RVJ/ZWR 2008 111 Familienzulagen Allocations familiales KVGE T. T.-, E.- & C. AG c. CIVAF vom 25. April 2007 FZ-Beitragsfestsetzung - Veranlagung von Amtes wegen – Eine Nachzahlungsverfügung, mit der über Beiträge verfügt wird, muss - zumindest in einer Beilage - die für die Verbuchung der Beiträge benötigten Angaben enthalten, so die Namen der Versicherten, die Höhe der massgebenden Löhne und der darauf berechneten Beiträge sowie das Jahr, für welches die Beiträge nachgefordert werden. – Damit die Familienzulagekasse dieser Pflicht nachkommen kann, ist der Arbeitgeber gehalten, der Kasse bzw. dem mit der Arbeitgeberkontrolle beauftragten Revisor die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Fixtion des cotisations - Taxation d’office – Une décision de paiement complémentaire de cotisations doit, pour le moins, figurer dans une annexe. Celle-ci doit comporter, pour la comptabilisation des cotisations, les précisions nécessaires, à savoir les noms des assurés, le montant des salaires déterminants, les cotisations calculées en fonction de ceux-ci, ainsi que l’année pour laquelle ces cotisations sont fixées. – Afin de permettre à la Caisse d’allocations familiales de se conformer à ces obligations, l’employeur est tenu de lui fournir (respectivement au réviseur mandaté) toutes les informations utiles. Sachverhalt A. Am 3. März 2006 forderte die Zwischenberufliche Familienzulagekasse des Wallis (CIVAF) die T. T.-, E.- & C. AG (nachfolgend T. AG) auf, die Kopien der AHV-Abrechnungen sowie der Betriebsabrechnungen der Jahre 2002 bis 2005 zur Lohnkontrolle einzureichen. Am ceg Texte tapé à la machine KGVS S1 06 152 ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine
16. März 2006 teilte das einzige Verwaltungsratmitglied A. der CIVAF mit, die Unternehmung habe kein Personal, was der Revisor der CIVAF bereits bei der Kontrolle der Buchhaltung der Jahre 1998-2001 festgestellt habe. A. war daher nur damit einverstanden, die dem Schreiben beigelegten Kopien der AHV-Abrechnungen 2002, 2003 und 2005 zu hinterlegen. Weitere Briefe und Aufforderungen werde er nicht mehr beantworten. Die CIVAF legte in ihrem Schreiben vom 12. April 2006 dar, die eingereichten Unterlagen seien unvollständig, insbesondere würden die AHV-Abrechnung 2004 sowie die Betriebsabrechungen fehlen, weshalb diese innert 10 Tagen nachzureichen seien. Am 22. Juni 2006 ermahnte sie die Unternehmung erneut, die Akten innert 10 Tagen zu hinterlegen. Mit Brief vom 18. Juli 2006 wurde eine letzte Frist zur Einreichung der Unterlagen angesetzt, dies unter gleichzeitiger Androhung der Veranlagung von Amtes wegen, falls die Frist ungenutzt verstreiche. B. Mit Veranlagungsverfügung vom 10. August 2006 verpflichtete die CIVAF die T. AG zur Bezahlung der Familienzulagenbeiträge von Fr. 370.– für das Jahr 2002, von Fr. 385.– für das Jahr 2003, von Fr. 408.– für das Jahr 2004 und von Fr. 442.– für das Jahr 2005. Diese Beiträge entsprachen geschätzten Lohnsummen zwischen Fr. 10’000.– und Fr. 13’000.– pro Jahr. Der Saldo zuzüglich Fr. 60.– für die Kosten der Verfügung belief sich auf Fr. 1’665.—. Am 8. September 2006 reichte die T. AG beim Kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Begehren: «Die Veranlagungsverfügung der CIVAF vom 10. August 2006 sei aufzuheben. Die Verfahrenskosten seien der CIVAF aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin sei zulasten der CIVAF für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen». In ihrer Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, aufgrund der bisherigen Kontrollen und Korrespondenzen sei erwiesen, dass die Unternehmung nie Personal beschäftigt habe. Sie erachtete die Vorgehensweise der CIVAF als schikanös und rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen obliege die Strafverfolgung dem Departement und es sei maximal eine Geldbusse von Fr. 100.