Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung 2 DB.2017.79 2 ST.2017.99
Entscheid
26. Juli 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Christian Mäder, Steuerrichter Alexander Widl, Steuerrichterin Barbara Collet und Gerichtsschreiber Fabian Steiner
In Sachen
A, Beschwerdeführerin/ Rekurrentin, vertreten durch RA Dr.iur. B,
gegen
1. Sc hw eizer is che E idge noss ensc haf t , Beschwerdegegnerin, 2. Sta at Zür ic h , Rekursgegner, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Stadt Zürich, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Direkte Bundessteuer 2012 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2012
- 2 -
2 DB.2017.79 2 ST.2017.99 hat sich ergeben:
A. A (nachfolgend die Pflichtige) hatte im Januar 2010 mit Wirkung per 1. Januar 2010 von ihrem namentlich nicht genannten, angeblich im Ausland lebenden Vater diverse Wertschriften, u.a. die Zerobond Obligation "0% Asiatische Entwicklungsbank, Manila PH, 1986 – 7.2.2016 (Valor 813'504)" (nachfolgend Zerobond Obligation) im Nominalbetrag von Fr. 3'000'000.- als Schenkung erhalten. Der Vater hatte diesen Titel am 2. April 1998 zu einem Kurswert von 48.9% erworben. Im Zeitpunkt der Schenkung wies der Titel einen Kurswert von 88.6% auf. Am 24. Juli 2012 (Valutadatum) veräusserte die Pflichtige an der Börse die Hälfte dieser Zerobond Obligation im Nominalwert von Fr. 1'500'000.- zum Preis von Fr. 1'483'500.-, entsprechend einem Kurswert von 98.9%.
Mit Einschätzungsentscheid vom 10. Juni 2016 schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtige für die Steuerperiode 2012 im Rahmen der nachträglichen Veranlagung zur Quellensteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 1'048'300.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 15'011'000.- ein. Mit separatem Hinweis vom 10. Juni 2016 wurde ihr bezüglich der direkte Bundessteuer 2012 eine Veranlagung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 1'049'200.- in Aussicht gestellt. Die entsprechende Veranlagungsverfügung erfolgte am 25. Januar 2017. Abweichend vom deklarierten Wertschriftenertrag setzte das kantonale Steueramt den steuerbaren Ertrag der veräusserten Zerobond Obligation auf Fr. 750'000.- fest. Diese Summe entspricht der Differenz zwischen dem Verkaufspreis vom 24. Juli 2012 in Höhe von Fr. 1'483'500.- (Fr. 1'500'000.- zum Kurs von 98.9%) und dem Anschaffungspreis des Vaters per 2. April 1998 in Höhe von Fr. 733'500.- (Fr. 1'500'000.- zum Kurs von 48.9%).
B. Eine dagegen erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt am 16. März 2017 in einem hier nicht mehr interessierenden Anfechtungspunkt teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 1'045'500.- (direkte Bundessteuer) und Fr. 1'044'600.- (Staats- und Gemeindesteuern) fest. Dagegen hielt es an der Besteuerung des Wertschriftenertrags der Zerobond Obligation fest.
- 3 -
2 DB.2017.79 2 ST.2017.99 C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 18. April 2017 liess die Pflichtige dem Steuerrekursgericht beantragen, das steuerbare Einkommen auf Fr. 449'500.- (direkte Bundessteuer 2012) und Fr. 449'100.- (Staats- und Gemeindesteuern) festzusetzen. Ferner beantragte sie eine Parteientschädigung.
In der Beschwerde- und Rekursantwort vom 17. Mai 2017 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössischen Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.
Auf die Parteivorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 20 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) sind die Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar, insbesondere Zinsen aus Guthaben (lit. a) und Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), welche dem Inhaber anfallen (lit. b). Die genannten gesetzlichen Bestimmungen stimmen inhaltlich überein, so dass die nachfolgenden Ausführungen sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Staats- und Gemeindesteuern Geltung haben.
b) Bei der streitbetroffene Zerobond Obligation handelt es sich um ein Wertpapier, für das während der Laufzeit keine periodischen Zinsen bezahlt werden. Bei solchen Wertpapieren liegt der Ausgabekurs der Anleihe unter dem Nennwert und weist ein dementsprechend grosses Emissionsdisagio auf. Am Ende der Laufzeit wird der Nennwert der Obligation zurückbezahlt. Der auf dem Emissionspreis gewährte Diskont (Disagio) ist das Entgelt für die Hingabe des Kapitals und hat reinen Zinscharakter (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 20 N 52 DBG, und Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 20 N 49 StG). Damit
- 4 -
2 DB.2017.79 2 ST.2017.99 wird vom Anleihensschuldner das gesamte Nutzungsentgelt in Form einer Einmalentschädigung bei der Rückzahlung der Obligation vergütet.
