Baurekursgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
G.-Nr. R3.2017.00028 BRGE III Nr. 0168/2017
Entscheid vom 7. Dezember 2017
Mitwirkende Abteilungspräsident Felix Müller, Ersatzrichterin Gabriele Kisker, Baurichter Martin Farner, Gerichtsschreiber Roland Blaser
in Sachen Rekurrentinnen 1. Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz, Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel vertreten durch Pro Natura Zürich, Wiedingstrasse 78, 8045 Zürich 2. Pro Natura Zürich, Wiedingstrasse 78, 8045 Zürich
gegen Rekursgegnerin 1. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich Mitbeteiligter 2. Gemeinderat Wildberg, Luegetenstrasse 3, 8489 Wildberg
betreffend Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 27. Januar 2017; Festsetzung Kantonaler Gestaltungsplan Kiesabbaugebiet Täschen (Schalchen) mit Umweltverträglichkeitsprüfung, Wildberg _______________________________________________________
R3.2017.00028 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Verfügung Nr. 0095/17 vom 27. Januar 2017 setzte die Baudirektion Kanton Zürich den kantonalen Gestaltungsplan "Kiesabbaugebiet Täschen (Schalchen)", Gemeinde Wildberg, fest. Die Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich erfolgte am 3. Februar 2017. B. Dagegen rekurrierten Pro Natura – Schweizerischer Bund für Naturschutz sowie Pro Natura Zürich mit gemeinsamer Eingabe vom 6. März 2017 binnen gesetzlicher Frist beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung der Festsetzungsverfügung bzw. des Gestaltungsplans unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Baudirektion. C. Mit Verfügung vom 8. März 2017 wurde der Eingang des Rekurses vorgemerkt, diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt sowie das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. In ihrer Rekursantwort vom 6. April 2017 beantragte die Baudirektion die Abweisung des Rekurses. Der als Mitbeteiligter in das Verfahren aufgenommene Gemeinderat Wildberg liess sich nicht vernehmen. E. Die Replik der Rekurrentinnen datiert vom 10. Mai 2017. Von der Rekursgegnerschaft gingen keine Dupliken ein.
R3.2017.00028 Seite 3 F. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Pro Natura ‒ Schweizerischer Bund für Naturschutz sowie Pro Natura Zürich sind aufgrund des Verbandsbeschwerderechts ohne weiteres rechtsmittellegitimiert (u.a. BRGE III Nr. 0033/2015 vom 11. März 2015, E. 1.1.; www.baurekursgericht-zh.ch). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf ihren Rekurs einzutreten. 2. Die Baudirektion Kanton Zürich will mit dem strittigen Gestaltungsplan den Kiesabbau im Gebiet Täschen im Ortsteil Schalchen der Gemeinde Wildberg regeln, weil das benachbarte Abbaugebiet Looren weitgehend erschöpft ist. Dafür ist einerseits ein entsprechender Richtplaneintrag sowie andererseits ein kantonaler Gestaltungsplan notwendig (§ 44a des Planungs- und Baugesetzes [PBG]; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Auflage, Zürich 2011, Bd. 1, S. 147). Der kantonale Richtplan bezeichnet das Gebiet Nr. 18 Schoren/Looren, wozu auch die streitbetroffene Abbauperimeterfläche in Täschen/Schalchen gehört, als Materialgewinnungsgebiet (act. 10.3.1 und 10.3.2). Die vorgesehene Kiesgewinnung im Umfang von rund 0,65 Mio. m3 erfordert zudem eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP; Ziffer 80.3 Anhang Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung [EV UVP]). Diese wurde vor der Festsetzung des Gestaltungsplans durchgeführt und ist Inhalt des Umweltverträglichkeitsberichts (UVB) vom 31. März 2016 (act. 10.2.6).
