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Geschäftsnummer: PB.1999.00020 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.01.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Entzug der Wählbarkeit
Personalrecht: Zum Entzug der Wählbarkeit als Pfarrer Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Entzugs der Wählbarkeit aus administrativen Gründen im Beschwerdeverfahren (E.1). Der Entzug setzt nicht unbedingt ein Verschulden des Betroffenen voraus und kann deshalb auch administrativ statt disziplinarisch erfolgen (E. 2). Hier liegt kein besonders schwerer Fall im Sinn von § 48 KirchenG vor, der den Betroffenen als generell und auf Dauer unfähig erscheinen liesse, überhaupt ein Pfarramt auszuüben (E. 3). Von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur Fortführung des Disziplinarverfahrens betreffend Verschulden ist angesichts der umfassenden Sachverhaltsfeststellung abzusehen, wobei die Disziplinarfehler ohnehin verjährt wären (E. 4). Die Belastung des Beschwerdeführers mit Kosten des Disziplinarverfahrens wäre unabhängig vom Verfahrensausgang aufzuheben (E. 5). Belastung des Beschwerdegegners mit den Gerichtskosten (E. 6).
Stichworte: ADMINISTRATIV DISZIPLINARISCH DISZIPLINARRECHT ENTZUG PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE PFARRER/-IN ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT UNFÄHIGKEIT UNWÜRDIGKEIT VERSCHULDEN WÄHLBARKEIT
Rechtsnormen: Art./§ 48 KirchenG Art./§ 49 KirchenG § 74 lit. I VRG § 75 VRG § 76 lit. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
I. A. B. war seit 1987 Pfarrer der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde F.. 1994 erfolgte die Wiederwahl für eine neue sechsjährige Amtszeit. Im Dezember 1997 erstattete der Kirchenratsschreiber Strafanzeige gegen A. B. wegen Verdachts auf sexuellen Missbrauch ... . Gestützt darauf eröffnete die Bezirksanwaltschaft C. gegen A. B. eine Strafuntersuchung. Hierauf beschloss der Kirchenrat im März 1998, A. B. gestützt auf § 47 des Gesetzes über die evangelisch-reformierte Landeskirche vom 7. Juli 1963 (KirchenG) vorsorglich in seinen dienstlichen Verrichtungen einzustellen. Nach Anhörung A. B.s bestätigte der Kirchenrat diese Anordnung mit Beschluss vom März 1998, indem er A. B. in Anwendung von § 47 lit. b KirchenG "vorübergehend, längstens bis zum Ablauf der Amtsdauer, in den dienstlichen Verrichtungen" einstellte. Die gegen die Einstellung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht im Juni 1998 unter Hinweis auf die laufende Strafuntersuchung ab.
Der Bezirksanwalt stellte die Strafuntersuchung im Juni 1998 ein mit der Begründung, weder das polizeiliche noch das untersuchungsrichterliche Ermittlungsverfahren habe irgendwelche Anhaltspunkte ergeben, welche den vorgebrachten Tatverdacht des sexuellen Missbrauchs bestätigt hätten. Eine Wiedereinsetzung in die dienstlichen Verrichtungen durch den Kirchenrat erfolgte nicht. Vielmehr wurde eine vertrauensärztliche Begutachtung in die Wege geleitet. Gestützt auf das im November 1998 verfasste psychiatrische Gutachten setzte die kantonale Finanzdirektion die Invalidität A. B.s auf 100 % fest. In der Folge wurde er per Ende 1998 aus dem Pfarramt vorzeitig entlassen.
II. Bereits mit der vorübergehenden Amtseinstellung vom März 1998 hatte der Kirchenrat gegen A. B. ein Disziplinarverfahren eröffnet. In diesem Disziplinarverfahren erging im März 1999 der Schlussbericht des mit der Führung des Verfahrens betrauten Oberrichters. Danach stellten sich sämtliche in Frage stehenden Disziplinarfehler als verjährt heraus. Eine Abberufung stand angesichts der bereits erfolgten gesundheitsbedingten Entlassung nicht mehr zur Debatte. Hingegen bezeichnete der Schlussbericht den Entzug der Wählbarkeit als unvermeidlich, da ein weiteres Wirken A. B.s in einem solchen Amt nicht mehr verantwortet werden könne.
