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Zürich Verwaltungsgericht 26.01.2000 PB.1999.00020

26 janvier 2000·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,237 mots·~16 min·9

Résumé

Entzug der Wählbarkeit | Personalrecht: Zum Entzug der Wählbarkeit als Pfarrer Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Entzugs der Wählbarkeit aus administrativen Gründen im Beschwerdeverfahren (E.1). Der Entzug setzt nicht unbedingt ein Verschulden des Betroffenen voraus und kann deshalb auch administrativ statt disziplinarisch erfolgen (E. 2). Hier liegt kein besonders schwerer Fall im Sinn von § 48 KirchenG vor, der den Betroffenen als generell und auf Dauer unfähig erscheinen liesse, überhaupt ein Pfarramt auszuüben (E. 3). Von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur Fortführung des Disziplinarverfahrens betreffend Verschulden ist angesichts der umfassenden Sachverhaltsfeststellung abzusehen, wobei die Disziplinarfehler ohnehin verjährt wären (E. 4). Die Belastung des Beschwerdeführers mit Kosten des Disziplinarverfahrens wäre unabhängig vom Verfahrensausgang aufzuheben (E. 5). Belastung des Beschwerdegegners mit den Gerichtskosten (E. 6).

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  Geschäftsnummer: PB.1999.00020   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.01.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Entzug der Wählbarkeit

Personalrecht: Zum Entzug der Wählbarkeit als Pfarrer Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Entzugs der Wählbarkeit aus administrativen Gründen im Beschwerdeverfahren (E.1). Der Entzug setzt nicht unbedingt ein Verschulden des Betroffenen voraus und kann deshalb auch administrativ statt disziplinarisch erfolgen (E. 2). Hier liegt kein besonders schwerer Fall im Sinn von § 48 KirchenG vor, der den Betroffenen als generell und auf Dauer unfähig erscheinen liesse, überhaupt ein Pfarramt auszuüben (E. 3). Von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur Fortführung des Disziplinarverfahrens betreffend Verschulden ist angesichts der umfassenden Sachverhaltsfeststellung abzusehen, wobei die Disziplinarfehler ohnehin verjährt wären (E. 4). Die Belastung des Beschwerdeführers mit Kosten des Disziplinarverfahrens wäre unabhängig vom Verfahrensausgang aufzuheben (E. 5). Belastung des Beschwerdegegners mit den Gerichtskosten (E. 6).

  Stichworte: ADMINISTRATIV DISZIPLINARISCH DISZIPLINARRECHT ENTZUG PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE PFARRER/-IN ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT UNFÄHIGKEIT UNWÜRDIGKEIT VERSCHULDEN WÄHLBARKEIT

Rechtsnormen: Art./§ 48 KirchenG Art./§ 49 KirchenG § 74 lit. I VRG § 75 VRG § 76 lit. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. A. B. war seit 1987 Pfarrer der evange­lisch-reformierten Kirch­ge­meinde F.. 1994 erfolgte die Wiederwahl für eine neue sechsjährige Amtszeit. Im De­zem­ber 1997 erstattete der Kirchen­ratsschrei­ber Strafanzeige gegen A. B. wegen Verdachts auf sexuellen Miss­brauch ... . Gestützt darauf eröffnete die Bezirksanwaltschaft C. ge­gen A. B. eine Strafuntersuchung. Hierauf beschloss der Kirchenrat im März 1998, A. B. gestützt auf § 47 des Gesetzes über die evangelisch-reformierte Landeskirche vom 7. Juli 1963 (Kir­chenG) vorsorglich in seinen dienstlichen Verrichtungen einzustellen. Nach An­hö­rung A. B.s bestätigte der Kirchenrat diese Anordnung mit Be­schluss vom März 1998, indem er A. B. in Anwendung von § 47 lit. b KirchenG "vorübergehend, längstens bis zum Ablauf der Amtsdauer, in den dienstlichen Verrichtungen" einstellte. Die gegen die Ein­stel­lung er­ho­bene Beschwerde wies das Ver­waltungsgericht im Juni 1998 unter Hinweis auf die lau­fen­de Strafuntersuchung ab.

