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Zürich Verwaltungsgericht 17.02.2000 VB.1999.00217

February 17, 2000·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,471 words·~12 min·5

Summary

Submission | Unvollständigkeit eines Angebots bei der öffentlichen Vergabe von Baumeisterarbeiten; Referenzen der Anbieter als Zuschlagskriterium. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1). Anwendbares Recht (E. 2). Ein unvollständiges Angebot berechtigt zum Ausschluss des Anbietenden (§ 26 Abs. 1 lit. d SubmV). Wird entgegen den Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen kein Terminprogramm und kein Bauplatzinstallationsplan eingereicht und enthält das Angebot ausserdem Kalkulationsfehler, welche trotz verlangter zusätzlicher Erläuterungen (§ 28 Abs. 1 SubmV) eine Ungewissheit über allfällige Nachforderungen bewirken, so ist das Angebot unvollständig und der Anbieter ist vom Vergabeverfahren auszuschliessen (E. 4a). Die Erfahrung eines Anbieters und dessen Referenzen bzgl. ähnlicher Aufträge bilden ein zulässiges Zuschlagskriterium. Gab es im Zusammenhang mit früheren Aufträgen Beanstandungen, so darf dies im Vergabeverfahren negativ berücksichtigt werden (E. 4b). Liegt ein Ausschlussgrund vor, so kommt dem Umstand, dass der betreffende Anbieter das preislich günstigste Angebot einreichte, keine Bedeutung mehr zu (E. 4d).

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  Geschäftsnummer: VB.1999.00217   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.02.2000 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission

Unvollständigkeit eines Angebots bei der öffentlichen Vergabe von Baumeisterarbeiten; Referenzen der Anbieter als Zuschlagskriterium. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1). Anwendbares Recht (E. 2). Ein unvollständiges Angebot berechtigt zum Ausschluss des Anbietenden (§ 26 Abs. 1 lit. d SubmV). Wird entgegen den Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen kein Terminprogramm und kein Bauplatzinstallationsplan eingereicht und enthält das Angebot ausserdem Kalkulationsfehler, welche trotz verlangter zusätzlicher Erläuterungen (§ 28 Abs. 1 SubmV) eine Ungewissheit über allfällige Nachforderungen bewirken, so ist das Angebot unvollständig und der Anbieter ist vom Vergabeverfahren auszuschliessen (E. 4a). Die Erfahrung eines Anbieters und dessen Referenzen bzgl. ähnlicher Aufträge bilden ein zulässiges Zuschlagskriterium. Gab es im Zusammenhang mit früheren Aufträgen Beanstandungen, so darf dies im Vergabeverfahren negativ berücksichtigt werden (E. 4b). Liegt ein Ausschlussgrund vor, so kommt dem Umstand, dass der betreffende Anbieter das preislich günstigste Angebot einreichte, keine Bedeutung mehr zu (E. 4d).

  Stichworte: AUSSCHLUSS AUSSCHLUSSGRUND KALKULATIONSFEHLER/-IRRTUM REFERENZ SUBMISSIONSRECHT UNVOLLSTÄNDIGKEIT ZUSCHLAGSKRITERIEN

Rechtsnormen: § 26 lit. I d SubmV § 28 lit. I SubmV § 31 lit. I SubmV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Mit Ausschreibung vom 15. April 1999 eröffnete die Schulgemeinde C. im offe­nen Verfahren die Submission für verschiedene Arbeitsgattungen, unter ande­rem die Bau­meisterarbeiten (BKP 211) für den Neubau der Schulanlage K.. Am Wett­bewerb beteilig­ten sich elf Anbieter. Die niedrigste Offerte reichte die A. AG, in B., ein mit einer Offert­summe ‑ nach Korrektur von Rechnungsfehlern von insge­samt rund Fr. 319'900.‑ ‑ von netto Fr. 2'612'149.‑ (mit Option Holzschnitzelfeuerung). Das zweitniedrigste Angebot offerierte die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) H. AG/I. AG, in C./J. mit netto Fr. 2'712'805.55 (mit Option Holzschnitzel­feuerung).

