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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.10.2011 LB110063

21. Oktober 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,699 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Streitgenossenschaft, Streitwert und Zuständigkeit bei unbezifferter Forderungsklage

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB110063-O/U01

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Baumann Urteil vom 21. Oktober 2011

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, Kläger und Berufungskläger

1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

D._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

betreffend Forderung (Eintreten auf Klage) Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 22. September 2011 (CG110023)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 3/2, S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Nr. 1 eine angemessene Genugtuung, mindestens aber Fr. 100'000.-- zuzüglich Schadenszinsen von 5% seit tt.mm.2004, zu bezahlen. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Nr. 2 eine angemessene Genugtuung, mindestens aber Fr. 40'000.-- zuzüglich Schadenszinsen von 5% seit tt.mm.2004 sowie Fr. 18'120.-- Psychotherapiekosten zuzüglich Schadenszinsen von 5% seit 1. Januar 2009, zu bezahlen. 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Nr. 3 eine angemessene Genugtuung, mindestens aber Fr. 20'000.-- zuzüglich Schadenszinsen von 5% seit tt.mm.2004, zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuern und Kosten der Klagebewilligung von Fr. 615.-- zulasten der Beklagten." Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 22. September 2011: 1. Auf die Klage des Klägers 3 wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten im Zusammenhang mit der Klage des Klägers 3 werden dem Kläger 3 auferlegt. 4. Dem Beklagten wird im Zusammenhang mit der Klage des Klägers 3 keine Parteientschädigung zugesprochen 5. Dem Kläger 3 wird eine Frist von 21 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um die Überweisung seiner Klage an das Einzelrichter (recte: Einzelgericht) des Bezirkes Uster zu beantragen. Bei Säumnis unterbleibt eine Überweisung. 6. [Schriftliche Mitteilung] 7. [Rechtsmittel]

- 3 - Berufungsanträge: der Kläger (Urk. 1 S. 2): "Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 22. September 2011 betreffend Nichteintreten auf die Klage des Klägers 3 ganz aufzuheben und es sei zu entscheiden, dass auch die Klage des Klägers 3 zusammen mit den Klagen der Kläger 1 und 2 vor dem Bezirksgericht Uster als Zivilgericht im ordentlichen Verfahren durchzuführen sei; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten."

Erwägungen: 1. Einleitung 1.1. Die Kläger 2 und 3 sind die Eltern des am tt.mm.2004 im Spital D1._____ geborenen Klägers 1. Der Beklagte ist ein Zweckverband nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in E._____. Er betreibt das Spital D1._____ (Art. 1, 2 und 4 der Statuten des Beklagten). 1.2. Mit der vorliegenden Klage, die als Teilklage erhoben wurde, verlangen die Kläger vom Beklagten die Bezahlung von Genugtuung sowie (nur die Klägerin 2) Schadenersatz, weil anlässlich des Geburtsvorganges fehlerhaft gearbeitet worden sei, was zu einer dauernden Hirnschädigung des Klägers 1 geführt habe. 2. Prozessgeschichte 2.1. Mit Klageschrift vom 15. August 2011 und unter Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes E._____ vom 19. Mai 2011 (Urk. 3/1) liessen die Kläger bei der Vorinstanz Klage mit den obgenannten Rechtsbegehren erheben (Urk. 3/2). Die Kläger beriefen sich hinsichtlich der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz auf Art. 19 Abs. 1 des Haftungsgesetzes (HG) und Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO sowie § 20 Abs. 1 HG. Im Übrigen wiesen sie ausdrücklich darauf hin, es handle sich um eine Teilklage im Sinne von Art. 86 ZPO, da es das primäre Ziel sei, die vom Beklagten bestrittene Haftungsfrage zu klären und zu-