Der Bezirksanwalt stellte die Strafuntersuchung im Juni 1998 ein mit der Be­grün­dung, weder das polizeiliche noch das untersuchungsrichterliche Ermittlungsverfahren habe irgendwelche Anhaltspunkte ergeben, welche den vorgebrachten Tatverdacht des se­xuellen Missbrauchs bestätigt hätten. Eine Wiedereinsetzung in die dienstlichen Verrich­tun­gen durch den Kirchenrat erfolgte nicht. Vielmehr wurde eine vertrauensärztliche Be­gut­achtung in die Wege geleitet. Gestützt auf das im November 1998 verfasste psychiat­ri­sche Gutachten setzte die kantonale Finanzdirektion die Invalidi­tät A. B.s auf 100 % fest. In der Folge wurde er per Ende 1998 aus dem Pfarr­amt vorzeitig entlassen.

II. Bereits mit der vorübergehenden Amtseinstellung vom März 1998 hatte der Kirchenrat gegen A. B. ein Disziplinarverfahren eröffnet. In diesem Diszipli­narverfahren erging im März 1999 der Schlussbericht des mit der Führung des Verfah­rens betrauten Oberrichters. Danach stellten sich sämtliche in Frage stehenden Disziplinar­fehler als ver­jährt heraus. Eine Abberufung stand angesichts der bereits erfolgten gesund­heitsbedingten Entlassung nicht mehr zur Debatte. Hingegen bezeichnete der Schlussbe­richt den Entzug der Wählbarkeit als unvermeidlich, da ein weiteres Wirken A. B.s in einem solchen Amt nicht mehr verantwortet werden könne.

Der Kirchenrat schloss sich dieser Beurteilung an und entzog A. B. mit Entscheid vom Juli 1999 die Wählbarkeit auf dem administrativen Weg. Nach Meinung des Kir­chen­rats war das öffentliche Interesse angesichts der verschiedenen belegten Vor­fäl­le höher zu gewichten als das private Interesse A. B.s. Es sei nicht ange­bracht, eine andere Gemeinde dem Risiko seiner Fehltritte auszusetzen. Zudem könne A. B. zu einem späteren Zeitpunkt, frühestens nach fünf Jahren, unter Einreichung ei­nes Rehabilitationsgesuchs wiederum die Wählbarkeit erlangen.

III. Mit Beschwerde vom September 1999 liess A. B. dem Ver­wal­tungsgericht beantragen:

"1.   Es sei der Beschluss vom Juli 1999 vollumfänglich aufzuheben.

 2.   Es sei mithin darauf zu verzichten, den Beschwerdeführer aus der Liste des zürcherischen Ministeriums zu streichen.

 Unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."

In der Begründung machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, ein Entzug der Wählbarkeit sei nur aus disziplinarischen Gründen, nicht aber als administrative Mass­nah­me zulässig. Ein disziplinarischer Entzug sei indes allein schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kirchenrat die Frage nach dem Verschulden des Beschwerdeführers offen gelas­sen habe. Zudem gestalteten sich die zeitlichen Verhältnisse so, dass die massgebenden Vorwürfe wegen Eintritt der Verjährung nicht mehr erhoben werden könnten. Schliesslich stellte er sich auf den Standpunkt, es fehle jedenfalls am Erfordernis eines schweren Falles, wie dies für den Entzug der Wählbarkeit notwendig sei.

Der Kirchenrat schloss auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Eventualiter ersuchte er um Abweisung des Beschwerdeantrags 2 und Rückweisung der Sa­che zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens und zu neuem Entscheid über den Entzug der Wählbarkeit.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959; VRG).

aa) Gemäss § 76 Abs. 1 VRG (in der am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Fassung vom 8. Juni 1997) können Disziplinarmassnahmen des Kirchenrats am Verwaltungsgericht mit Rekurs angefochten werden. Im übrigen sind personalrechtliche Anordnungen des Kir­chenrats mit Beschwerde anfechtbar (§ 74 Abs. 1 VRG). Demgegenüber sieht § 49 Kir­chenG gegen Beschlüsse des Kirchenrats über den Entzug der Wählbarkeit generell die An­fechtung mit Rekurs an das Verwaltungsgericht vor. Nach diesem Gesetzeswortlaut wäre demnach auch der administrativ begründete Entzug mit Rekurs weiterziehbar. Unter der al­ten, bis Ende 1997 massgeblichen Fassung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes wurde al­ler­dings mit Recht darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht vom Gesetz­geber nur als Disziplinargericht eingesetzt sei; demzufolge stehe wohl auch bei Admini­strativ­mass­nah­men gegen Pfarrer ausschliesslich der verwaltungsinterne Rechtsweg offen (Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, § 76 N. 3; Eduard Rübel, Kirchengesetz und Kirchenordnung der Zürcher Landeskir­che, 2. A., Zürich 1983, S. 52; Eduard Sommer, Fragen der Weiterentwicklung der zürche­ri­schen Verwaltungsrechtspflege, ZBl 78/1977, S. 155; RB 1995 Nr. 17).