Mit Beschluss vom 30. Juni 1999 vergab die Schulgemeinde C. die Baumeister­ar­bei­ten für Fr. 2'640'938.40 (netto ohne Holzschnitzelfeuerung) der ARGE H. AG/I. AG mit der Begründung "beste Erfüllung der Zuschlagskrite­rien". Der Vergabeentscheid wurde der A. AG zusammen mit den Gründen, weshalb ihrem Angebot nicht der Vorzug gegeben wur­de, mit Schreiben vom 1./6. Juli 1999 eröffnet.

II. Hiergegen erhob die A. AG mit Eingabe vom 14. Juli 1999 Be­schwer­de beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Vergabeentscheids und den Zu­schlag an die Beschwerdeführerin, eventuell die Rückweisung der Vergabe an die Vorin­stanz zur Neubeurteilung; in formeller Hinsicht verlangte die A. AG, es sei dem Rechts­mittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Schulgemeinde C. beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Juli 1999 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen. Die Beschwer­de­führerin verzichtete auf die Einreichung einer Replik.

Mit Verfügung vom 29. Juli 1999 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um Er­teilung der aufschiebenden Wirkung ab.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgen­den Erwägungen wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gegen den Entscheid einer Gemeindebehörde über die Vergabe eines öffentli­chen Auftrags steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zur Verfügung. Für Verga­ben im Anwendungsbereich der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Be­schaf­fungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) ergibt sich dies aus § 3 des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) in Verbindung mit Art. 15 IVöB. Für andere Vergaben hat der Re­gierungsrat mit § 1 Abs. 3 der Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (SubmV) ge­stützt auf § 2 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 IVöB-BeitrittsG die Bestimmungen des Beitrittsge­set­zes und der Verordnung auf öffentliche Beschaffungen der Gemeinden anwendbar er­klärt, soweit es durch das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Bin­nenmarkt (BGBM) verlangt wird. Gestützt darauf gelangt der in § 3 IVöB-BeitrittsG gere­gelte Rechtsschutz gegenüber allen nach dem vollständigen Inkraft­treten des Binnen­marktge­setzes ergangenen Vergabeentscheiden zur An­wendung (VGr, 24. März 1999, BEZ 1999 Nr. 13, E. 1; vgl. Al­fred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungs­rechts­pflegege­setz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22).

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist daher zulässig. Auf das Beschwer­de­verfahren kommen die Bestimmungen der §§ 3 ff. IVöB-BeitrittsG, ergänzt durch die sinn­gemäss heranzuziehenden Vorschriften der Interkantonalen Vereinbarung über das öffent­li­che Beschaffungswesen, zur Anwendung.

2. Die in Frage stehende Vergabe von Baumeisterarbeiten wird vom Geltungsbe­reich der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen nicht er­fasst (vgl. Art. 7 IVöB). Die Gemeinden wurden jedoch vom Regierungsrat gestützt auf § 2 Abs. 2 IVöB-BeitrittsG mit Wirkung ab 1. Januar 1999 in die kantonale Regelung des Be­schaffungswesens gemäss Beitrittsgesetz und Submissionsverordnung einbezogen (RRB Nr. 1501 vom 1. Juli 1998; LS 720.111) und unterstehen damit auch in Bezug auf den Ab­lauf des Vergabeverfahrens und die materielle Behandlung der Angebote den Bestim­mun­gen des kantonalen Rechts. Die angefochtene Vergabe ist daher nach diesen Regeln zu be­urteilen.

3. a) Nach § 31 Abs. 1 SubmV erfolgt der Zuschlag ‑ sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des niedrigsten Preises (§ 31 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung kommt ‑ auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung der Angebote ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem Preis insbesondere die fol­genden Kriterien berücksichtigt werden können: Qualität, Termine, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Ökologie, Zweckmässigkeit, technischer Wert, Ästhetik, Kreativität, Lehrlingsausbildung, Infrastruktur.