- 4 dem angesichts des jungen Alters des Klägers 1 die wesentlichen Schadenspositionen heute noch nicht bekannt und liquid seien. Daher würden sich die Kläger mit der Teilklage auf die heute sicher liquiden Schadenspositionen konzentrieren (Urk. 3/2 S. 3). 3. Entscheid der Vorinstanz 3.1. Die Vorinstanz wendete auf das vorliegende Verfahren die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung und das kantonale Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) an. Sie wies darauf hin, dass Art. 1 ZPO zwar vorsehe, dass die ZPO das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für streitige Zivilsachen regle. Dies ändere aber nichts daran, dass der Kanton die analoge Anwendung der ZPO für die Behandlung von Haftungsansprüchen Privater gegen den Staat vorsehen könne. Es fehle zwar eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regel, doch ergebe sich diese aus der bisherigen gesetzlichen Regelung, die nicht abgeändert worden sei (Urk. 2 S. 6 f.). 3.2. Gemäss § 19 GOG entscheidet - so die Vorinstanz in den weiteren Erwägungen - das Bezirksgericht erstinstanzlich Streitigkeiten, für die das ordentliche Verfahren gilt, sofern kein anderes Gericht zuständig ist. Das Einzelgericht entscheide erstinstanzlich Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ZPO, die nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind (§ 24 lit. a GOG). Das vereinfachte Verfahren gelte für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken (Art. 243 Abs. 1 ZPO) und das ordentliche Verfahren komme zur Anwendung, wenn vom Gesetz kein anderes Verfahren vorgeschrieben ist (Art. 219 ZPO). Massgebend sei damit der Streitwert (Urk. 2 S. 7). 3.2.1. Die Klägerschaft bildet eine einfache Streitgenossenschaft. Diese sei aber ausgeschlossen, wenn auf die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar sei (Art. 71 Abs. 2 ZPO). Die Verfahrensart richte sich nach dem Streitwert, der durch das Rechtsbegehren bestimmt wird (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Sei es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so könne sie eine unbezifferte Forderungs-

- 5 klage erheben. Sie müsse jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gelte (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Die Forderung sei zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibe zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt (Art. 85 Abs. 2 ZPO, vgl. Urk. 2 S. 7f.). 3.3. Damit kam die Vorinstanz zum Schluss, dass aufgrund der gestellten Mindestansprüchen für die Klagen der Kläger 1 und 2 das ordentliche Verfahren und für die Klage des Klägers 3 (angemessene Genugtuung, mindestens Fr. 20'000.–) das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelange. Damit sei die einfache Streitgenossenschaft lediglich zwischen den Klägern 1 und 2 zulässig. Auf die Klage des Klägers 3 sei mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. 4. Berufung der Kläger 4.1. Gegen das Nichteintreten der Vorinstanz erhoben die Kläger rechtzeitig Berufung mit den obgenannten Berufungsanträgen (Urk. 1; Urk. 3/9). 4.2. Die Berufung wurde im Namen der Kläger 1-3 erhoben. Die Kläger 1 und 2 sind durch den Nichteintretensentscheid hinsichtlich der Klage des Klägers 3 nicht beschwert, weshalb auf deren Berufung vorweg nicht einzutreten ist. 4.3. Für das vorliegende Verfahren kommt - wie nachfolgend zu zeigen ist - die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 4.4. Die Kläger bringen vor, dass die Vorinstanz fälschlicherweise die eidgenössische Zivilprozessordnung angewendet habe. Der Kanton Zürich habe die eidgenössische ZPO nicht ausdrücklich für Staatshaftungsprozesse als anwendbar erklärt, womit nach wie vor die ZPO/ZH zur Anwendung kommen müsse. Damit sei die Klage des Klägers 3 auch im ordentlichen Verfahren [und damit mit den anderen beiden Klagen zusammen] zu behandeln (Urk. 1 S. 4).

