnahme zu bezahlen.

3. ...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer 1 Abs. 1 im Beschluss des Be­zirksrats X. vom 12. Januar 2000 aufgehoben. B. wird ‑ soweit in Wiederherstellung von Dispositiv Ziffer III im Beschluss des Stadtratsaus­schusses A. Bau und Planung vom 3. Juni 1999 ‑ verpflichtet, der Stadt A. binnen 30 Tagen ab Zugang dieses Ent­scheids die Geometerkosten von Fr. 420.‑ zu bezahlen.

2.    ...

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