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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 31.05.2006 P1 05 90

31. Mai 2006·Deutsch·Wallis·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·1,855 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

KGE (Strafgerichtshof I) vom 31. Mai 2006 i.S. Zentrale Staatsanwaltschaft c. X. (Berufung). Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB). – Begriff; Abgrenzung zwischen einfacher und qualifizierter schriftlicher Lüge (E. 4a). – Unvollständige Lohnmeldungen an die Sozialversicherer stellen keine Falsch- beurkundung dar; die Strafbarkeit solcher Handlungen beurteilt sich aus- schliesslich nach den Strafbestimmungen des Sozialversicherungsrechts (E. 4b). Anklagegrundsatz. – Anforderungen an den Inhalt des Überweisungsbeschlusses sowie an die Ände- rung oder Ausweitung der Anklage auf Grund des Anklagegrundsatzes (Art. 29 BV; Art. 6 EMRK; Art. 113 Ziff. 1 lit. c Abs. 2, 135 Ziff. 1 und 2 StPO); Bindung der Berufungsinstanz an die Anklage, sofern einzig der Angeklagte Berufung erhoben hat (Art. 191 Ziff. 3 i.V.m. Art. 193 Ziff. 2 StPO; E. 4c). Faux dans les titres (art. 251 ch. 1 CP). – Notion; distinction entre le simple mensonge écrit et sa forme qualifiée (consid. 4a). – Des décomptes de salaires incomplets transmis aux assurances sociales ne constituent pas des faux dans les titres; la punissabilité de tels comportements relève exclusivement des dispositions pénales du droit des assurances sociales (consid. 4b

Volltext

KGE (Strafgerichtshof I) vom 31. Mai 2006 i.S. Zentrale Staatsanwaltschaft c. X. (Berufung). Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB). – Begriff; Abgrenzung zwischen einfacher und qualifizierter schriftlicher Lüge (E. 4a). – Unvollständige Lohnmeldungen an die Sozialversicherer stellen keine Falschbeurkundung dar; die Strafbarkeit solcher Handlungen beurteilt sich ausschliesslich nach den Strafbestimmungen des Sozialversicherungsrechts (E. 4b). Anklagegrundsatz. – Anforderungen an den Inhalt des Überweisungsbeschlusses sowie an die Änderung oder Ausweitung der Anklage auf Grund des Anklagegrundsatzes (Art. 29 BV; Art. 6 EMRK; Art. 113 Ziff. 1 lit. c Abs. 2, 135 Ziff. 1 und 2 StPO); Bindung der Berufungsinstanz an die Anklage, sofern einzig der Angeklagte Berufung erhoben hat (Art. 191 Ziff. 3 i.V.m. Art. 193 Ziff. 2 StPO; E. 4c). Faux dans les titres (art. 251 ch. 1 CP). – Notion; distinction entre le simple mensonge écrit et sa forme qualifiée (consid. 4a). – Des décomptes de salaires incomplets transmis aux assurances sociales ne constituent pas des faux dans les titres; la punissabilité de tels comportements relève exclusivement des dispositions pénales du droit des assurances sociales (consid. 4b). 332 ceg Texte tapé à la machine KGVS P1 05 90 ceg Texte tapé à la machine

Principe accusatoire. – Exigences concernant le contenu de l’arrêt de renvoi ainsi que la modification ou l’extension des charges selon le principe accusatoire (art. 29 Cst; art. 6 CEDH; art. 113 ch. 1 let. c al. 2, 135 ch. 1 et 2 CPP); mesure dans laquelle l’instance d’appel est liée par l’accusation, lorsque seul l’accusé a fait appel (art. 191 ch. 3 en relation avec l’art. 193 ch. 2 CPP; consid. 4c). Aus den Erwägungen (...) 4. a) Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB). Die Urkundenfälschung i.e.S. erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie etwa den Bilanzvorschriften der Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dage- 333