Nach der Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes per 1. Januar 1998 besteht in­soweit eine analoge Situation, als gemäss § 76 VRG ‑ wie dargelegt ‑ der Rekurs an das Ver­waltungsgericht lediglich gegen Disziplinarmassnahmen zulässig ist. Es ist daher un­ver­ändert davon auszugehen, dass gegen einen administrativen Entzug ge­mäss § 48 Kir­chenG keine Rekursmöglichkeit an das Verwaltungsgericht besteht. Die­se Auslegung recht­fertigt sich heute um so mehr deshalb, weil mit der Revision des Ver­waltungsrechts­pflegegesetzes die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Personal­ge­richt massgeb­lich erweitert worden ist: So können nach § 74 Abs. 1 VRG neu mit der Be­schwerde per­so­nal­rechtliche Anordnungen des Kirchenrats generell angefochten wer­den.

Allgemein ist eine Massnahme disziplinarischer Art, wenn sie wegen schuldhaften rechts­widrigen Verhaltens des Betroffenen verfügt wird. Die Administrativmassnahme setzt dagegen kein Verschulden voraus und kann etwa wegen mangelnder Eignung, fachli­chem Unvermögen oder Untragbarkeit des Amtsinhabers erfolgen (Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Martin Röhl, Kommentar zum Ver­waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 76 N. 7 f. mit Hinweisen; dazu auch Rübel, S. 50).

bb) Den hier in Frage stehenden Entzug der Wählbarkeit hat der Kirchenrat klar als Administrativmassnahme bezeichnet und auch als eine solche begründet, indem er den Be­schwerdeführer als nicht fähig und nicht mehr tragbar qualifiziert hat. Der Kirchenrat liess bewusst offen, ob und in welchem Umfang den Beschwerdeführer zusätzlich ein Ver­schul­den treffe und er allenfalls seines Amtes unwürdig sei.

Liegt demnach im angefochtenen Entzug der Wählbarkeit eine Administrativmass­nahme, ist die Eingabe vom September 1999 entsprechend ihrer Bezeichnung als Be­schwer­de entgegenzunehmen und zu behandeln.

b) Mit der Personalbeschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich Über­schrei­tung oder Missbrauch des Ermessens sowie eine unrichtige oder unvollständige Fest­stellung des rechts­erheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 75 VRG).

2. Als Eingriff in die Rechte des Betroffenen bedarf der Entzug der Wählbarkeit ei­ner hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Anknüpfungspunkt für die hier getroffene und angefochtene Massnahme ist § 48 KirchenG: "Pfarrer ..., die sich zur Weiterführung ihres Amtes als unfähig oder unwürdig erwiesen haben, oder deren Verhalten Ursache schwerer Missstände in der Kirchgemeinde geworden ist, können durch den Kirchenrat abberufen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann in besonders schweren Fällen auch der Entzug der Wählbarkeit erfolgen."

