Baurekursgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
G.-Nr. R3.2017.00028 BRGE III Nr. 0168/2017
Entscheid vom 7. Dezember 2017
Mitwirkende Abteilungspräsident Felix Müller, Ersatzrichterin Gabriele Kisker, Baurichter Martin Farner, Gerichtsschreiber Roland Blaser
in Sachen Rekurrentinnen 1. Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz, Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel vertreten durch Pro Natura Zürich, Wiedingstrasse 78, 8045 Zürich 2. Pro Natura Zürich, Wiedingstrasse 78, 8045 Zürich
gegen Rekursgegnerin 1. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich Mitbeteiligter 2. Gemeinderat Wildberg, Luegetenstrasse 3, 8489 Wildberg
betreffend Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 27. Januar 2017; Festsetzung Kantonaler Gestaltungsplan Kiesabbaugebiet Täschen (Schalchen) mit Umweltverträglichkeitsprüfung, Wildberg _______________________________________________________
R3.2017.00028 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Verfügung Nr. 0095/17 vom 27. Januar 2017 setzte die Baudirektion Kanton Zürich den kantonalen Gestaltungsplan "Kiesabbaugebiet Täschen (Schalchen)", Gemeinde Wildberg, fest. Die Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich erfolgte am 3. Februar 2017. B. Dagegen rekurrierten Pro Natura – Schweizerischer Bund für Naturschutz sowie Pro Natura Zürich mit gemeinsamer Eingabe vom 6. März 2017 binnen gesetzlicher Frist beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung der Festsetzungsverfügung bzw. des Gestaltungsplans unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Baudirektion. C. Mit Verfügung vom 8. März 2017 wurde der Eingang des Rekurses vorgemerkt, diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt sowie das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. In ihrer Rekursantwort vom 6. April 2017 beantragte die Baudirektion die Abweisung des Rekurses. Der als Mitbeteiligter in das Verfahren aufgenommene Gemeinderat Wildberg liess sich nicht vernehmen. E. Die Replik der Rekurrentinnen datiert vom 10. Mai 2017. Von der Rekursgegnerschaft gingen keine Dupliken ein.
R3.2017.00028 Seite 3 F. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Pro Natura ‒ Schweizerischer Bund für Naturschutz sowie Pro Natura Zürich sind aufgrund des Verbandsbeschwerderechts ohne weiteres rechtsmittellegitimiert (u.a. BRGE III Nr. 0033/2015 vom 11. März 2015, E. 1.1.; www.baurekursgericht-zh.ch). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf ihren Rekurs einzutreten. 2. Die Baudirektion Kanton Zürich will mit dem strittigen Gestaltungsplan den Kiesabbau im Gebiet Täschen im Ortsteil Schalchen der Gemeinde Wildberg regeln, weil das benachbarte Abbaugebiet Looren weitgehend erschöpft ist. Dafür ist einerseits ein entsprechender Richtplaneintrag sowie andererseits ein kantonaler Gestaltungsplan notwendig (§ 44a des Planungs- und Baugesetzes [PBG]; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Auflage, Zürich 2011, Bd. 1, S. 147). Der kantonale Richtplan bezeichnet das Gebiet Nr. 18 Schoren/Looren, wozu auch die streitbetroffene Abbauperimeterfläche in Täschen/Schalchen gehört, als Materialgewinnungsgebiet (act. 10.3.1 und 10.3.2). Die vorgesehene Kiesgewinnung im Umfang von rund 0,65 Mio. m3 erfordert zudem eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP; Ziffer 80.3 Anhang Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung [EV UVP]). Diese wurde vor der Festsetzung des Gestaltungsplans durchgeführt und ist Inhalt des Umweltverträglichkeitsberichts (UVB) vom 31. März 2016 (act. 10.2.6).