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Geschäftsnummer: VB.1999.00217 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.02.2000 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission
Unvollständigkeit eines Angebots bei der öffentlichen Vergabe von Baumeisterarbeiten; Referenzen der Anbieter als Zuschlagskriterium. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1). Anwendbares Recht (E. 2). Ein unvollständiges Angebot berechtigt zum Ausschluss des Anbietenden (§ 26 Abs. 1 lit. d SubmV). Wird entgegen den Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen kein Terminprogramm und kein Bauplatzinstallationsplan eingereicht und enthält das Angebot ausserdem Kalkulationsfehler, welche trotz verlangter zusätzlicher Erläuterungen (§ 28 Abs. 1 SubmV) eine Ungewissheit über allfällige Nachforderungen bewirken, so ist das Angebot unvollständig und der Anbieter ist vom Vergabeverfahren auszuschliessen (E. 4a). Die Erfahrung eines Anbieters und dessen Referenzen bzgl. ähnlicher Aufträge bilden ein zulässiges Zuschlagskriterium. Gab es im Zusammenhang mit früheren Aufträgen Beanstandungen, so darf dies im Vergabeverfahren negativ berücksichtigt werden (E. 4b). Liegt ein Ausschlussgrund vor, so kommt dem Umstand, dass der betreffende Anbieter das preislich günstigste Angebot einreichte, keine Bedeutung mehr zu (E. 4d).
Stichworte: AUSSCHLUSS AUSSCHLUSSGRUND KALKULATIONSFEHLER/-IRRTUM REFERENZ SUBMISSIONSRECHT UNVOLLSTÄNDIGKEIT ZUSCHLAGSKRITERIEN
Rechtsnormen: § 26 lit. I d SubmV § 28 lit. I SubmV § 31 lit. I SubmV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Mit Ausschreibung vom 15. April 1999 eröffnete die Schulgemeinde C. im offenen Verfahren die Submission für verschiedene Arbeitsgattungen, unter anderem die Baumeisterarbeiten (BKP 211) für den Neubau der Schulanlage K.. Am Wettbewerb beteiligten sich elf Anbieter. Die niedrigste Offerte reichte die A. AG, in B., ein mit einer Offertsumme ‑ nach Korrektur von Rechnungsfehlern von insgesamt rund Fr. 319'900.‑ ‑ von netto Fr. 2'612'149.‑ (mit Option Holzschnitzelfeuerung). Das zweitniedrigste Angebot offerierte die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) H. AG/I. AG, in C./J. mit netto Fr. 2'712'805.55 (mit Option Holzschnitzelfeuerung).
Mit Beschluss vom 30. Juni 1999 vergab die Schulgemeinde C. die Baumeisterarbeiten für Fr. 2'640'938.40 (netto ohne Holzschnitzelfeuerung) der ARGE H. AG/I. AG mit der Begründung "beste Erfüllung der Zuschlagskriterien". Der Vergabeentscheid wurde der A. AG zusammen mit den Gründen, weshalb ihrem Angebot nicht der Vorzug gegeben wurde, mit Schreiben vom 1./6. Juli 1999 eröffnet.
II. Hiergegen erhob die A. AG mit Eingabe vom 14. Juli 1999 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Vergabeentscheids und den Zuschlag an die Beschwerdeführerin, eventuell die Rückweisung der Vergabe an die Vorinstanz zur Neubeurteilung; in formeller Hinsicht verlangte die A. AG, es sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Schulgemeinde C. beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Juli 1999 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
Mit Verfügung vom 29. Juli 1999 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gegen den Entscheid einer Gemeindebehörde über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zur Verfügung. Für Vergaben im Anwendungsbereich der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) ergibt sich dies aus § 3 des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) in Verbindung mit Art. 15 IVöB. Für andere Vergaben hat der Regierungsrat mit § 1 Abs. 3 der Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (SubmV) gestützt auf § 2 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 IVöB-BeitrittsG die Bestimmungen des Beitrittsgesetzes und der Verordnung auf öffentliche Beschaffungen der Gemeinden anwendbar erklärt, soweit es durch das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM) verlangt wird. Gestützt darauf gelangt der in § 3 IVöB-BeitrittsG geregelte Rechtsschutz gegenüber allen nach dem vollständigen Inkrafttreten des Binnenmarktgesetzes ergangenen Vergabeentscheiden zur Anwendung (VGr, 24. März 1999, BEZ 1999 Nr. 13, E. 1; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22).
