RVJ/ZWR 2008 111 Familienzulagen Allocations familiales KVGE T. T.-, E.- & C. AG c. CIVAF vom 25. April 2007 FZ-Beitragsfestsetzung - Veranlagung von Amtes wegen – Eine Nachzahlungsverfügung, mit der über Beiträge verfügt wird, muss - zumindest in einer Beilage - die für die Verbuchung der Beiträge benötigten Angaben enthalten, so die Namen der Versicherten, die Höhe der massgebenden Löhne und der darauf berechneten Beiträge sowie das Jahr, für welches die Beiträge nachgefordert werden. – Damit die Familienzulagekasse dieser Pflicht nachkommen kann, ist der Arbeitgeber gehalten, der Kasse bzw. dem mit der Arbeitgeberkontrolle beauftragten Revisor die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Fixtion des cotisations - Taxation d’office – Une décision de paiement complémentaire de cotisations doit, pour le moins, figurer dans une annexe. Celle-ci doit comporter, pour la comptabilisation des cotisations, les précisions nécessaires, à savoir les noms des assurés, le montant des salaires déterminants, les cotisations calculées en fonction de ceux-ci, ainsi que l’année pour laquelle ces cotisations sont fixées. – Afin de permettre à la Caisse d’allocations familiales de se conformer à ces obligations, l’employeur est tenu de lui fournir (respectivement au réviseur mandaté) toutes les informations utiles. Sachverhalt A. Am 3. März 2006 forderte die Zwischenberufliche Familienzulagekasse des Wallis (CIVAF) die T. T.-, E.- & C. AG (nachfolgend T. AG) auf, die Kopien der AHV-Abrechnungen sowie der Betriebsabrechnungen der Jahre 2002 bis 2005 zur Lohnkontrolle einzureichen. Am ceg Texte tapé à la machine KGVS S1 06 152 ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine
16. März 2006 teilte das einzige Verwaltungsratmitglied A. der CIVAF mit, die Unternehmung habe kein Personal, was der Revisor der CIVAF bereits bei der Kontrolle der Buchhaltung der Jahre 1998-2001 festgestellt habe. A. war daher nur damit einverstanden, die dem Schreiben beigelegten Kopien der AHV-Abrechnungen 2002, 2003 und 2005 zu hinterlegen. Weitere Briefe und Aufforderungen werde er nicht mehr beantworten. Die CIVAF legte in ihrem Schreiben vom 12. April 2006 dar, die eingereichten Unterlagen seien unvollständig, insbesondere würden die AHV-Abrechnung 2004 sowie die Betriebsabrechungen fehlen, weshalb diese innert 10 Tagen nachzureichen seien. Am 22. Juni 2006 ermahnte sie die Unternehmung erneut, die Akten innert 10 Tagen zu hinterlegen. Mit Brief vom 18. Juli 2006 wurde eine letzte Frist zur Einreichung der Unterlagen angesetzt, dies unter gleichzeitiger Androhung der Veranlagung von Amtes wegen, falls die Frist ungenutzt verstreiche. B. Mit Veranlagungsverfügung vom 10. August 2006 verpflichtete die CIVAF die T. AG zur Bezahlung der Familienzulagenbeiträge von Fr. 370.– für das Jahr 2002, von Fr. 385.– für das Jahr 2003, von Fr. 408.– für das Jahr 2004 und von Fr. 442.– für das Jahr 2005. Diese Beiträge entsprachen geschätzten Lohnsummen zwischen Fr. 10’000.– und Fr. 13’000.– pro Jahr. Der Saldo zuzüglich Fr. 60.– für die Kosten der Verfügung belief sich auf Fr. 1’665.—. Am 8. September 2006 reichte die T. AG beim Kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Begehren: «Die Veranlagungsverfügung der CIVAF vom 10. August 2006 sei aufzuheben. Die Verfahrenskosten seien der CIVAF aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin sei zulasten der CIVAF für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen». In ihrer Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, aufgrund der bisherigen Kontrollen und Korrespondenzen sei erwiesen, dass die Unternehmung nie Personal beschäftigt habe. Sie erachtete die Vorgehensweise der CIVAF als schikanös und rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen obliege die Strafverfolgung dem Departement und es sei maximal eine Geldbusse von Fr. 100.– zulässig. In der Beilage hinterlegte sie die AHV-Abrechnungen 2002 bis 2005. Im Rahmen des Schriftenwechsels forderte die CIVAF die Beschwerdeführerin erneut auf, die fehlende Arbeitgeberabrechnung sowie die Betriebsrechnungen zu hinterlegen. Dieser Aufforderung kam die T. AG nicht nach. Die Beschwerdegegnerin beantragte daher in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde. Das Gericht verlangte in der Folge eine Stellungnahme der Ausgleichskasse, die den Parteien am 20. März 2007 zuging. Mit demselben Schreiben wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Betriebsabrechnungen einzureichen. Am 27. 112 RVJ/ZWR 2008