Die für eine Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien legt die vergebende Be­hörde im Hinblick auf die Besonderheiten des jeweiligen Auftrags fest. Um die notwen­dige Transparenz des Vergabeverfahrens (Art. 1 Abs. 2 lit. c IVöB) zu gewährleisten, muss die Festlegung der Zuschlagskriterien zu Beginn des Verfahrens erfolgen, und sie sind den In­teressenten in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben (§ 17 Abs. 1 lit. i SubmV). Die Kriterien sind in der Reihenfolge ihrer Bedeutung aufzuführen oder es ist zumindest die relative Bedeutung, die den einzelnen Kriterien zukommt, ersichtlich zu machen (BGE 125 II 86 E. 7c; vgl. VGr, 24. März 1999, BEZ 1999 Nr. 13 E. 3b).

Die Beschwerdegegnerin ist diesen Anforderungen nachgekommen und hat in den Submissionsunterlagen unter der Rubrik "Angaben zur öffentlichen Ausschreibung" die Zu­schlagskriterien wie folgt aufgelistet:

1.  Vollständigkeit des Angebots

2.  Erfahrung in der Ausführung vergleichbarer Aufträge, Referenzen

3.  Organisatorische, technische Leistungsfähigkeit

4.  Ausbildungsplätze im eigenen Betrieb

5.  Preislich günstigstes Angebot

b) Der Vergabebehörde steht beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zu­schlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (VGr, 7. Juli 1999, BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a, mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG]) nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Über­schreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 2 lit. c VRG).

4. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Vergabeentscheid gegenüber der Be­schwer­deführerin festgehalten, deren Angebot sei nach Bewertung der Eignungs‑ und Zu­schlagskriterien gemäss Ausschreibung nicht auf den ersten Rang zu setzen, weshalb die Arbeiten an andere Unternehmer vergeben worden seien. Dabei seien folgende Gründe in die Bewertung der Zuschlagskriterien eingeflossen:

1.  Vollständigkeit des Angebots: - Fehlende Unterlagen wie Terminprogramm und Bauplatzinstallation - Offensichtliche Kalkulationsfehler gemäss Ihrem Schreiben vom 23.6.99

2.  Erfahrung in der Ausführung vergleichbarer Aufträge, Referenzen:

- Schreiben von Dr. L. vom 29.6.99 betreffend M.    Wohnbaugenossenschaft, J. - Übrige, telefonisch eingeholte Referenzen:    fachlich und terminlich i.O.; Teamfähigkeit wurde oft bemängelt; häufige    Preisnachforderungen - Die Sichtbetonqualität beim Werkhof C. entspricht nicht den Vorgaben der    Architekten und wird, entgegen Ihren Angaben, auch nicht mit Blech verkleidet.

3.  Organisatorische und technische Leistungsfähigkeit: - Es wird bezweifelt, dass der Felsabbau mit einem 1.2 To-Abbauhammer    fristgerecht erfolgen kann.    Sprengen kommt aufgrund der Situation mitten im bebauten Gebiet nicht in    Frage.

4.  Ausbildungsplätze: i.O.

5.  Preis: bei Berücksichtigung aller Preiskorrekturen hätte Ihr Angebot für die Bau­meisterarbeiten auf Platz 3 rangiert.

a) Das von der Beschwerdegegnerin als Zuschlagskriterium genannte Erfordernis der Vollständigkeit des Angebots stellt nach § 26 Abs. 1 lit. d SubmV als solches auch einen Ausschlussgrund dar. Ein unvollständiges Angebot berechtigt ‑ ausser bei unterge­ordneten Mängeln (vgl. VGr, 16. Juni 1999, BEZ 1999 Nr. 25 E. 6) ‑ zum Ausschluss eines Anbieters von der Teilnahme.