gen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt (BGE 117 IV 35 E. 1; zuletzt 132 IV 14 f. E. 8.1, 129 IV 130 E. 2.1 und 128 IV 265 E. 1.1.1, je mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung wird der kaufmännischen Buchführung und ihren Bestandteilen bezüglich der in ihnen aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte kraft Gesetzes (Art. 957 OR) Wahrheitsgarantie zuerkannt (zuletzt BGE 129 IV 130 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Buchhaltung muss ein genaues und vollständiges Bild der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage vermitteln. Dabei hat die Bilanz die Vermögensverhältnisse eines Unternehmens auf einen bestimmten Stichtag hin korrekt auszuweisen. Eine falsche Buchung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet und dabei Buchungsvorschriften und - grundsätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung und damit die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung zu gewährleisten. Blosse Verstösse gegen zivilrechtliche Buchungsvorschriften genügen jedoch nicht. Solche Grundsätze werden namentlich in den gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung des Aktienrechts in Art. 662a ff. OR und in den Bilanzvorschriften in Art. 958 ff. OR aufgestellt, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 132 IV 15 E. 8.1, 129 IV 130 E. 2.3 mit Hinweisen). b) Die Anklage wirft dem X. Falschbeurkundung vor, begangen dadurch, dass er als Verwaltungsratspräsident den Verantwortlichen der Buchhaltung willentlich und wissentlich habe unvollständige Lohnlisten erstellen lassen, um die jeweiligen Abgaben an die Sozialversicherer zu vermindern und somit einen Vermögensvorteil zugunsten der ... AG und der jeweiligen Arbeitnehmer zu erwirken. Der Bezirksrichter ist in seinem Urteil der Anklage gefolgt. Die Verteidigung bestreitet demgegenüber mit Hinweis auf die neuere Praxis des Bundesgerichts die Urkundenqualität von Lohnlisten zuhanden der Sozialversicherungen bzw. das Vorliegen einer qualifizierten schriftlichen Lüge. Gemäss BGE 118 IV 363 stellt das Erstellen einer inhaltlich unwahren Lohnabrechnung keine Falschbeurkundung dar, soweit ihr nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschrift erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Vorschriften des Sozialversicherungs- und des Steuerrechts begründen dabei keine erhöhte Glaubwürdigkeit bezüglich der Lohnabrechnungen. Ob der Angeklagte unter dem Gesichtspunkt des Sozial- 334

versicherungs- und gegebenenfalls des Steuerrechts unkorrekt gehandelt hat, ist demnach für die Frage der Falschbeurkundung unerheblich. Soweit Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäss abgerechnet und entrichtet wurden, beurteilt sich eine allfällige Strafbarkeit ausschliesslich nach den Strafbestimmungen des Sozialversicherungsrechts (BGE 118 IV 365 f. E. 2b). Dieser Leitentscheid gilt, selbst wenn der ihm zugrunde liegende Sachverhalt nicht völlig identisch ist, auch für den vorliegenden Fall. Dies ergibt sich einerseits bereits ohne weiteres aus der (allgemein gehaltenen) Begründung des Bundesgerichts und anderseits aus der Sozialversicherungsgesetzgebung selbst. Diese auferlegt den Arbeitgebern zwar gewisse Pflichten, gerade bezüglich der Meldung der Löhne ihrer Arbeitnehmer (Art. 28 Abs. 1 ATSG; Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 Abs. 1 lit. a, 36 AHVV; Art. 91 und 93 UVG; Art. 116 und 120 UVV); gleichzeitig verpflichtet sie die Ausgleichskassen bzw. Versicherer aber zu periodischen Kontrollen der Arbeitgeber, um sicherzustellen, dass der Arbeitgeber die ihm obliegenden Aufgaben richtig erfüllt (Art. 68 AHVG; Art. 162 f. AHVV; Art. 116 Abs. 3 UVV). Diese gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberrevisionen zeigen auf, dass der Arbeitgeber gegenüber den Kassen gemäss Wille des Gesetzgebers keine besondere Vertrauensposition einnimmt und dass seinen Lohnmeldungen eine erhöhte Glaubwürdigkeit abgeht (vgl. BGE 132 IV 19 E. 9.3.3). In vergleichbarer Weise hat das Bundesgericht für den Bereich des AVIG trotz bestehender Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers eine Vertrauensstellung bzw. garantenähnliche Stellung desselben gegenüber der Arbeitslosenkassen verneint, den von ihm zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigungen eingereichten, inhaltlich unwahren Schriftstücken Beweiseignung bzw. Urkundenqualität nach Gesetz oder sachgerechter Verkehrsübung ab- und den Arbeitgeber folgerichtig vom Vorwurf der Falschbeurkundung freigesprochen (Bundesgerichtsurteil 6S.655/2000 vom 16. August 2001). Zuletzt hat das Bundesgericht seine restriktive Praxis, wonach bei schriftlichen Lügen die qualifizierte Form und damit eine Falschbeurkundung nur mit Zurückhaltung zu bejahen ist, bestätigt (BGE 132 IV 17 ff. E. 9, wonach der vom Verwaltungsrat zuhanden der Revisionsstelle abgegebenen Vollständigkeitserklärung keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt). Mithin hat sich der Angeklagte durch die unvollständigen Lohnmeldungen an die Sozialversicherungskassen nicht der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Er ist daher insoweit in Gutheissung der Berufung von Schuld und Strafe freizusprechen. 335