Nach Meinung des Beschwerdeführers kann die Wählbarkeit nicht administrativ, sondern nur aus disziplinarischen Gründen entzogen werden. Dem kann nicht gefolgt wer­den. Die §§ 47 und 48 KirchenG sind sowohl auf disziplinarische wie auch auf administra­tive Massnahmen zugeschnitten. Der Entzug der Wählbarkeit erscheint von Sinn und Zweck her gerade nicht primär als Strafe, sondern vielmehr als objektives Mittel, um eine neuerliche Berufstätigkeit des Betroffenen und die damit verbundenen Risiken von vorn­herein zu unterbinden. Überzeugende Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber den Entzug der Wählbarkeit nur aus disziplinarischen Gründen hätte zulassen wollen, bestehen nicht. Es ist offenkundig, dass in den vom Beschwerdeführer angerufenen kantonsrätlichen De­batten vorwiegend keine juristische Unterscheidung zwischen disziplinarischen und admi­nistrativen Massnahmen getroffen worden war. Auch dass der Verordnungsgeber die aus­führenden Bestimmungen in § 203 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Lan­deskirche des Kantons Zürich vom 2. Juli 1967 unter den vereinfachenden Titel "Diszipli­narrecht" stellte, kann nichts an der Bedeutung des Gesetzestextes ändern. Der Entzug der Wählbarkeit kann demgemäss sowohl disziplinarischer wie auch administrativer Natur sein (vgl. RB 1995 Nr. 17). Eine gesetzliche Grundlage für den Entzug der Wählbarkeit als Administrativmassnahme ist somit vorhanden. Zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Voraus­setzungen bei der gegebenen Sachlage erfüllt sind.

3. a) Für die Abberufung aus dem Pfarramt wegen Unfähigkeit kommt es darauf an, ob der Betroffene objektiv unfähig ist, sein bisheriges Amt in der Kirchgemeinde weiterzu­führen. Der (zusätzliche) Entzug der Wählbarkeit setzt das Vorliegen eines besonders schwe­ren Falles voraus. Ein besonders schwerer Fall muss dann bejaht werden, wenn der Betroffene nicht nur in der bisherigen Kirchgemeinde, sondern als Pfarrer generell und auf Dauer unfähig geworden ist. Damit einher geht die Untragbarkeit des Betroffenen für die Kirchgemeinden; denn es soll keine Kirchgemeinde dem Risiko ausgesetzt werden, einen zur Amtsführung unfähigen Pfarrer anzustellen. Der Entzug der Wählbarkeit kommt des­halb als schwerste Massnahme nur dann in Frage, wenn das Verhalten eines Pfarrers sein weiteres Wirken in einer Kirchgemeinde überhaupt unmöglich erscheinen lässt (Rübel, S. 51). Die Unfähigkeit des Betroffenen kann in fachlichen Gründen oder in persönlichen Ursachen liegen; ebenso ist selbstverständlich eine Kombination von sachlichen und per­sönlichen Gründen denkbar. Nicht vorausgesetzt für den administrativen Entzug der Wähl­barkeit ist ‑ wie gesehen ‑ ein Verschulden des Pfarrers.

b) Die Vorinstanz betrachtet den Beschwerdeführer als generell unfähig, künftig ein Pfarramt auszuüben: Die Kette der Tatbestände habe in ihrer Gesamtheit eine Schwere er­reicht, welche eine Bejahung der persönlichen Eigenschaften für die Führung eines Pfarr­amts nicht mehr zuliessen. Es sei nicht angebracht, Pfarrer B. weiterhin im Amt zu be­las­sen und eine andere Gemeinde dem Risiko seiner Fehltritte auszusetzen. Im Schluss­bericht war unter anderem ausgeführt worden, der Beschwerdeführer habe sich über Jahre meh­re­rer Straftaten schuldig gemacht und auch darüber hinaus ein Verhalten an den Tag gelegt, das zum Schluss führe, dass er den der verantwortungsvollen Aufgabe eines Pfar­rers (und einer Lehrperson) entsprechenden hohen ethisch-moralischen Anforderungen an seine be­ruf­liche und ausserberufliche Integrität nicht gewachsen sei. Hinzu komme, dass er zu­sätz­lich wohl auch Ursache für die Missstände in seiner Pfarrgemeinde geworden sei. Der Be­schwerdeführer habe sich den Anforderungen in einem solchen Ausmass nicht ge­wachsen erwiesen, dass sein weiteres Wirken in einem solchen Amt nicht verantwortet werden kön­ne und daher der Entzug der Wählbarkeit unvermeidlich erscheine (act. ...).

c) Relevante fachliche Vorbehalte gegenüber dem Beschwerdeführer bestehen nicht. Erstellt ist zwar, dass er kein guter Organisator ist und Prioritäten nicht immer rich­tig setzt. Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, dass hieraus in fachlicher Hinsicht auf eine ungenügende Amtsführung geschlossen werden könnte.