R3.2017.00028 Seite 4 Die Kiesgewinnung soll durch die Kies AG Bauma erfolgen (in den Gestaltungsplanvorschriften als Betreiberin bezeichnet). 3. Die Rekurrentinnen rügen, durch den vorgesehenen Kiesabbau werde das überkommunal inventarisierte Landschaftsschutzobjekt Nr. 103 "Rundhöcker Schöntal" erheblich beeinträchtigt bzw. teilweise für immer zerstört. In diesem Zusammenhang monieren sie vorab eine mangelhafte Schutzabklärung. Aus der Tatsache, dass die Baudirektion in der angefochtenen Verfügung eine kurze Interessenabwägung vorgenommen habe, sei immerhin zu schliessen, dass jenes grundsätzlich als schutzwürdig erachtet werde. Aufgrund der Aktenlage sei anzunehmen, dass bei der Ausarbeitung des Gestaltungsplans das Vorhandensein eines Landschaftsschutzobjekts schlicht übersehen worden sei. So fehle beispielsweise eine entsprechende Erwähnung in der UVP. Die Baudirektion hat zu letzterem in ihrer Replik vom 3. April 2017 nicht explizit Stellung genommen. Hingegen hat sie festgehalten, die mit dem Inventar definierten spezifischen Schutzziele würden durch den geplanten Kiesabbau nicht geschmälert, da es sich bei diesem nicht um einen das Objekt in schwerwiegender Art beeinträchtigenden Eingriff handle. Auch die mit der Rekultivierung vorgesehenen Terrainveränderungen seien nicht allzu gravierend. Die Kuppen des Rundhöckers Schöntal liessen sich nachher noch ohne weiteres erkennen. Es gehe hier allenfalls um eine geringfügige Verletzung der Schutzziele. Die für diesen Fall nötige Interessenabwägung zwischen Eingriffs- und Schutzinteressen spreche für den im öffentlichen Interesse liegenden Kiesabbau. 4.1. Das mit dem Gestaltungsplan festgesetzte Kiesabbaugebiet liegt unbestrittenermassen teilweise innerhalb des überkommunal inventarisierten Landschaftsschutzobjekts Nr. 103 "Rundhöcker Schöntal" und ist Bestandteil eines vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit RRB Nr. 126 vom 20. Januar 1980 festgesetzten Inventars mit zahlreichen Objekten verschiedener Kategorien.
R3.2017.00028 Seite 5 Der Inventareintrag Nr. 103 lautet wie folgt (act. 4.2 und 10.6.2): Rundhöcker-Schöntal An der Strasse Schalchen-Wila erhebt sich ein typisch ausgeformter Rundhöcker. Ziel: Erhaltung des geologisch bedeutsamen Rundhöckers. Massnahmen: Keine beeinträchtigenden Geländeveränderungen Der teilweise bewaldete Rundhöcker (729 m.ü.M.) liegt unmittelbar nördlich des Weilers Schöntal (Inventarfläche mit grüner Farbgebung auf dem nachfolgenden Plan). Die blau markierte Fläche betrifft das ebenfalls überkommunal inventarisierte Feuchtbiotop Schnäggenwald. Die kleinere grüne Fläche links oben auf dem Plan gehört zum überkommunalen Inventarobjekt Rissmoräne Luegeten-Tössegg und ist hier ebenfalls nicht Streitgegenstand.
Der östliche Teil des Inventarobjekts entlang der Hinderitzbergstrasse liegt unbestrittenermassen deutlich im Kiesabbaubereich, was die nachfolgend abgebildeten Phasenpläne 1 und 3 des Gestaltungsplans ohne weiteres zeigen.