Der Kirchenrat schloss sich dieser Beurteilung an und entzog A. B. mit Entscheid vom Juli 1999 die Wählbarkeit auf dem administrativen Weg. Nach Meinung des Kirchenrats war das öffentliche Interesse angesichts der verschiedenen belegten Vorfälle höher zu gewichten als das private Interesse A. B.s. Es sei nicht angebracht, eine andere Gemeinde dem Risiko seiner Fehltritte auszusetzen. Zudem könne A. B. zu einem späteren Zeitpunkt, frühestens nach fünf Jahren, unter Einreichung eines Rehabilitationsgesuchs wiederum die Wählbarkeit erlangen.
III. Mit Beschwerde vom September 1999 liess A. B. dem Verwaltungsgericht beantragen:
"1. Es sei der Beschluss vom Juli 1999 vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei mithin darauf zu verzichten, den Beschwerdeführer aus der Liste des zürcherischen Ministeriums zu streichen.
Unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."
In der Begründung machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, ein Entzug der Wählbarkeit sei nur aus disziplinarischen Gründen, nicht aber als administrative Massnahme zulässig. Ein disziplinarischer Entzug sei indes allein schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kirchenrat die Frage nach dem Verschulden des Beschwerdeführers offen gelassen habe. Zudem gestalteten sich die zeitlichen Verhältnisse so, dass die massgebenden Vorwürfe wegen Eintritt der Verjährung nicht mehr erhoben werden könnten. Schliesslich stellte er sich auf den Standpunkt, es fehle jedenfalls am Erfordernis eines schweren Falles, wie dies für den Entzug der Wählbarkeit notwendig sei.
Der Kirchenrat schloss auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Eventualiter ersuchte er um Abweisung des Beschwerdeantrags 2 und Rückweisung der Sache zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens und zu neuem Entscheid über den Entzug der Wählbarkeit.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959; VRG).
aa) Gemäss § 76 Abs. 1 VRG (in der am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Fassung vom 8. Juni 1997) können Disziplinarmassnahmen des Kirchenrats am Verwaltungsgericht mit Rekurs angefochten werden. Im übrigen sind personalrechtliche Anordnungen des Kirchenrats mit Beschwerde anfechtbar (§ 74 Abs. 1 VRG). Demgegenüber sieht § 49 KirchenG gegen Beschlüsse des Kirchenrats über den Entzug der Wählbarkeit generell die Anfechtung mit Rekurs an das Verwaltungsgericht vor. Nach diesem Gesetzeswortlaut wäre demnach auch der administrativ begründete Entzug mit Rekurs weiterziehbar. Unter der alten, bis Ende 1997 massgeblichen Fassung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes wurde allerdings mit Recht darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht vom Gesetzgeber nur als Disziplinargericht eingesetzt sei; demzufolge stehe wohl auch bei Administrativmassnahmen gegen Pfarrer ausschliesslich der verwaltungsinterne Rechtsweg offen (Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, § 76 N. 3; Eduard Rübel, Kirchengesetz und Kirchenordnung der Zürcher Landeskirche, 2. A., Zürich 1983, S. 52; Eduard Sommer, Fragen der Weiterentwicklung der zürcherischen Verwaltungsrechtspflege, ZBl 78/1977, S. 155; RB 1995 Nr. 17).
Nach der Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes per 1. Januar 1998 besteht insoweit eine analoge Situation, als gemäss § 76 VRG ‑ wie dargelegt ‑ der Rekurs an das Verwaltungsgericht lediglich gegen Disziplinarmassnahmen zulässig ist. Es ist daher unverändert davon auszugehen, dass gegen einen administrativen Entzug gemäss § 48 KirchenG keine Rekursmöglichkeit an das Verwaltungsgericht besteht. Diese Auslegung rechtfertigt sich heute um so mehr deshalb, weil mit der Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Personalgericht massgeblich erweitert worden ist: So können nach § 74 Abs. 1 VRG neu mit der Beschwerde personalrechtliche Anordnungen des Kirchenrats generell angefochten werden.