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist daher zulässig. Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Bestimmungen der §§ 3 ff. IVöB-BeitrittsG, ergänzt durch die sinngemäss heranzuziehenden Vorschriften der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, zur Anwendung.
2. Die in Frage stehende Vergabe von Baumeisterarbeiten wird vom Geltungsbereich der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erfasst (vgl. Art. 7 IVöB). Die Gemeinden wurden jedoch vom Regierungsrat gestützt auf § 2 Abs. 2 IVöB-BeitrittsG mit Wirkung ab 1. Januar 1999 in die kantonale Regelung des Beschaffungswesens gemäss Beitrittsgesetz und Submissionsverordnung einbezogen (RRB Nr. 1501 vom 1. Juli 1998; LS 720.111) und unterstehen damit auch in Bezug auf den Ablauf des Vergabeverfahrens und die materielle Behandlung der Angebote den Bestimmungen des kantonalen Rechts. Die angefochtene Vergabe ist daher nach diesen Regeln zu beurteilen.
3. a) Nach § 31 Abs. 1 SubmV erfolgt der Zuschlag ‑ sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des niedrigsten Preises (§ 31 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung kommt ‑ auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung der Angebote ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem Preis insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden können: Qualität, Termine, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Ökologie, Zweckmässigkeit, technischer Wert, Ästhetik, Kreativität, Lehrlingsausbildung, Infrastruktur.
Die für eine Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien legt die vergebende Behörde im Hinblick auf die Besonderheiten des jeweiligen Auftrags fest. Um die notwendige Transparenz des Vergabeverfahrens (Art. 1 Abs. 2 lit. c IVöB) zu gewährleisten, muss die Festlegung der Zuschlagskriterien zu Beginn des Verfahrens erfolgen, und sie sind den Interessenten in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben (§ 17 Abs. 1 lit. i SubmV). Die Kriterien sind in der Reihenfolge ihrer Bedeutung aufzuführen oder es ist zumindest die relative Bedeutung, die den einzelnen Kriterien zukommt, ersichtlich zu machen (BGE 125 II 86 E. 7c; vgl. VGr, 24. März 1999, BEZ 1999 Nr. 13 E. 3b).
Die Beschwerdegegnerin ist diesen Anforderungen nachgekommen und hat in den Submissionsunterlagen unter der Rubrik "Angaben zur öffentlichen Ausschreibung" die Zuschlagskriterien wie folgt aufgelistet:
1. Vollständigkeit des Angebots
2. Erfahrung in der Ausführung vergleichbarer Aufträge, Referenzen
3. Organisatorische, technische Leistungsfähigkeit
4. Ausbildungsplätze im eigenen Betrieb
5. Preislich günstigstes Angebot
b) Der Vergabebehörde steht beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (VGr, 7. Juli 1999, BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a, mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG]) nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 2 lit. c VRG).
4. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Vergabeentscheid gegenüber der Beschwerdeführerin festgehalten, deren Angebot sei nach Bewertung der Eignungs‑ und Zuschlagskriterien gemäss Ausschreibung nicht auf den ersten Rang zu setzen, weshalb die Arbeiten an andere Unternehmer vergeben worden seien. Dabei seien folgende Gründe in die Bewertung der Zuschlagskriterien eingeflossen:
1. Vollständigkeit des Angebots: - Fehlende Unterlagen wie Terminprogramm und Bauplatzinstallation - Offensichtliche Kalkulationsfehler gemäss Ihrem Schreiben vom 23.6.99
2. Erfahrung in der Ausführung vergleichbarer Aufträge, Referenzen:
- Schreiben von Dr. L. vom 29.6.99 betreffend M. Wohnbaugenossenschaft, J. - Übrige, telefonisch eingeholte Referenzen: fachlich und terminlich i.O.; Teamfähigkeit wurde oft bemängelt; häufige Preisnachforderungen - Die Sichtbetonqualität beim Werkhof C. entspricht nicht den Vorgaben der Architekten und wird, entgegen Ihren Angaben, auch nicht mit Blech verkleidet.