– zulässig. In der Beilage hinterlegte sie die AHV-Abrechnungen 2002 bis 2005. Im Rahmen des Schriftenwechsels forderte die CIVAF die Beschwerdeführerin erneut auf, die fehlende Arbeitgeberabrechnung sowie die Betriebsrechnungen zu hinterlegen. Dieser Aufforderung kam die T. AG nicht nach. Die Beschwerdegegnerin beantragte daher in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde. Das Gericht verlangte in der Folge eine Stellungnahme der Ausgleichskasse, die den Parteien am 20. März 2007 zuging. Mit demselben Schreiben wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Betriebsabrechnungen einzureichen. Am 27. 112 RVJ/ZWR 2008
RVJ/ZWR 2008 113 März 2007 sandte die Beschwerdeführerin diese zu, mit der ausdrücklichen Aufforderung, diese nicht an die CIVAF weiterzuleiten. Das Gericht wies mit Schreiben vom 28. März 2007 die Beschwerdeführerin darauf hin, dass dies aufgrund des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nicht möglich sei, weshalb ihr ohne Gegenbericht innert 10 Tagen die Unterlagen zurückgesandt würden. Mit Schreiben vom 6. April 2007 stimmte die T. AG einer Überweisung nicht zu, weshalb die Betriebsabrechnungen am 10. April 2007 an die Beschwerdeführerin zurückgesandt wurden. Erwägungen 1. (Zuständigkeit) 2. (anwendbares Recht) 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Veranlagungsverfügung vom 10. August 2006 betreffend die Beiträge der Periode 2002 bis 2005 rechtens ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die bisherigen Kontrollen und Korrespondenzen hätten gezeigt, dass sie kein Personal beschäftige. Die Vorgehensweise der CIVAF sei schikanös. Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin an der Durchführung des Veranlagungsverfahrens fest, nachdem die T. AG die zusätzlich verlangten Unterlagen nicht einreichte. 4. a) Arbeitgeber, welche im Kanton einen Betrieb führen, eine Geschäftsstelle oder ihren Wohnsitz haben oder daselbst eine Tätigkeit ausüben, bei welcher sie Arbeitnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, einer anerkannten Ausgleichskasse beizutreten (Art. 3 FZAG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 FZAR versteht man unter Arbeitgeber jede natürliche oder juristische Person, welche eine Entlöhnung an Personen ausrichtet, die für sie in einem Abhängigkeitsverhältnis arbeiten. Die Finanzierung der Familienzulagen erfolgt durch Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer zu bezahlen hat (Art. 19 FZAG). Die Begriffe Arbeitgeber und Arbeitnehmer decken sich mit jenen des AHV-Rechts, dessen Bestimmungen in der Regel sinngemäss anwendbar sind (Art. 12 FZAG, Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 FZAR). Daraus folgt, dass Beitragsstatut und beitragspflichtiger Lohn in der kantonalen Familienzulagenordnung und im AHVG grundsätzlich identisch sind (ZWR 1986 S. 118, 1983 S. 250; vgl. auch Art. 13 des Reglements der CIVAF). b) Die Familienzulagekassen haben die Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung ihrer gesetzlichen Pflicht hin zu kontrollieren (Art. 45