R3.2017.00028 Seite 6 Abbau: Phasenplan 1 Abbau: Phasenplan 3
Unter der Bezeichnung Wild5 ist das streitbetroffene Gebiet zudem im kantonalen geologisch-geomorphologischen Inventar verzeichnet (vgl. die entsprechende Karte im GIS-Browser des Kantons Zürich). 4.2. Gemäss § 203 Abs. 2 PBG erstellen die zuständigen Behörden Inventare potentieller Natur- und Heimatschutzobjekte. Diese sind ausschliesslich behördenverbindlich und verpflichten die betroffenen Grundeigentümer nicht direkt. Die Aufnahme von Objekten in kommunale und überkommunale Inventare ist folglich keine Schutzmassnahme im Sinne von § 205 PBG, sondern lediglich eine Zusammenstellung von an sich schutzfähigen Objekten (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 211). Die überkommunalen Inventare der Landschaftsschutzobjekte werden von der Baudirektion festgesetzt (§ 4 Abs. 1 der Natur- und Heimatschutzverordnung; NHV). Gefährdet ein Bauvorhaben ein inventarisiertes Objekt, so hat die zuständige Behörde (hier also die Baudirektion) vorab einen förmlichen und daher auch anfechtbaren Schutzentscheid zu treffen, d.h. entweder im Sinne von § 205 PBG Schutzmassnahmen anzuordnen oder ganz oder teilweise da-
R3.2017.00028 Seite 7 rauf zu verzichten. Nur wenn eine Gefährdung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht für die Behörde keine Veranlassung, über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu befinden. Die Gefährdung eines Objektes ist dann anzunehmen, wenn die geplanten baulichen Massnahmen Teile des Objektes betreffen, die erhaltenswert sein könnten und/oder Gegenstand von Regelungen in einer Verordnung oder Schutzverfügung oder einem Schutzvertrag sein könnten. Im Zweifelsfall ist stets ein förmlicher Schutzentscheid zu fällen. Nur klare Fälle rechtfertigen einen Verzicht darauf. Entscheide, mit denen Schutzmassnahmen angeordnet werden oder aber auf solche verzichtet wird, sind nach den Regeln von § 6 Abs. 1 lit. a PBG zu publizieren (BRKE I Nrn. 0270 und 0271/2010 in BEZ 2011 Nr. 28, E. 7.2.1). 4.3. Der Inventareintrag Nr. 103 verbietet beeinträchtigende Geländeveränderungen im Bereich des geologisch bedeutsamen und glazial entstandenen Rundhöckers Schöntal. Damit geht es hier nicht nur um das äussere Erscheinungsbild (Geomorphologie) dieser Landschaftsstruktur, sondern gewissermassen auch um ihr Innenleben, also um ihren geologischen Aufbau. Dieser besteht im Bereich des Inventarobjekts im Wesentlichen aus Molassefels sowie darüber gelagerten Kies- und Sedimentschichten, welche als randglaziale Ablagerungen teilweise Moränen geschaffen haben (u.a. act. 10.2.9, S. 2). Durch den Abbau würde dieser geologische Aufbau im östlichen Teil des Inventargebiets unwiederbringlich zerstört und könnte auch bei der geplanten Rekultivierung des betroffenen Areals nicht wiederhergestellt werden. Zudem sieht der Gestaltungsplan beim Geländeaufbau nach Ende des Kiesabbaus Aufschüttungen über das bestehende Terrain und daher visuell in Erscheinung tretende Geländeveränderungen vor, massgeblich auch im Bereich des Inventarobjekts. Mit diesen Mehrauffüllungen sollen Reserven für die Deponie von Aushubmaterial geschaffen werden (act. 9, S. 3). Eine Gefährdung des Rundhöckers Schöntal im dargelegten Sinne durch den strittigen Gestaltungsplan ist somit evident.
R3.2017.00028 Seite 8 4.4. Somit hätte vor der Festsetzung des Gestaltungsplans, da hier erwiesenermassen die Zielsetzungen des Inventars auch keinen Niederschlag in einer Massnahme des Planungsrechts gefunden haben (§ 205 Abs. 1 lit. a PBG), ein Schutzentscheid der Baudirektion ergehen sollen. Ein solcher hätte sich mit der Schutzwürdigkeit des Rundhöckers und – falls diese bejaht worden wäre – mit dem Schutzumfang sowie der Form der Massnahmen (§ 205 Abs. 1 lit. b bis d PBG) befassen müssen. Nur damit könnte im Übrigen eine seriöse und rechtsgenügende Interessenabwägung vorgenommen werden. Bei einer Nichtunterschutzstellung würde diese ohnehin entfallen. 5. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung betreffend die Festsetzung des Gestaltungsplans "Kiesabbaugebiet Täschen (Schalchen)" in Gutheissung des Rekurses aufzuheben und die Streitsache ist zur Schutzabklärung im Sinne der Erwägungen an die Baudirektion Kanton Zürich zurückzuweisen. [….]