d) Erstellt sind dagegen zahlreiche Verhaltensweisen, welche die Eignung des Be­schwerdeführers in persönlicher Hinsicht und teilweise auch seine persönlichen Fähigkei­ten im Pfarramt betreffen. Dabei ist insbesondere auf Folgendes hinzuweisen:

aa) Der Beschwerdeführer führte in den Jahren bis 1992 einige Telefonate mit Kon­firmandinnen, wobei in unterschiedlicher Form und Intensität von sexuellen Themen die Rede war, insbesondere von Selbstbefriedigung. Nach Darstellung des Beschwerdeführers war es ihm darum gegangen, das Thema der Selbstbefriedigung im Rahmen der Aufklä­rungsarbeit aufzugreifen. In objektiver Hinsicht fällt massgeblich ins Gewicht, welchen Eindruck derlei Telefongespräche bei den unmittelbar Betroffenen und schliesslich bei der Kirchgemeinde erwecken mussten. Wie sich aus den Protokollen der vier befragten Kon­firmandinnen ergibt, sind die Telefonanrufe unterschiedlich aufgenommen worden: Zwei Mädchen störte das Gespräch wenig (act. ...). Zwei weitere Mädchen empfanden den Anruf dagegen als sehr unange­nehm bzw. schockierend (act. ...). Das Vorgehen muss als un­zu­läs­sig gewertet werden. Es versteht sich von selbst, dass solche teilweise als erhebliche Be­läs­ti­gung empfundene Anrufe mit der pfarramtlichen Tätigkeit nicht vereinbar waren. Ob sich der Beschwerdeführer damit auch Straftaten hat zuschulden kommen lassen, ist fraglich und überdies nicht entscheidend, da für die administrative Ent­lassung die Frage nach dem subjektiven Tatbestand offen gelassen werden kann und weil die Handlungen des Be­schwer­de­führers als solche und nicht deren allfällige Strafbar­keit ins Gewicht fallen. Im­mer­hin bleibt anzumerken, dass der (als Übertretung konzi­pierte) Tatbestand der sexuellen Belästigungen (Art. 198 des Schweizerischen Strafgesetz­buchs) per 1. Oktober 1992 in Kraft trat. Aus welchen Gründen immer der Beschwerdefüh­rer zu diesen Telefongesprä­chen gegriffen hat, fest steht jedenfalls, dass der letzte Telefon­anruf im Jahr 1992 erfolgt war. Der Beschwerdeführer hat demnach in den folgenden Jah­ren von solchem Tun ab­ge­se­hen und damit offenkundig künftiges Wohlverhalten signali­siert. Zu­dem hat er sich in der Untersuchung einsichtig gezeigt und ein fehlerhaftes Ver­halten aus­drücklich und mehr­fach eingeräumt. In Anbetracht dieser verschiedenen Um­stände muss nicht damit gerechnet werden, der Beschwerdeführer würde derlei Belästigun­gen an einer neuen Pfarrstelle wie­der aufnehmen.

bb) Der Beschwerdeführer versuchte wiederholt, auf die Zusammensetzung der Kirchenpflege F. Einfluss zu nehmen. Zu diesem Zweck hatte er vor einer Nach­wahl 1992 einen ihm missliebigen Interessenten kritisiert und dessen Verweigerung des Abendmahls in der Gemeinde weitererzählt (act. ...). Zahl­reiche der 1994 neu gewählten Mitglieder waren anderseits vom Be­schwerdeführer zur Kandidatur bewegt worden (act. ...). Of­fen­sichtlich war es dem Beschwerdeführer ein zentrales Be­dürfnis, sich durch die Kir­chen­pfle­ge­mitglieder vorbehaltlos unterstützt zu wissen. Dies kommt exemplarisch auch dadurch zum Ausdruck, dass er nach seiner Unterstützung durch die Kirchenpflege im Jahr 1994 die Publikation des Ergebnisses mit dem (zutreffenden) Zu­satz "einstimmig" er­gänzt hatte (act. ...). Ob sich der Beschwer­deführer damit auch Straf­taten hat zuschulden kommen las­sen, worüber die Parteien je mit guten Argumenten streiten, bleibt auch hier nicht ent­schei­dend. Die beiden Vorfälle er­schei­nen im übrigen jedenfalls objektiv nicht als schwer­wie­gend. Indessen sind sie klare Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bereit war, seine eigenen Interessen auch mit unzulässigen Mitteln zu verfolgen.

