RVJ / ZWR 2012 107 Jurisprudence de la Cour des assurances sociales Rechtsprechung der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung Unfallversicherung Assurance-accidents KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 31. Januar 2011 in Sachen A. c. SUVA – S2 10 37 Leistungskürzungen bei Verkehrsunfall – Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand – Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt werden (Art. 21 Abs. 1 ATSG). – Hat der Versicherte den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können ihm ebenfalls in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden (Art. 37 Abs. 3 UVG). Insofern ist der Tatbestand des Abs. 3 von Art. 37 UVG eine lex specialis. Ref. CH : Art. 21 ATSG, Art. 37 UVG, Art. 91 SVG, Art. 263 StGB Ref. VS : – Réduction de prestations en cas d’accident. Conduite d’une voiture automobile en état d’ivresse – Si l’assuré a aggravé le risque assuré ou en a provoqué la réalisation intentionnellement ou en commettant intentionnellement un crime ou un délit, les prestations en espèces peuvent être temporairement ou définitivement réduites (art. 21 al. 1 LPGA). – Si l’assuré a provoqué l’accident en commettant, non intentionnellement, un crime ou un délit, les prestations en espèces peuvent, en dérogation à l’art. 21 al. 1 LPGA, être réduites ou, dans les cas particulièrement graves, refusées (art. 37 al. 3 LAA). L’énoncé de l’al. 3 de l’art. 37 LAA est ainsi une lex specialis. Réf. CH : art. 21 LPGA, art. 37 LAA, art. 91 LCR, art. 263 CP Réf. VS : - Sachverhalt A. Der am 10. Juli 1983 geborene A. ist bei der Schweizerischen Unfallversicherung SUVA gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle obligatorisch versichert. Am 11. April 2009 begab er sich nach X. Von dort ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine KGVS S2 10 37 ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine
wurde er gegen 22.30 Uhr von seinem Vetter mit dem Personenwagen abgeholt und nach Y. chauffiert. Nachdem sie dort noch kurz in einem Restaurant eingekehrt waren, fuhren sie zum Parkplatz des Elternhauses des Versicherten. Dort trat der Versicherte den Weg zum Elternhaus zu Fuss an, stieg schliesslich aber in seinen Personenwagen ein und fuhr los. Gegen 23.55 Uhr verlor der Versicherte die Kontrolle über sein Fahrzeug, wobei dieses von der Strasse abkam, gegen eine Betonmauer prallte und den Abhang hinunterrollte. Der Versicherte zog sich bei diesem Selbstunfall verschiedene Verletzungen zu. Die am 12. April 2009 um 02.30 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Mittelwert von 2.19‰ bei einer Blutalkoholkonzentration von 2.08‰ bis 2.30‰. B. Mit Entscheid vom 23. November 2009 stellte der Untersuchungsrichter das gegen den Versicherten eröffnete Strafverfahren wegen Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG ein. In seiner Begründung führte er aus, einerseits stehe fest, dass der Beschuldigte Alkohol getrunken habe, ohne Wissen und Absicht, danach noch Auto zu fahren, sowie dass er sich erst zum Fahren mit dem Auto entschlossen habe, als er infolge des Alkoholkonsums offensichtlich in der Zurechnungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen war, weshalb die Strafe ohnehin nach Art. 19 Abs. 2 StGB erheblich gemildert werden müsse. Andererseits sei der Beschuldigte durch die Folgen seiner Tat sehr stark betroffen und durch die Nebenfolgen schon genug bestraft worden, so dass es sich rechtfertige, gemäss Art. 54 StGB auf eine Weiterführung des Verfahrens zu verzichten. C. Am 3. Dezember 2009 verfügte die SUVA eine Kürzung von 50 %, da der Unfall in Ausübung eines Vergehens (Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand) herbeigeführt worden sei. Dagegen erhob der Versicherte am 24. Dezember 2009 Einsprache mit der Begründung, das Fahren in angetrunkenem Zustand sei ohne Absicht bzw. Eventualabsicht verübt worden. Er habe im Wissen um den Alkoholkonsum bewusst das Auto zu Hause gelassen und habe erst nach seiner Rückkehr in völliger Unzurechnungsfähigkeit und ohne ersichtlichen Grund sein Fahrzeug bestiegen. Mit Entscheid vom 3. Februar 2010 hielt die SUVA an der Leistungskürzung im Umfang von 50 % fest. Sie legte insbesondere dar, der Versicherte habe ein Vergehen im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG begannen, weshalb eine Leistungskürzung gemäss Art. 37 Abs. 3 UVG zu erfolgen habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei einer Blutalkoholkonzentration von 108 RVJ / ZWR 2012
