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Geschäftsnummer: VB.2000.00062 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.03.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Gebühr für die Nachführung der Grundbuchvermessung
Gebühr für die grundbuchliche Vermessung eines Parkplatzes Parkplätze sind vor ihrer Erstellung amtlich zu vermessen (E. 2b). Diese Tätigkeit ist gebührenpflichtig. Die Stadt durfte dabei mangels eines speziellen Tarifs denjenigen für "Anbauten einfacher Grundriss" anwenden ( E. 2c).
Stichworte: AMTLICHE VERMESSUNG GEBÜHREN GEOMETERGEBÜHREN GESETZLICHE GRUNDLAGE VERMESSUNG VERMESSUNGSGEBÜHR
Rechtsnormen: Art. 7 lit. I TVAV Art. 10 lit. I/a TVAV § 23 VOAV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. Der Ausschuss Bau und Planung des Stadtrats A. erteilte B. mit Beschluss vom 3. Juni 1999 die Bewilligung betreffend einen Cheminéeein- und Kaminanbau für das in einer Quartiererhaltungszone gelegene Haus C.‑Strasse ..1 sowie einen zugehörigen neuen Parkplatz. Dispositiv Ziffer III lautete: "Die Behandlungskosten und die Gebühren sowie die Kosten für die Aufnahme des neuen Gebäudes in die Pläne der Grundbuchvermessung betragen Fr. 1'033.‑. Sie werden mittels beiliegender Rechnung erhoben und sind innert 30 Tagen zu bezahlen.".
II. Hiergegen gelangte B. unterm 28. Juni 1999 an die Baurekurskommission I und machte nebst anderem geltend, eine Neuaufnahme des Gebäudes in die Pläne der Grundbuchvermessung scheine ihm in keiner Weise nötig. In der Vernehmlassung vom 13. Juli 1999 detaillierte der Stadtratsausschuss A. Bau und Planung seinen Kostenpunkt. Er bezifferte insbesondere die Parkplatzaufnahme durch den Geometer auf Fr. 420.‑ und bezeichnete sie als vermessungsrechtlich zwingend.
Die Kommission erkannte am 21. Oktober 1999 unter anderem und inzwischen rechtskräftig, auf das Rechtsmittel hinsichtlich des Kostenpunkts allgemein nicht einzutreten und die Akten speziell mit Bezug auf die Geometerkosten von Fr. 420.‑ an den zuständigen Bezirksrat X. zur materiellen Behandlung zu überweisen.
Mit tags darauf versandtem Beschluss vom 12. Januar 2000 stellte der Rat in Gutheissung des Rekurses fest, B. schulde die Geometerkosten von Fr. 420.‑ nicht (Dispositiv Ziffer 1 Abs. 1), und lud die Stadt A. ein, die im Übrigen unangefochtenen Kosten von Fr. 613.‑ zu fakturieren (Dispositiv Ziffer 1 Abs. 2). Durch Dispositiv Ziffer 2 liess er seine eigenen Verfahrenskosten ausser Ansatz fallen.
III. Unterm 15. Februar 2000 erhob der Stadtrat A. Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses, d.h. sinngemäss nur von dessen Dispositiv Ziffer 1 Abs. 1 und insofern auch die Wiederherstellung der kommunalen Anordnung vom 3. Juni 1999.
Am 21./22. Februar 2000 liess sich der Bezirksrat X. hierzu negativ vernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Februar/2. März 2000 beantragte B. Abweisung des Rechtsmittels.