cc) Mit der 1994 neu gewählten Kirchenpflege ist es ab Anfang 1997 zunehmend zu Spannungen gekommen. Die Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer blieben aller­dings wenig konkret oder erschöpften sich, soweit sie erstellt werden konnten, letztlich in Bagatellen (vgl. act. ...). Wenn auch ein grosser Teil der damaligen Kir­chenpflegemit­glie­der von verschiedenen Ursachen für den Ende 1997 eingetretenen Ver­trauensbruch zwi­schen Kirchenpflege und Beschwerdeführer sprach, so wird doch deutlich, dass der Bruch im wesentlichen durch die schwere Krise in der Ehe des Beschwerdeführers und die damit zusammenhängenden Spannungen hervorgerufen wurde (vgl. etwa act. ...). Der Beschwer­de­führer war gegenüber seiner Ehe­frau wiederholt gewalttätig geworden. ... Dies führte zu einer spannungsgeladenen Sitzung der Kirchenpflege mit dem Beschwerdeführer und des­sen Ehefrau im Mai 1997, worauf der Beschwerdeführer in Absprache mit der Kirchen­pflege zu einem stationären Aufenthalt in die Klinik G. eintrat (act. ...). Mitglieder der Kirchenpflege stiessen sich in der Folge daran, dass der Be­schwerdeführer während der Behandlung dennoch in F. auftauchte, woraus der Schluss gezogen wurde, der Beschwer­de­füh­rer nehme die Therapie nicht ernst (act. ...). Tatsächlich waren Kon­takte mit dem bisherigen Umfeld jedoch Teil der Therapie; auch hatte die behandelnde Ärztin keineswegs den Eindruck, der Beschwerdeführer nehme die Therapie nicht ernst (act. ...). Die Kir­chen­pflege oder ein Teil davon legte dem Beschwerdeführer schliess­lich den Rücktritt nahe, worauf der Beschwerdeführer entgegen seiner anfänglichen Zusage jedoch nicht ein­ging (act. ...). Diese Auseinandersetzung gipfelte in einer Kirchgemeindeversammlung vom No­vem­ber 1997, als es zu einem mut­mass­lich vom Beschwerdeführer inszenierten Angriff auf die Kir­chenpflege kam (vgl. act. ...), worauf diese ‑ sich vom Kir­chenrat im Stich gelassen ge­fühlt ‑ gemeinsam den Rücktritt einreichte. Eine Besserung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers trat nicht ein; vielmehr entwickelten sich die Probleme in der Folge derart, dass er Ende 1998 aus psychischen Gründen berufsunfä­hig erklärt werden musste. Somit war der Beschwerdeführer nicht mehr fähig, das Pfarramt in F. weiterzuführen. Es ist indes durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer seine psychischen Probleme und die ehelichen Auseinandersetzungen überwinden kann. Im­mer­hin hat der untersuchende Psychiater festgehalten, es handle sich um eine vorüber­gehende Ausscheidung aus dem Beruf. Er empfahl eine Nachuntersuchung spätestens im Herbst 2000. Schliesslich gilt es nach Meinung des Gutachters anzustreben, dass der Be­schwer­de­führer, welcher jetzt aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend aus seiner Be­rufs­tä­tig­keit ausscheide, in nicht allzuferner Zeit in seinen Beruf zurückkehren könne (act. ...).

e) Bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer zum Pfarrberuf generell ungeeignet ist, sind den aufgeführten massgeblich ins Gewicht fallenden Fehlverhalten die unbestritte­nen Fähigkeiten des Beschwerdeführers im seelsorgerischen Bereich, also im Kernbereich pfarramtlicher Tätigkeit, gegenüberzustellen: Der Beschwerdeführer hat zunächst einmal von der Visitatorin 1991-1995 eine gute Beurteilung erfahren. Sie erwähnte im speziellen die persönliche Betreuung der Kichgemeindemitglieder durch den Beschwerdeführer (act. ...). Auch wurde er von einem Pfarrkollegen sowie von einem bei ihm tätigen Vikar gut beurteilt (act. ...). Der bis 1990 amtierende Kirchenpflegepräsident beurteilte ihn ebenfalls positiv (act. ...). Und nicht zuletzt attestierten ihm auch kritische Stimmen sehr gute bzw. brillante Predigten (act. ...).