3. Organisatorische und technische Leistungsfähigkeit: - Es wird bezweifelt, dass der Felsabbau mit einem 1.2 To-Abbauhammer fristgerecht erfolgen kann. Sprengen kommt aufgrund der Situation mitten im bebauten Gebiet nicht in Frage.
4. Ausbildungsplätze: i.O.
5. Preis: bei Berücksichtigung aller Preiskorrekturen hätte Ihr Angebot für die Baumeisterarbeiten auf Platz 3 rangiert.
a) Das von der Beschwerdegegnerin als Zuschlagskriterium genannte Erfordernis der Vollständigkeit des Angebots stellt nach § 26 Abs. 1 lit. d SubmV als solches auch einen Ausschlussgrund dar. Ein unvollständiges Angebot berechtigt ‑ ausser bei untergeordneten Mängeln (vgl. VGr, 16. Juni 1999, BEZ 1999 Nr. 25 E. 6) ‑ zum Ausschluss eines Anbieters von der Teilnahme.
aa) Die Submissionsunterlagen wurden der Beschwerdeführerin mit einem Schreiben des Architekturbüros N. Architekten AG, Zürich, vom 14. Mai 1999 zugestellt. In diesem Begleitschreiben hielten die Architekten fest, dass zusammen mit dem Angebot ein Terminprogramm für die Ausführung der offerierten Arbeiten und ein Vorschlag für die Bauplatzinstallation einzureichen seien. Terminprogramm und Bauplatzinstallationsplan waren somit Bestandteil der einzureichenden Offertunterlagen. Dabei ist unmassgeblich, dass diese Dokumente nicht ‑ wie von der Beschwerdeführerin bemängelt ‑ "in den Vorbedingungen des Vertrags‑ und Devistextes", sondern im Begleitschreiben erwähnt und verlangt wurden.
Den Angebotsunterlagen der Beschwerdeführerin lagen weder ein Terminprogramm noch ein Bauplatzinstallationsplan bei. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Bauplatzinstallation und zum Bauprogramm im "Technischen Bericht über Baumeisterarbeiten und Baugrubenaushub", welcher dem Angebot beigelegt wurde, sind allgemein gehalten und beziehen sich nicht auf das konkrete Bauvorhaben. Trotz telefonischer Aufforderung des zuständigen Architekturbüros vom 27. Juni 1999 reichte die Beschwerdeführerin diese Unterlagen nicht nach.
bb) Nach Offertöffnung ersuchte das planende Architekturbüro N. Architekten AG die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Juni 1999 um Überprüfung und Begründung verschiedener Positionen, so unter anderem hinsichtlich der Pos. 451.401 (Schalungen für Wände, Schalungstyp 4‑14, Sichtbetonoberfläche mit Tafelstruktur, Fugen abgedichtet und Strukturbild nach Plan) sowie Pos. 673.305 (Einlagen [sichtbar bleibende Eternit-Druckrohre für Oberlichter]). In ihrer Antwort vom 23. Juni 1999 führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, sie habe den Schalungspreis Typ 4‑14 (Preis gemäss Offerte Fr. 22.‑/m2) unter Verwendung von grossflächigen Schalelementen gerechnet. Als "Nachtrag" offeriere sie das Belegen von Grossflächenelementen resp. Rahmenschalungen mit Schaltafeln mit einem Zuschlag zu den Pos. 451.401 von Fr. 14.‑/m2. Die Pos. 673.305 für sichtbare Rohreinlagen für Oberlichter offerierte die Beschwerdeführerin nunmehr mit Fr. 950.‑/Stück gegenüber Fr. 30.‑/Stück in der Offerte. Das Architekturbüro teilte hierauf der Beschwerdeführerin mit Zuschrift vom 24. Juni 1999 mit, ihr seien offenkundig bei der Kalkulation gewisse Fehler unterlaufen. Preisänderungen nach der Offertöffnung seien jedoch nicht mehr statthaft. Die Schulgemeinde bestehe auf den Ausführungsspezifikationen und werde keine Nachforderungen akzeptieren. Die Beschwerdeführerin werde ersucht, mitzuteilen, ob sie ihr Angebot unter den genannten Umständen aufrecht erhalte. Gleichentags sandte die Beschwerdeführerin einen Fax, wonach sie bestätige, dass sämtliche offerierten Einheitspreise gemäss Offerte und Offertbeschrieb vollumfänglich Gültigkeit hätten. Mit dem erwähnten telefonischen Anruf vom 27. Juni 1999 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Bestätigung einzureichen, dass die offerierten Einheitspreise sich auf die von der Schulgemeinde gestellten Forderungen gemäss Brief vom 22. Juni 1999 beziehen würden. Eine Bestätigung in diesem Sinn folgte daraufhin jedoch nicht.
