Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung 2 DB.2017.79 2 ST.2017.99
Entscheid
26. Juli 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Christian Mäder, Steuerrichter Alexander Widl, Steuerrichterin Barbara Collet und Gerichtsschreiber Fabian Steiner
In Sachen
A, Beschwerdeführerin/ Rekurrentin, vertreten durch RA Dr.iur. B,
gegen
1. Sc hw eizer is che E idge noss ensc haf t , Beschwerdegegnerin, 2. Sta at Zür ic h , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Stadt Zürich, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Direkte Bundessteuer 2012 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2012
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2 DB.2017.79 2 ST.2017.99 hat sich ergeben:
A. A (nachfolgend die Pflichtige) hatte im Januar 2010 mit Wirkung per 1. Januar 2010 von ihrem namentlich nicht genannten, angeblich im Ausland lebenden Vater diverse Wertschriften, u.a. die Zerobond Obligation "0% Asiatische Entwicklungsbank, Manila PH, 1986 – 7.2.2016 (Valor 813'504)" (nachfolgend Zerobond Obligation) im Nominalbetrag von Fr. 3'000'000.- als Schenkung erhalten. Der Vater hatte diesen Titel am 2. April 1998 zu einem Kurswert von 48.9% erworben. Im Zeitpunkt der Schenkung wies der Titel einen Kurswert von 88.6% auf. Am 24. Juli 2012 (Valutadatum) veräusserte die Pflichtige an der Börse die Hälfte dieser Zerobond Obligation im Nominalwert von Fr. 1'500'000.- zum Preis von Fr. 1'483'500.-, entsprechend einem Kurswert von 98.9%.
Mit Einschätzungsentscheid vom 10. Juni 2016 schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtige für die Steuerperiode 2012 im Rahmen der nachträglichen Veranlagung zur Quellensteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 1'048'300.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 15'011'000.- ein. Mit separatem Hinweis vom 10. Juni 2016 wurde ihr bezüglich der direkte Bundessteuer 2012 eine Veranlagung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 1'049'200.- in Aussicht gestellt. Die entsprechende Veranlagungsverfügung erfolgte am 25. Januar 2017. Abweichend vom deklarierten Wertschriftenertrag setzte das kantonale Steueramt den steuerbaren Ertrag der veräusserten Zerobond Obligation auf Fr. 750'000.- fest. Diese Summe entspricht der Differenz zwischen dem Verkaufspreis vom 24. Juli 2012 in Höhe von Fr. 1'483'500.- (Fr. 1'500'000.- zum Kurs von 98.9%) und dem Anschaffungspreis des Vaters per 2. April 1998 in Höhe von Fr. 733'500.- (Fr. 1'500'000.- zum Kurs von 48.9%).
B. Eine dagegen erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt am 16. März 2017 in einem hier nicht mehr interessierenden Anfechtungspunkt teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 1'045'500.- (direkte Bundessteuer) und Fr. 1'044'600.- (Staats- und Gemeindesteuern) fest. Dagegen hielt es an der Besteuerung des Wertschriftenertrags der Zerobond Obligation fest.