- 6 - Die Kläger übersehen bei dieser Argumentation, dass die Anwendbarkeit der ZPO/ZH auch bisher nicht ausdrücklich vorgesehen war, sich indes aber aus der Zuweisung des Verfahrens an die Zivilgerichte ergeben hat (§19 Abs. 1 HG). Dies verhält sich nach wie vor so. Die Anwendung der ZPO/ZH kommt ohnehin nicht mehr in Betracht, da dieses Gesetz infolge Einführung der eidgenössischen Prozessordnung aufgehoben wurde (vgl. Botschaften GOG, S. 166) und somit für nach dem 1. Januar 2011 eingehende Klagen keine Anwendung mehr finden kann. 4.5. Mit der Berufung bringt die Klägerschaft weiter vor, dass der Antrag des Klägers 3 auf eine angemessene Genugtuung ein nicht bezifferter Wert sei, der grundsätzlich ins ordentliche Verfahren gehöre. Der Hinweis, dass die Genugtuung mindestens Fr. 20'000.– betragen solle, schliesse nicht aus, dass diese - je nach Ausgang des Beweisverfahrens - effektiv mehr als Fr. 30'000.– betragen könnte. Es hätte der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO oblegen, den Rechtsvertreter des Klägers 3 zu fragen und ihm Gelegenheit zu geben, den Streitwert klar zu stellen und ergänzende Ausführungen dazu zu machen. Zudem sei die Abspaltung einer einzelnen Klage aus prozessökonomischer Sicht fragwürdig und berge die Gefahr widersprüchlicher Entscheide (Urk. 1 S. 3). 4.6. Der Gesetzeswortlaut hinsichtlich des Streitwerts ist klar. Der angegebene Mindestwert, vorliegend Fr. 20'000.–, gilt als vorläufiger Streitwert (Art. 85 Abs. 1 ZPO) und das Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert - nach durchgeführtem Beweisverfahren oder nach Vorliegen eines Gutachtens - die sachliche Zuständigkeit übersteigen würde (Art. 85 Abs. 2 ZPO). Sobald die Forderung beziffert wird, gilt der dann angegebene Wert als Streitwert des Verfahrens (KUKO ZPO Oberhammer, Anh. 85 N 7). Das anwendbare Verfahren wird damit bestimmt (Füllemann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 85 N 2). Der Kläger 3 ist anwaltlich vertreten und damit kann davon ausgegangen werden, dass ihm der klare gesetzliche Wortlaut und dessen Konsequenz auf die Zuständigkeit bekannt ist. Die richterliche Fragepflicht kann bei dieser Konstellation keine Anwendung finden. Dass mit den verschiedenen zur Anwendung gelangenden Verfahrensarten die Voraussetzungen für eine einfache Streitgenossenschaft fehlen, ergibt sich ebenso aus dem

- 7 - Gesetz (Art. 71 Abs. 2 ZPO). Die dagegen erhobenen Einwände sind daher nicht stichhaltig. Damit hat die Vorinstanz folgerichtig entschieden und die Berufung ist abzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolge 5.1. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahren sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit a - c und Abs. 2; § 4 Abs. 1 und 2; § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 Ger- GebV auf Fr. 1'000.– festzulegen und ausgangsgemäss den Klägern 1-3 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenpartei beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Da auf die Berufung der Kläger 1 und 2 nicht eingetreten wurde, rechtfertigt es sich, ihnen die Prozesskosten je zu einem Viertel und dem Kläger 3 zur Hälfte aufzuerlegen. 5.2. Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Auf die Berufung der Kläger 1 und 2 wird nicht eingetreten. 2. Die Berufung des Klägers 3 wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger 3 zur Hälfte und den Klägern 1 und 2 je zu einem Viertel auferlegt. 5. Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein und an Obergerichtskasse.

- 8 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Oktober 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