cc) Das Angebot der Beschwerdeführerin war aus den genannten Gründen unvollständig. Einerseits fehlten das in den Ausschreibungsunterlagen verlangte Terminprogramm und der Bauplatzinstallationsplan. Diese wurden trotz Aufforderung nicht nachgereicht. Das Angebot war aber auch bezüglich der Pos. 451.401 (Schalungen für Wände) und 673.305 (Einlagen) unvollständig. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 1999 zeigt, dass sie hinsichtlich dieser Positionen falsch kalkuliert und statt Fr. 36.‑/m2 Sichtbetonschalung Fr. 22.‑/m2 sowie statt Fr. 950.‑/Stück Eternitrohre Fr. 30.‑/Stück offeriert hat. Laut § 28 Abs. 1 SubmV war die auftraggebende Schulgemeinde berechtigt, von der anbietenden Beschwerdeführerin bezüglich dieser Positionen eine schriftliche Erläuterung zu verlangen sowie eine Erklärung, dass sich die offerierten Einheitspreise auch auf die verlangten Ausführungsspezifikationen beziehen. Eine derartige Erklärung hat die Beschwerdeführerin nicht abgegeben. Ihr Fax vom 24. Juni 1999, wonach die offerierten Einheitspreise "vollumfänglich Gültigkeit haben", besagt nicht in unmissverständlicher Weise, dass sich diese auch auf die Ausführungsspezifikationen beziehen.
Diese Mängel des Angebots sind nicht nur untergeordneter Natur. Das Terminprogramm und der Installationsplan ermöglichen dem Auftraggeber zu kontrollieren, ob die Leistungsausführung termingerecht und mit zweckmässigem Arbeitsablauf durchgeführt wird. Auch die Mängel bezüglich der beiden erwähnten Positionen 451.401 und 673.305 bzw. die fehlende Klarstellung durch die Beschwerdeführerin sind bedeutend. Vom Schalungstyp 4‑14 (Pos. 451.400) sind insgesamt 5'595 m2 ausgeschrieben, von den Eternit-Druckrohren für Oberlichter (Pos. 673.305) 83 Stück. Der von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 23. Juni 1999 hierfür verlangte "Nachtrag" würde sich mithin auf über Fr. 150'000.‑ belaufen. Dieser "Nachtrag" zeigt auch, dass sich nach dem Verständnis der Beschwerdeführerin bezüglich dieser Positionen die Spezifikation des Leistungsverzeichnisses und jene im Schreiben der Architekten vom 22. Juni 1999 unterscheiden. Eine Ungewissheit darüber, ob die von der Beschwerdeführerin offerierten Preise sich auch auf die verlangten Ausführungsspezifikationen beziehen oder aber mit Nachforderungen zu rechnen ist, war daher für die ausschreibende Schulgemeinde unzumutbar. In diesem Zusammenhang durfte die Schulgemeinde berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 23. Juni 1999 auch bezüglich der ‑ vorliegend nicht streitigen ‑ Aushubarbeiten Nachträge verlangte bzw. Fehler im Angebot zugestand. Weiter waren der Beschwerdeführerin in der Zusammenstellung der Beton‑ und Stahlbetonarbeiten mehrere Additionsfehler unterlaufen und hatte deren Angebot um rund Fr. 282'000.‑ nach oben korrigiert werden müssen. Angesichts dieser Nachlässigkeiten bei der Offertstellung war die verlangte Klarstellung durchaus gerechtfertigt. Die Schulgemeinde war mithin sogar berechtigt, wegen dieser ‑ keineswegs untergeordneten ‑ Mängel des Angebots die Beschwerdeführerin gemäss § 26 Abs. 1 lit. d SubmV vom Vergabeverfahren auszuschliessen. Auf jeden Fall hat die Schulgemeinde zurecht festgehalten, die Beschwerdeführerin habe das Kriterium der "Vollständigkeit des Angebots" nicht erfüllt.