f) Berücksichtigt man die drei zur Hauptsache ins Gewicht fallenden Bereiche be­rechtigter Vorwürfe (Anstössige Telefongespräche, Verhalten gegenüber Kirchenpflege, Gewalttätigkeit in der Ehekrise), so steht fest, dass der Beschwerdeführer zur befriedigen­den Fortsetzung des Amts in der Gemeinde F. unfähig und untragbar geworden war; es ist unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer angesichts der dortigen Vor­komm­nisse das Vertrauen der Gemeinde F. in der erforderlichen Klarheit zurück­gewinnen könnte. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer für die Weiterführung des Pfarramts F. nicht geeignet ist. Damit war gemäss § 48 KirchenG eine Abberufung zulässig.

g) aa) Aus der Untragbarkeit in der bisherigen Gemeinde kann aber nicht unbesehen auf eine generelle Untragbarkeit geschlossen werden. In diese Richtung scheint jedoch der Kirchenrat bereits im angefochtenen Entscheid zu argumentieren; in der Beschwerdeant­wort kommt solches dann sehr deutlich zum Ausdruck, wenn unter Ziff. 7.6 allein die Fra­ge als erheblich bezeichnet wird, ob das weitere Wirken des Beschwerdeführers in der Kirch­gemeinde F. überhaupt noch verantwortbar sei. Es liegt in der Natur der Sa­che, dass bereits eine Amtsentlassung bzw. Abberufung nur bei Vorliegen wichtiger Grün­de erfolgen kann (vgl. etwa René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Ver­wal­tungs­recht­spre­chung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 150 B IIa; RB 1994 Nr. 28 = ZBl 96/1995, S. 70). An die Art der Gründe wird ein strenger Massstab gelegt (Elmar Jud, Beson­der­hei­ten öf­fent­lich­rechtlicher Dienstverhältnisse nach schweizerischem Recht, insbeson­dere bei deren Beendigung aus nichtdisziplinarischen Gründen, St. Gallen 1975, S. 188).

Für einen Entzug der Wählbarkeit muss darüber hinaus ein besonders schwerer Fall vorliegen, welcher ‑ wie ausgeführt ‑ voraussetzt, dass der Betroffene zur Ausübung des Pfarramts generell und auf Dauer als unfähig erscheint.

bb) Gegen die Annahme eines besonders schweren Falls spricht einmal der Um­stand, dass sich die erstellten Pflichtwidrigkeiten des Beschwerdeführers auf einen Teilbe­reich seiner Tätigkeit beschränkten und er deshalb im Kernbereich seiner pfarramtlichen Tätigkeit (Predigten, Seelsorge) gut beurteilt wurde. Sodann fällt ins Gewicht, dass das objektiv schwerste Vorkommnis, nämlich die Telefongespräche mit Konfirmandinnen, bereits sieben oder mehr Jahre zurückliegt und aus diesem Grund wie auch angesichts der diesbezüglich gezeigten Einsicht nicht angenommen werden muss, der Beschwerdeführer würde derartige Belästigungen an einer neuen Stelle wiederholen. Es steht auch keines­wegs fest, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers, welche Ende 1998 zur Berufsunfähigkeit führten, Bestand haben werden. Wie erwähnt beurteilte der Gutachter die Überwindung der Berufsinvalidität als möglich, empfahl daher für spätestens Herbst 2000 eine erneute Untersuchung und betrachtete die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Beruf als anstrebenswert. Ein wesentlicher Teil der Vorwürfe, die ab 1997 gegenüber dem Beschwerdeführer erhoben wurden und schliesslich zum Zerwürfnis zwischen der Kirchenpflege und dem Beschwerdeführer geführt haben, beruht wie dargelegt auf den psychischen Problemen bzw. auf der Ehekrise und auf der Weigerung des Beschwerdefüh­rers, den ihm deswegen nahe gelegten Weggang von F. zu akzeptieren. Vor die­sem Hin­ter­grund kann es nicht entscheidend zum Nachteil des Beschwerdeführers gerei­chen, dass er in ungewöhnlicher Weise für einen Verbleib an seiner Stelle kämpfte, z.B. mit der In­sze­nie­rung der Kirchgemeindeversammlung vom November 1997. Die Angst des Be­schwer­de­führers um seine berufliche Zukunft kam auch in seiner Befragung im Diszi­pli­nar­ver­fah­ren deutlich zum Ausdruck (act. ...). Angemerkt sei schliesslich, dass vom Inhaber eines Pfarramts wohl eine Zusammenarbeit mit der Kir­chen­pflege, nicht jedoch Kritiklosigkeit gegenüber der Kirchenpflege erwartet werden muss (vgl. etwa act. ...).