Dr. R. Klopfer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Baumann

versandt am: mc

Urteil vom 21. Oktober 2011 Rechtsbegehren: (Urk. 3/2, S. 2) Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 22. September 2011: 1. Auf die Klage des Klägers 3 wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten im Zusammenhang mit der Klage des Klägers 3 werden dem Kläger 3 auferlegt. 4. Dem Beklagten wird im Zusammenhang mit der Klage des Klägers 3 keine Parteientschädigung zugesprochen 5. Dem Kläger 3 wird eine Frist von 21 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um die Überweisung seiner Klage an das Einzelrichter (recte: Einzelgericht) des Bezirkes Uster zu beantragen. Bei Säumnis unterbleibt eine Überweisung. 6. [Schriftliche Mitteilung] 7. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: Erwägungen: 1. Einleitung 1.1. Die Kläger 2 und 3 sind die Eltern des am tt.mm.2004 im Spital D1._____ geborenen Klägers 1. Der Beklagte ist ein Zweckverband nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in E._____. Er betreibt das Spital... 1.2. Mit der vorliegenden Klage, die als Teilklage erhoben wurde, verlangen die Kläger vom Beklagten die Bezahlung von Genugtuung sowie (nur die Klägerin 2) Schadenersatz, weil anlässlich des Geburtsvorganges fehlerhaft gearbeitet worden sei, was zu e... 2. Prozessgeschichte 2.1. Mit Klageschrift vom 15. August 2011 und unter Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes E._____ vom 19. Mai 2011 (Urk. 3/1) liessen die Kläger bei der Vorinstanz Klage mit den obgenannten Rechtsbegehren erheben (Urk. 3/2). Die Kl... 3. Entscheid der Vorinstanz 3.1. Die Vorinstanz wendete auf das vorliegende Verfahren die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung und das kantonale Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) an. Sie wies da... 3.2. Gemäss § 19 GOG entscheidet - so die Vorinstanz in den weiteren Erwägungen - das Bezirksgericht erstinstanzlich Streitigkeiten, für die das ordentliche Verfahren gilt, sofern kein anderes Gericht zuständig ist. Das Einzelgericht entscheide erstin... 3.2.1. Die Klägerschaft bildet eine einfache Streitgenossenschaft. Diese sei aber ausgeschlossen, wenn auf die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar sei (Art. 71 Abs. 2 ZPO). Die Verfahrensart richte sich nach dem Streitwert, der ... 3.3. Damit kam die Vorinstanz zum Schluss, dass aufgrund der gestellten Mindestansprüchen für die Klagen der Kläger 1 und 2 das ordentliche Verfahren und für die Klage des Klägers 3 (angemessene Genugtuung, mindestens Fr. 20'000.–) das vereinfachte Ve... 4. Berufung der Kläger 4.1. Gegen das Nichteintreten der Vorinstanz erhoben die Kläger rechtzeitig Berufung mit den obgenannten Berufungsanträgen (Urk. 1; Urk. 3/9). 4.2. Die Berufung wurde im Namen der Kläger 1-3 erhoben. Die Kläger 1 und 2 sind durch den Nichteintretensentscheid hinsichtlich der Klage des Klägers 3 nicht beschwert, weshalb auf deren Berufung vorweg nicht einzutreten ist. 4.3. Für das vorliegende Verfahren kommt - wie nachfolgend zu zeigen ist - die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. u... 4.4. Die Kläger bringen vor, dass die Vorinstanz fälschlicherweise die eidgenössische Zivilprozessordnung angewendet habe. Der Kanton Zürich habe die eidgenössische ZPO nicht ausdrücklich für Staatshaftungsprozesse als anwendbar erklärt, womit nach wi... Die Kläger übersehen bei dieser Argumentation, dass die Anwendbarkeit der ZPO/ZH auch bisher nicht ausdrücklich vorgesehen war, sich indes aber aus der Zuweisung des Verfahrens an die Zivilgerichte ergeben hat (§19 Abs. 1 HG). Dies verhält sich nach w... 4.5. Mit der Berufung bringt die Klägerschaft weiter vor, dass der Antrag des Klägers 3 auf eine angemessene Genugtuung ein nicht bezifferter Wert sei, der grundsätzlich ins ordentliche Verfahren gehöre. Der Hinweis, dass die Genugtuung mindestens Fr.... 4.6. Der Gesetzeswortlaut hinsichtlich des Streitwerts ist klar. Der angegebene Mindestwert, vorliegend Fr. 20'000.–, gilt als vorläufiger Streitwert (Art. 85 Abs. 1 ZPO) und das Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert - nach durchgeführtem... 5. Kosten- und Entschädigungsfolge 5.1. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahren sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit a - c und Abs. 2; § 4 Abs. 1 und 2; § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GerGebV auf Fr. 1'000.– festzulegen und ausgangsgemäss den Klägern 1-3 aufzuerlegen (Art. 106 Abs... 5.2. Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Auf die Berufung der Kläger 1 und 2 wird nicht eingetreten. 2. Die Berufung des Klägers 3 wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger 3 zur Hälfte und den Klägern 1 und 2 je zu einem Viertel auferlegt. 5. Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein und an Obergerichtskasse. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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