b) aa) Als zweites Zuschlagskriterium nannte die Ausschreibung die "Erfahrung in der Ausführung vergleichbarer Aufträge, Referenzen". Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort hierzu aus, aus einem Schreiben von Rechtsanwalt Dr. M. sowie eingeholten Auskünften bei der Architektin O., dem Architekturbüro P., bei der Bauabteilung SBB und bei der Q. AG habe gefolgert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin versucht sein könnte, ihr tiefes Angebot durch zumindest teilweise unberechtigte Diskussionen über Einheitspreise und Preisnachforderungen "nachzubessern". Die unmissverständliche Auskunft der M.-Wohnbaugenossenschaft J., wonach sich die Auseinandersetzung mit der Beschwerdeführerin "auf teils unbegründete und an den Haaren herbeigezogene Nachforderungen, ferner übersetzte Preise bei eingeholten Nachtragsofferten" konzentrierte, habe die Schulgemeinde notgedrungen als gewichtigen Negativpunkt berücksichtigen müssen. Hinsichtlich des Werkhofs C. habe die Politische Gemeinde auch qualitative Beanstandungen anbringen müssen. Namentlich habe es bei jenem Bau noch heute Diskussionen über die Ausführung gegeben. Auch die Speditivität in der Erledigung von Mängelbehebungsarbeiten sei ein Kriterium, das die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der verschiedenen Angebote mit berücksichtigen durfte.
bb) In ihrer Rechtsmittelschrift vom 14. Juli 1999 führt die Beschwerdeführerin hierzu aus, sie habe ausgezeichnete Referenzen. Einzig mit der M.-Wohnbaugenossenschaft J. seien tatsächlich gewisse Differenzen entstanden. Es werde aber verschwiegen, dass das Devis unvollständig und teilweise mangelhaft gewesen sei, die Abmahnungen absolut berechtigt waren, die Termine trotz hartem Winter eingehalten wurden, der Bauleiter das Objekt bei Halbzeit praktisch ohne Vorkenntnisse übernehmen musste, die Arbeiten innerhalb des Vertrags abgerechnet werden konnten und der Architekt mitten in der Bauzeit gesundheitlich ausgefallen war. Was den Sichtbeton beim Werkhof C. betreffe, so seien Teile der Betonflächen mit Blechen und Stahlbauten überdeckt worden. Von den übrigen Sichtbetonflächen seien 95% - 98% sehr gut. Beim Rest seien gewisse Korrekturen notwendig. Die beanstandeten Punkte würden jedoch anstandslos erledigt.
cc) Die Erfahrung in der Ausführung vergleichbarer Aufträge ist ein zulässiges Zuschlagskriterium. Referenzen bzw. Auskünfte über früher erstellte Bauwerke sind naturgemäss subjektiv verfasst. Aus mehreren gleichlautenden Auskünften darf aber abgeleitet werden, dass ihnen eine gewisse Objektivität zukommt.