aa) Die Submissionsunterlagen wurden der Beschwerdeführerin mit einem Schrei­ben des Architekturbüros N. Architekten AG, Zürich, vom 14. Mai 1999 zugestellt. In diesem Begleitschreiben hielten die Architekten fest, dass zusammen mit dem Angebot ein Terminprogramm für die Ausführung der offerierten Arbeiten und ein Vorschlag für die Bauplatzinstallation einzureichen seien. Terminprogramm und Bau­platzinstallationsplan waren somit Bestandteil der einzureichenden Offertunterlagen. Dabei ist unmassgeblich, dass diese Dokumente nicht ‑ wie von der Beschwerdeführerin bemän­gelt ‑ "in den Vorbe­dingungen des Vertrags‑ und Devistextes", sondern im Begleitschrei­ben erwähnt und ver­langt wurden.

Den Angebotsunterlagen der Beschwerdeführerin lagen weder ein Terminpro­gramm noch ein Bauplatzinstallationsplan bei. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Bauplatzinstallation und zum Bauprogramm im "Technischen Bericht über Bau­meis­ter­arbeiten und Baugrubenaushub", welcher dem Angebot beigelegt wurde, sind all­gemein ge­halten und beziehen sich nicht auf das konkrete Bauvorhaben. Trotz telefoni­scher Auf­for­derung des zuständigen Architekturbüros vom 27. Juni 1999 reichte die Be­schwerde­füh­rerin diese Unterlagen nicht nach.

bb) Nach Offertöffnung ersuchte das planende Architekturbüro N. Architekten AG die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Juni 1999 um Über­prüfung und Begrün­dung verschiedener Positionen, so unter anderem hinsichtlich der Pos. 451.401 (Scha­lun­gen für Wände, Schalungstyp 4‑14, Sichtbetonoberfläche mit Ta­felstruktur, Fugen ab­ge­dichtet und Strukturbild nach Plan) sowie Pos. 673.305 (Einlagen [sichtbar bleibende Eternit-Druckrohre für Oberlichter]). In ihrer Antwort vom 23. Juni 1999 führte die Be­schwerdeführerin unter anderem aus, sie habe den Schalungspreis Typ 4‑14 (Preis gemäss Offerte Fr. 22.‑/m2) unter Verwendung von grossflächigen Schalele­men­ten gerechnet. Als "Nachtrag" offeriere sie das Belegen von Grossflächenelementen resp. Rahmenschalungen mit Schaltafeln mit einem Zuschlag zu den Pos. 451.401 von Fr. 14.‑/m2. Die Pos. 673.305 für sichtbare Rohreinlagen für Oberlichter offerierte die Be­schwerdeführerin nunmehr mit Fr. 950.‑/Stück gegenüber Fr. 30.‑/Stück in der Offerte. Das Architekturbüro teilte hierauf der Beschwerdeführerin mit Zuschrift vom 24. Juni 1999 mit, ihr seien offenkundig bei der Kalkulation gewisse Fehler unterlaufen. Preisänderungen nach der Offertöffnung seien je­doch nicht mehr statthaft. Die Schulgemeinde bestehe auf den Ausführungsspezifikationen und werde keine Nachforderungen akzeptieren. Die Be­schwerdeführerin werde ersucht, mit­zuteilen, ob sie ihr Angebot unter den genannten Um­ständen aufrecht erhalte. Glei­chen­tags sandte die Beschwerdeführerin einen Fax, wonach sie bestätige, dass sämtliche offe­rier­ten Einheitspreise gemäss Offerte und Offertbeschrieb vollumfänglich Gültigkeit hät­ten. Mit dem erwähnten telefonischen Anruf vom 27. Juni 1999 wurde die Beschwerde­füh­rerin aufgefordert, eine Bestätigung einzureichen, dass die offerierten Einheitspreise sich auf die von der Schulgemeinde gestellten Forderungen ge­mäss Brief vom 22. Juni 1999 be­ziehen würden. Eine Bestätigung in diesem Sinn folgte daraufhin jedoch nicht.

