RVJ / ZWR 2012 107 Jurisprudence de la Cour des assurances sociales Rechtsprechung der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung Unfallversicherung Assurance-accidents KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 31. Januar 2011 in Sachen A. c. SUVA – S2 10 37 Leistungskürzungen bei Verkehrsunfall – Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand – Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt werden (Art. 21 Abs. 1 ATSG). – Hat der Versicherte den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können ihm ebenfalls in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden (Art. 37 Abs. 3 UVG). Insofern ist der Tatbestand des Abs. 3 von Art. 37 UVG eine lex specialis. Ref. CH : Art. 21 ATSG, Art. 37 UVG, Art. 91 SVG, Art. 263 StGB Ref. VS : – Réduction de prestations en cas d’accident. Conduite d’une voiture automobile en état d’ivresse – Si l’assuré a aggravé le risque assuré ou en a provoqué la réalisation intentionnellement ou en commettant intentionnellement un crime ou un délit, les prestations en espèces peuvent être temporairement ou définitivement réduites (art. 21 al. 1 LPGA). – Si l’assuré a provoqué l’accident en commettant, non intentionnellement, un crime ou un délit, les prestations en espèces peuvent, en dérogation à l’art. 21 al. 1 LPGA, être réduites ou, dans les cas particulièrement graves, refusées (art. 37 al. 3 LAA). L’énoncé de l’al. 3 de l’art. 37 LAA est ainsi une lex specialis. Réf. CH : art. 21 LPGA, art. 37 LAA, art. 91 LCR, art. 263 CP Réf. VS : - Sachverhalt A. Der am 10. Juli 1983 geborene A. ist bei der Schweizerischen Unfallversicherung SUVA gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle obligatorisch versichert. Am 11. April 2009 begab er sich nach X. Von dort ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine KGVS S2 10 37 ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine
wurde er gegen 22.30 Uhr von seinem Vetter mit dem Personenwagen abgeholt und nach Y. chauffiert. Nachdem sie dort noch kurz in einem Restaurant eingekehrt waren, fuhren sie zum Parkplatz des Elternhauses des Versicherten. Dort trat der Versicherte den Weg zum Elternhaus zu Fuss an, stieg schliesslich aber in seinen Personenwagen ein und fuhr los. Gegen 23.55 Uhr verlor der Versicherte die Kontrolle über sein Fahrzeug, wobei dieses von der Strasse abkam, gegen eine Betonmauer prallte und den Abhang hinunterrollte. Der Versicherte zog sich bei diesem Selbstunfall verschiedene Verletzungen zu. Die am 12. April 2009 um 02.30 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Mittelwert von 2.19‰ bei einer Blutalkoholkonzentration von 2.08‰ bis 2.30‰. B. Mit Entscheid vom 23. November 2009 stellte der Untersuchungsrichter das gegen den Versicherten eröffnete Strafverfahren wegen Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG ein. In seiner Begründung führte er aus, einerseits stehe fest, dass der Beschuldigte Alkohol getrunken habe, ohne Wissen und Absicht, danach noch Auto zu fahren, sowie dass er sich erst zum Fahren mit dem Auto entschlossen habe, als er infolge des Alkoholkonsums offensichtlich in der Zurechnungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen war, weshalb die Strafe ohnehin nach Art. 19 Abs. 2 StGB erheblich gemildert werden müsse. Andererseits sei der Beschuldigte durch die Folgen seiner Tat sehr stark betroffen und durch die Nebenfolgen schon genug bestraft worden, so dass es sich rechtfertige, gemäss Art. 54 StGB auf eine Weiterführung des Verfahrens zu verzichten. C. Am 3. Dezember 2009 verfügte die SUVA eine Kürzung von 50 %, da der Unfall in Ausübung eines Vergehens (Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand) herbeigeführt worden sei. Dagegen erhob der Versicherte am 24. Dezember 2009 Einsprache mit der Begründung, das Fahren in angetrunkenem Zustand sei ohne Absicht bzw. Eventualabsicht verübt worden. Er habe im Wissen um den Alkoholkonsum bewusst das Auto zu Hause gelassen und habe erst nach seiner Rückkehr in völliger Unzurechnungsfähigkeit und ohne ersichtlichen Grund sein Fahrzeug bestiegen. Mit Entscheid vom 3. Februar 2010 hielt die SUVA an der Leistungskürzung im Umfang von 50 % fest. Sie legte insbesondere dar, der Versicherte habe ein Vergehen im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG begannen, weshalb eine Leistungskürzung gemäss Art. 37 Abs. 3 UVG zu erfolgen habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei einer Blutalkoholkonzentration von 108 RVJ / ZWR 2012