In einem Schreiben vom 29. Juni 1999 hält Dr. L. als ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrats der M.-Wohnbaugenossenschaft J. zu den Baumeisterarbeiten der Beschwerdeführerin in den Jahren 1994 - 1996 fest, dass bezüglich Preise und Termine mit der Beschwerdeführerin Schwierigkeiten entstanden. Diese Aussage deckt sich mit verschiedenen telefonisch eingeholten Referenzen. Die erhaltenen Auskünfte sind an sich für die Beschwerdeführerin grundsätzlich positiv; bemängelt wird aber verschiedentlich die Preisnachforderungen durch die Beschwerdeführerin. ‑ Die Beschwerdegegnerin rügt weiter in ihrem Vergabeentscheid bzw. in ihrem Begleitschreiben an die Beschwerdeführerin, die Sichtbetonqualität beim Werkhof C. entspreche nicht den Vorgaben der Architekten. Tatsächlich enthält das Abnahmeprotokoll vom 2. Juli 1999 betreffend Werkhof R. in C., verschiedene Beanstandungen zum Sichtbeton. Da auch das Bauprojekt der Schulgemeinde C. grosse Flächen Sichtbeton bei Wänden, Treppenschalungen, Decken, Unterzüge usw. vom Typ 3 und 4 vorsieht, durfte die Beschwerdegegnerin die Beanstandungen beim Werkhof hinsichtlich Sichtbeton als für die Beschwerdeführerin negativ werten. Das zweite Zuschlagskriterium erfüllt die Beschwerdeführerin somit nicht zur vollen Zufriedenheit.
c) Bezüglich der Zuschlagskriterien 3 (organisatorische und technische Leistungsfähigkeit) und 4 (Ausbildungsplätze) ergeben sich keine für die Beschwerdeführerin negativen und entscheidrelevanten Umstände.
Was das Zuschlagskriterium des preislich günstigsten Angebots betrifft, so hat die Beschwerdeführerin das tiefste Angebot eingereicht. Dieses musste allerdings wegen Additions‑/Zusammenzugsfehler um rund Fr. 282'000.‑ nach oben korrigiert werden. Die Netto-Offertsumme der Beschwerdeführerin beträgt ohne die ‑ von der Gemeindeversammlung abgelehnte ‑ Holzschnitzelfeuerung und ohne Korrektur der vorn erwähnten "unklaren" Positionen 451.401 und 673.305 Fr. 2'543'348.‑. Das Netto-Angebot der berücksichtigten H. AG/I. AG liegt mit Fr. 2'640'938.‑ 3,84 % über jenem der Beschwerdeführerin.
d) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das Angebot der Beschwerdeführerin in wichtigen Punkten unvollständig war, was gemäss § 26 Abs. 1 lit. d SubmV zum Ausschluss der Beschwerdeführerin von der Teilnahme führt. Mit der Nennung der Vollständigkeit des Angebots als erstrangiges Zuschlagskriterium hat die Beschwerdegegnerin zum Ausdruck gebracht, dass dieses Erfordernis streng gehandhabt wird. Zudem ergeben sich bei der Beschwerdeführerin gewisse Bedenken hinsichtlich des zweiten Zuschlagskriteriums ("Erfahrung in der Ausführung vergleichbarer Aufträge, Referenzen"). Der Umstand, dass dieses Kriterium an zweiter Stelle aufgeführt wird, spricht dafür, dass dieser Gesichtspunkt wichtiger ‑ oder zumindest gleichrangig ‑ ist als das als letztes genannte Kriterium des preislich günstigsten Angebots. Im Gegensatz zu demjenigen der Beschwerdeführerin war das Angebot der ARGE H. AG/I. AG vollständig und erfüllt diese Anbietergemeinschaft das zweite Zuschlagskriterium bestens. Unter diesen Umständen spielt es keine Rolle, dass das Angebot der ARGE H. AG/I. AG preislich um 3,84% über jenem der Beschwerdeführerin liegt. Für den in der Beschwerdeschrift pauschal erhobenen Vorwurf, die Baukommission habe sich bei ihrem Vergabeentscheid "vor allem von regionalen, protektionistischen Argumenten" und damit von vergabefremden Kriterien leiten lassen, finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Der Zuschlag an die von der Beschwerdegegnerin ausgewählte Anbieterin war mithin gerechtfertigt.
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen. Sie ist überdies zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Entschädigung von Fr. ......‑ für ihre Umtriebe im Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...