Der angefochtene Entscheid und die Äusserungen der Beteiligten vor Verwaltungsgericht gilt es ‑ soweit nötig ‑ nachfolgend aufzugreifen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Der Streitwert übersteigt Fr. 20'000.‑ nicht, und da weder ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt noch der Regierungsrat als Vorinstanz geamtet hat, kann den Entscheid laut § 38 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/ 8. Juni 1997 (VRG) ein Einzelrichter treffen.
b) Der angefochtene Bezirksratsbeschluss wurde am Donnerstag, 13. Januar 2000 versandt. Die Beschwerdeführerin will ihn erst am Montag, 17. Januar 2000 erhalten haben. Die vorinstanzliche Vernehmlassung widerspricht dem nicht und die Akten erlauben keinen (abweichenden) Schluss. Demnach erscheint die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen als gewahrt (§ 53 VRG) und gilt es, indem auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, auf die Beschwerde einzutreten.
2. Der angefochtene Beschluss legt die bundesrechtlichen Erfordernisse grundbuchamtlicher Vermessung und daheriger Belastbarkeit der Verursacher prinzipiell zutreffend dar. Es lässt sich hierauf kraft § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG zustimmend verweisen.
In diesem Licht beschlägt die gegenwärtige Kontroverse hauptsächlich, ob der Parkplatz des Beschwerdegegners vermessen werden (wozu unten a) und ‑ bejahenden Falls ‑ die Beschwerdeführerin dafür Fr. 420.‑ fordern durfte (wozu unten b).
Vorab ist das Argument des Beschwerdegegners zu entkräften, die Beschwerdeführerin habe das vorinstanzliche Verdikt faktisch anerkannt, indem sie am 25. Januar 2000 Rechnung über (lediglich) Fr. 613.‑ gestellt habe. Damit setzte sie nämlich bloss Dispositiv Ziffer 1 Abs. 2 des bezirksrätlichen Entscheids betreffend den nicht länger strittigen Teil ihrer Faktur von insgesamt Fr. 1'033.‑ ins Werk.
a) Art. 10 Abs. 1 lit. a der Technischen Verordnung vom 10. Juni 1994 über die amtliche Vermessung (TVAV; SR 211.432.21) befiehlt, Objekte nach Art. 7 zu erheben, wenn sie einer Bewilligungs‑ oder öffentlichen Auflagepflicht unterstehen. In Art. 7 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 TVAV figurieren nebst anderem "übrige befestigte Flächen". Art. 10 TVAV bestimmt weiter, für Objekte, die den Kriterien von Abs. 1 nicht entsprächen, gälten die Art. 13-23. Laut Art. 13 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 3 TVAV sind in überbauten Gebieten und Bauzonen Flächen zu erheben, die ungefähr mindestens 100 m2 messen. Das gilt gemäss Art. 15 lit. e TVAV etwa auch für übrige befestigte Flächen wie insbesondere die dem Fahrzeugverkehr dienenden Parkplätze. Die Beschwerde folgert hieraus entgegen der Vorinstanz zu Recht, falls der Parkplatz des Beschwerdegegners einer Bewilligung bedürfe, spiele seine Ausdehnung von nur 3,4 m auf 6,5 m keine Rolle. Insofern kommt nichts darauf an, ob der Kanton Zürich mit dem "Detaillierungsgrad der amtlichen Vermessung (AV93)" von Art. 9 TVAV Gebrauch gemacht und den bundesrechtlich vorgeschriebenen Minimalinhalt der amtlichen Vermessung wirksam erweitert habe sowie ob die Beschwerdeführerin aus den §§ 5 f. der (kantonalen) Verordnung über die amtliche Vermessung vom 17. Dezember 1997 (ktVAV; LS 255) diesbezüglich etwas für sich herleiten könnte. Endlich betrifft der in der Beschwerdeantwort angerufene Art. 1 TVAV mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit von Vermessungsarbeiten nicht die Frage des Ob, sondern des Wie der Realisierung; und wenn der Beschwerdegegner behauptet, der in seinem Vorgarten liegende Abstellplatz habe weder grosse Bedeutung für die Öffentlichkeit noch eigne ihm bauliches Interesse für die Beschwerdeführerin, zielt er bloss auf den Ausschluss von Art. 10 Abs. 1 lit. b TVAV, wonach Objekte zu erfassen sind, die wichtige Funktionen erfüllen und für eine Vielzahl von Benutzenden eben solche Informationen liefern, lässt aber den im gegenwärtigen Fall entscheidenden Art. 10 Abs. 1 lit. a TVAV unberührt.
