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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.10.2011 LB110063

21 octobre 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·648 mots·~3 min·12

Résumé

Streitgenossenschaft, Streitwert und Zuständigkeit bei unbezifferter Forderungsklage

Texte intégral

Art. 71 ZPO, Streitgenossenschaft. Art. 85 ZPO, Streitwert und Zuständigkeit bei unbezifferter Forderungsklage. Mehrere Kläger, welche ihre Klagen einstweilen auf unter resp. über Fr. 30'000.-beziffern, können nicht als einfache Streitgenossen klagen.

Die Kläger klagen beim Bezirksgericht. Sie verlangen von der Beklagten gestützt auf das kantonale Haftungsgesetz je "eine angemessene Genugtuung, mindestens aber ...", und zwar der Kläger 1 Fr. 100'000.--, die Klägerin 2 Fr. 40'000.-- und der Kläger 3 Fr. 20'000.--. Das Bezirksgericht tritt auf die Klage des Klägers 3 nicht ein: die Klage des Klägers 3 sei im vereinfachten Verfahren zu behandeln, und daher könne darauf nicht eingetreten werden.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

4.1 Gegen das Nichteintreten der Vorinstanz erhoben die Kläger rechtzeitig Berufung (...). 4.2 Die Berufung wurde im Namen der Kläger 1-3 erhoben. Die Kläger 1 und 2 sind durch den Nichteintretensentscheid hinsichtlich der Klage des Klägers 3 nicht beschwert, weshalb auf [ihre] Berufung vorweg nicht einzutreten ist. 4.3 Für das vorliegende Verfahren kommt - wie nachfolgend zu zeigen ist die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 4.4 Die Kläger bringen vor, dass die Vorinstanz fälschlicherweise die eidgenössische Zivilprozessordnung angewendet habe. Der Kanton Zürich habe die eidgenössische ZPO nicht ausdrücklich für Staatshaftungsprozesse als anwendbar erklärt, womit nach wie vor die ZPO/ZH zur Anwendung kommen müsse. Damit sei die Klage des Klägers 3 auch im ordentlichen Verfahren [und damit mit den anderen beiden Klagen zusammen] zu behandeln (Urk. 1 S. 4). Die Kläger übersehen bei dieser Argumentation, dass die Anwendbarkeit der ZPO/ZH auch bisher nicht ausdrücklich vorgesehen war, sich indes aber aus der

Zuweisung des Verfahrens an die Zivilgerichte ergeben hat (§19 Abs. 1 HG). Dies verhält sich nach wie vor so. Die Anwendung der ZPO/ZH kommt ohnehin nicht mehr in Betracht, da dieses Gesetz infolge Einführung der eidgenössischen Prozessordnung aufgehoben wurde (vgl. Botschaften GOG, S. 166) und somit für nach dem 1. Januar 2011 eingehende Klagen keine Anwendung mehr finden kann. 4.5 Mit der Berufung bringt die Klägerschaft weiter vor, dass der Antrag des Klägers 3 auf eine angemessene Genugtuung ein nicht bezifferter Wert sei, der grundsätzlich ins ordentliche Verfahren gehöre. Der Hinweis, dass die Genugtuung mindestens Fr. 20'000.– betragen solle, schliesse nicht aus, dass diese - je nach Ausgang des Beweisverfahrens - effektiv mehr als Fr. 30'000.– betragen könnte. Es hätte der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO oblegen, den Rechtsvertreter des Klägers 3 zu fragen und ihm Gelegenheit zu geben, den Streitwert klar zu stellen und ergänzende Ausführungen dazu zu machen. Zudem sei die Abspaltung einer einzelnen Klage aus prozessökonomischer Sicht fragwürdig und berge die Gefahr widersprüchlicher Entscheide (Urk. 1 S. 3). 4.6 Der Gesetzeswortlaut hinsichtlich des Streitwerts ist klar. Der angegebene Mindestwert, vorliegend Fr. 20'000.–, gilt als vorläufiger Streitwert (Art. 85 Abs. 1 ZPO) und das Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert nach durchgeführtem Beweisverfahren oder nach Vorliegen eines Gutachtens die sachliche Zuständigkeit übersteigen würde (Art. 85 Abs. 2 ZPO). Sobald die Forderung beziffert wird, gilt der dann angegebene Wert als Streitwert des Verfahrens (KUKO ZPO Oberhammer, Anh. 85 N 7). Das anwendbare Verfahren wird damit bestimmt (Füllemann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 85 N 2). Der Kläger 3 ist anwaltlich vertreten und damit kann davon ausgegangen werden, dass ihm der klare gesetzliche Wortlaut und dessen Konsequenz auf die Zuständigkeit bekannt ist. Die richterliche Fragepflicht kann bei dieser Konstellation keine Anwendung finden. Dass mit den verschiedenen zur Anwendung gelangenden Verfahrensarten die Voraussetzungen für eine einfache Streitgenossenschaft fehlen, ergibt sich ebenso aus dem Gesetz (Art. 71 Abs. 2 ZPO). Die dagegen

erhobenen Einwände sind daher nicht stichhaltig. Damit hat die Vorinstanz folgerichtig entschieden, und die Berufung ist abzuweisen.

Obergericht, I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB110063-O/U01 Urteil vom 21. Oktober 2011

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