KGE (Strafgerichtshof I) vom 21. Dezember 2006 i.S. X. c. Zentrale Staatsanwaltschaft (Revisionsgesuch). Strafrechtliche Revision: Revisionsgründe (Art. 195 StPO; Art. 397 aStGB [Art. 385 StGB]). Eine Änderung der Rechtsprechung ist rechtlicher und nicht tatsächlicher Natur; sie stellt daher keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 195 Ziff. 1 lit. a StPO dar. Révision pénale: motifs de révision (art. 195 CPP; art. 397 aCP [art. 385 CP]). Une modification de la jurisprudence est une question de droit et non pas de fait; par conséquent, elle ne constitue pas un motif de révision au sens de l’art. 195 ch. 1 let. a CPP. Verfahren (gekürzt) A. Der Strafgerichtshof I des Kantonsgerichts sprach X. mit Urteil vom 31. August 2004 von der Anklage des Steuerbetrugs gemäss Art. 212 aStG/VS, der Veruntreuung gemäss Art. 140 Ziff. 1 und 2 aStGB sowie der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB frei und erkannte ihn des mehrfachen Betrugs (Art. 148 Abs. 1 aStGB, Art. 146 Abs. 1 StGB), der mehrfachen ungetreuen Geschäftsführung bzw. der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 159 Abs. 1 und 2 aStGB, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), des Steuerbetrugs gemäss Art. 186 Abs. 1 DBG und der mehrfachen ungetreuen Amtsführung (Art. 314 aStGB, Art. 314 StGB) schuldig. X. wurde zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren und zu einer Busse von Fr. 5’000.– verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 28 Tagen. Y. wurde für die rechtswidrige Auszahlung von Honoraren und Spesen an X. der Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsführung bzw. ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 25 StGB i.V.m. Art. 159 Abs. 1 und 2 aStGB, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil reichte X. am 2. November 2004 staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Dessen Kassationshof wies mit Urteil vom 11. Oktober 2005 (zugestellt am 9. Dezember 2005) die staatsrechtliche Beschwerde, soweit er darauf eintrat, ab und hiess die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die teilweise Gutheissung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde und die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts 322 ceg Texte tapé à la machine KGVS P2 06 18 ceg Texte tapé à la machine
beschränkte sich auf den Schuldspruch der ungetreuen Geschäftsführung bzw. ungetreuen Geschäftsbesorgung wegen übermässigen Kreditaufnahmen. Das Bundesgericht wies die von Y. am 29. Oktober 2004 eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ab und hiess die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, soweit es darauf eintrat, teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Die teilweise Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde betraf die in den Jahren 1991 bis Ende 1994 begangenen Taten zufolge Verjährung, da das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 10. November 2004 (BGE 131 IV 83 E. 2.4) die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit aufgegeben hatte. B. Der Strafgerichtshof I des Kantonsgerichts sprach im Sinne des bundesgerichtlichen Urteils in teilweiser Neubeurteilung mit Urteil vom 8. Februar 2006 X. von der Anklage der ungetreuen Geschäftsführung bzw. der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 159 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit den Kreditaufnahmen der Munizipalgemeinde frei und setzte entsprechend die Zuchthausstrafe auf 4 1/2 Jahre herab und die Busse auf Fr. 5’000.– fest, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 28 Tagen. Auf die erfolglos vor Bundesgericht angefochtenen Schuldsprüche kam das Kantonsgericht nicht zurück. Gleichentags wurde im Sinne des bundesgerichtlichen Urteils der Schuldspruch von Y. auf die Jahre 1995 bis 1998 beschränkt und entsprechend die Strafe auf eine bedingte Gefängnisstrafe von 20 Tagen herabgesetzt. In der Folge erhob X. am 13. März 2006 gegen das Urteil vom 8. Februar 2006 staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht. C. Am 13. März 2006 reichte X. beim Kantonsgericht ein Revisionsgesuch sowohl gegen das ihn betreffende Urteil vom 31. August 2004 als auch gegen das Urteil vom 8. Februar 2006 ein mit dem Antrag, diese Urteile seien aufzuheben, soweit er wegen in den Jahren 1991 - 1994 bezogener Entschädigungen von zwei Aktiengesellschaften der ungetreuen Geschäftsführung im Sinne von Art. 159 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB schuldig erklärt und bestraft worden sei. Der Gesuchsteller machte geltend, über den gleichen Tatbestand seien zwei miteinander in unvereinbarem Widerspruch stehende Urteile ergangen: Während er wegen ungetreuer Geschäftsführung für den Zeitraum von 1991 - 1994 schuldig gesprochen und bestraft worden sei, sei der Vor- 323