§ 309 Abs. 1 lit. d und i des Planungs‑ und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) verlangen für Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen sowie Fahrzeugabstell‑, Werk‑ und Lagerplätze eine Bewilligung. Laut § 309 Abs. 3 PBG sollen Massnahmen geringfügiger Bedeutung durch Verordnung von dieser Pflicht befreit werden. Die Allgemeine Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABauV; LS 700.2) definiert in §§ 1 lit. b und 3 als Bauten und Anlagen bzw. Ausstattungen nebst anderem Gebäude und selbständige Fahrzeugabstellplätze bzw. Nebeneinrichtungen zu Bauten wie Fahrzeugabstellplätze. § 2 Abs. 2 ABauV lässt Bauten und Anlagen nicht als Gebäude gelten, deren grösste Höhe nicht mehr als 1,5 m beträgt und die eine Bodenfläche von maximal 2 m2 überlagern. § 1 lit. a und h der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (LS 700.6) nimmt von der Bewilligungspflicht Bauten und Anlagen aus, die nach der ABauV wegen ihrer geringen Ausmasse nicht als Gebäude gelten, sowie Werk‑ und Lagerplätze in Industriezonen, soweit sie nicht mehr als 1/5 der vermarkten Grundstückfläche belegen (vgl. zum Ganzen Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 177 ff., insbes. 193 f.). Also bejaht die Beschwerdeführerin die Bewilligungspflicht für den Parkplatz des Beschwerdegegners zu Recht, und zu Unrecht glaubt dieser in solcher Hinsicht an eine Befreiungsmöglichkeit.
Nach alledem musste kraft Art. 23 der (eidgenössischen) Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV; SR 211.432.2) in Verbindung mit §§ 2, 25 f. und 29 ff. ktVAV die Beschwerdeführerin unter dem Titel laufender Grundbuchnachführung den Parkplatz des Beschwerdegegners vermessen.
b) Kraft § 28 ktVAV setzt die Baudirektion den Gebührentarif für die laufende Nachführung fest (Abs. 1); für die Aufnahme von Gebäuden können die Gemeinden eine eigene Regelung vorsehen (Abs. 2) und sie dürfen zur Deckung der allgemeinen Unterhaltskosten der amtlichen Vermessung eine Zusatzgebühr erheben (Abs. 3). Die vom Beschwerdegegner verlangten Geometerkosten beruhen auf den "Richtlinien über die Gebühren für das Bauwesen" gemäss Stadtratsbeschluss A. vom 13. Juli 1998, die in Ziffer 2.4 einen Tarif für Gebäudeaufnahmen zuhanden der amtlichen Vermessung enthalten und insbesondere in Ziffer 2.4.6 für "Anbauten einfacher Grundriss (bis 4 Hausecken)" Fr. 420.‑ vorsehen; davon "als günstigster Tarif" ist die Beschwerdeführerin "in Ermangelung eines spez. Parkplatztarifes" ausgegangen. Der Stadtratsbeschluss beruft sich seinerseits auf § 1 lit. E der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 (GemeindegebührenV; LS 681). Diese Norm erlaubt für die Erteilung von Baubewilligungen Beträge bis Fr. 12'000.‑, sodann etwa § 1 lit. G GemeindegebührenV für amtliche Befunde eine Grundgebühr bis Fr. 5'000.‑ und eine Vollzugsgebühr einschliesslich Wegzeit von Fr. 80.‑ pro Stunde, § 1 lit. A. Ziffer 5 GemeindegebührenV endlich Summen bis Fr. 3'750.‑ "für alle Anordnungen von Gemeindebehörden und Amtsstellen in Verwaltungssachen" sowie eine dem Zeitaufwand entsprechende Gebühr "für besondere Bemühungen im Interesse von Privaten". Nach § 3 GemeindegebührenV können die Gemeinden im Rahmen der Verordnung nähere Bestimmungen erlassen. § 4 GemeindegebührenV ermächtigt die Amtsstelle, welche die gebührenpflichtige Anordnung getroffen hat, die Gebühren im einzelnen Fall festzusetzen. Und laut § 5 GemeindegebührenV werden Gebühren, wo Höchstbeträge bestehen und falls nichts anderes bestimmt ist, entsprechend dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäfts berechnet.
