Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC170014-O/U vereinigt mit Geschäfts-Nr.: LC170012-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. L. Casciaro Beschluss vom 26. Juni 2017
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen am Bezirksgericht Hinwil vom 7. Dezember 2016 (FE090067-E)
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In der Erwägung, dass die Vorinstanz das zwischen den Parteien pendente Verfahren mit Urteil vom 7. Dezember 2016 erledigt hat (Urk. 463), dass in der Folge beide Parteien rechtzeitig Berufung gegen dieses Urteil erhoben haben, dass sich in beiden Berufungsverfahren dieselben Parteien in derselben Rechtssache gegenüberstehen, dass daher das vorliegende Berufungsverfahren (LC170014) mit dem Berufungsverfahren LC170012 zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO), unter der Prozessnummer LC170012 weiterzuführen und als dadurch erledigt abzuschreiben ist, dass die Akten des vorliegenden Berufungsverfahrens als Urk. 476 zu den Akten des Verfahrens LC170012 zu nehmen sind, wird beschlossen: 1. Das vorliegende Berufungsverfahren Geschäfts-Nr.LC170014 wird mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LC170012 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. 2. Das vorliegende Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LC170014 wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie an die I. Zivilkammer zu den Akten des Prozesses LC170012 und an die Obergerichtskasse.
- 3 - Zürich, 26. Juni 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. L. Casciaro
versandt am: cm
Beschluss vom 26. Juni 2017 In der Erwägung, wird beschlossen: 1. Das vorliegende Berufungsverfahren Geschäfts-Nr.LC170014 wird mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LC170012 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. 2. Das vorliegende Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LC170014 wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie an die I. Zivilkammer zu den Akten des Prozesses LC170012 und an die Obergerichtskasse.