cc) Das Angebot der Beschwerdeführerin war aus den genannten Gründen unvoll­ständig. Einerseits fehlten das in den Ausschreibungsunterlagen verlangte Terminpro­gramm und der Bauplatzinstallationsplan. Diese wurden trotz Aufforderung nicht nachge­reicht. Das Angebot war aber auch bezüglich der Pos. 451.401 (Schalungen für Wände) und 673.305 (Einlagen) unvollständig. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. Ju­ni 1999 zeigt, dass sie hinsichtlich dieser Positionen falsch kalkuliert und statt Fr. 36.‑/m2 Sichtbetonschalung Fr. 22.‑/m2 sowie statt Fr. 950.‑/Stück Eternitrohre Fr. 30.‑/Stück of­fe­riert hat. Laut § 28 Abs. 1 SubmV war die auftraggebende Schulge­meinde berechtigt, von der anbietenden Beschwerdeführerin bezüglich dieser Positionen eine schriftliche Erläu­te­rung zu verlangen sowie eine Erklärung, dass sich die offerierten Einheitspreise auch auf die verlangten Ausführungsspezifikationen beziehen. Eine derar­tige Erklärung hat die Be­schwerdeführerin nicht abgegeben. Ihr Fax vom 24. Juni 1999, wonach die offerierten Ein­heitspreise "vollumfänglich Gültigkeit haben", besagt nicht in unmissverständlicher Weise, dass sich diese auch auf die Ausführungsspezifikationen be­ziehen.

Diese Mängel des Angebots sind nicht nur untergeordneter Natur. Das Terminpro­gramm und der Installationsplan ermöglichen dem Auftraggeber zu kontrollieren, ob die Leistungsausführung termingerecht und mit zweckmässigem Arbeitsablauf durchgeführt wird. Auch die Mängel bezüglich der beiden erwähnten Positionen 451.401 und 673.305 bzw. die fehlende Klarstellung durch die Beschwerdeführerin sind bedeutend. Vom Scha­lungstyp 4‑14 (Pos. 451.400) sind insgesamt 5'595 m2 ausgeschrieben, von den Eternit-Druckrohren für Oberlichter (Pos. 673.305) 83 Stück. Der von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 23. Juni 1999 hierfür verlangte "Nachtrag" würde sich mithin auf über Fr. 150'000.‑ belaufen. Dieser "Nachtrag" zeigt auch, dass sich nach dem Verständnis der Beschwerdeführerin bezüglich dieser Positionen die Spezifikation des Leistungsver­zeichnisses und jene im Schreiben der Architekten vom 22. Juni 1999 unterscheiden. Eine Ungewissheit darüber, ob die von der Beschwerdeführerin offerierten Preise sich auch auf die verlangten Ausführungsspezifikationen beziehen oder aber mit Nachforderungen zu rech­nen ist, war daher für die ausschreibende Schulgemeinde unzumutbar. In diesem Zu­sam­menhang durfte die Schulgemeinde berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 23. Juni 1999 auch bezüglich der ‑ vorliegend nicht streitigen ‑ Aus­hubar­beiten Nachträge verlangte bzw. Fehler im Angebot zugestand. Weiter waren der Be­schwer­deführerin in der Zusammenstellung der Beton‑ und Stahlbetonarbeiten mehrere Additionsfehler unterlaufen und hatte deren Angebot um rund Fr. 282'000.‑ nach oben kor­rigiert werden müssen. Angesichts dieser Nachlässigkeiten bei der Offertstellung war die verlangte Klarstellung durchaus gerechtfertigt. Die Schulgemeinde war mithin sogar be­rech­tigt, wegen dieser ‑ keineswegs untergeordneten ‑ Mängel des Angebots die Be­schwer­deführerin gemäss § 26 Abs. 1 lit. d SubmV vom Vergabeverfahren auszuschlies­sen. Auf jeden Fall hat die Schulgemeinde zurecht festgehalten, die Beschwerdeführerin habe das Kriterium der "Vollständigkeit des Angebots" nicht erfüllt.