c) Gemäss Ziffer 3.2 des Kreisschreibens Nr. 15 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 7. Februar 2007 zu "Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben" über "Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben" (nachfolgend KS 15) ist im Fall der Veräusserung oder Rückzahlung einer Diskontobligation (Zerobond Obligation) der Differenzbetrag zwischen Anschaffungsbetrag und Verkaufs- bzw. Rückzahlungsbetrag (je zum jeweiligen Tageskurs in Schweizerfranken umgerechnet) zu versteuern. Steuerlich wirksam werden damit insbesondere die vom Käufer an den Verkäufer bezahlten aufgelaufenen Zinsen sowie die sich aus allfälligen Veränderungen des allgemeinen Zinsniveaus oder aus Schwankungen der Wechselkurse ergebenden Einflüsse auf den jeweiligen Wert der Papiere.
2. Im vorliegenden Fall ist in grundsätzlicher Hinsicht nicht streitig, dass beim Verkauf der Zerobond Obligation ein steuerbarer Ertrag im Sinn von Art. 20 Abs. 1 lit. b DBG und § 20 Abs. 1 lit. b StG anfällt, der nach der Differenz zwischen Anschaffungsund Veräusserungspreis zu ermitteln ist. Streitig ist einzig der Umfang des steuerbaren Ertrags.
a) Die Pflichtige stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr die Zerobond Obligation erst per 1. Januar 2010 (Schenkung) zugeflossen sei. Vorher habe sich die Obligation im Eigentum ihres Vaters befunden, welcher keine steueranknüpfenden Beziehungen zur Schweiz aufweise. Dieser Umstand müsse bei der Differenzbesteuerung beachtet werden. Somit habe die Schweiz (Bund, Kanton und Gemeinde) kein Recht auf Besteuerung des Wertzuwachsanteils, den der nicht in der Schweiz steuerpflichtige Voreigentümer zwischen Kauf (2. April 1998) und Veräusserung durch Schenkung (per 1. Januar 2010) "erzielt" habe bzw. hätte erzielen können, wenn er die Obligation am 1. Januar 2010 verkauft hätte. Für den Wertzuwachsanteil bis 31. Dezember 2009 gebe es keine hiesige Steuerpflicht und damit auch keine Steuerschuld, auf die der Staat einstweilen habe verzichten bzw. auf einen späteren Zeitpunkt hätte hinausschieben können, um sie dann später bei Fälligkeit einzufordern.
- 5 -
2 DB.2017.79 2 ST.2017.99 b) Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Vermögenszufluss ab Schenkungsdatum wirkt sich nur hinsichtlich der Vermögenssteuer im Sinn der von der Pflichtigen vertretenen Rechtsauffassung aus, indem sie ab diesem Zuflussdatum die unentgeltlich erhaltene Obligation bzw. den aus der Veräusserung erzielten Gegenwert zum (Kurs-)Wert per Jahresende zu versteuern hat. Bei der Einkommenssteuer ist der schenkungsbedingte Vermögenszufluss an sich nach Art. 24 lit. a DBG und § 24 lit a StG steuerfrei.
Hinsichtlich der Einkommensbesteuerung bezüglich der Vermögenserträge ab Zuflusszeitpunkt übersieht die Pflichtige, dass die Besteuerung einzig beim Inhaber erfolgt und bei Zerobond Obligationen keine periodischen Zinsen vergütet werden. Mit der Formulierung, dass "Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung" von Zerobond Obligationen, die beim Inhaber anfallen, als Vermögenserträge steuerbar sind, zielt die gesetzliche Regelung offenkundig darauf ab, das gesamte Emissionsdisagio mit der Einkommenssteuer zu erfassen. Dabei spielt es bei entgeltlichen Veräusserungen grundsätzlich keine Rolle, zu welchem Marktpreis Zerobond Obligationen während der Laufzeit gehandelt werden. Werden Zerobond Obligationen während der Laufzeit börslich gehandelt, ist der aufgelaufene Zins neben anderen Faktoren (Kursschwankungen infolge Angebot und Nachfrage, Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus, Bonität des Schuldners etc.) im Kaufpreis enthalten. In diesem Fall wird der aufgelaufene Zins samt einem Kapitalgewinn oder -verlust zufolge Kursschwankungen beim Veräusserer der Obligation nach der sog. "reinen Differenzbesteuerung" der Einkommensbesteuerung zugeführt, sofern er im Zeitpunkt der Veräusserung Inhaber der Obligation ist und der schweizerischen Steuerhoheit untersteht. Der Verkaufspreis des Veräusserers stellt zugleich den Erwerbspreis des Erwerbers dar. Letzterer hat den bis zum allfälligen Weiterverkauf oder bis zur Rückzahlung der Anleihe aufgelaufenen Zins wiederum nach der Differenzbesteuerungsmethode als Vermögensertrag zu versteuern. Auf diese Weise wird unter Berücksichtigung des Emissionspreises, des Verkaufspreises und des Rückzahlungsbetrages unter Mitberücksichtigung von Kursschwankungen bei Veräusserungen während der Laufzeit grundsätzlich das gesamte Emissionsdisagio der Einkommensbesteuerung zugeführt.