Allgemein ist eine Massnahme disziplinarischer Art, wenn sie wegen schuldhaften rechtswidrigen Verhaltens des Betroffenen verfügt wird. Die Administrativmassnahme setzt dagegen kein Verschulden voraus und kann etwa wegen mangelnder Eignung, fachlichem Unvermögen oder Untragbarkeit des Amtsinhabers erfolgen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 76 N. 7 f. mit Hinweisen; dazu auch Rübel, S. 50).
bb) Den hier in Frage stehenden Entzug der Wählbarkeit hat der Kirchenrat klar als Administrativmassnahme bezeichnet und auch als eine solche begründet, indem er den Beschwerdeführer als nicht fähig und nicht mehr tragbar qualifiziert hat. Der Kirchenrat liess bewusst offen, ob und in welchem Umfang den Beschwerdeführer zusätzlich ein Verschulden treffe und er allenfalls seines Amtes unwürdig sei.
Liegt demnach im angefochtenen Entzug der Wählbarkeit eine Administrativmassnahme, ist die Eingabe vom September 1999 entsprechend ihrer Bezeichnung als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln.
b) Mit der Personalbeschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 75 VRG).
2. Als Eingriff in die Rechte des Betroffenen bedarf der Entzug der Wählbarkeit einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Anknüpfungspunkt für die hier getroffene und angefochtene Massnahme ist § 48 KirchenG: "Pfarrer ..., die sich zur Weiterführung ihres Amtes als unfähig oder unwürdig erwiesen haben, oder deren Verhalten Ursache schwerer Missstände in der Kirchgemeinde geworden ist, können durch den Kirchenrat abberufen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann in besonders schweren Fällen auch der Entzug der Wählbarkeit erfolgen."
Nach Meinung des Beschwerdeführers kann die Wählbarkeit nicht administrativ, sondern nur aus disziplinarischen Gründen entzogen werden. Dem kann nicht gefolgt werden. Die §§ 47 und 48 KirchenG sind sowohl auf disziplinarische wie auch auf administrative Massnahmen zugeschnitten. Der Entzug der Wählbarkeit erscheint von Sinn und Zweck her gerade nicht primär als Strafe, sondern vielmehr als objektives Mittel, um eine neuerliche Berufstätigkeit des Betroffenen und die damit verbundenen Risiken von vornherein zu unterbinden. Überzeugende Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber den Entzug der Wählbarkeit nur aus disziplinarischen Gründen hätte zulassen wollen, bestehen nicht. Es ist offenkundig, dass in den vom Beschwerdeführer angerufenen kantonsrätlichen Debatten vorwiegend keine juristische Unterscheidung zwischen disziplinarischen und administrativen Massnahmen getroffen worden war. Auch dass der Verordnungsgeber die ausführenden Bestimmungen in § 203 der Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 2. Juli 1967 unter den vereinfachenden Titel "Disziplinarrecht" stellte, kann nichts an der Bedeutung des Gesetzestextes ändern. Der Entzug der Wählbarkeit kann demgemäss sowohl disziplinarischer wie auch administrativer Natur sein (vgl. RB 1995 Nr. 17). Eine gesetzliche Grundlage für den Entzug der Wählbarkeit als Administrativmassnahme ist somit vorhanden. Zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen bei der gegebenen Sachlage erfüllt sind.
3. a) Für die Abberufung aus dem Pfarramt wegen Unfähigkeit kommt es darauf an, ob der Betroffene objektiv unfähig ist, sein bisheriges Amt in der Kirchgemeinde weiterzuführen. Der (zusätzliche) Entzug der Wählbarkeit setzt das Vorliegen eines besonders schweren Falles voraus. Ein besonders schwerer Fall muss dann bejaht werden, wenn der Betroffene nicht nur in der bisherigen Kirchgemeinde, sondern als Pfarrer generell und auf Dauer unfähig geworden ist. Damit einher geht die Untragbarkeit des Betroffenen für die Kirchgemeinden; denn es soll keine Kirchgemeinde dem Risiko ausgesetzt werden, einen zur Amtsführung unfähigen Pfarrer anzustellen. Der Entzug der Wählbarkeit kommt deshalb als schwerste Massnahme nur dann in Frage, wenn das Verhalten eines Pfarrers sein weiteres Wirken in einer Kirchgemeinde überhaupt unmöglich erscheinen lässt (Rübel, S. 51). Die Unfähigkeit des Betroffenen kann in fachlichen Gründen oder in persönlichen Ursachen liegen; ebenso ist selbstverständlich eine Kombination von sachlichen und persönlichen Gründen denkbar. Nicht vorausgesetzt für den administrativen Entzug der Wählbarkeit ist ‑ wie gesehen ‑ ein Verschulden des Pfarrers.