b) aa) Als zweites Zuschlagskriterium nannte die Ausschreibung die "Erfahrung in der Ausführung vergleichbarer Aufträge, Referenzen". Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort hierzu aus, aus einem Schreiben von Rechtsanwalt Dr. M. sowie eingeholten Auskünften bei der Architektin O., dem Architekturbüro P., bei der Bauabtei­lung SBB und bei der Q. AG habe gefolgert wer­den müssen, dass die Beschwerdeführerin versucht sein könnte, ihr tiefes Angebot durch zu­mindest teilweise unberechtigte Diskus­sionen über Einheitspreise und Preisnach­for­de­run­gen "nachzubessern". Die unmissver­ständ­liche Auskunft der M.-Wohnbauge­nos­sen­schaft J., wonach sich die Auseinander­set­zung mit der Beschwerdeführerin "auf teils un­begründete und an den Haaren herbeigezo­ge­ne Nachforderungen, ferner übersetzte Prei­se bei eingeholten Nachtragsofferten" konzent­rier­te, habe die Schulgemeinde notge­drungen als gewichtigen Negativpunkt berücksich­ti­gen müssen. Hinsichtlich des Werkho­fs C. habe die Politische Gemeinde auch qualitative Beanstandungen anbringen müssen. Na­mentlich habe es bei jenem Bau noch heute Diskus­sionen über die Ausführung gegeben. Auch die Speditivität in der Erledigung von Mängel­behebungsarbeiten sei ein Kriterium, das die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der verschiedenen Angebote mit berück­sichtigen durfte.

bb) In ihrer Rechtsmittelschrift vom 14. Juli 1999 führt die Beschwerdeführerin hierzu aus, sie habe ausgezeichnete Referenzen. Einzig mit der M.-Wohnbaugenossen­schaft J. seien tatsächlich gewisse Differenzen entstanden. Es werde aber verschwiegen, dass das Devis unvollständig und teilweise mangelhaft gewesen sei, die Abmahnungen absolut berechtigt waren, die Termine trotz hartem Winter eingehalten wurden, der Bau­leiter das Objekt bei Halbzeit praktisch ohne Vorkenntnisse übernehmen musste, die Ar­beiten innerhalb des Vertrags abgerechnet werden konnten und der Architekt mitten in der Bauzeit gesundheitlich ausgefallen war. Was den Sichtbeton beim Werkhof C. be­tref­fe, so seien Teile der Betonflächen mit Blechen und Stahlbauten überdeckt worden. Von den übrigen Sichtbetonflächen seien 95% - 98% sehr gut. Beim Rest seien gewisse Kor­rek­turen notwendig. Die beanstandeten Punkte würden jedoch anstandslos erledigt.

cc) Die Erfahrung in der Ausführung vergleichbarer Aufträge ist ein zulässiges Zu­schlagskriterium. Referenzen bzw. Auskünfte über früher erstellte Bauwerke sind naturge­mäss subjektiv verfasst. Aus mehreren gleichlautenden Auskünften darf aber abgeleitet werden, dass ihnen eine gewisse Objektivität zukommt.