c) Der Bezirksrichter erkannte den Angeklagten weiter der Falschbeurkundung für schuldig, weil er mittels der unvollständigen Lohnlisten - insbesondere mit dem mit seinem Wissen und seinem Einverständnis betriebenen Schwarzgeldkonto und den daraus entrichteten Lohnanteilen an A. und Direktentschädigungen an B. - auch die Bilanz gefälscht habe. Richtig ist, dass mit der Verbuchung unkorrekter Löhne diese bzw. die entsprechenden Belege Bestandteil der kaufmännischen Buchhaltung werden und damit an deren erhöhten Glaubwürdigkeit teilhaben. Unvollständige Buchungen können daher den Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllen, sofern sie ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnen und dabei der Wahrheit der Erklärung und der erhöhten Glaubwürdigkeit der Buchführung dienende Buchungsvorschriften bzw. -grundsätze verletzen (BGE 132 IV 15 E. 8, 129 IV 135 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 6S.316/2005 vom 3. Februar 2006, E. 5.1). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt, sowie ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Bundesgerichtsurteil 6S.127/2005 vom 1. Oktober 2005, E. 4.2). Vorliegend hat der Staatsanwalt darauf verzichtet, selbst einen Überweisungsbeschluss zu verfassen, und stattdessen gestützt auf Art. 146 Ziff. 4 StPO den angefochtenen Strafbefehl zum Überweisungsbeschluss erhoben. Darin wird zwar in allgemeiner Form die jahrelange Führung des Schwarzgeldkontos dargetan, in Bezug auf die Anklage der Falschbeurkundung wird dem Buchhaltungsverantwortlichen und damit auch dem Angeklagten X. indessen bloss das Erstellen inhaltlich falscher Lohnlisten zuhanden der Sozialversicherungen angelastet; der Vorwurf der Bilanzfälschung fehlt demgegenüber. Gemäss Art. 113 Ziff. 1 lit. c Abs. 2 StPO hat der Überweisungsbeschluss den Beschuldigten, die ihm zur Last gelegten Tatsachen, deren juristische Qualifikation und die Bestimmungen des Strafgesetzes, die anwendbar erscheinen, zu bezeichnen. Das Gericht ist durch die Qualifikation der Straftat nicht gebunden. Vor erster Instanz ist sogar eine Erweiterung der Anklage zulässig. Diesfalls hat der Gerichtspräsident dem Angeklagten die neue Anklage ausdrücklich anzuzeigen, was im Protokoll zu vermerken ist, und Gelegenheit zur Neuordnung seiner Verteidigung zu bieten (Art.135 Ziff.1 und 2 StPO). Im Berufungsverfahren ist demgegenüber die Änderung der Anklage nur im Rahmen des Artikels 193 Ziff. 2 StPO mög- 336

lich (Art. 191 Ziff. 3 StPO) und mithin nur unter Beachtung des Verbots der reformatio in peius, sofern einzig der Angeklagte Berufung eingelegt hat (ZWR 2004 S. 191 E. 2b). Diese Anforderungen an Inhalt, Änderung und Ausweitung der Anklage bilden Ausfluss des Anklagegrundsatzes. Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK). Nach diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabilitätsprinzip). Zum andern vermittelt sie dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion). Sie dient insofern dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten. Damit das Strafverfahren vor der Verfassung standhält, muss der Angeklagte genau wissen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird (zum Ganzen BGE 126 I 21 E. 2a, 120 IV 353 ff. E. 2b und c; Bundesgerichtsurteile Urteil 6P.128/2005 vom 27. April 2006, E. 2.1, 1P.547/2004 vom 11. Februar 2005, E. 1.3, 6P.151/2002 vom 5. März 2003, E. 2). Vorliegend fehlt im Überweisungsbeschluss der Vorwurf der Bilanzfälschung. Der Bezirksrichter hat die Anklage seinerseits nicht erweitert. Einer Erweiterung der Anklage im Berufungsverfahren auf diesen Sachverhalt steht das Verbot der reformatio in peius entgegen, da der Staatsanwalt weder Haupt- noch Anschlussberufung eingereicht hat. Folglich scheitert ein Schuldspruch des Angeklagten wegen Falschbeurkundung zufolge falscher Bilanz bereits aus prozessualen Gründen, weshalb nicht zu prüfen ist, ob X. insoweit besagten Straftatbestand objektiv und subjektiv erfüllt hat. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt in Gutheissung der Berufung aufzuheben. 337

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