Wie die Besteuerung mittels der Differenzbesteuerungsmethode zu erfolgen hat, wenn der veräussernde Inhaber die Obligation unentgeltlich – durch Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung – erlangt hat, ist im Gesetz und im erwähnten Kreisschreiben nicht geregelt. Gemäss der gesetzlichen Regelung kann die Zinsbesteuerung ein-
- 6 -
2 DB.2017.79 2 ST.2017.99 zig beim Inhaber der Obligation erfolgen, sofern er die Obligation veräussert oder der Anleihensschuldner die Obligation zurückzahlt. Bereits aus diesem Grund ist keine Aufteilung der Steuerpflicht zwischen dem Inhaber und dem Vorbesitzer vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn dem Inhaber die Obligation unentgeltlich – durch Erbgang oder Schenkung – zugeflossen ist. Ein Doppelbesteuerungskonflikt kann bei dieser Konstellation ungeachtet dessen, in welchem Staat der Vorbesitzer sein Hauptsteuerdomizil hatte, nicht auftreten. Denn der Wohnsitzstaat hat keinen Anspruch darauf, nicht realisierte Vermögenserträge während der Besitzesdauer des Vorbesitzers zu besteuern. Das Gleiche gilt für blosse Anwartschaften auf künftige Vermögenserträge, die während der Besitzesdauer des Vorbesitzers bestanden. Diese können beim Vorbesitzer nicht als zugeflossen betrachtet werden, wenn er die Obligation unentgeltlich seiner Tochter zuwendet. Da der ausländische Staat in diesem Fall mangels Fälligkeit des Zinsanspruchs, der infolge des Eigentümerwechsels in einem anderen Staat wirksam werden wird, keinen Besteuerungsanspruch mehr hat, kann er entgegen der Auffassung der Pflichtigen auch nicht einstweilen auf die Besteuerung verzichten bzw. die Besteuerung aufschieben. Im Falle unentgeltlicher Vermögensübertragungen infolge Erbschaft oder Schenkung geht die Anwartschaft auf die Realisierung des Emissionsdisagios vielmehr auf den neuen Eigentümer über. Somit erweist sich der Standpunkt der Vorinstanz, die Differenzbesteuerung unter Berücksichtigung des Verkaufspreises von Fr. 1'483'500.- und des vom Vorbesitzer bezahlten Kaufpreises von Fr. 733'500.vorzunehmen, als rechtmässig. Der fiktive Börsenwert im Zeitpunkt der Schenkung per 1. Januar 2010 kann nicht berücksichtigt werden, weil die Pflichtige keinen Gegenwert für die Zuwendung erbringen musste. Andererseits kann der Pflichtigen bei der Differenzbesteuerung auch nicht ein Erwerbspreis von Fr. 0.- angerechnet werden. Die gesetzliche Regelung lässt es mithin zwar zu, dass bei entgeltlichen Handänderungen während der Laufzeit der Obligation – infolge von Kursschwankungen des Wertpapiers – unter Umständen insgesamt mehr als nur das ursprüngliche Emissionsdisagio (d.h. mitunter auch eigentliche Kapitalgewinne) der Einkommensbesteuerung unterworfen werden. Bei unentgeltlichen Handänderungen käme darüber hinaus jedoch noch hinzu, dass – z.B. in Fällen, in denen ein Erstanleihenszeichner seine unter dem Nennwert erworbene Zerobond Obligation während deren Laufzeit verschenkt und dem Beschenkten später vom Schuldner der volle Nennwert zurückbezahlt wird – neben dem Emissionsdisagio (Zinskomponente) in jedem Fall immer auch der ganze bezahlte Ausgabepreis der Anleihe (mithin das einst hingegebene und nun zurückerstattete Kapital) vollständig der Einkommensbesteuerung zugeführt würde, ohne dass die Besteuerung der Kapitalkomponente (wie bei entgeltlichen Handänderungen) auf markt-
- 7 -
2 DB.2017.79 2 ST.2017.99 bedingte Kursschwankungen des Wertpapiers zurückgeführt werden könnte. Ein derartiges Ergebnis liesse sich auch nicht mit Praktikabilitätsüberlegungen rechtfertigen.
3. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde und des Rekurses. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG) und steht ihr die beantragte Parteientschädigung nicht zu (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/6. September 1987).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Rekurs wird abgewiesen.
[…]
Entscheid