b) Die Vorinstanz betrachtet den Beschwerdeführer als generell unfähig, künftig ein Pfarramt auszuüben: Die Kette der Tatbestände habe in ihrer Gesamtheit eine Schwere erreicht, welche eine Bejahung der persönlichen Eigenschaften für die Führung eines Pfarramts nicht mehr zuliessen. Es sei nicht angebracht, Pfarrer B. weiterhin im Amt zu belassen und eine andere Gemeinde dem Risiko seiner Fehltritte auszusetzen. Im Schlussbericht war unter anderem ausgeführt worden, der Beschwerdeführer habe sich über Jahre mehrerer Straftaten schuldig gemacht und auch darüber hinaus ein Verhalten an den Tag gelegt, das zum Schluss führe, dass er den der verantwortungsvollen Aufgabe eines Pfarrers (und einer Lehrperson) entsprechenden hohen ethisch-moralischen Anforderungen an seine berufliche und ausserberufliche Integrität nicht gewachsen sei. Hinzu komme, dass er zusätzlich wohl auch Ursache für die Missstände in seiner Pfarrgemeinde geworden sei. Der Beschwerdeführer habe sich den Anforderungen in einem solchen Ausmass nicht gewachsen erwiesen, dass sein weiteres Wirken in einem solchen Amt nicht verantwortet werden könne und daher der Entzug der Wählbarkeit unvermeidlich erscheine (act. ...).
c) Relevante fachliche Vorbehalte gegenüber dem Beschwerdeführer bestehen nicht. Erstellt ist zwar, dass er kein guter Organisator ist und Prioritäten nicht immer richtig setzt. Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, dass hieraus in fachlicher Hinsicht auf eine ungenügende Amtsführung geschlossen werden könnte.
d) Erstellt sind dagegen zahlreiche Verhaltensweisen, welche die Eignung des Beschwerdeführers in persönlicher Hinsicht und teilweise auch seine persönlichen Fähigkeiten im Pfarramt betreffen. Dabei ist insbesondere auf Folgendes hinzuweisen:
aa) Der Beschwerdeführer führte in den Jahren bis 1992 einige Telefonate mit Konfirmandinnen, wobei in unterschiedlicher Form und Intensität von sexuellen Themen die Rede war, insbesondere von Selbstbefriedigung. Nach Darstellung des Beschwerdeführers war es ihm darum gegangen, das Thema der Selbstbefriedigung im Rahmen der Aufklärungsarbeit aufzugreifen. In objektiver Hinsicht fällt massgeblich ins Gewicht, welchen Eindruck derlei Telefongespräche bei den unmittelbar Betroffenen und schliesslich bei der Kirchgemeinde erwecken mussten. Wie sich aus den Protokollen der vier befragten Konfirmandinnen ergibt, sind die Telefonanrufe unterschiedlich aufgenommen worden: Zwei Mädchen störte das Gespräch wenig (act. ...). Zwei weitere Mädchen empfanden den Anruf dagegen als sehr unangenehm bzw. schockierend (act. ...). Das Vorgehen muss als unzulässig gewertet werden. Es versteht sich von selbst, dass solche teilweise als erhebliche Belästigung empfundene Anrufe mit der pfarramtlichen Tätigkeit nicht vereinbar waren. Ob sich der Beschwerdeführer damit auch Straftaten hat zuschulden kommen lassen, ist fraglich und überdies nicht entscheidend, da für die administrative Entlassung die Frage nach dem subjektiven Tatbestand offen gelassen werden kann und weil die Handlungen des Beschwerdeführers als solche und nicht deren allfällige Strafbarkeit ins Gewicht fallen. Immerhin bleibt anzumerken, dass der (als Übertretung konzipierte) Tatbestand der sexuellen Belästigungen (Art. 198 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs) per 1. Oktober 1992 in Kraft trat. Aus welchen Gründen immer der Beschwerdeführer zu diesen Telefongesprächen gegriffen hat, fest steht jedenfalls, dass der letzte Telefonanruf im Jahr 1992 erfolgt war. Der Beschwerdeführer hat demnach in den folgenden Jahren von solchem Tun abgesehen und damit offenkundig künftiges Wohlverhalten signalisiert. Zudem hat er sich in der Untersuchung einsichtig gezeigt und ein fehlerhaftes Verhalten ausdrücklich und mehrfach eingeräumt. In Anbetracht dieser verschiedenen Umstände muss nicht damit gerechnet werden, der Beschwerdeführer würde derlei Belästigungen an einer neuen Pfarrstelle wieder aufnehmen.