RVJ / ZWR 2012 109 zwei bis drei Promille eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zu vermuten. Bei einer durchschnittlichen Blutalkoholkonzentration von 2.19‰ könne nicht von einer Schuldunfähigkeit gesprochen werden. Ferner sei die SUVA an die strafrichterliche Würdigung nicht gebunden. Sofern schliesslich dargelegt werde, es sei nicht Art. 91 Ziff. 1 SVG, sondern Art. 263 StGB anwendbar, setzte letztere Bestimmung (selbstverschuldete) Unzurechnungsfähigkeit voraus. Die Anwendbarkeit von Art. 263 StGB würde im Übrigen zum gleichen Ergebnis führen. Am 4. März 2010 reichte der Versicherte gegen den Entscheid der SUVA vom 3. Februar 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht ein mit der Begründung, am Vorsatz und Eventualvorsatz fehle es im konkreten Fall. Ausserdem habe er keinen Grund zur Annahme gehabt, nach dem Alkoholkonsum noch ein Fahrzeug lenken zu müssen, weshalb er lediglich nach dem privilegierten Tatbestand von Art. 263 StGB hätte bestraft werden können. In ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2010 hielt die SUVA an ihrem Entscheid fest. Erwägungen (...) 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA die Leistung im Umfang von 50 % kürzen durfte. 4. a) Gemäss Art. 21 Abs. 1 ATSG können der versicherte Person, die den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. In Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG werden gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden. Hat der Versicherte den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können ihm ebenfalls in Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustünden, so werden Geldleistungen höchstens um die Hälfte gekürzt (Art. 37 Abs. 3 UVG). Die Besonderheit des Art. 37 Abs.
3 UVG liegt darin, dass der Unfall »bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens» herbeigeführt wurde. Einerseits ist der im konkreten Straftatbestand umschriebene Verschuldensgrad erforderlich, also nicht notwendigerweise Absicht oder Grobfahrlässigkeit, andererseits ist die Erfüllung des objektiven Straftatbestandes notwendig. Während Abs. 1 und Abs. 2 die absichtliche oder grobfahrlässige Herbeiführung eines Unfalles regeln, geht es in Abs. 3 um das schuldhafte Verüben eines Verbrechens oder Vergehens. Der Unfall seinerseits muss nicht schuldhaft herbeigeführt werden, sondern nur in Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens. Insofern ist der Tatbestand des Abs. 3 eine lex specialis (A. Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, S. 170). b) Die Begriffe «Verbrechen» und «Vergehen» sind im strafrechtlichen Sinne aufzufassen. Als Vergehen gelten nach Art. 10 Abs. 3 StGB Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. Soweit es das Gesetz vorsieht, gehören dazu auch fahrlässig begangene Handlungen (Art. 12 StGB). Kein Vergehen liegt vor, wenn die strafbare Handlung im Zustand der (nicht verschuldeten) Unzurechnungsfähigkeit (bzw. Zurechnungsunfähigkeit) begangen wurde (Art. 19 StGB). Wurde der Zustand der Unzurechnungsfähigkeit vom Handelnden selbst verschuldet und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, ist dies strafbar (Art. 263 StGB). Die Leistungen des Unfallversicherers sind alsdann trotz Unzurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat zu kürzen oder zu verweigern (BGE 129 V 354 mit Hinweisen). Mithin ist bei selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit der Art. 263 StGB anwendbar, welcher zur Anwendung von Art. 37 Abs. 3 UVG und mithin zur Kürzung oder Verweigerung der Geldleistungen führt (A. Rumo-Jungo, a.a.O., S. 171). Art. 263 StGB, welcher die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung sanktioniert, kommt nur zur Anwendung, wenn weder der Tatbestand der absichtlichen oder jener der fahrlässigen actio libera in causa erfüllt ist. Die in Art. 263 StGB sanktionierte Handlung stellt ein Vergehen dar, weshalb die Leistungen in Anwendung von Art. 37 Abs. 3 UVG trotz Unzurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Straftat zu kürzen oder zu verweigern sind (A. Rumo- Jungo, a.a.O., S. 171 mit Hinweisen). Diesbezüglich hat das Bundesgericht bereits mit Urteil vom 17. September 1982 i.S. S.M.C. (publiziert im Anhang Nr. 6 S. 11 des SUVA-Jahresberichtes 1982) festgehalten, dass das Führen eines Motorfahrzeuges 110 RVJ / ZWR 2012
