KGE (Strafgerichtshof I) vom 31. Mai 2006 i.S. Zentrale Staatsanwaltschaft c. X. (Berufung). Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB). – Begriff; Abgrenzung zwischen einfacher und qualifizierter schriftlicher Lüge (E. 4a). – Unvollständige Lohnmeldungen an die Sozialversicherer stellen keine Falschbeurkundung dar; die Strafbarkeit solcher Handlungen beurteilt sich ausschliesslich nach den Strafbestimmungen des Sozialversicherungsrechts (E. 4b). Anklagegrundsatz. – Anforderungen an den Inhalt des Überweisungsbeschlusses sowie an die Änderung oder Ausweitung der Anklage auf Grund des Anklagegrundsatzes (Art. 29 BV; Art. 6 EMRK; Art. 113 Ziff. 1 lit. c Abs. 2, 135 Ziff. 1 und 2 StPO); Bindung der Berufungsinstanz an die Anklage, sofern einzig der Angeklagte Berufung erhoben hat (Art. 191 Ziff. 3 i.V.m. Art. 193 Ziff. 2 StPO; E. 4c). Faux dans les titres (art. 251 ch. 1 CP). – Notion; distinction entre le simple mensonge écrit et sa forme qualifiée (consid. 4a). – Des décomptes de salaires incomplets transmis aux assurances sociales ne constituent pas des faux dans les titres; la punissabilité de tels comportements relève exclusivement des dispositions pénales du droit des assurances sociales (consid. 4b). 332 ceg Texte tapé à la machine KGVS P1 05 90 ceg Texte tapé à la machine
Principe accusatoire. – Exigences concernant le contenu de l’arrêt de renvoi ainsi que la modification ou l’extension des charges selon le principe accusatoire (art. 29 Cst; art. 6 CEDH; art. 113 ch. 1 let. c al. 2, 135 ch. 1 et 2 CPP); mesure dans laquelle l’instance d’appel est liée par l’accusation, lorsque seul l’accusé a fait appel (art. 191 ch. 3 en relation avec l’art. 193 ch. 2 CPP; consid. 4c). Aus den Erwägungen (...) 4. a) Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB). Die Urkundenfälschung i.e.S. erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie etwa den Bilanzvorschriften der Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dage- 333