In letzteren beiden Gesichtspunkten gelangen das Kostendeckungs‑ und Äquivalenzprinzip zum Ausdruck, welche beiden es ‑ wie der angefochtene Entscheid richtig betont (S. 3) ‑ bei Erhebung einer Verwaltungsgebühr wie der gegenwärtig interessierenden zwar stets zu berücksichtigen gilt, die vorliegend indes nicht als verletzt erscheinen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 2040 ff. und 2049a ff.). Die Beschwerdeantwort greift denn auch nicht hier an, sondern bezeichnet es als willkürlich sowie der gesetzlichen Stütze ermangelnd, wenn die Beschwerdeführerin bei Fehlen eines spezifischen Parkplatztarifs auf denjenigen für "Anbauten, einfacher Grundriss als günstigster Tarif" abstelle. Und für den angefochtenen Entscheid lässt sich ein Parkplatz nicht als Anbaute deklarieren, wiesen doch sämtliche Gebäulichkeiten vom Begriff her eine Höhenausdehnung auf, damit ein Volumen nutzbar sei; der Parkplatz könne aber lediglich als Fläche auf zwei Dimensionen benutzt werden.
Die gesetzlichen Grundlagen genügen. Eidgenössisches und kantonales Recht umschreiben die Abgabepflichtigen (Verursacher der Grundbuchnachführung) und den Abgabegegenstand (bewilligungspflichtige Objekte, also auch Parkplätze). Kostendeckungs‑ und Äquivalenzprinzip erlauben, die Abgabebemessung der Exekutive zu überlassen (Häfelin/Müller, Rz. 2094 ff. und 2101 ff.). Also durfte der Stadtrat der Beschwerdeführerin einen Tarif für die Gebäudeaufnahme schaffen. Ob das Heranziehen der GemeindegebührenV dafür als sachgerecht erscheine, spielt keine Rolle. Die Regelungsdelegation für die Gebühren der Gebäudeaufnahme in § 28 Abs. 2 ktVAV schliesst solche der Aufnahme zugehöriger Parkplätze als untergeordneten Punkt zweifellos ein. Und da die Vermessung eines einfachen Fahrzeugabstellfeldes geometertechnisch auf dasselbe hinausläuft wie jene einer höchstens viereckigen Anbaute, indem die Höhendimension im Grundbuchplan nicht interessiert, bleibt gegen die Anwendung der diesbezüglichen und obendrein günstigsten Gebühr nichts einzuwenden.
c) Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, Dispositiv Ziffer 1 Abs. 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und Dispositiv Ziffer III im Beschluss des Stadtratsausschusses A. Bau und Planung vom 3. Juni 1999 insofern wiederherzustellen, als er den Beschwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen die Geometerkosten von Fr. 420.‑ für die Parkplatzaufnahme zu bezahlen.
3. ...
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer 1 Abs. 1 im Beschluss des Bezirksrats X. vom 12. Januar 2000 aufgehoben. B. wird ‑ soweit in Wiederherstellung von Dispositiv Ziffer III im Beschluss des Stadtratsausschusses A. Bau und Planung vom 3. Juni 1999 ‑ verpflichtet, der Stadt A. binnen 30 Tagen ab Zugang dieses Entscheids die Geometerkosten von Fr. 420.‑ zu bezahlen.
2. ...