RVJ / ZWR 2012 111 in einem durch übermässigen Alkoholkonsum selbstverschuldeten Zustand der Unzurechnungsfähigkeit eine Vergehenshandlung darstellte und der Leistungsausschluss des Unfallversicherers gerechtfertigt ist. In jenem Fall hatte sich der Versicherte abends zu einem Tanzanlass begeben, wo er Alkohol konsumierte, und sich anschliessend von seinem Freund nach Hause fahren lassen. Nachdem ihn dieser vor dem Hause abgesetzt hatte, begab sich der Versicherte kurze Zeit später in den Wagen und fuhr wieder weg, wobei es zu einem Unfall kam. Die danach verfügte Leistungsverweigerung durch die SUVA bestätigte das Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichtes vom 17. September 1982 i.S. S.M.C.). c) In Bezug auf Alkoholisierungen wurde im Strafrecht die Faustregel entwickelt, dass bei einem Blutalkoholgehalt von unter zwei Promillen in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit, bei zwei bis drei Gewichtspromillen eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit und bei über drei Gewichtspromillen eine vollständige Schuldunfähigkeit zu vermuten ist. Allerdings sind in die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit stets Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichtes U 612/06 vom 5. Oktober 2007, E. 4.1.2 ; BGE 129 V 354 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 5. a) Laut Polizeirapport hat sich der Unfall ereignet, als der Versicherte mit seinem Personenwagen in angetrunkenem Zustand von der Strasse abkam. Der Versicherte wies eine Blutalkoholkonzentration von weit über 0.8‰ auf. Er hat damit den Straftatbestand von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG (Fahren in fahrunfähigem Zustand) erfüllt, wofür das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe als Strafe vorsieht. Der Beschwerdeführer hat den Unfall demnach bei der Ausübung eines Vergehens herbeigeführt. Die im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 54 StGB erfolgte Einstellung des Strafverfahrens ändert daran nichts (BGE 129 V 354 E. 3.2). Die Leistungskürzung hat daher grundsätzlich zu erfolgen. b) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, von einer Leistungskürzung sei mangels Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat abzusehen. Nach der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2‰ und 3‰ im Regelfall (bloss) eine verminderte Zurechnungsfähigkeit vor. Für einen anderen Schluss besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlass. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die
zu einer von der Vermutungsregel abweichenden Beurteilung Anlass zu geben vermöchten. Beim Versicherten handelt es sich um einen stämmigen, jungen und sportlichen Mann. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte im Unfallzeitpunkt an einer die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Störung gelitten hat. Es ist daher vom Unfallversicherer zu Recht nicht von einer (nicht selbstverschuldeten) Unzurechnungsfähigkeit, sondern von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit ausgegangen worden, was – da der Unfall grobfahrlässig und in Ausübung eines Vergehens herbeigeführt wurde – zur Anwendung von Art. 37 Abs. 3 UVG führt. c) Als ebenfalls unbegründet erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darin geltend gemacht wird, aufgrund von Art. 263 StGB müsse von einer Leistungskürzung abgesehen werden. Die in Art. 263 StGB sanktionierte Handlung stellt ein Vergehen dar, weshalb die Leistungen in Anwendung von Art. 37 Abs. 3 UVG selbst bei (selbstverschuldeter) Unzurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Straftat zu kürzen oder zu verweigern sind (vgl. E. 4b oben mit Hinweisen). Insofern lässt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Alkoholkonsum sein Auto zu Hause gelassen hatte, nichts zu dessen Gunsten ableiten. Dass er dies angeblich öfters getan hat, mag daran ebenfalls nichts zu ändern. d) Nicht nachvollziehbar ist ferner die Behauptung des Beschwerdeführers, er werde ungleich behandelt. Inwiefern eine solche Ungleichheit resultieren sollte, ist nicht erkennbar, zumal der Gesetzgeber sogar die selbstverschuldete Unzurechnungsfähigkeit als strafbar erachtete. e) Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht die im üblichen Rahmen liegende Kürzung von 50 %. Die SUVA hat diesbezüglich ihr Ermessen korrekt ausgeübt. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 112 RVJ / ZWR 2012
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