bb) Der Beschwerdeführer versuchte wiederholt, auf die Zusammensetzung der Kirchenpflege F. Einfluss zu nehmen. Zu diesem Zweck hatte er vor einer Nachwahl 1992 einen ihm missliebigen Interessenten kritisiert und dessen Verweigerung des Abendmahls in der Gemeinde weitererzählt (act. ...). Zahlreiche der 1994 neu gewählten Mitglieder waren anderseits vom Beschwerdeführer zur Kandidatur bewegt worden (act. ...). Offensichtlich war es dem Beschwerdeführer ein zentrales Bedürfnis, sich durch die Kirchenpflegemitglieder vorbehaltlos unterstützt zu wissen. Dies kommt exemplarisch auch dadurch zum Ausdruck, dass er nach seiner Unterstützung durch die Kirchenpflege im Jahr 1994 die Publikation des Ergebnisses mit dem (zutreffenden) Zusatz "einstimmig" ergänzt hatte (act. ...). Ob sich der Beschwerdeführer damit auch Straftaten hat zuschulden kommen lassen, worüber die Parteien je mit guten Argumenten streiten, bleibt auch hier nicht entscheidend. Die beiden Vorfälle erscheinen im übrigen jedenfalls objektiv nicht als schwerwiegend. Indessen sind sie klare Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bereit war, seine eigenen Interessen auch mit unzulässigen Mitteln zu verfolgen.
cc) Mit der 1994 neu gewählten Kirchenpflege ist es ab Anfang 1997 zunehmend zu Spannungen gekommen. Die Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer blieben allerdings wenig konkret oder erschöpften sich, soweit sie erstellt werden konnten, letztlich in Bagatellen (vgl. act. ...). Wenn auch ein grosser Teil der damaligen Kirchenpflegemitglieder von verschiedenen Ursachen für den Ende 1997 eingetretenen Vertrauensbruch zwischen Kirchenpflege und Beschwerdeführer sprach, so wird doch deutlich, dass der Bruch im wesentlichen durch die schwere Krise in der Ehe des Beschwerdeführers und die damit zusammenhängenden Spannungen hervorgerufen wurde (vgl. etwa act. ...). Der Beschwerdeführer war gegenüber seiner Ehefrau wiederholt gewalttätig geworden. ... Dies führte zu einer spannungsgeladenen Sitzung der Kirchenpflege mit dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau im Mai 1997, worauf der Beschwerdeführer in Absprache mit der Kirchenpflege zu einem stationären Aufenthalt in die Klinik G. eintrat (act. ...). Mitglieder der Kirchenpflege stiessen sich in der Folge daran, dass der Beschwerdeführer während der Behandlung dennoch in F. auftauchte, woraus der Schluss gezogen wurde, der Beschwerdeführer nehme die Therapie nicht ernst (act. ...). Tatsächlich waren Kontakte mit dem bisherigen Umfeld jedoch Teil der Therapie; auch hatte die behandelnde Ärztin keineswegs den Eindruck, der Beschwerdeführer nehme die Therapie nicht ernst (act. ...). Die Kirchenpflege oder ein Teil davon legte dem Beschwerdeführer schliesslich den Rücktritt nahe, worauf der Beschwerdeführer entgegen seiner anfänglichen Zusage jedoch nicht einging (act. ...). Diese Auseinandersetzung gipfelte in einer Kirchgemeindeversammlung vom November 1997, als es zu einem mutmasslich vom Beschwerdeführer inszenierten Angriff auf die Kirchenpflege kam (vgl. act. ...), worauf diese ‑ sich vom Kirchenrat im Stich gelassen gefühlt ‑ gemeinsam den Rücktritt einreichte. Eine Besserung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers trat nicht ein; vielmehr entwickelten sich die Probleme in der Folge derart, dass er Ende 1998 aus psychischen Gründen berufsunfähig erklärt werden musste. Somit war der Beschwerdeführer nicht mehr fähig, das Pfarramt in F. weiterzuführen. Es ist indes durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer seine psychischen Probleme und die ehelichen Auseinandersetzungen überwinden kann. Immerhin hat der untersuchende Psychiater festgehalten, es handle sich um eine vorübergehende Ausscheidung aus dem Beruf. Er empfahl eine Nachuntersuchung spätestens im Herbst 2000. Schliesslich gilt es nach Meinung des Gutachters anzustreben, dass der Beschwerdeführer, welcher jetzt aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend aus seiner Berufstätigkeit ausscheide, in nicht allzuferner Zeit in seinen Beruf zurückkehren könne (act. ...).
e) Bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer zum Pfarrberuf generell ungeeignet ist, sind den aufgeführten massgeblich ins Gewicht fallenden Fehlverhalten die unbestrittenen Fähigkeiten des Beschwerdeführers im seelsorgerischen Bereich, also im Kernbereich pfarramtlicher Tätigkeit, gegenüberzustellen: Der Beschwerdeführer hat zunächst einmal von der Visitatorin 1991-1995 eine gute Beurteilung erfahren. Sie erwähnte im speziellen die persönliche Betreuung der Kichgemeindemitglieder durch den Beschwerdeführer (act. ...). Auch wurde er von einem Pfarrkollegen sowie von einem bei ihm tätigen Vikar gut beurteilt (act. ...). Der bis 1990 amtierende Kirchenpflegepräsident beurteilte ihn ebenfalls positiv (act. ...). Und nicht zuletzt attestierten ihm auch kritische Stimmen sehr gute bzw. brillante Predigten (act. ...).
f) Berücksichtigt man die drei zur Hauptsache ins Gewicht fallenden Bereiche berechtigter Vorwürfe (Anstössige Telefongespräche, Verhalten gegenüber Kirchenpflege, Gewalttätigkeit in der Ehekrise), so steht fest, dass der Beschwerdeführer zur befriedigenden Fortsetzung des Amts in der Gemeinde F. unfähig und untragbar geworden war; es ist unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer angesichts der dortigen Vorkommnisse das Vertrauen der Gemeinde F. in der erforderlichen Klarheit zurückgewinnen könnte. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer für die Weiterführung des Pfarramts F. nicht geeignet ist. Damit war gemäss § 48 KirchenG eine Abberufung zulässig.
g) aa) Aus der Untragbarkeit in der bisherigen Gemeinde kann aber nicht unbesehen auf eine generelle Untragbarkeit geschlossen werden. In diese Richtung scheint jedoch der Kirchenrat bereits im angefochtenen Entscheid zu argumentieren; in der Beschwerdeantwort kommt solches dann sehr deutlich zum Ausdruck, wenn unter Ziff. 7.6 allein die Frage als erheblich bezeichnet wird, ob das weitere Wirken des Beschwerdeführers in der Kirchgemeinde F. überhaupt noch verantwortbar sei. Es liegt in der Natur der Sache, dass bereits eine Amtsentlassung bzw. Abberufung nur bei Vorliegen wichtiger Gründe erfolgen kann (vgl. etwa René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 150 B IIa; RB 1994 Nr. 28 = ZBl 96/1995, S. 70). An die Art der Gründe wird ein strenger Massstab gelegt (Elmar Jud, Besonderheiten öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse nach schweizerischem Recht, insbesondere bei deren Beendigung aus nichtdisziplinarischen Gründen, St. Gallen 1975, S. 188).
Für einen Entzug der Wählbarkeit muss darüber hinaus ein besonders schwerer Fall vorliegen, welcher ‑ wie ausgeführt ‑ voraussetzt, dass der Betroffene zur Ausübung des Pfarramts generell und auf Dauer als unfähig erscheint.