In einem Schreiben vom 29. Juni 1999 hält Dr. L. als ehemaliges Mitglied des Ver­waltungsrats der M.-Wohnbaugenossenschaft J. zu den Bau­meis­terarbeiten der Beschwer­deführerin in den Jahren 1994 - 1996 fest, dass bezüglich Preise und Termine mit der Be­schwerdeführerin Schwierigkeiten entstanden. Diese Aus­sage deckt sich mit verschiedenen telefonisch eingeholten Referenzen. Die erhaltenen Aus­künf­te sind an sich für die Be­schwer­deführerin grundsätzlich positiv; bemängelt wird aber ver­schiedentlich die Preis­nachforderungen durch die Beschwerdeführerin. ‑ Die Beschwer­de­gegnerin rügt weiter in ihrem Vergabeentscheid bzw. in ihrem Begleitschreiben an die Be­schwerdeführerin, die Sichtbetonqualität beim Werkhof C. entspreche nicht den Vorgaben der Architekten. Tat­sächlich enthält das Abnahmeprotokoll vom 2. Juli 1999 betreffend Werkhof R. in C., ver­schiedene Beanstandungen zum Sicht­beton. Da auch das Bauprojekt der Schulgemeinde C. grosse Flächen Sichtbeton bei Wänden, Treppenschalungen, Decken, Unterzüge usw. vom Typ 3 und 4 vorsieht, durf­te die Beschwerdegegnerin die Beanstandungen beim Werkhof hinsichtlich Sichtbeton als für die Beschwerdeführerin negativ werten. Das zweite Zu­schlags­kriterium erfüllt die Be­schwerdeführerin somit nicht zur vollen Zufriedenheit.

c) Bezüglich der Zuschlagskriterien 3 (organisatorische und technische Leistungs­fähigkeit) und 4 (Ausbildungsplätze) ergeben sich keine für die Beschwerdeführerin nega­tiven und entscheidrelevanten Umstände.

Was das Zuschlagskriterium des preislich günstigsten Angebots betrifft, so hat die Beschwerdeführerin das tiefste Angebot eingereicht. Dieses musste allerdings wegen Ad­di­tions‑/Zusammenzugsfehler um rund Fr. 282'000.‑ nach oben korrigiert werden. Die Netto-Offertsumme der Beschwerdeführerin beträgt ohne die ‑ von der Gemeindever­sammlung ab­gelehnte ‑ Holzschnitzelfeuerung und ohne Korrektur der vorn erwähnten "unklaren" Positionen 451.401 und 673.305 Fr. 2'543'348.‑. Das Netto-Angebot der be­rücksichtigten H. AG/I. AG liegt mit Fr. 2'640'938.‑ 3,84 % über jenem der Beschwer­de­führerin.

d) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das Angebot der Beschwerdeführerin in wichtigen Punkten unvollständig war, was gemäss § 26 Abs. 1 lit. d SubmV zum Aus­schluss der Beschwerdeführerin von der Teilnahme führt. Mit der Nennung der Vollstän­digkeit des Angebots als erstrangiges Zuschlagskriterium hat die Beschwerdegegnerin zum Ausdruck gebracht, dass dieses Erfordernis streng gehandhabt wird. Zudem ergeben sich bei der Beschwerdeführerin gewisse Bedenken hinsichtlich des zweiten Zuschlagskrite­riums ("Erfahrung in der Ausführung vergleichbarer Aufträge, Referenzen"). Der Umstand, dass dieses Kriterium an zweiter Stelle aufgeführt wird, spricht dafür, dass dieser Gesichts­punkt wichtiger ‑ oder zumindest gleichrangig ‑ ist als das als letztes genannte Kriterium des preislich günstigsten Angebots. Im Gegensatz zu demjenigen der Beschwerdeführerin war das Angebot der ARGE H. AG/I. AG vollständig und erfüllt diese An­bietergemein­schaft das zweite Zuschlagskriterium bestens. Unter diesen Umständen spielt es keine Rol­le, dass das Angebot der ARGE H. AG/I. AG preislich um 3,84% über jenem der Be­schwer­deführerin liegt. Für den in der Beschwerdeschrift pau­schal erhobenen Vorwurf, die Baukommission habe sich bei ihrem Vergabeentscheid "vor allem von regionalen, protek­tionistischen Argumenten" und damit von vergabefremden Kriterien leiten lassen, finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Der Zuschlag an die von der Beschwerdegeg­nerin ausgewählte Anbieterin war mithin gerechtfertigt.

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerde­führerin die Verfahrenskosten zu tragen. Sie ist überdies zu verpflichten, der Beschwerde­gegnerin eine angemessene Entschädigung von Fr. ......‑ für ihre Umtriebe im Beschwer­deverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    ...

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