h) Zusammengefasst kann nicht gesagt werden, das weitere Wirken des Beschwer­deführers als Pfarrer erscheine auf Dauer unmöglich. Ein besonders schwerer Fall gemäss Art. 48 KirchenG in dem Sinn, dass der Beschwerdeführer generell als zum Pfarrberuf un­fähig erscheint, liegt noch nicht vor. Dies führt in Anwendung von § 75 lit. a VRG zur Gut­heissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

4. Der Kirchenrat beantragt in der Beschwerdeantwort für den Fall, dass das Ver­waltungsgericht einen Entzug der Wählbarkeit im Sinn einer administrativen Massnahme nicht für zulässig erachten sollte, eine Rückweisung zwecks Abklärung, ob der Entzug der Wählbarkeit als disziplinarische Massnahme anzuordnen sei.

Das Disziplinarverfahren ist umfassend sowie mit ausserordentlicher Sorgfalt und Kompetenz geführt worden. Es kann keine Rede davon sein, der Sachverhalt sei ungenü­gend abgeklärt, was in der Regel Grund für eine Rückweisung gemäss § 64 Abs. 1 VRG ist. Von einer Rückweisung kann daher abgesehen werden. Wenn die Vorinstanz dennoch meint, die disziplinarische Untersuchung sei wiederaufzunehmen, so ist ihr dies grundsätz­lich unbenommen, aber jedenfalls unzweckmässig; namentlich ist darauf hinzuweisen, dass die für einen disziplinarisch begründeten Entzug der Wählbarkeit in Frage kommenden Dienstpflichtverletzungen längst verjährt sein dürften (zur Verjährung von Disziplinarfeh­lern: RB 1994 Nr. 25 = ZBl 96/1995, S. 78).

5. Der Beschwerdeführer ist im angefochtenen Beschluss verpflichtet worden, an die Aufwendungen des Disziplinarverfahrens Fr. 10'000.‑ zu bezahlen. In Verwaltungsver­fahren betreffend personalrechtliche Streitigkeiten werden indes grundsätzlich keine Kos­ten erhoben; vorbehalten bleibt die Kostenauflage an die unterliegende Partei, die durch ihre Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat (§ 13 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 KirchenG).

Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann dem Beschwerde­füh­rer nicht vorgeworfen werden, durch seine Prozessführung in der Untersuchung und vor dem Kirchenrat einen unangemessenen Aufwand verursacht zu haben. Eine Kostenpflicht entfiele deshalb selbst dann, wenn der Beschwerdeführer vor Vorinstanz insoweit als un­ter­liegende Partei betrachtet würde, als (verjährte) Disziplinarfehler durchaus erstellt wer­den konnten.

Der angefochtene Entscheid ist daher auch bezüglich der vorinstanzlichen Kosten­auflage aufzuheben.

6. Dem Streit über den Entzug der Wählbarkeit kommt ein wirtschaftlicher Wert zu, der jedenfalls weit über der für die Kostenlosigkeit des Verfahrens massgebenden Streit­wert­grenze von Fr. 20'000.‑ liegt (§ 80b VRG). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwer­degegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem hat der Be­schwerdegegner gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG den Beschwerdeführer für das Be­schwer­de­verfahren angemessen zu entschädigen.

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Kirchenrats vom Juli 1999 aufgehoben.

...

PB.1999.00020 — Zürich Verwaltungsgericht 26.01.2000 PB.1999.00020 — Swissrulings