bb) Gegen die Annahme eines besonders schweren Falls spricht einmal der Umstand, dass sich die erstellten Pflichtwidrigkeiten des Beschwerdeführers auf einen Teilbereich seiner Tätigkeit beschränkten und er deshalb im Kernbereich seiner pfarramtlichen Tätigkeit (Predigten, Seelsorge) gut beurteilt wurde. Sodann fällt ins Gewicht, dass das objektiv schwerste Vorkommnis, nämlich die Telefongespräche mit Konfirmandinnen, bereits sieben oder mehr Jahre zurückliegt und aus diesem Grund wie auch angesichts der diesbezüglich gezeigten Einsicht nicht angenommen werden muss, der Beschwerdeführer würde derartige Belästigungen an einer neuen Stelle wiederholen. Es steht auch keineswegs fest, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers, welche Ende 1998 zur Berufsunfähigkeit führten, Bestand haben werden. Wie erwähnt beurteilte der Gutachter die Überwindung der Berufsinvalidität als möglich, empfahl daher für spätestens Herbst 2000 eine erneute Untersuchung und betrachtete die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Beruf als anstrebenswert. Ein wesentlicher Teil der Vorwürfe, die ab 1997 gegenüber dem Beschwerdeführer erhoben wurden und schliesslich zum Zerwürfnis zwischen der Kirchenpflege und dem Beschwerdeführer geführt haben, beruht wie dargelegt auf den psychischen Problemen bzw. auf der Ehekrise und auf der Weigerung des Beschwerdeführers, den ihm deswegen nahe gelegten Weggang von F. zu akzeptieren. Vor diesem Hintergrund kann es nicht entscheidend zum Nachteil des Beschwerdeführers gereichen, dass er in ungewöhnlicher Weise für einen Verbleib an seiner Stelle kämpfte, z.B. mit der Inszenierung der Kirchgemeindeversammlung vom November 1997. Die Angst des Beschwerdeführers um seine berufliche Zukunft kam auch in seiner Befragung im Disziplinarverfahren deutlich zum Ausdruck (act. ...). Angemerkt sei schliesslich, dass vom Inhaber eines Pfarramts wohl eine Zusammenarbeit mit der Kirchenpflege, nicht jedoch Kritiklosigkeit gegenüber der Kirchenpflege erwartet werden muss (vgl. etwa act. ...).
h) Zusammengefasst kann nicht gesagt werden, das weitere Wirken des Beschwerdeführers als Pfarrer erscheine auf Dauer unmöglich. Ein besonders schwerer Fall gemäss Art. 48 KirchenG in dem Sinn, dass der Beschwerdeführer generell als zum Pfarrberuf unfähig erscheint, liegt noch nicht vor. Dies führt in Anwendung von § 75 lit. a VRG zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
4. Der Kirchenrat beantragt in der Beschwerdeantwort für den Fall, dass das Verwaltungsgericht einen Entzug der Wählbarkeit im Sinn einer administrativen Massnahme nicht für zulässig erachten sollte, eine Rückweisung zwecks Abklärung, ob der Entzug der Wählbarkeit als disziplinarische Massnahme anzuordnen sei.
Das Disziplinarverfahren ist umfassend sowie mit ausserordentlicher Sorgfalt und Kompetenz geführt worden. Es kann keine Rede davon sein, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, was in der Regel Grund für eine Rückweisung gemäss § 64 Abs. 1 VRG ist. Von einer Rückweisung kann daher abgesehen werden. Wenn die Vorinstanz dennoch meint, die disziplinarische Untersuchung sei wiederaufzunehmen, so ist ihr dies grundsätzlich unbenommen, aber jedenfalls unzweckmässig; namentlich ist darauf hinzuweisen, dass die für einen disziplinarisch begründeten Entzug der Wählbarkeit in Frage kommenden Dienstpflichtverletzungen längst verjährt sein dürften (zur Verjährung von Disziplinarfehlern: RB 1994 Nr. 25 = ZBl 96/1995, S. 78).
5. Der Beschwerdeführer ist im angefochtenen Beschluss verpflichtet worden, an die Aufwendungen des Disziplinarverfahrens Fr. 10'000.‑ zu bezahlen. In Verwaltungsverfahren betreffend personalrechtliche Streitigkeiten werden indes grundsätzlich keine Kosten erhoben; vorbehalten bleibt die Kostenauflage an die unterliegende Partei, die durch ihre Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat (§ 13 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 KirchenG).
Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, durch seine Prozessführung in der Untersuchung und vor dem Kirchenrat einen unangemessenen Aufwand verursacht zu haben. Eine Kostenpflicht entfiele deshalb selbst dann, wenn der Beschwerdeführer vor Vorinstanz insoweit als unterliegende Partei betrachtet würde, als (verjährte) Disziplinarfehler durchaus erstellt werden konnten.
Der angefochtene Entscheid ist daher auch bezüglich der vorinstanzlichen Kostenauflage aufzuheben.
6. Dem Streit über den Entzug der Wählbarkeit kommt ein wirtschaftlicher Wert zu, der jedenfalls weit über der für die Kostenlosigkeit des Verfahrens massgebenden Streitwertgrenze von Fr. 20'000.‑ liegt (§ 80b VRG). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem hat der Beschwerdegegner gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen.
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Kirchenrats vom Juli 1999 aufgehoben.
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