KGE (Strafgerichtshof I) vom 21. Dezember 2006 i.S. X. c. Zentrale Staatsanwaltschaft (Revisionsgesuch). Strafrechtliche Revision: Revisionsgründe (Art. 195 StPO; Art. 397 aStGB [Art. 385 StGB]). Eine Änderung der Rechtsprechung ist rechtlicher und nicht tatsächlicher Natur; sie stellt daher keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 195 Ziff. 1 lit. a StPO dar. Révision pénale: motifs de révision (art. 195 CPP; art. 397 aCP [art. 385 CP]). Une modification de la jurisprudence est une question de droit et non pas de fait; par conséquent, elle ne constitue pas un motif de révision au sens de l’art. 195 ch. 1 let. a CPP. Verfahren (gekürzt) A. Der Strafgerichtshof I des Kantonsgerichts sprach X. mit Urteil vom 31. August 2004 von der Anklage des Steuerbetrugs gemäss Art. 212 aStG/VS, der Veruntreuung gemäss Art. 140 Ziff. 1 und 2 aStGB sowie der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB frei und erkannte ihn des mehrfachen Betrugs (Art. 148 Abs. 1 aStGB, Art. 146 Abs. 1 StGB), der mehrfachen ungetreuen Geschäftsführung bzw. der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 159 Abs. 1 und 2 aStGB, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), des Steuerbetrugs gemäss Art. 186 Abs. 1 DBG und der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 aStGB, Art. 314 StGB) schuldig. X. wurde zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren und zu einer Busse von Fr. 5’000.– verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 28 Tagen. Y. wurde für die rechtswidrige Auszahlung von Honoraren und Spesen an X. der Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsführung bzw. ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 25 StGB i.V.m. Art. 159 Abs. 1 und 2 aStGB, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil reichte X. am 2. November 2004 staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Dessen Kassationshof wies mit Urteil vom 11. Oktober 2005 (zugestellt am 9. Dezember 2005) die staatsrechtliche Beschwerde, soweit er darauf eintrat, ab und hiess die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die teilweise Gutheissung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde und die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts 322 ceg Texte tapé à la machine KGVS P2 06 18 ceg Texte tapé à la machine
beschränkte sich auf den Schuldspruch der ungetreuen Geschäftsführung bzw. ungetreuen Geschäftsbesorgung wegen übermässigen Kreditaufnahmen. Das Bundesgericht wies die von Y. am 29. Oktober 2004 eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ab und hiess die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, soweit es darauf eintrat, teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Die teilweise Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde betraf die in den Jahren 1991 bis Ende 1994 begangenen Taten zufolge Verjährung, da das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 10. November 2004 (BGE 131 IV 83 E. 2.4) die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit aufgegeben hatte. B. Der Strafgerichtshof I des Kantonsgerichts sprach im Sinne des bundesgerichtlichen Urteils in teilweiser Neubeurteilung mit Urteil vom 8. Februar 2006 X. von der Anklage der ungetreuen Geschäftsführung bzw. der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 159 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit den Kreditaufnahmen der Munizipalgemeinde frei und setzte entsprechend die Zuchthausstrafe auf 4 1/2 Jahre herab und die Busse auf Fr. 5’000.– fest, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 28 Tagen. Auf die erfolglos vor Bundesgericht angefochtenen Schuldsprüche kam das Kantonsgericht nicht zurück. Gleichentags wurde im Sinne des bundesgerichtlichen Urteils der Schuldspruch von Y. auf die Jahre 1995 bis 1998 beschränkt und entsprechend die Strafe auf eine bedingte Gefängnisstrafe von 20 Tagen herabgesetzt. In der Folge erhob X. am 13. März 2006 gegen das Urteil vom 8. Februar 2006 staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht. C. Am 13. März 2006 reichte X. beim Kantonsgericht ein Revisionsgesuch sowohl gegen das ihn betreffende Urteil vom 31. August 2004 als auch gegen das Urteil vom 8. Februar 2006 ein mit dem Antrag, diese Urteile seien aufzuheben, soweit er wegen in den Jahren 1991 - 1994 bezogener Entschädigungen von zwei Aktiengesellschaften der ungetreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 159 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB schuldig erklärt und bestraft worden sei. Der Gesuchsteller machte geltend, über den gleichen Tatbestand seien zwei miteinander in unvereinbarem Widerspruch stehende Urteile ergangen: Während er wegen ungetreuer Geschäftsführung für den Zeitraum von 1991 - 1994 schuldig gesprochen und bestraft worden sei, sei der Vor- 323
wurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsführung gegenüber Y. als verjährt erklärt und dessen Gefängnisstrafe entsprechend herabgesetzt worden. Aus den Erwägungen (...) 2. a) Art. 397 aStGB [neu Art. 385 StGB] verpflichtet die Kantone, gegenüber rechtskräftigen Strafurteilen, die auf Grund eines Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten zu gestatten. Im Verhältnis zum kantonalen Prozessrecht stellt Art. 397 StGB Mindestanforderungen auf. Den Kantonen steht es frei, weitere Revisionsgründe vorzusehen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel/Genf/München 2005, § 102 N. 13 f.; ZWR 1999 S. 242 E. 1 mit Hinweisen) etwa jener des widersprüchlichen Urteils, wie ihn die Walliser Strafprozessordnung kennt (ebenso Art. 417 Abs. 1 lit. b des Entwurfs zur Schweizerischen Strafprozessordnung in: BBI 2006 II S. 1517). Der Wiederaufnahmegrund der einander widersprechenden Urteile ist somit kantonalrechtlicher Natur (Bundesgerichtsurteil 6S.174/2004 vom 20. Januar 2005 E. 2.1). b) Nach Art. 195 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a StPO, auf den sich der Gesuchsteller beruft, kann die Revision beantragt werden, wenn über den gleichen Tatbestand zwei miteinander in unvereinbarem Widerspruch stehende Urteile ergangen sind. In diesem Zusammenhang ist der Hinweis des Gesuchstellers auf § 400 der Zürcher Strafprozessordnung (StPO/ZH) unbehelflich, da diese Bestimmung für das Berufungsverfahren gilt und zudem die Walliser Strafprozessordnung eine entsprechende Norm nicht kennt. Es stellt sich mithin die Frage, wann ein Widerspruch im Sinne von Art. 195 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a StPO vorliegt, denn für die Revision genügt praxisgemäss nicht jeder Gegensatz (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., N. 28). Diesbezüglich äussert sich die Botschaft vom 23. September 1960 nicht, die zu Art. 195 StPO lediglich festhält, das Revisionsverfahren sei vereinfacht und die Entscheidkompetenz vom Staatsrat auf das Kantonsgericht übertragen worden (Bulletin des séances du Grand Conseil, du Canton du Valais, session prorogée mai 1961, S. 43). Die Revision ist ein Rechtsmittel, mit dem die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens erreicht werden kann, wenn schwerwiegende 324
Gründe hinsichtlich der tatsächlichen Basis eines rechtskräftigen Strafurteils vorliegen (Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich/ Basel/Genf 2004, § 64 N. 1133). Rechtsfragen können nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden (Bundesgerichtsurteil 6S.114/2003 vom 5. Mai 2003 E. 2.2 und 6S.1/2004 vom 16. August 2004 E. 2.1). Revisionsgründe beziehen sich allein auf eine veränderte tatsächliche Grundlage des Urteils und nie auf neue rechtliche Anschauungen, die etwa auf Gesetzes- oder Praxisänderungen oberer Instanzen zurückzuführen sind (Schmid, in: Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, N. 1 und 6 zu § 449 StPO/ZH mit Hinweisen). Im Übrigen findet, entgegen der Ansicht des Gesuchstellers, § 400 StPO/ZH bei einer Praxisänderung keine Anwendung wie eine Änderung der Rechtsprechung auch keinen Revisionsgrund nach § 449 Ziff. 2 StPO/ZH darstellt (Schmid, a.a.O., N. 9 zu § 400 und N. 6 zu § 449 StPO/ZH). Was für die selbständige Revision gelte, müsse auch den Anwendungsbereich des § 400 StPO/ZH bestimmen (ZR 91/92 Nr. 48; vgl. auch ZR 88 Nr. 87). Der Widerspruch im Sinne von Art. 195 Abs. 1 lit. a StPO kann sich also nur auf ein tatsächliches Element beziehen. Ein Widerspruch in der Rechtsanwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung ist nicht ausreichend (KGE vom 27. Februar 2003 mit Hinweis u.a. auf Piquerez, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 3519 und 3539 [2. A., 2006, N. 1275 und 1279] und Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. A., Basel/Genf/München 2002, § 102 N. 19 [6. A., 2005]; vgl. auch Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 II S. 1320). c) Im konkreten Fall liegt zwischen den beiden Urteilen vom 8. Februar 2006 in Sachen X. und Y. kein revisionsbegründender Widerspruch im Sinne von Art. 195 Abs. 1 lit. a StPO vor. Mag im fraglichen Punkt das Ergebnis auch unterschiedlich lauten, so ist dies nach den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht auf eine sachverhaltsmässig unterschiedliche Beurteilung des gleichen Sachverhalts bzw. der strafbaren Handlungen durch das Kantonsgericht zurückzuführen, sondern auf die bundesgerichtliche Praxisänderung betreffend die Aufgabe der verjährungsrechtlichen Einheit. Die Verjährung berücksichtigte das Bundesgericht auf Berufung des einen Beschwerdeführers hin, jedoch nicht beim Gesuchsteller, da dieser die Verjährung vor Bundesgericht nicht geltend gemacht hatte und das Bundesgericht die Verjährungsfrage nicht von Amtes wegen prüfte (vgl. Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP; Bundesgerichtsurteil 6S. 137/2005 vom 325
30. Mai 2006). Anzumerken ist, dass das Kantonsgericht bei der Neubeurteilung an das zuvor ergangene bundesgerichtliche Urteil vom 11. Oktober 2005 betreffend die beiden Verurteilten gebunden war. Eine Praxisänderung stellt, wie ausgeführt, nie einen Revisionsgrund dar. Zudem handelt es sich bei der Verjährung um eine Rechtsfrage (vgl. Müller, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel/Genf/München, 2003, N. 40 ff. vor Art. 70 StGB), und Rechtsfragen können nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein. Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen. 326