Abs. 3 FZAR; in Bezug auf die Ausgleichskasse Art. 68 Abs. 2 AHVG; Art. 162 und 163 AHVV). Die Kontrollen können eingeschränkt werden, wenn die Lohnsumme nicht Fr. 30’000.– übersteigt. Von diesem Recht hat die CIVAF nicht Gebrauch gemacht und an einer Kontrolle im Zeitraum von 4 Jahren festgehalten (vgl. Art. 16.1 der Statuten). Ergibt die Kontrolle, dass Löhne nicht deklariert worden sind oder von bestimmten Leistungen, die ganz oder teilweise als Lohnzahlungen zu betrachten sind, keine Beiträge entrichtet wurden, so hat die Ausgleichskasse die nicht bezahlten Beiträge nachzufordern (analoge Anwendung von Art. 39 AHVV). Vorbehalten bleibt Art. 11 FZAG. Eine Nachzahlungsverfügung, mit der über Beiträge verfügt wird, muss - zumindest in einer Beilage - die für die Verbuchung der Beiträge benötigten Angaben enthalten, so die Namen der Versicherten, die Höhe der massgebenden Löhne und der darauf berechneten Beiträge sowie das Jahr, für welches die Beiträge nachgefordert werden (vgl. BGE 110 V 234 Erw. 4; ZAK 1992 S. 316 Erw. 5a). Damit die Familienzulagekasse dieser Pflicht nachkommen kann, ist der Arbeitgeber gehalten, der Kasse bzw. dem mit der Arbeitgeberkontrolle beauftragten Revisor die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Art. 17.1 des Reglements; analog Art. 51 Abs. 3 AHVG und Art. 209 Abs. 1 AHVV; BGE 118 V 70 Erw. 3a). Die Rechtsprechung in AHV-rechtlichen Belangen hat sodann anerkannt, dass unter gewissen Voraussetzungen auch eine schätzungsweise Ermittlung des beitragspflichtigen Lohnes und die blosse Angabe einer Pauschalsumme für die Gültigkeit einer Verfügung genügen können (BGE 110 V 234 Erw. 4a; ZAK 1992 S. 316 Erw. 5a; EVGE 1961 S. 148). Ein solches Vorgehen ist indessen nur dann zulässig, wenn es für die Ausgleichskasse praktisch unmöglich ist, die beitragspflichtigen Lohnsummen mit der vom Gesetz verlangten Genauigkeit in Erfahrung zu bringen, weil es der Arbeitgeber trotz Mahnung (vgl. Art. 37 AHVV) unterlässt, innert nützlicher Frist die für die Festsetzung der paritätischen Beiträge erforderlichen Angaben zu machen. Mit anderen Worten muss die Ausgleichskasse wegen der Pflichtvergessenheit des Arbeitgebers gezwungen sein, Massnahmen zu ergreifen, um die Verwirkung der geschuldeten Beiträge auszuschliessen. Die Ausgleichskasse ist dann verpflichtet, im Sinne von Art. 14 Abs. 3 AHVG und Art. 38 AHVV zu veranlagen. Nicht anders verhält es sich im Verfahren zum Bezug der Familienzulagenbeiträge. Falls ein Beitragspflichtiger es auf erfolgte Mahnung hin unterlässt, die für die Abrechnung erforderlichen Angaben zu machen, die nötigen Belege einzureichen oder die Beiträge zu bezahlen, hat die Familienzulagekasse den Beitrag durch Veranla- 114 RVJ/ZWR 2008
RVJ/ZWR 2008 115 gungsverfügung amtlich festzusetzen. Nach Art. 15. 1 des Reglements der CIVAF wird demjenigen Mitglied eine Frist von 10 Tagen eingeräumt, das mit der Einsendung der Abrechnung und der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Wenn die so eingeräumte Frist nicht eingehalten wird, erlässt die Kassenleitung eine neue Mahnung, die eine letzte Frist von 10 Tagen beinhaltet (Art. 15.2). Falls der Säumige diese für die Einsendung der Abrechnung und die Zahlung der geschuldeten Beiträge verstreichen lässt, wird er von der Kassenleitung von Amtes wegen eingeschätzt. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Säumigen (Art. 15.3). Die auf dieser Grundlage erlassene Verfügung ist eine Veranlagungs-, nicht eine Beitragsverfügung. Sie eignet sich dazu, die Verwirkung der Beiträge im Sinne von Art. 11 FZAG zu verhindern (vgl. BGE 118 V 71 Erw. 3b mit Hinweisen). Sie ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin auch keine Bussenverfügung, weshalb die vorgebrachten Einwände hinsichtlich der Zuständigkeit und der Höhe unbehelflich sind. 5. a) In casu reichte die Beschwerdeführerin trotz mehrfach gesetzes- bzw. reglementskonformer Aufforderung die zwecks Kontrolle des Arbeitgebers einverlangten AHV-Arbeitgeberabrechnung für das Jahr 2004 sowie die Betriebsabrechnungen nicht ein. b) Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Durchführung der Kontrolle vereitelt, in dem sie die zum Erlass einer inhaltlich rechtskonformen Verfügung erforderlichen Angaben und Unterlagen pflichtwidrig verweigerte. Diese Verweigerung hielt sie auch nach mehrmaligen Ermahnungen aufrecht. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind zudem die eingereichten Belege nicht vollständig. So wurden z.B. keine Betriebsabrechnungen oder andere buchhalterische Unterlagen eingereicht. Diese sind jedoch zur Überprüfung der Lohnangaben der Beschwerdeführerin unabdingbar (vgl. KVGE-Urteil S1 05 159 vom 23. Januar 2006 i.S. T. c/CIVAF). Von der Einreichung der Unterlagen befreit auch nicht der Umstand, dass anlässlich einer früheren Periode keine Lohndifferenzen festgestellt wurden, zumal die CIVAF laut Gesetz zur Kontrolle verpflichtet ist. Es ist eine nicht delegierbare Aufgabe der Familienzulagekasse für eine einzelne Periode eine Kontrolle durchzuführen und die Beiträge festzusetzen. Es geht also auch nicht an, die für eine verlässliche Kontrolle benötigten Unterlagen bloss dem Versicherungsgericht vorlegen zu wollen. Dem Revisor lag für die hier strittige Periode einzig die Selbstdeklarationen der Beschwerdeführerin vor. Demzufolge hatte die Beschwerdegegnerin zwingend zur schätzungsweisen Ermittlung der noch abzurechnenden Lohnsumme zu greifen und eine amtliche Veranlagung vorzunehmen, was sie ordnungsgemäss nach Ansetzung einer Frist und Androhung auch tat. c) Bleibt zu prüfen, ob der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend die von der Familienzulagekasse berücksichtigten Lohnsummen und mithin verfügten Beiträge, begründet ist. Sowohl im Anwendungsbereich von Art. 39 AHVV - der voraussetzt, dass die Ausgleichskasse Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat wie auch im Verfahren, das die Ausgleichskasse einem Beitragspflichtigen gegenüber einschlagen muss, der sich der Arbeitgeberkontrolle entzieht und daher zu veranlagen ist, hat die Ausgleichskasse den Sachverhalt sorgfältig zu prüfen und sich zu bemühen, alle diesem Zweck dienenden Elemente zu vereinigen, um so zu einer Schätzung zu gelangen, deren Grundlagen geprüft werden können, und die sich innerhalb der dem freien Ermessen gesetzten Schranken bewegt. Die Ausgleichskasse darf jedoch keine Veranlagungsverfügung erlassen, ohne hinreichende Anhaltspunkte für die Bestimmung der zu veranlagenden Beiträge zu besitzen (EVGE 1961 S. 150 Erw. 2). Diese Voraussetzungen hat auch die Familienzulagekasse einzuhalten. Auf entsprechende Anfrage erläuterte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. März 2007 die geschätzten Lohnsummen. Darin legte sie dar, dass die bei der AHV eingereichten Arbeitgeberabrechnungen nicht beheflich seien, da von der Ausgleichskasse keine Kontrolle durchgeführt worden sei. In Bezug auf die in der Veranlagungsverfügung festgehaltenen Lohnsummen von Fr. 10’000.– bis Fr. 13’000.– habe sie angenommen, dass die Beschwerdeführerin ausbezahlte AHVpflichtige Löhne oder Honorare von einer oder mehreren Personen nicht deklariert habe. Blosse Angaben von Pauschalsummen sind rechtens (BGE 110 V 234 Erw. 5a). Überdies ist die Höhe der schätzungsweise ermittelten Löhne gestützt auf die vorliegenden Umstände und auch unter der Berücksichtigung eines allfälligen Freibetrages für AHV- Rentner angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht eine Verlangung von Amtes wegen im verfügten Umfange vorgenommen. Demnach ist die Verfügung vom 10. August 2006 rechtmässig. 116 RVJ/ZWR 2008